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Wohnungs- und Obdachlosigkeit überwinden

dip / drucksache 14.10.2026 · WP 21 · 21/8579 · Antrag · Original ↗

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Wohnungs- und Obdachlosigkeit überwinden Deutscher Bundestag Drucksache 21/8579 21. Wahlperiode 14.10.2026 Antrag der Abgeordneten Sylvia Rietenberg, Hanna Steinmüller, Dr. Kirsten Kappert- Gonther, Linda Heitmann, Timon Dzienus, Denise Loop, Filiz Polat, Dr. Till Steffen, Lisa Paus, Leon Eckert, Ulle Schauws, Mayra Vriesema, Nyke Slawik, Kassem Taher Saleh, Karoline Otte, Julia Schneider, Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Armin Grau und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Wohnungs- und Obdachlosigkeit überwinden Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Der im April 2024 unter grüner Regierungsbeteiligung beschlossene Nationale Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit (NAP W) hat erstmals die formale Zuständigkeit der Kommunen mit der Expertise von Sozialträgern und Verbänden sowie mit den Ressourcen von Ländern und Bund in einer gemeinsamen Kraftanstrengung verbunden. Der Bund hat durch seine Gesetzgebungskompetenz in zentralen Rechtsbereichen, wie dem Mietrecht sowie den Sozialgesetzbücher (SGB) II und XII, durch die Förderung des sozialen Wohnungsbaus sowie durch seine im NAP W übernommene Selbstverpflichtung eine erhebliche Mitverantwortung für die Bekämpfung von Wohnungslosigkeit, der er bislang nicht ausreichend nachkommt. Zwar hält die Bundesregierung am Ziel fest, Obdach- und Wohnungslosigkeit bis 2030 zu überwinden, es fehlt jedoch ein konkreter Zeitplan für die verbleibenden vier Jahre (Drucksache 21/5884). Auch bei der Steuerung der Facharbeitsgruppen im NAP W bleibt der Bund hinter seinem Anspruch zurück. Währenddessen steigt die Zahl der wohnungslosen Menschen dramatisch an. In ihrer aktuellen Hochrechnung kommt die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. auf ca. 1.029.000 wohnungslose Menschen für das Jahr 2024. Bei der amtlichen Wohnungslosenstatistik wird das Ausmaß nur unvollständig abgebildet, da sie vor allem untergebrachte Personen erfasst und verdeckt wohnungslose Menschen sowie Menschen ohne Unterkunft kaum sichtbar macht. Besonders groß sind diese Informationslücken bei Gruppen, die Hilfsangebote meiden oder strukturell untererfasst werden. Ohne eine belastbare Datengrundlage lassen sich allerdings weder Fortschritte messen noch Maßnahmen zielgerichtet steuern. Die Ursachen von Wohnungslosigkeit sind strukturell bedingt und vielfältig: ein angespannter, teils diskriminierender Wohnungsmarkt, wachsende Armut und ein schrumpfender Sozialwohnungsbestand. Lebenskrisen, wie Trennung, Krankheit V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. oder Arbeitsplatzverlust, wirken dabei lediglich als Auslöser, die dann zur Wohnungslosigkeit führen. Statt dieser Gefahr jedoch entgegenzuwirken, baut der Bund im Zuge aktueller Reformen den Sozialstaat drastisch ab: Härtere Sanktionen im Bereich der Grundsicherung, die bis zum vollständigen Entzug der Leistungen reichen können, sowie die Deckelung der Unterkunftskosten ab Beginn des Leistungsbezugs erhöhen die Gefahr eines Wohnungsverlustes massiv. Auch durch die geplanten Wohngeldkürzungen droht ein weiterer Anstieg der Wohnungslosigkeit. Für viele Haushalte ist das monatliche Wohngeld eine wichtige Stütze, um sich ihre Wohnung weiterhin leisten zu können. Sinkt das Wohngeld oder entfällt der Anspruch ganz, droht im schlimmsten Fall der Verlust der Wohnung. Der Wohnungsmarkt muss dringend durch die effektive Regulierung von Mieten wieder