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Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure im und aus dem Ausland

dip / drucksache 29.10.2026 · WP 21 · 21/8840 · Große Anfrage · Original ↗

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Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure im und aus dem Ausland Deutscher Bundestag Drucksache 21/8840 21. Wahlperiode 29.10.2026 Große Anfrage des Abgeordneten Markus Frohnmaier und der Fraktion der AfD Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure im und aus dem Ausland Der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland gehört zu den originären Pflichten eines souveränen Staates. Deutschland ist in den vergangenen Jahren wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen dieser Schutzauftrag – gegenüber unterschiedlichen Akteurstypen und in unterschiedlichen Konstellationen – entweder strukturell nicht erfüllt werden konnte oder nach Auffassung der Fragesteller erkennbar nicht mit dem gebotenen Nachdruck wahrgenommen wurde. Die Fragesteller sehen in diesen Fällen kein zufälliges Versagen im Einzelfall, sondern den Ausdruck einer strukturellen Lücke: Deutschland verfügt weder über eine institutionalisierte, ressortübergreifende Koordinierungsstruktur für solche Fälle noch über transparente Entscheidungsverfahren, parlamentarische Berichtspflichten oder eine kohärente Strategie des staatlichen Schutzes. Das bekannteste aktuelle Beispiel für Entführungen und Geiselnahmen durch nichtstaatliche Akteure ist das Schicksal von S. N., einer deutschen Krankenschwester, die am 3. Mai 2018 in Mogadischu während eines Einsatzes für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz von Angehörigen der islamistischen Terrororganisation Al‑Shabaab entführt wurde und sich nach Medienberichten bis heute in deren Gewalt befindet (https://de.euronews.com/my-europe/2026/0 5/16/islamisten-geisel-krankenschwester-sonja-nientiet, Zugriff: 26. Oktober 2026). Dem Vernehmen nach gelang es dem Bundesnachrichtendienst, den Aufenthaltsort von Frau N. zu lokalisieren, und eine Befreiungsaktion wurde geplant, jedoch kurz vor ihrer Durchführung durch den damaligen Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas gestoppt (https://de.euronews.com/my-e urope/2026/05/16/islamisten-geisel-krankenschwester-sonja-nientiet, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auf Anfragen erklärte das Auswärtige Amt lediglich: „Wir bitten um Verständnis, dass sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger im Ausland äußert.“ Frau N. befindet sich im neunten Jahr der Gefangenschaft. Ihre Mutter starb im Juni 2024, ohne ihre Tochter wiedergesehen zu haben (www.zdfheute.de/politik/ausland/s omalia-entfuehrung-dschihadisten-sonja-nientiet-100.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Martin Sichert (AfD) vom Juli 2025, was die Bundesregierung in den vergangenen sieben Jahren konkret unternommen habe, um Frau N. zu befreien, antwortete Staatssekretär Dr. Géza Andreas von Geyr: „Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Entführungsfällen und Geiselnahmen deutscher Staatsangehöriger im Ausland“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 64 auf Bundestagsdrucksache 21/1089). Diese Antwort stellt nach Auffassung der Fragesteller keine parlamentarisch genügende Rechenschaft dar. Nach Ansicht der Frage- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. steller entzieht eine Berufung auf Vertraulichkeit als Dauerprinzip ohne jede überprüfbare Substanz das Agieren der Bundesregierung in diesem Bereich vollständig der parlamentarischen Kontrolle. Im Kontext des Hamas-Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 wurden mehrere Dutzend deutsche Staatsbürger, überwiegend deutsch-israelische Doppelstaatler, als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. Drei von ihnen wurden ermordet (https://n-j-h.de/deutsche-opfer-des-hamas-terrorangriffs-vom-7-oktober-2 023/, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Rainer Kraft (AfD) vom Mai 2025, wie viele deutsche Staatsbürger Geiseln der Hamas waren und was zu ihrer Befreiung unternommen wurde, antwortete Staatssekretär Dr. von Geyr: „Die Bundesregierung veröffentlicht grundsätzlich keine personenbezogenen Informationen über Geiseln. Das gilt auch für konkrete Zahlenangaben oder Namen“ (Antwort der Bundesregierung auf Frage 51 auf Bundestagsdrucksache 21/237). Die