Aktuelle Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Antwort zu Drs. 21/8217)
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Aktuelle Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Antwort zu Drs. 21/8217)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8794
21. Wahlperiode 27.10.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Görke, Janine Wissler,
Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/8217 –
Aktuelle Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Laut der Schweizer Bank UBS ist Deutschland eines der Länder in der Welt
mit dem höchsten Anteil an Milliardären, die ihr Vermögen ererbt haben
(74 Prozent laut Billionaire Ambitions Report 2025, www.ubs.com/global/en/
wealthmanagement/family-office-uhnw/reports/billionaire-ambitions-repor
t.html, S. 48 – ein Anstieg gegenüber dem Report 2024 mit 71,8 Prozent).
Auch die in Deutschland von Finanzämtern festgesetzte Erbschaft- und
Schenkungsteuer stieg 2025 deutlich auf 21,4 Mrd. Euro an, genauso wie die im
Rahmen der Verschonungsbedarfsprüfung erlassenen Steuern mit 3,7 Mrd.
Euro. Allerdings beziehen sich diese Erlasse nicht auf die im gleichen Jahr
festgesetzten Steuern, vielmehr ist unklar, wie viel von den 2025 festgesetzten
Steuern nach Steuererlassen erhoben werden (www.destatis.de/DE/Presse/Pres
semitteilungen/2026/08/PD26_306_736.html).
Nach der letzten großen Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer 2016
wurde auch das neue Recht vor dem Bundesverfassungsgericht beklagt, zum
einen mit einer Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 804/22), zum anderen mit
einer verfassungsrechtlichen Überprüfung (Az. 1 BvF 1/23). In diesen Fällen
findet am 12. und 13. Oktober 2026 die mündliche Verhandlung statt, ein
Urteil dürfte Anfang 2027 fallen, und damit wird nach Ansicht der
Fragestellenden voraussichtlich eine neue Reform nötig sein.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Nießbrauch ist ein beschränkt dingliches Recht aus dem deutschen
Zivilrecht (§ 1030 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen,
ohne selbst Eigentümer zu sein. Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein
Recht sein (§ 1068 BGB).
Die Belastung eines Vermögensgegenstands mit einem Nießbrauchsrecht
zugunsten des Eigentümers und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche
Übertragung des Vermögensgegenstands ist ein gängiger und rechtlich zulässi-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Oktober
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ger Lebenssachverhalt. Der neue Eigentümer erlangt einen mit einem
Nießbrauch zugunsten des bisherigen Eigentümers belasteten Vermögensgegenstand
und kann diesen nur in entsprechend beschränktem Umfang nutzen.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) die Bereicherung des Erwerbers, soweit
diese nicht steuerfrei ist. Bei einer unentgeltlichen Zuwendung eines
Vermögensgegenstands mindert die Belastung mit einem Nießbrauch die
Bereicherung des Bedachten. Daher ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs
die aus einem Vorbehaltsnießbrauch erwachsende Belastung des zugewendeten
Gegenstandes abzuziehen.
Bei einem auf die Lebenszeit des bisherigen Eigentümers eingeräumten
Nießbrauch erlischt dieser mit dem Tod des Berechtigten. Das Erlöschen des
Nießbrauchs führt nicht zu einem der Besteuerung unterliegenden
Vermögensübergang, da der Vermögensgegenstand dem Eigentümer bereits gehört.
Wurde der Kapitalwert eines lebenslänglichen Nießbrauchs gemäß § 14
Bewertungsgesetz (BewG) mit dem nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts
ermittelten Vervielfältiger berechnet und hat der Nießbrauch tatsächlich
weniger als zehn Jahre bestanden, ist der Kapitalwert gemäß § 14 Absatz 2 BewG
nach der wirklichen Dauer des Nießbrauchs nachträglich zu berichtigen.
Dementsprechend wird auch die Steuerhöhe nachträglich korrigiert.
1. Wie hat sich der ausgewiesene Kapitalwert abzugsfähiger Nutzungs- und
Duldungsauflagen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer seit
2010 entwickelt (bitte pro Jahr angeben und, wenn möglich, nach
Vermögensarten und dabei nach Immobilien und Unternehmensvermögen
aufschlüsseln)?
