Hackerangriff auf einen IT-Dienstleister der AfD - Erkenntnisse zu Tätern, Hintergründen und möglicher Einflussnahme aus dem Ausland
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Hackerangriff auf einen IT-Dienstleister der AfD - Erkenntnisse zu Tätern, Hintergründen und möglicher Einflussnahme aus dem Ausland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8834
21. Wahlperiode 28.10.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Frohnmaier, Tobias Teich, Stefan Keuter, Dr. Rainer
Rothfuß, Gerold Otten, Uwe Schulz und der Fraktion der AfD
Hackerangriff auf einen IT-Dienstleister der AfD – Erkenntnisse zu Tätern,
Hintergründen und möglicher Einflussnahme aus dem Ausland
Ende September 2026 wurde ein Hosting-Dienstleister der AfD Ziel eines
Cyberangriffs. Die Partei hat die Betroffenen und die Datenschutzbeauftragte
informiert und Strafanzeige erstattet (https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/
2026/afd-hacker-stammt-nach-eigenen-angaben-aus-der-ukraine/). Ab dem
19. Oktober 2026 wurden im Internet nach Angaben der Betreiber einer
Veröffentlichungsplattform 421 179 E‑Mails mit rund 281 Gigabyte Daten verbreitet
(https://jungefreiheit.de/politik/deutschland/2026/hacker-sollen-mehr-als-420-0
00-afd-e-mails-erbeutet-haben/). Darunter sollen sich Kontoauszüge,
Mitgliederlisten und Mitgliedsanträge, Ausweisdokumente sowie Daten Unbeteiligter,
darunter Erstwähler, befinden (www.zeit.de/digital/internet/2026-10/hackerang
riff-afd-e-mail-konten-datenleak-hexane). Die Plattform stellt die Daten nach
Presseberichten teils als maschinell erzeugte Zusammenfassungen bereit (www.
welt.de/debatte/plus6ad88e01199dc15f1abdba7a/afd-leaks-wer-solches-diebesg
ut-verwertet-sollte-mindestens-so-genau-auf-den-dieb-schauen-wie-auf-die-beu
te.html).
Das Ausspähen und Abfangen von Daten (§§ 202a, 202b StGB), die
Datenhehlerei (§ 202d StGB) und die Datenveränderung (§ 303a StGB) sind Straftaten.
Betroffen sind ferner das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschließlich des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 i. V. m.
Artikel 1 Absatz 1 GG), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 GG) und die
Parteienfreiheit (Artikel 21 GG).
Die Veröffentlichung trifft nicht nur Funktionsträger. Sie trifft auch einfache
Mitglieder, Spender und unbeteiligte Dritte. Die AfD ist dabei eine legale, im
Deutschen Bundestag vertretene Partei und hat wie jede andere Partei Anspruch
auf den Schutz ihrer Kommunikation und ihrer Mitglieder. Auch die WELT
weist darauf hin, dass Vertraulichkeit „kein Privileg für Parteien, die man mag“
sei und „für alle oder für niemanden“ gelte (vgl.: www.welt.de/debatte/plus6ad
88e01199dc15f1abdba7a/afd-leaks-wer-solches-diebesgut-verwertet-sollte-min
destens-so-genau-auf-den-dieb-schauen-wie-auf-die-beute.html).
Nach eigenen Angaben stammt einer der beiden mutmaßlichen Täter, der sich
„Ver“ nennt, aus der Ukraine und lebt in den USA. Er gibt an, nicht staatlich
gesteuert zu sein, und beruft sich auf eine Haltung gegen die AfD (https://junge
freiheit.de/politik/deutschland/2026/afd-hacker-stammt-nach-eigenen-
angabenaus-der-ukraine/ sowie www.zeit.de/digital/internet/2026-10/hackerangriff-
afde-mail-konten-datenleak-hexane). Diese Angaben sind nicht unabhängig
überprüft. Belege für eine Beteiligung staatlicher Stellen eines anderen Staates
liegen nach Presseberichten bislang nicht vor (https://jungefreiheit.de/politik/deut
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
schland/2026/afd-hacker-stammt-nach-eigenen-angaben-aus-der-ukraine/).