Freilassung der verbliebenen lebenden deutschen Geiseln gelang erst nach 738 Tagen im Oktober 2025 – nicht aufgrund eigenständiger deutscher Diplomatie, sondern im Rahmen eines von den USA und Israel ausgehandelten Waffenstillstandsabkommens (www.bundesreg ierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/bk-regierungserklaerun g-2389764, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auch Verschleppungen durch ausländische Geheimdienste, die sich gegen in Deutschland lebende Personen richten, finden auf deutschem Boden oder dem von Drittstaaten statt. Der bekannteste Fall ist die Entführung von T. X. T. am 23. Juli 2017 aus dem Berliner Tiergarten durch den vietnamesischen Geheimdienst: T. X. T. war ehemaliger Funktionär der Kommunistischen Partei Vietnams und früherer Chef einer Tochterfirma des staatlichen Ölkonzerns Petro- Vietnam. Vietnam hatte einen internationalen Haftbefehl erwirkt und seine Auslieferung aus Deutschland verlangt. Deutschland verweigerte die Auslieferung, da ihm in Vietnam die Todesstrafe drohte und eine Auslieferung nach Paragraph 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) nur zulässig ist, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, die Todesstrafe weder zu verhängen noch zu vollstrecken. T. hatte in Deutschland Asyl beantragt. Vietnam umging den deutschen und europäischen Rechtsweg, indem es T. in einem Transporter vom Berliner Tiergarten entführen und gegen seinen Willen nach Vietnam verbringen ließ (www.bundestag.de/webarchiv/presse/hi b/2017_09/526802-526802, Zugriff: 26. Oktober 2026). Der Generalbundesanwalt übernahm die Ermittlungen und bezeichnete den Vorgang als „staatlich organisierten Menschenraub“. T. X. T. wurde in Vietnam zu lebenslanger Haft verurteilt und befindet sich dort weiterhin in Haft. Deutschland wies als Reaktion zwei vietnamesische Diplomaten aus (https://feeds.bbci.co.uk/news/world-e urope-44958530, Zugriff: 26. Oktober 2026). Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellt in seiner öffentlichen Dokumentation fest: „Nicht nur Russland, sondern auch Iran ist für Staatsterrorismus bekannt. So entführen iranische Nachrichtendienste weltweit im Ausland lebende Regimegegner, um sie zum Schweigen zu bringen. Menschen mit zwei Staatsbürgerschaften, die in ihre alte Heimat reisen, können festgenommen und als Geiseln gegen die Regierungen ihrer neuen Heimatländer eingesetzt werden“ (www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/spionage-und-proli ferationsabwehr/methoden-auslaendischer-nachrichtendienste-in-deutschlan d.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auch der Mord an einem tschetschenischen Exilanten im Berliner Kleinen Tiergarten 2019, gerichtlich als russischer Staatsterrorismus eingestuft, belegt, dass fremde Geheimdienste auf deutschem Boden sogar töten. Bei der sogenannten „hostage diplomacy“ handelt es sich um willkürliche Inhaftierungen von fremden Staatsbürgern und eine instrumentalisierte Strafverfolgung dieser durch staatliche Akteure mit dem Zweck, Druck auf die Politik Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. und das Verhalten anderer Staaten auszuüben (www.law.georgetown.edu/intern ational-law-journal/in-print/volume-53/volume-53-number-3-spring-2022/hosta ge-diplomacy-a-contemporary-state-practice-outside-the-reach-of- internationallaw/, Zugriff: 26. Oktonber 2026). Deutsche Staatsbürger werden bei solchen Fällen als Faustpfand gegenüber der deutschen Regierung eingesetzt, um ein politisch erwünschtes Verhalten zu erzwingen oder oppositionelle Aktivitäten zu unterbinden. Das gravierendste bekannte Beispiel aus jüngerer Zeit ist der Fall Jamshid Sharmahd: Der deutsche Staatsbürger iranischer Herkunft, Sprecher der im Exil tätigen Oppositionsorganisation Tondar (Kingdom Assembly of Iran), wurde im Sommer 2020 während einer Transitreise über Dubai durch den iranischen Geheimdienst in einer verdeckten Operation verschleppt und in den Iran verbracht. In einem Verfahren vor dem Revolutionsgericht Teheran, zu dem weder konsularischer Zugang noch ein selbstgewählter Anwalt gestattet wurde und in dem nach Angaben seiner Familie im iranischen Staatsfernsehen ausgestrahlte Geständnisse unter Folter erzwungen worden waren, wurde er im Februar 2023 zum Tode verurteilt. Am 28. Oktober 2024 wurde er hingerichtet, obwohl die Bundesregierung Iran mehrfach vor „schwerwiegenden Folgen“ gewarnt hatte (www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/deutsch-iraner-djamshid-s harmahd-hingerichtet-100.