bezahlbarer werden, um gegen Wohnungslosigkeit vorgehen zu können. Dazu fehlen den Kommunen häufig die rechtlichen und finanziellen Mittel: Neubau wird durch langwierige Genehmigungsverfahren verzögert, heruntergekommene und verwahrloste Immobilien können nicht in angemessenen Wohnraum umgewandelt werden, der Umbau leerer Büros muss deutlich attraktiver gestaltet werden (Drucksache 21/6341), Zweckentfremdung von Wohnraum lässt sich kaum unterbinden und die Genehmigung von seriellem und modularem Bauen gestaltet sich langwierig. Der Bestand an Sozialwohnungen schrumpft trotz Milliarden an Fördermitteln. Wohnungslose Menschen kommen kaum zum Zug, weil es an verbindlichen Quoten für sie fehlt. Wohnungslosigkeit trifft nicht alle gleich. So sind wohnungslose Frauen häufiger von verdeckter Wohnungslosigkeit betroffen und erleben häufiger sexualisierte Übergriffe. Frauen bleiben aus Angst vor Obdachlosigkeit häufiger in gewaltgeprägten Beziehungen oder gehen neue Abhängigkeiten ein. Sie meiden die meist männlich dominierten Notunterkünfte, in denen es an geschützten Räumen fehlt. Auch hat europaweit fast jede fünfte queere Person mindestens einmal im Leben Wohnungslosigkeit erlebt (https://www.ilga-europe.org/report/intersections-the- lgbti-ii-survey-homelessness-analysis/). Dennoch enthalten weder der NAP W noch das Jahresarbeitsprogramm 2026 eigenständige Maßnahmen dazu (Drucksache 21/7513). Rund 85 Prozent der untergebrachten Wohnungslosen haben keine deutsche Staatsangehörigkeit (https://www.destatis.de/DE/Presse/Presse- mitteilungen/2026/06/PD26_222_229.html), vor allem Geflüchtete ohne Zugang zu regulärem Wohnraum sind betroffen. Auf der Straße wiederum leben viele Unionsbürgerinnen und Unionsbürger aufgrund von Leistungsausschlüssen, Diskriminierung am Wohnungsmarkt, struktureller Ausbeutung, einem eingeschränkten Zugang zum Gesundheitssystem und weil Kommunen sie oft nicht unterbringen (Drucksache 20/14550). Auch junge Menschen sind immer häufiger von Wohnungslosigkeit betroffen. Zum 31. Januar 2025 galten bundesweit mehr als 137.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als wohnungslos (Drucksache 21/4671). Damit hat sich die Anzahl der Minderjährigen ohne Wohnung zwischen 2022 und 2025 nahezu verdreifacht. Die Folgen von Wohnungs- und Obdachlosigkeit sind gravierend. Dies zeigt unter anderem die Lebenserwartung obdachloser Menschen. Sie sterben deutlich früher als die Allgemeinbevölkerung. Ursachen hierfür sind häufig Infektionserkrankungen, Suizide, Verletzungen und Vergiftungen im direkten Zusammenhang mit dem Leben auf der Straße. Auch liegt die Häufigkeit von einer psychischen Erkrankung bei Wohnungslosen im Schnitt bei 77,5% V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. (https://portal.fis.tum.de/de/publications/the-prevalence-of-mental-illness-in- homeless-people-in-germany-a-/). Wohnungs- und Obdachlosigkeit sowie (psychische) Beeinträchtigungen bedingen und verstärken sich dabei oft wechselseitig. Trotzdem sind viele Notunterkünfte nicht für Menschen mit Behinderungen zugänglich. Fehlender Zugang zur medizinischen Versorgung führt zu schwereren Krankheitsverläufen und Chronifizierungen, die vermeidbare und teurere Klinikaufenthalte und Behandlungen in Notaufnahmen erfordern. Studien zeigen, dass Housing First die Kosten für die Versorgung von obdachlosen Menschen deutlich reduziert sowie ihre medizinische Versorgung verbessert (https://www.aerzteblatt.de/fachgebiete/allgemeinmedizin/arbeiten/medizini- sche-versorgung-von-wohnungslosen-menschen-c78382a9-3d2d-4074-9df9- 9db47986a82d). Frühzeitige Unterstützung ist volkswirtschaftlich sinnvoll und geboten. Hinzu