Bekannt ist aber, dass Hackerangriffe und Datenveröffentlichungen
international wiederholt zur politischen Einflussnahme genutzt wurden (www.welt.de/de
batte/plus6ad88e01199dc15f1abdba7a/afd-leaks-wer-solches-diebesgut-verwert
et-sollte-mindestens-so-genau-auf-den-dieb-schauen-wie-auf-die-beute.html).
Die Fragesteller halten es daher für geboten, dass die Bundesregierung
innerhalb ihrer Zuständigkeiten eine Einflussnahme aus dem Ausland, gleich von
welcher Seite, ausschließt oder benennt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Hat die Bundesregierung eigene Erkenntnisse zu dem Cyberangriff auf
einen IT-Dienstleister der AfD (Zeitpunkt, Angriffsweg, Umfang der
abgeflossenen Daten, Anzahl betroffener Personen) und wenn ja, welche?
2. Wurden das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),
das Bundeskriminalamt (BKA), der Generalbundesanwalt und das
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mit dem Vorgang befasst, und wenn
ja, wann und durch wen?
3. Haben die Bundesbehörden Maßnahmen ergriffen, um die weitere
Verbreitung der rechtswidrig erlangten Daten, insbesondere der
Ausweisdokumente, Kontoauszüge und Daten von Erstwählern, zu unterbinden und
wenn ja, welche (z. B. Sperr- oder Löschersuchen gegenüber Hostern,
Registraren und Plattformen) und wann?
4. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse zur Identität,
Staatsangehörigkeit und zum Aufenthaltsort der Täter vor (bitte, soweit möglich,
nach Tätern differenzieren)?
5. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Hinweise vor, die die
Angabe stützen oder widerlegen, einer der Täter stamme aus der Ukraine und
lebe in den USA (vgl. Vorbemerkung)?
6. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Hinweise auf eine
Beteiligung, Unterstützung, Duldung oder Beauftragung durch staatliche Stellen
oder Nachrichtendienste eines anderen Staates vor, und wenn ja, welche
(bitte gegebenenfalls nach Staaten aufschlüsseln)?
7. Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu dem von den Tätern
behaupteten Angebot von 100 000 Euro für die Löschung der Daten sowie zur
Herkunft dieses Angebots (https://cybernews.com/de/sicherheit/afd-email-dat
enleck-bestechung/)?
8. Wurden Rechtshilfeersuchen oder sonstige Ersuchen zur Zusammenarbeit
an die Ukraine, die USA oder andere Staaten gerichtet, und wenn ja,
wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis?
9. Hat sich die Bundesregierung eine Auffassung gebildet im Hinblick auf
die Sicherheit demokratischer Parteien und des politischen
Willensbildungsprozesses im Lichte des in dieser Kleinen Anfrage abgefragten
Vorgangs, und liegen ihr Erkenntnisse vor, ob ähnliche Angriffe auf andere
Parteien, Fraktionen oder parteinahe Organisationen stattgefunden haben
(bitte gegebenenfalls nach Jahr und Betroffenen aufschlüsseln)?
10. Ergreift die Bundesregierung Maßnahmen und wenn ja, welche, um die
von der Veröffentlichung betroffenen Privatpersonen, insbesondere
Erstwähler, Spender und Mitglieder, zu schützen, und welche Informations-
und Beratungsangebote bestehen für sie gegebenenfalls?
11. Haben Bundesbehörden die veröffentlichten Daten selbst heruntergeladen,
ausgewertet oder an Dritte weitergegeben (z. B. das BfV im Zusammen-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
hang mit einem Prüfverfahren), und wenn ja, welche, auf welcher
Rechtsgrundlage, in welchem Umfang, wann und an wen?
Berlin, den 26. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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