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Als Reaktion schloss die Bundesregierung die drei iranischen Generalkonsulate in Deutschland. Sharmahd war zu diesem Zeitpunkt bereits tot. CDU-Außenpolitiker Norbert Röttgen hatte den Fall wie folgt eingeordnet: Sharmahd sei entführt worden und zum Tode verurteilt worden, auch um Druck auf Deutschland auszuüben (https://gulfnews.com/world/mena/iran-orders-death-penalty-for-kidnap ped-german-national-1.93992351, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auf die Frage der Abgeordneten Dorothee Bär (CDU/CSU) aus dem Jahr 2023, wie die Bundesregierung künftig wirkungsvoller auf Nötigungen autoritärer Regime in Form von Entführungen und Geiselnahmen reagieren wolle und ob konkret eine Stabsstelle nach dem Vorbild des US-amerikanischen Special Presidential Envoy for Hostage Affairs geplant sei, antwortete die damalige Staatssekretärin Susanne Baumann lediglich: „Die Bundesregierung verfügt über bewährte Mechanismen und Strukturen zur individuellen Betreuung politisch motivierter Haftfälle, komplexer Entführungen und Geiselnahmen. Sie steht diesbezüglich auch im ständigen Austausch mit ihren Partnern“ (Antwort der Bundesregierung auf Frage 52 auf Bundestagsdrucksache 20/6994). Welche konkreten Mechanismen und Strukturen dies sind, wurde nicht benannt. Die Fragesteller halten diese Antwort für unzureichend. Die Islamische Republik Iran setzt willkürliche Inhaftierungen bewusst als Instrument ein, um eigene politische Ziele zu erreichen: Sei es die Repression kritischer Stimmen, die Freigabe finanzieller Mittel oder die Freilassung von rechtskräftig verurteilten iranischen Beamten oder Geheimdienstagenten (www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-strategie-gegen-willkuerlich e-festnahme-von-doppelstaatsangehoerigen, Zugriff: 26. Oktober 2026). Dieses Muster funktioniert nachweislich gegenüber anderen Staaten: Im September 2023 einigten sich Washington und Teheran auf die Freilassung von fünf im Iran inhaftierten US-Doppelstaatlern, im Gegenzug wurden sechs Milliarden Dollar blockierter iranischer Öleinnahmen freigegeben. Im Juni 2023 wurden zwei österreichische und ein belgischer Staatsbürger im Rahmen eines Gefangenenaustauschs freigelassen. Frankreich handelte die Freilassung seiner Staatsbürger B. B. und B. P. aus. In allen diesen Fällen gab es eine verhandelte Gegenleistung und einen politischen Willen, sie zu leisten. Im Fall Sharmahd ist öffentlich bislang nicht bekannt, ob Deutschland jemals eine eigene Verhandlungsposition definiert hat oder ob die stille Diplomatie inhaltlich substanzlos blieb (https://de.euronews.com/2023/05/16/geiseldiplomatie-was-tut-di e-eu-fur-ihre-im-iran-inhaftierten-burger, Zugriff: 26. Oktober 2026). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vor einem ähnlichen Vorgang seitens Russlands warnte das Auswärtige Amt im November 2024 offiziell. In Russland gebe es „eine Atmosphäre der Einschüchterung und Angst […], die auch dazu führt, dass es zu willkürlichen Verhaftungen von ausländischen Staatsangehörigen – das betrifft auch deutsche Staatsangehörige – kommen kann“ (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/re gierungspressekonferenz-2685922, Zugriff: 26. Oktober 2026). Ein weiter Fall illustriert eine weitere Dimension der Problematik, nämlich den Vorwurf selektiven staatlichen Schutzes abhängig von der politischen Einstellung der betroffenen Personen. Der deutsche Journalist Billy Six wurde im November 2018 in Venezuela vom venezolanischen Geheimdienst verhaftet und verbrachte 119 Tage in Haft im berüchtigten Geheimdienstgefängnis El Helicoide in Caracas, unter anderem wegen konstruierter Vorwürfe der Spionage und Rebellion. Nach seiner Rückkehr erhob er Klage gegen die Bundesrepublik. Er machte geltend, das Auswärtige Amt habe ihm während seiner Haft keinen ausreichenden diplomatischen Schutz und keine hinreichende konsularische Betreuung gewährt. Insbesondere rügte er, die Bundesregierung habe weder öffentlich gegen seine Inhaftierung protestiert noch von Venezuela seine Freilassung verlangt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvr142624-bverfg-billy-six-ha ft-venezuela-auswaertiges-amt, Zugriff: 26. Oktober 2026). Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 gab das Bundesverfassungsgericht seiner Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Six in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 GG verletzt hatten, soweit sie eine inhaltliche Prüfung seiner Klage verweigert hatten. Das Verfahren wurde insoweit an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen (Az. 1 BvR 1426/24, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pr essemitteilungen/DE/2025/bvg25-012.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). In der Aktuellen Stunde des Bundestages vom 21. März 2019 hatte der damalige Staatsminister im Auswärtigen Amt, Niels Annen, die Vorwürfe gegen das Auswärtige Amt zurückgewiesen. Er erklärte unter anderem, Botschafter Daniel Kriener habe bereits am 21. November 2018 bei der venezolanischen Regierung gegen die Verhaftung von Six protestiert und das Auswärtige Amt habe sich intensiv für dessen Rechte eingesetzt. Six wiederum sah sich gegenüber Fällen wie Deniz Yücel ungleich behandelt, für dessen Freilassung sich die Bundesregierung öffentlich und nachdrücklich eingesetzt hatte. Der Fall wirft bei den Fragestellern damit die grundsätzliche Frage auf, welche konkreten, gerichtlich überprüfbaren Pflichten die Bundesregierung beim diplomatischen Schutz deutscher Staatsbürger im Ausland treffen. Nach der Rechtsprechung besteht zwar eine staatliche Schutzpflicht und grundsätzlich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; welche Maßnahmen im Einzelfall geboten sind, bleibt jedoch wegen des weiten außenpolitischen Ermessens der Bundesregierung rechtlich umstritten. Andere Staaten haben nach eigenen leidvollen Erfahrungen institutionelle Konsequenzen gezogen. Die Vereinigten Staaten etwa haben 2015 unter dem damaligen Präsident Obama die Hostage Recovery Fusion Cell (HRFC) eingerichtet: eine gesetzlich verankerte, ressortübergreifende Dauerstruktur mit fünf Komponenten: einer Geheimdienstkomponente, einer operativen Komponente unter Führung des FBI mit Beteiligung des Joint Special Operations Command (JSOC), einem Familienbetreuungsteam mit FBI-Opferspezialisten und Krisenpsychologen, einem Team für externe Kommunikation sowie einem Rechtsteam des Justizministeriums. Ergänzt wird die HRFC durch einen Special Presidential Envoy for Hostage Affairs sowie gesetzlich kodifizierte Sanktionsbefugnisse gegen Entführer (22 USC Chapter 23, www.law.cornell.edu/uscode/te xt/22/1741b, Zugriff: 26. Oktober 2026). Bis zu ihrem dritten Jahrestag hatte Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. die Fusion Cell an der Freilassung von 180 amerikanischen Staatsbürgern mitgewirkt. Der Staat Israel ist bekannt für seine Bereitschaft, erhebliche operative und diplomatische Mittel einzusetzen, um eigene Staatsbürger zu befreien, einschließlich komplexer Gefangenenaustauschabkommen und direkter Befreiungsoperationen. Die Operation Entebbe (1976) und die jahrelangen Verhandlungen um Gilad Shalit (freigelassen 2011 im Rahmen eines umfassendes Gefangenenaustausches) illustrieren die grundsätzliche staatliche Entschlossenheit, eigene Bürger nicht aufzugeben. Frankreich verfolgt eine Kombination aus aktiver Geheimdienstarbeit, diplomatischen Verhandlungen und der Bereitschaft zu wirtschaftlichen Gegenleistungen, was zu Erfolgen wie den Fällen B. und P. im Iran 2023 geführt hat. Deutschland hingegen verfügt über keine vergleichbare institutionalisierte Dauerstruktur. Die Bundesregierung hat auf die konkrete Anfrage nach einer solchen Struktur (Antwort der Bundesregierung auf Frage 52 auf Bundestagsdrucksache 20/6994) ausweichend reagiert. Aus Sicht der Fragesteller erschöpft sich der staatliche Schutzauftrag gegenüber eigenen Bürgern nicht in der passiven Forderung nach Freilassung oder im Protest gegen Souveränitätsverletzungen. Er umfasst auch die aktive Fähigkeit, Straftäter und vor allem Terroristen, die Verbrechen gegen die deutsche Souveränität und gegen deutsche Staatsbürger begangen haben oder deutsche Staatsbürger in ihrer Gewalt halten, der Strafverfolgung zuzuführen – notfalls auch dann, wenn reguläre Auslieferungsverfahren nicht möglich sind, weil der Aufenthaltsstaat nicht kooperiert, über keine funktionsfähige Zentralgewalt verfügt oder dem deutschen Rechtshilfeersuchen offen feindselig gegenübersteht. Die USA verfügen über operativ einsetzbare Einheiten und eine gefestigte rechtliche Doktrin für extraterritoriale Festnahmen und, als äußerstes Mittel, für die gezielte Tötung