kommt, dass wohnungs- und obdachlose Menschen in ihrem Alltag in besonderem Maße Gewalt ausgesetzt sind. 2025 registrierte die Polizei bundesweit ein Rekordhoch von 2.563 Straftaten gegen obdachlose Menschen (Drucksache 21/6379), die Dunkelziffer dürfte deutlich höher sein. Zugleich ist der Zugang zur medizinischen Regelversorgung etwa durch fehlenden Krankenversicherungsschutz eingeschränkt. Mit dem geplanten Rechtmäßigkeitsvorbehalt für die Fünf-Jahres-Regel, wonach künftig ein rechtmäßiger Aufenthalt vorausgesetzt werden soll, will die Bundesregierung den Leistungszugang für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger weiter verschärfen. Die Wohnungslosigkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland in den vergangenen Jahren rasant gestiegen. Dabei ist Wohnen ein Menschenrecht. Wird es nicht gewährleistet, schränkt das die Möglichkeiten eines selbstbestimmten Lebens und gesellschaftliche Teilhabe massive ein. Eine solche Entwicklung kann und darf sich eine wohlhabende Gesellschaft nicht leisten. Der Deutsche Bundestag bekennt sich zum Ziel, Obdach- und Wohnungslosigkeit in Deutschland bis 2030 zu überwinden. Dieses Ziel kann jedoch nur erreicht werden, wenn bestehende Handlungsmöglichkeiten in allen relevanten Bereichen aktiv dafür eingesetzt werden. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. den Nationalen Aktionsplan gegen Wohnungslosigkeit verbindlich auszugestalten und seine Steuerung zu stärken, indem sie a. einen mit konkreten Zwischenzielen unterlegten Fahrplan zur Erreichung des Ziels 2030 vorlegt und dem Bundestag jährlich über diesen Umsetzungsstand berichtet, verbunden mit einer jährlichen parlamentarischen Schwerpunktdebatte; b. dem Bundestag im Rahmen des jährlichen Umsetzungsberichts konkrete Gesetzentwürfe zu den im NAP W identifizierten Reformbedarfen vorlegt, etwa zur Kündigungsschutz- und Mietschuldenregelung; c. für die Facharbeitsgruppen und den Lenkungskreis des Nationalen Forums gegen Wohnungslosigkeit klare, für alle Mitwirkenden verbindliche Verfahrensregeln einführt, die verhindern, dass einzelne Akteure durch die Verweigerung ihrer Zustimmung faktisch ein Vetorecht über erarbeitete Empfehlungen ausüben; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. d. konkrete Maßnahmenvorschläge zur Umsetzung der Inhalte der Facharbeitsgruppen-Papiere des Nationalen Forums in der Praxis entwickelt und diese aktiv befördert; e. die Wirksamkeit der Facharbeitsgruppen-Papiere des Nationalen Forums zeitnah evaluiert und die Ergebnisse dem Bundestag vorlegt; f. die Wissensplattform so weitergestaltet, dass sie nicht nur Praxiswissen bündelt, sondern Maßnahmen nach ihren Erfolgen bewertet und gezielt den Transfer erprobter Instrumente zur Schaffung von Wohnraum für wohnungslose Menschen unterstützt; g. sich gegenüber den Ländern dafür einsetzt, dass die ordnungsrechtliche Unterbringung wohnungsloser Menschen bundesweit an einheitlichen, menschenwürdigen Mindeststandards ausgerichtet wird und allen unfreiwillig Obdachlosen unabhängig vom Aufenthaltsstatus oder der Staatsangehörigkeit offensteht, orientiert am Bundesleitfaden des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen; h. die im Rahmen des Nationalen Forums erarbeiteten Maßnahmen in verbindliche Empfehlungen an Länder und Kommunen überführt, deren Umsetzung im jährlichen Bericht nachgehalten wird; 2. eine verlässliche und vollständige Datengrundlage zu schaffen, indem sie a. die amtliche Wohnungslosenstatistik verbessert, Untererfassungen (insbesondere bei wohnungslosen Geflüchteten) minimiert und die wissenschaftliche Begleitstudie auf weitere Betroffenengruppen ausweitet; b. die