Die Summe der abzugsfähigen Nutzungs- und Duldungsauflagen kann den
Tabellen 2.3.2 (bis 2021) bzw. 73611‑07 (ab 2022) des auf den Internetseiten des
Statistischen Bundesamtes veröffentlichten Statistischen Berichts für die
Erbschaft- und Schenkungsteuer des jeweiligen Jahres entnommen werden. Eine
Aufschlüsselung im Sinne der Fragestellung liegt nicht vor.
2. Hält es die Bundesregierung für eine positive Entwicklung, dass sich der
Betrag des ausgewiesenen Kapitalwerts abzugsfähiger Nutzungs- und
Duldungsauflagen – also insbesondere Nießbrauch – innerhalb von zehn
Jahren bis 2024 ungefähr verzehnfacht haben soll (siehe Julia Jirmann,
Mythos: Immobilienerben unter Druck, 2026, www.rosalux.de/fileadmi
n/rls_uploads/pdfs/Studien/Studien_8-26_Immobilienerben.pdf, S. 12)?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
diese Entwicklung zu bremsen, zu stoppen oder umzukehren?
Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis
und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung
dazu vor, dass die in den Statistiken über die Erbschaft- und Schenkungsteuer
2014 bis 2024 ausgewiesenen Summen der abzugsfähigen Nutzungs- und
Duldungsauflagen auf eine Verzehnfachung von Vermögensübergangen mit
Nießbrauchsrechten zurückzuführen wären.
3. Kann die Bundesregierung angeben oder gegebenenfalls abschätzen, in
welcher Höhe Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2025 nicht
festgesetzt wurde, weil Nutzungs- und Duldungsauflagen abgezogen
wurden?
Es liegen keine Berechnungen dazu vor, da das reale Übertragungsverhalten der
Steuerpflichtigen ohne eine Möglichkeit des Abzugs von Nutzungs- und
Duldungsauflagen unbekannt ist.
4. Kennt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesverbands
Mittelständische Wirtschaft (siehe Positionspapier „Steuern und Finanzen im
Mittelstand“, 2024, www.bvmw.de/uploads/topics/Steuern-und-Finanze
n/Downloads/Positionspapier-Steuern-und-Finanzen-im-Mittelstand.pdf;
wenn nein, bitte begründen), dass bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer aktuell
a) „das sehr komplexe Regelungsgeflecht in der Praxis zu dem Ergebnis
führen [kann], dass die Erwerber eines großen und eines
mittelständischen Unternehmens mit der gleichen Steuerbelastung konfrontiert
sind“,
b) „die von Großerwerben begünstigten Personen – ganz anders als bei
KMU [kleinen und mittleren Unternehmen] – häufig keine
persönliche oder operative Verantwortung für das Unternehmensvermögen
tragen, sondern lediglich das formale Eigentum innehaben und von
den Entnahmen profitieren“ bzw.
c) „die Verschonungsbedarfsprüfung […] für Großerwerbe sogar die
Möglichkeit [bietet], sich durch Gestaltungsmaßnahmen gezielt in
eine Steuerbegünstigung hinein zu strukturieren“,
und wie ist ihre Position dazu?
Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis
und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.
5. Wie viele Fälle mit Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), die 2025
abgeschlossen wurden, gab es nach Kenntnis der Bundesregierung, und was
war
a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,
b) die festgesetzte Steuer und
c) die erlassene Steuer?