terroristischer Akteure im Ausland, wenn eine Festnahme nicht möglich ist. Frankreich und Großbritannien unterhalten vergleichbare Kapazitäten. Israel betreibt bis heute eine konsequente Politik der aktiven Strafverfolgung und Neutralisierung von NS-Verbrechern sowie Terroristen, die israelische Staatsbürger angegriffen haben, unabhängig vom Aufenthaltsort der Täter. Deutschland hat mit § 129b StGB eine Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung von Mitgliedern ausländischer terroristischer Vereinigungen geschaffen und verfolgt mit dem Weltrechtsprinzip nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) auch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig von Tatort und Nationalität. Der Generalbundesanwalt führt entsprechende Verfahren. Diese strafverfolgungsrechtliche Reichweite bleibt jedoch ohne operatives Fundament. § 8 Absatz 2 Bundespolizeigesetz ermächtigt die Bundespolizei und die GSG 9 zum Auslandseinsatz zur Rettung von Personen. Das KSK verfügt im Rahmen von Bundestagsmandaten über Festnahmebefugnisse nach den geltenden Rules of Engagement. Eine eigenständige gesetzliche Befugnisnorm für extraterritoriale Festnahme- oder Sicherungsoperationen außerhalb laufender Mandatseinsätze – insbesondere in Gebieten ohne funktionsfähige Staatsgewalt oder gegen nichtkooperative Staaten – existiert hingegen nicht. Dass dies kein unüberwindbares Hindernis ist, belegt ein deutscher Präzedenzfall: Im Juni 2018 holte der Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann, begleitet von GSG‑9-Beamten, den des Mordes an der 14‑jährigen S. F. verdächtigen Ali B. ohne ein von irakischer Seite stattgegebenes Auslieferungsverfahren und ohne internationalen Haftbefehl aus der Autonomen Region Kurdistan und verbrachte ihn nach Deutschland. Die Operation führte zu einer erfolgreichen Strafverfolgung. Sie erfolgte jedoch in einer rechtlichen Grauzone, was die handelnden Beamten rechtlichen Risiken aussetzte, zu inzwischen eingestellten Ermittlungen gegen Romann führte und einen Protest der irakischen Zentralre- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. gierung auslöste (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/dieter-romann-bu ndespolizei-chef-steht-nach-alleingang-bei-rueckholung-von-ali-b-in-der-kritik/ 22680238.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Offenbar fehlt es an einem institutionelle Rahmen, der ein solches Handeln rechtssicher, kontrollierbar und reproduzierbar macht. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele deutsche Staatsbürger befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in Geiselhaft nichtstaatlicher Akteure im Ausland (bitte nach Staat beziehungsweise Region, Benennung und Kategorisierung des festhaltenden Akteurs, Beginn der Geiselhaft aufschlüsseln)?  2. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in Zusammenhang mit den in ihrer Antwort auf die Frage 1 genannten Fällen jeweils?  3. Wie viele Fälle, in denen deutsche Staatsbürger durch nichtstaatliche Akteure entführt oder als Geiseln festgehalten wurden, wurden in den Jahren 2015 bis 2025 jährlich registriert, und wie viele dieser Fälle wurden durch welche Maßnahme aufgelöst (zum Beispiel Befreiung, Freikauf, Tod der Geisel, Freilassung ohne deutsches Zutun; bitte nach Jahr, Staat/Region und festhaltenden Akteur aufschlüsseln)?  4. Wie viele Fälle willkürlicher Inhaftierung oder instrumentalisierter Strafverfolgung deutscher Staatsbürger durch staatliche oder quasi-staatliche Akteure im Ausland sind der Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis 2025 bekannt, und in wie vielen dieser Fälle wurde eine Freilassung durch deutsche Bemühungen erreicht (bitte erläutern)?  5. Wie viele Fälle von Verschleppung oder Entführung auf deutschem Boden oder in Drittstaaten durch ausländische Geheimdienste oder staatlich gelenkte Akteure sind der Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis 2025 bekannt, und welche dieser Fälle wurden einer strafrechtlichen Verfolgung in Deutschland zugeführt?  6. Welche polizeilichen, geheimdienstlichen, diplomatischen und militärischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, wenn Drittstaaten oder durch sie gelenkte Akteure Straftaten auf deutschem Boden begehen beziehungsweise diese beauftragen?  