Einführung einer Jahresgesamtzahl neben der bisherigen Stichtagserhebung prüft und dem Bundestag hierfür einen Zeit- und Ressourcenplan vorlegt; c. die Bundesstatistik um eine Erfassung der Kapazitäten der kommunalen und freiverbandlichen Wohnungsnotunterkünfte inklusive Auslastungsquoten ergänzt; d. die Bundesstatistik um eine Abfrage zu Qualitätsmerkmalen der Unterkünfte (ganzjährig oder saisonal, Zugang Tag und/oder Nacht etc.) erweitert; e. das Wohnungslosenberichterstattungsgesetz weiterentwickelt, um verdeckt wohnungslose Menschen, Menschen ohne Unterkunft sowie von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen umfassender zu erfassen, und dabei auch Differenzierungen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsstatus vorsieht; 3. Wohnungsverlust wirksamer vorzubeugen, indem sie a. im Zuge der laufenden Mietrechtsreform die Schonfristzahlung nicht nur einmalig, sondern wiederholt ermöglicht, den Schutz vor Eigenbedarfskündigungen verbessert, bestehende Lücken der Mietpreisbremse schließt und Verstöße bestraft sowie die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen im Bestand absenkt (Drucksache 21/4282); V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. b. §5 des Wirtschaftsstrafgesetzes im Hinblick auf Mietwucher novelliert, um eine wirksamere Verfolgung überhöhter Mieten zu ermöglichen; c. prüft, ob der gesetzliche Ausschluss des Kündigungsschutzes nach § 573 BGB für Wohnraum in Studenten- und Jugendwohnheimen (§ 549 Abs. 3 BGB) im Interesse der Rechtssicherheit für die Bewohner*innen eingeschränkt werden sollte; d. zu prüfen, ob Vermieter*innen verpflichtet werden können, die Kündigung des Hauptmietverhältnisses auch ihnen bekannten Untermieter*innen direkt mitzuteilen; e. die Angemessenheit der Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II und SGB XII so regelt, dass sie kostendeckend, rechtssicher und weniger streitanfällig sind; dazu ist eine jährliche Aktualisierung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Angebotsmieten in angespannten Wohnungsmärkten notwendig, um die sogenannte Wohnkostenlücke zu schließen; f. sicherstellt, dass Jobcenter bei drohendem Wohnungsverlust Mietschulden (wie im SGB XII vorgesehen) auch mehrfach und als Beihilfe übernehmen können; g. sicherstellt, dass Jobcenter bei drohendem Wohnungsverlust die zur Sicherung der Unterkunft erforderlichen Beträge unverzüglich als Vorschuss auszahlen oder direkt an den Vermieter leisten, damit Kündigungs- und Heilungsfristen nicht aufgrund verzögerter Bearbeitung verstreichen; h. eine sachgerechte und bedarfskonforme Ausgestaltung der Grundsicherung sicherstellt und eine Unterschreitung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch Leistungsminderungen ausschließt; i. Menschen in besonders krisenanfälligen Übergangssituationen, insbesondere junge Menschen aus der stationären Kinder- und Jugendhilfe (Care-Leaver*innen) sowie aus Haft oder Krankenhausaufenthalten entlassene Menschen, gezielt bei der Sicherung ihres Wohnraums unterstützt und die Schnittstellen zwischen Kinder- und Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Straf- und Maßregelvollzug sowie Wohnungsnotfallhilfe rechtssicher ausgestaltet; j. das Eingliederungsprogramm des Europäischen Sozialfonds (ESF-Plus-Programm EhAP Plus) von einer Modellförderung in eine dauerhafte, flächendeckende Struktur überführt; k. Unionsbürger*innen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, deren Verlust des Freizügigkeitsrechts nicht festgestellt wurde und deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, nach einem Aufenthalt von drei Monaten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II