Die entsprechenden Angaben können der beigefügten Anlage entnommen
werden.*
6. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in der Frage 5
genannten Fällen die Anzahl der Fälle mit einem Wert der Erwerbe vor
Verschonung jeweils über 50 Mio., 100 Mio., 500 Mio., 1 Mrd., 2 Mrd.
oder 5 Mrd. Euro?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8794 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
7. Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen im Jahr 2025
eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG abgeschlossen
wurde, waren nach Kenntnis der Bundesregierung Familienstiftungen
beteiligt, in wie vielen Fällen davon wurde für diese eine
Verschonungsbedarfsprüfung vorgenommen, und was war in diesen Fällen insgesamt
a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,
b) die festgesetzte Steuer und
c) die erlassene Steuer?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
8. Bei wie vielen Erbschaften bzw. Schenkungen, bei denen im Jahr 2025
eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG abgeschlossen
wurde, waren nach Kenntnis der Bundesregierung Kinder bis zum
vollendeten 13. Lebensjahr bzw. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
beteiligt, und was war in diesen Fällen jeweils
a) der Gesamtwert der Erwerbe vor Verschonung,
b) die festgesetzte Steuer und
c) die erlassene Steuer?
Angaben für Kinder bis zum vollendeten 17. Lebensjahr liegen nicht vor. Die
Angaben für Erwerber mit einem Lebensalter unter 18 Jahren bis zum
vollendeten 17. Lebensjahr können der beigefügten Anlage entnommen werden.*
Über Verschonungsbedarfsprüfungen von Kindern bis zum vollendeten 13.
Lebensjahr liegen ebenso keine Auswertungen vor.
9. Wie viele Anträge auf Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG
wurden bisher in Westdeutschland („alte“ Bundesländer) und wie viele in
Ostdeutschland („neue“ Bundesländer) gestellt, und wie viele dieser
Anträge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in
Westdeutschland und Ostdeutschland positiv beschieden (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Alle bisherigen, statistisch erfassten Steuererlasse aufgrund von
Verschonungsbedarfsprüfungen erfolgten im früheren Bundesgebiet oder Berlin.
10. Arbeitet die Bundesregierung bereits an konkreten Reformvorschlägen
für die Erbschaftsteuer, vor allem im Hinblick auf die erwarteten Urteile
des Bundesverfassungsgerichts (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
Die Bundesregierung beobachtet die aktuelle politische und wissenschaftliche
Debatte zur Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen sowie zur
Stärkung der Steuerfairness und Effizienz. Sollten sich Handlungsnotwendigkeiten
ergeben, wird die Bundesregierung mit den Ländern in einen konstruktiven
Austausch treten und ggf. notwendige gesetzliche Anpassungen sowie
mögliche Auswirkungen auf Wirtschaftsstandort, Betriebe und Arbeitsplätze
erörtern.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/8794 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
11. Welche Kontakte mit Dritten (Verbände, Organisationen, Unternehmen,
Einzelpersonen oder andere) hatte die Bundesregierung in diesem Jahr
zum Thema Erbschaft- und Schenkungsteuer (bitte jeweils mit Datum,
Teilnehmenden auf beiden Seiten, Art des Kontakts, Angabe zur
Initiative für den Kontakt und Thema, unter dem Dokumente zu dem Kontakt
veraktet wurden, auflisten)?
Die Mitglieder der Bundesregierung, Staatsministerinnen und Staatsminister,
Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre,
Staatsekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien und des
Bundeskanzleramts pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen
Gruppen.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche bzw. deren
Ergebnisse – einschließlich Telefonate und elektronischer Kommunikation –
besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht
durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer
Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf
Bundestagsdrucksache 18/1174). Es ist weder rechtlich geboten, noch im Sinne einer effizienten
und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und
Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder
entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Die nachfolgend aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Angaben sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Zugleich können bei den genannten Kontakten auch weitere Themen behandelt
worden sein.
Soweit Mitglieder der Bundesregierung Treffen oder anderweitige Kontakte als
Abgeordnete des Deutschen Bundestages wahrgenommen bzw. durchgeführt
haben, sind diese nicht zu berücksichtigen. Es fehlt der Mandatsbezug der
Frage, da es nicht zu den parlamentarischen Aufgaben von Abgeordneten
gehört, andere Abgeordnete zu kontrollieren. Ebenso wenig unterliegen Treffen,
die in der Eigenschaft als Abgeordneter wahrgenommen wurden, dem
Verantwortungsbereich der Bundesregierung.