7. Welche Behörde ist in Deutschland federführend zuständig für die Koordinierung aller staatlichen Maßnahmen zur Befreiung entführter oder als Geiseln festgehaltener deutscher Staatsbürger im Ausland, und wie ist die Zusammenarbeit zwischen Auswärtigem Amt, BND, BKA, GSG-9, KSK und Bundeskanzleramt und gegebenenfalls weiteren Ministerien und Behörden in diesen Fällen geregelt?  8. Gibt es eine ressortübergreifende, dauerhaft vorgehaltene Struktur – analog zur US-amerikanischen Hostage Recovery Fusion Cell –, die für Entführungsfälle aktiviert werden kann? Wenn nein, warum hat die Bundesregierung bislang keine entsprechende Struktur geschaffen?  9. Welche europäischen Partner verfügen nach Kenntnis der Bundesregierung über vergleichbare institutionalisierte Strukturen (vgl. Frage 8), und zieht die Bundesregierung eine europäische oder nordatlantische Koordinierung oder einen gemeinsamen Rahmen in Betracht? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 10. Wie wird sichergestellt, dass Familien entführter oder inhaftierter Staatsbürger einen festen, kompetenten und kontinuierlichen Ansprechpartner beim Bund haben, und welche Behörde übernimmt diese Funktion? 11. Nach welchem gesetzlichen oder internen Regelwerk entscheidet die Bundesregierung über operative Befreiungsmaßnahmen – einschließlich militärischer oder geheimdienstlicher Operationen –, und welche Ressorts müssen zwingend einbezogen werden? 12. Wer trägt die abschließende Entscheidungsverantwortung für die Durchführung oder den Abbruch einer geplanten Befreiungsoperation, und welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen gegenüber dem Bundestag im Nachgang solcher Entscheidungen? 13. Trifft es zu, dass eine konkret geplante Befreiungsoperation zur Rettung von S. N. durch den damaligen Bundesminister Heiko Maas gestoppt wurde, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhte diese Entscheidung, und welche Folgeentscheidungen wurden von nachfolgenden Bundesregierungen getroffen? 14. Was hat die Bundesregierung seit der Entführung von S. N. im Mai 2018 konkret unternommen, um ihre Freilassung zu erwirken – diplomatisch, geheimdienstlich, operativ und finanziell –, und welche Maßnahmen werden derzeit aktiv verfolgt? 15. Welchen aktuellen Erkenntnisstand hat die Bundesregierung über den Aufenthaltsort, den Gesundheitszustand und die Identität der Entführer von S. N.? 16. Hält die Bundesregierung die hypothetische Befreiung von S. N. im Rahmen einer operativen Maßnahme für rechtlich zulässig (bitte begründen)? 17. Hält die Bundesregierung es auch für rechtlich zulässig, im Rahmen einer Befreiungsmission (vgl. Frage 16) die beteiligten Täter festzunehmen und nach Deutschland zu verbringen oder zu auszuschalten (bitte begründen)? 18. Aus welchen Gründen fand in den vergangenen acht Jahren kein Versuch zur Befreiung S. N. im Rahmen einer operativen Maßnahme statt? 19. Welche Lehren hat die Bundesregierung aus dem Fall der Ermordung und Entführung deutscher Staatsbürger durch die Hamas am 7. Oktober 2023 gezogen, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit Deutschlands, eigenständig auf die Freilassung seiner Bürger hinzuwirken, und welche strukturellen Konsequenzen wurden daraus gezogen? 20. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob und in welchem Umfang bei einer Terrorentführung Lösegeld verhandelt oder gezahlt wird, und weicht die Praxis Deutschlands dabei von der Praxis anderer NATO-Staaten ab? 21. Wie viele Fälle geheimdienstlicher Überwachung, Einschüchterung oder Verschleppungsversuche gegen in Deutschland lebende Personen durch ausländische Nachrichtendienste sind der Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis 2025 bekannt, und welche Staaten sind dabei als Hauptakteure identifiziert? 22. Welche strafrechtlichen und diplomatischen Konsequenzen hat Deutschland in den Jahren 2015 bis 2025 gegenüber Staaten gezogen, deren Geheimdienste auf deutschem Boden oder gegenüber aus Deutschland stammenden Personen tätig geworden sind? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 23. Ist der Fall T. X. T. für Deutschland abgeschlossen, oder verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel seiner Rückkehr nach Deutschland? Wenn nein, wann und aus welchen Gründen wurde dieses Ziel aufgegeben? 24. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um deutsche Staatsbürger mit doppelter Staatsangehörigkeit vor dem Risiko der willkürlichen Festnahme oder Verschleppung bei Reisen in oder durch Transitstaaten zu schützen, insbesondere in Ländern, in denen der Herkunftsstaat Doppelstaater nicht als Deutsche, sondern als eigene Staatsbürger behandelt? 