eröffnet, damit niemand allein wegen eines fehlenden Leistungsanspruchs wohnungslos wird, und auf den geplanten Rechtmäßigkeitsvorbehalt bei der Fünf-Jahres-Regel verzichtet wird; l. gesetzlich absichert, dass bei drohender Wohnungslosigkeit eine Zuweisungsentscheidung in die bisherige Wohnung tatsächlich V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. rechtzeitig erfolgen kann, wenn das unter Abwägung aller Interessen die beste Lösung ist, um die drohende Wohnungslosigkeit zu verhindern; 4. den Zugang zu bezahlbarem und dauerhaftem Wohnraum für wohnungslose und von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen zu verbessern, indem sie a. eine aktive soziale Wohnungsbaupolitik betreibt und die vorhandenen Möglichkeiten im Bestand nutzt (z.B. durch Housing- First oder die Umwandlungen von Büros in Wohnungen); b. die angekündigte Einsparung im Wohngeld zurücknimmt sowie die Heizkostenpauschale und den Kreis der Wohngeldberechtigten beibehält; c. die im Erläuterungsvermerk zum sozialen Wohnungsbau (Einzelplan 25, Titel 882 06 - 411) vorgesehene Mittelverwendung zur Schaffung von Wohnraum für wohnungs- und obdachlose Menschen, insbesondere nach dem Konzept Housing First, konsequent umsetzt und über die entsprechende Mittelverwendung und Umsetzung im jährlichen Bericht zur Mittelverwendung im Sozialen Wohnungsbau berichtet; d. die Einführung einer Neuen Wohngemeinnützigkeit mit steuerlicher Förderung zügig gesetzlich umsetzt; e. Bindungen und Quotierungen im Sozialwohnungsbestand für wohnungslose Menschen stärkt und die gezielte Akquise von Wohnraum bei privaten Vermietenden fördert; f. serielles und modulares Bauen sowie beschleunigte, entbürokratisierte Genehmigungsverfahren unterstützt und auf eine Harmonisierung der Landesbauordnungen hinwirkt; g. sich in Abstimmung mit Ländern und Kommunen dafür einsetzt, dass in neuen, öffentlich geförderten Baugebieten ein Kontingent an Wohnungen, darunter auch barrierefreie und rollstuhlgerechte, für wohnungslose Menschen und Menschen im Wohnungsnotfall vorgesehen wird; h. Modelle sozialer Wohnraumagenturen nach dem Vorbild bestehender kommunaler Projekte unterstützt und ihre bundesweite Verbreitung fördert; i. die gesetzlichen Grundlagen erweitert, um die Kommunen handlungsfähiger gegen Leerstände und Zweckentfremdung zu machen; j. im NAP W das Ziel verankert, dauerhaft angelegte Not- und Gemeinschaftsunterkünfte schrittweise durch regulären, mietvertraglich gesicherten Wohnraum zu ersetzen; 5. die besonderen Bedarfe unterschiedlicher Gruppen wohnungsloser Menschen gezielt zu berücksichtigen, indem sie a. sich im Austausch mit den Ländern für die spezifischen Bedarfe wohnungsloser Frauen bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetztes einsetzt sowie zielgruppenspezifische Schutzräume für Frauen in Wohnungsnot vorantreibt und die verbindliche V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Erstellung von geschlechterspezifischen Gewaltschutzkonzepten für Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe unterstützt; b. die digitale Teilhabe wohnungsloser Menschen durch öffentliche Internetzugänge sowie ein meldeadressunabhängiges digitales Postfach stärkt; c. die spezifischen Bedarfe queerer wohnungsloser Menschen als eigenständigen Bestandteil im NAP W und in den künftigen Jahresarbeitsprogrammen verankert, statt ihre Berücksichtigung weiterhin von der Meldung der im Nationalen Forum mitwirkenden Akteure abhängig zu machen; d. eine bundesweite Erhebung zu queerer Wohnungs- und Obdachlosigkeit nach dem Vorbild der Berliner Grundlagenstudie in Auftrag gibt und die Ergebnisse in die Weiterentwicklung