Datum Ressort Vertreter:in
Ressort
Gesprächspartner:in Art des
Kontakts
22.01.2026 BMF PSt Dennis
Rohde
Heinz Backhaus Gespräch
28.01.2026 BMF PSt Michael
Schrodi
Oxfam International u. a.
mit Exekutivdirektor
Amitabh Behar
Gespräch
07.05.2026 BMF PSt Michael
Schrodi
VDMA-Landesverband
Bayern
Gespräch
12.06.2026 BMF PSt Michael
Schrodi
Wirtschaftsjunioren
Deutschland e. V.
Gespräch
02.03.2026 BMF BM Lars
Klingbeil
DAX40-
Konzernbetriebsräte
Gespräch
26.08.2026 BKAmt ChefinBK
Nina Warken
Gemeinsames Schreiben
von Elobau GmbH &
Co. KG, Stiftung
Verantwortungseigentum, WALA
Heilmittel GmbH,Joboo
GmbH – Stapelstein
Schriftverkehr
12. Kennt die Bundesregierung die Kritik des Steuerexperten des Deutschen
Instituts für Wirtschaftsforschung Dr. Stefan Bach an der vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichen Statistik zur Erbschaft- und
Schenkungsteuer, dass ohne Berücksichtigung der späteren Steuererlasse ein
erheblicher Teil der festgesetzten Steuer – laut Dr. Stefan Bach um die
6 Mrd. Euro – nicht erhoben werden dürften (https://bsky.app/profile/sba
chtax.bsky.social/post/3mu2c6yp7fs24), wenn ja, wie ist ihre Position
dazu, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis
und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.
13. Kennt die Bundesregierung die Anregungen von Dr. Stefan Bach zur
Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik (www.diw.de/documents/doku
mentenarchiv/17/diw_01.c.1011805.de/memorandum_diw_verbesserun
g-erbschaftsteuerstatistik_sbach_v26_06_25_bf.pdf), konkret
a) Personen und Steuerfälle über die Steuer-ID zu verbinden,
b) sämtliche Informationen der Erbschaftsteuererklärungen in den
Steuerstatistik-Datensatz zu übernehmen,
c) die Verschonungsbedarfsprüfung in den Steuerstatistik-Datensatz zu
übernehmen,
d) die Erbschaftsteuerstatistik mit weiteren Steuerstatistiken zu
verbinden sowie
e) weitere Verwaltungsdaten zu Vermögensübertragungen zu
erschließen,
und wie ist ihre Haltung dazu?
Die Bundesregierung nimmt Beiträge zum öffentlichen Diskurs zur Kenntnis
und lässt sie fortwährend in ihren Meinungsbildungsprozess einfließen.
Statistisches Bundesamt
Sonderauswertung zu den Steuererlassen nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG 2025
Steuerlasse* nach Altersgruppe
5
Anzahl
1
Gesamtwert der Erwerbe
vor Abzug
2, 3
in 1000
EUR
Tatsächlich festgesetzte
Steuer
3, 4
in 1000 EUR
Steuer auf nach § 28a ErbStG
begünstigtes Vermögen in
1000 EUR
nach § 28a ErbStG
zu erlassende Steuer in
1000 EUR
Steuererlasse insgesamt 34 13 042 394 3 980 256 3 950 794 3 704 580
darunter: unter 18-Jährige 4 1 493 218 442 838 441 082 434 998
Ende der Tabelle
* Hinweis: Das Jahr des Steuererlasses nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG muss nicht dem Jahr der Erstfestsetzung des steuerpflichtigen Erwerbs entsprechen.
1 Erstmalige Steuererlasse nach der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG einschließlich Stiftungen.
2 Erwerbe von Todes wegen: Nachweis nur für maschinell gelieferte Fälle.
3 Erstfestsetzungen mit steuerpflichtigem Erwerb >= 0 Euro bei unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben.
4 auf den gesamten Erwerb der Erstfestsetzung.
Zeichenerklärung
- = nichts vorhanden
. = Zahlenwert unbekannt oder geheim zu halten
Quelle: Statistisches Bundesamt, Auswertung zur Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik 2021 - 2025.
Stand: 31.08.2026
© Statistisches Bundesamt (Destatis), 2026
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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