25. Für wie viele deutsche Staatsbürger oder dauerhaft in Deutschland lebende Personen lagen der Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2025 Erkenntnisse vor, dass ausländische Geheimdienste aktiv Informationen über sie sammelten, sie einschüchterten oder ihre Rückkehr in das Herkunftsland zu erzwingen versuchten, und welche Schutzmaßnahmen wurden diesen Personen angeboten? 26. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung dargestellten Aktivitäten der Islamischen Republik Iran eine eigene Bewertung gebildet, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Einordnung als sogenannte „Hostage Diplomacy“ beziehungsweise als Einschüchterungs- oder Einflussmaßnahmen gegenüber im Ausland lebenden Iranern oder deutschen Staatsangehörigen iranischer Herkunft, und wenn ja, wie lautet diese Bewertung? 27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer Zuständigkeit, um mögliche rechtswidrige Aktivitäten staatlicher oder staatsnaher iranischer Stellen in Deutschland abzuwehren, die sich gegen hier lebende Iraner oder deutsche Staatsangehörige iranischer Herkunft richten? 28. Welche konkreten Warnhinweise gibt die Bundesregierung an den aus Frage 23 betroffenen Personenkreis heraus und welche Schutzmaßnahmen ergreift die Bundesregierung für diese Personen? 29. Hat der Iran im Zusammenhang mit der Entführung, Inhaftierung und dem Todesurteil gegen Jamshid Sharmahd gegenüber der Bundesregierung konkrete Forderungen gestellt – etwa die Freigabe eingefrorener Vermögenswerte, die Einstellung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen iranische Staatsangehörige oder Agenten in Deutschland, diplomatische Zugeständnisse im Atomstreit oder andere Gegenleistungen –, und wenn ja, welche, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert? 30. Aus welchem Grund wurde im Fall J. S. kein Gefangenenaustausch oder keine wirtschaftliche Gegenleistung verhandelt, wie dies anderen westlichen Staaten – darunter den USA, Österreich, Belgien und Frankreich – gelungen ist, und hat die Bundesregierung diese Möglichkeit ernsthaft geprüft (vgl. Vorbemerkung)? 31. Wie viele deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland bis dahin dauerhaft lebende Personen befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in iranischem Gewahrsam oder unter iranischer Strafverfolgung, und für wie viele davon wurde eine Strategie zur Freilassung entwickelt? 32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem Umfang andere Staaten – etwa Russland, China, die Türkei, Venezuela oder weitere – Hostage Diplomacy gegenüber Deutschland betreiben oder betrieben haben, und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 33. Setzt die Bundesregierung im Umgang mit Entführungen, Geiselnahmen oder vergleichbaren Fällen das Instrument der sogenannten „stillen Diplomatie“ ein, und welche Maßnahmen und diplomatischen Instrumente umfasst dieses Vorgehen nach ihrem Arbeitsverständnis (vgl. www.auswaerti ges-amt.de/blob/205200/c4f16b74de97b2e796e5a2c1305d3ff2/161221-m r-bericht-der-bundesregierung-12-data.pdf, Seite 107, Zugriff: 26. Oktober 2026)? 34. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie in Fällen von Entführungen, Geiselnahmen oder vergleichbaren Freiheitsentziehungen auf sogenannte „stille Diplomatie“ oder auf andere Maßnahmen setzt? 35. Wie bewertet die Bundesregierung die Erfolgsbilanz der stillen Diplomatie in den letzten zehn Jahren – gemessen an der Anzahl der Fälle, in denen deutsche Staatsbürger durch diplomatische Bemühungen ohne operative Maßnahmen freigekommen sind, gegenüber jenen, in denen sie trotz jahrelanger stiller Diplomatie nicht befreit werden konnten oder gar starben? 36. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer Strategie weitgehender öffentlicher Zurückhaltung gegenüber Staaten, die deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen aus politischen Motiven festhalten, auf das Risikokalkül dieser Staaten, insbesondere hinsichtlich der Gefahr, dass fehlende sichtbare politische Konsequenzen weitere Festnahmen oder Entführungen begünstigen? 37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob öffentliche Zurückhaltung und das Ausbleiben sichtbarer politischer Konsequenzen gegenüber Staaten, die deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen aus politischen Motiven festhalten, das Risiko weiterer solcher Maßnahmen erhöhen können? 38. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine glaubwürdige Abschreckungswirkung gegenüber Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren zu erzeugen, die erwägen, deutsche Staatsbürger zu entführen oder als Geiseln zu nehmen? 39. Hält die Bundesregierung die bisherigen Maßnahmen (vgl. Frage 35) für ausreichend in ihrer, auch präventiven, Wirkung? 40. Ist die Bundesregierung grundsätzlich bereit, im Fall der Entführung eines deutschen Staatsbürgers durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen Akteur auch operative Maßnahmen – einschließlich geheimdienstlicher, polizeilicher und militärischer Mittel – einzusetzen? Wenn nein, auf welcher politischen und strategischen Grundlage schließt sie dies aus? 41. Hat sich die Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 1426/24) im Fall Billy Six eine eigene Position erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? 42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 1426/24) für ihre gegenwärtige und zukünftige Praxis des konsularischen Schutzes deutscher Staatsangehöriger im Ausland? 43. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass deutschen Staatsbürgern im Ausland, die Opfer willkürlicher staatlichen Repression werden, ein Anspruch auf diplomatischen Schutz zusteht (bitte begründen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. 44. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung über den Umfang des diplomatischen Schutzes für im Ausland inhaftierte deutsche Staatsbürger, und wie stellt sie sicher, dass diese Entscheidung nicht von der politischen Einstellung, der Medientätigkeit oder dem Publikationsumfeld des Betroffenen abhängt? 45. Wie erklärt die Bundesregierung den vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Befund, dass im Fall Billy Six weder ein öffentlicher Protest noch eine offizielle Freilassungsforderung gegenüber Venezuela erfolgte, obwohl das Auswärtige Amt nach eigenem Bekunden in vergleichbaren Fällen aktiv tätig wird? 46. Über welche operativen Fähigkeiten und Rechtsgrundlagen verfügt Deutschland für extraterritoriale Festnahmen von Straftätern oder Terroristen sowie gegebenenfalls für gezielte Tötungen als äußerstes Mittel, wenn reguläre Auslieferungsverfahren scheitern, und inwieweit unterscheiden sich diese von den entsprechenden Möglichkeiten anderer Staaten wie den USA, Frankreich, Großbritannien oder Israel? 47. Hält die Bundesregierung das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für extraterritoriale Festnahme- oder Sicherungsoperationen für einen politisch gewollten Zustand, und plant sie, eine solche Grundlage zu schaffen? 48. Hat sich die Bundesregierung zum Vorgehen bei der Rückholung von Ali B. im Jahr 2018 eine eigene politische Position erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese? 49. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Rückholung von Ali B. im Jahr 2018 rechtliche Expertise eingeholt, und wenn ja, zu welchen wesentlichen Ergebnissen gelangte diese? 50. Warum hat die Bundesregierung aus diesem Präzedenzfall (vgl. Frage 44) keine gesetzliche Regelung entwickelt, die ein solches Vorgehen unter definierten Voraussetzungen rechtssicher und reproduzierbar macht? 51. Welche Konsequenzen hat der Fall Ali B. für das Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Irak und der Autonomen Region Kurdistan? 52. Über welche operativen Mittel verfügt der Generalbundesanwalt, um Beschuldigte in Verfahren nach § 129b StGB oder nach dem Völkerstrafgesetzbuch, die sich in nichtkooperativen Staaten oder failed-state-Gebieten aufhalten, tatsächlich festzunehmen und einer Strafverfolgung in Deutschland zuzuführen? 53. Hält die Bundesregierung die bestehende Rechtslage und die bestehenden operativen Möglichkeiten (vgl. Frage 47) für ausreichend (bitte begründen)? 54. Hält die Bundesregierung die gezielte Tötung von Terroristen oder Schwerverbrechern im Ausland sowohl im Rahmen als auch außerhalb einer Mandatierung als ultima ratio für grundsätzlich zulässig (bitte begründen)? 55. Welchen politischen Stellenwert misst die Bundesregierung der Befreiung widerrechtlich entführter und verschleppter deutscher Staatsbürger im Ausland bei? Berlin, den 26. Oktober 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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