des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes einfließen lässt; e. gemeinsam mit den Ländern verbindliche Empfehlungen für eine dem Schutzauftrag des Grundgesetzes entsprechende, diskriminierungsfreie Unterbringung von nicht-binären, inter* und trans* Personen in Einrichtungen der Wohnungsnotfallhilfe entwickelt; f. die spezifischen Bedarfe wohnungsloser Menschen mit Behinderungen als eigenständigen Bestandteil im NAP W und in den künftigen Jahresarbeitsprogrammen verankert, mit einem besonderen Augenmerk auf pflegebedürftige und psychisch behinderte Menschen; g. das Betäubungsmittelrecht daraufhin überprüft, inwieweit dessen Vorschriften die rechtssichere Aufnahme suchtkranker, konsumierender Menschen in Gemeinschaftsunterkünften verhindern oder erschweren, und die identifizierten Vorschriften ändert; h. sicherstellt, dass Menschen, die von Leistungen nach SGB II und XII ausgeschlossen sind, bis zu einer zumutbaren Ausreise das Existenzminimum einschließlich Unterkunft erhalten und Zugang zu Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII haben, und dazu auf die geplante Verkürzung der Überbrückungsleistungen nach § 23 Absatz 3 Satz 3 ff. SGB XII verzichtet; i. in der Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU klarstellt, dass drohende Wohnungslosigkeit bei der Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit zu berücksichtigen ist; 6. die gesundheitliche Versorgung wohnungsloser Menschen zu verbessern, indem sie a. die Einrichtung bundesweiter Clearingstellen für Gesundheit nach dem Vorbild bestehender Angebote in Hamburg und Berlin sowie die flächendeckende Einführung anonymer Behandlungsscheine unterstützt; b. Menschen ohne Krankenversicherungsschutz aufgrund von Beitragsschulden Wege zurück in die Regelversorgung eröffnet, etwa durch einen erleichterten Erlass von Beitragsschulden bei nachgewiesener Bedürftigkeit; V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. c. eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung wohnungsloser Menschen sicherstellt, indem aufsuchende pflegerische, allgemeinmedizinische und psychosoziale Hilfen, die in ihrer Angebotsstruktur den Bedürfnissen und Möglichkeiten der Kranken gerecht werden, gestärkt werden; d. die Wohnsituation systematisch mitdenkt, indem das Entlassmanagement und die nahtlose Vermittlung aus dem stationären Setting in die Versorgung weiterentwickelt und die Anbindung an die Wohnungslosenhilfe verbessert, um Versorgungsbrüche zwischen den Sektoren und sogenannte Drehtüreffekte bestmöglich zu vermeiden; e. mit den Ländern und Kommunen darauf hinwirkt, dass bei den Angeboten der Wohnungslosenhilfe eine enge Zusammenarbeit mit Angeboten der Suchthilfe gewährleistet ist, damit die Zielgruppe der suchtkranken Wohnungslosen stets adäquat mitgedacht und versorgt wird; f. ambulante, niedrigschwellige und geschlechtsdifferenzierte Krisenhilfen ausbaut, die zeitweise geschützte Räume bieten mit Möglichkeiten der Grundversorgung und Beratung; g. die besonderen Bedarfe von Frauen, transgeschlechtlichen Personen und Sexarbeitenden in Wohnungslosigkeit bezüglich sexueller und reproduktiver Gesundheit, Schwangerschaft und Geburt berücksichtigt; h. prüft, wie bestehende Bundesförderprogramme für die Sanierung von Notschlafstellen geöffnet werden können; i. niedrigschwellige medizinische Versorgungsangebote für wohnungslose Menschen dauerhaft im Gesundheitssystem etabliert, um den ohnehin eingeschränkten Zugang dieser Personengruppe zur medizinischen Regelversorgung zu verbessern. Berlin, den 13. Oktober 2026 Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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