Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure im und aus dem Ausland
Text
Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure im und aus dem Ausland
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8840
21. Wahlperiode 29.10.2026
Große Anfrage
des Abgeordneten Markus Frohnmaier und der Fraktion der AfD
Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und
willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche Akteure im und aus
dem Ausland
Der Schutz eigener Staatsbürger im Ausland gehört zu den originären Pflichten
eines souveränen Staates. Deutschland ist in den vergangenen Jahren
wiederholt mit Fällen konfrontiert worden, in denen dieser Schutzauftrag – gegenüber
unterschiedlichen Akteurstypen und in unterschiedlichen Konstellationen –
entweder strukturell nicht erfüllt werden konnte oder nach Auffassung der
Fragesteller erkennbar nicht mit dem gebotenen Nachdruck wahrgenommen wurde.
Die Fragesteller sehen in diesen Fällen kein zufälliges Versagen im Einzelfall,
sondern den Ausdruck einer strukturellen Lücke: Deutschland verfügt weder
über eine institutionalisierte, ressortübergreifende Koordinierungsstruktur für
solche Fälle noch über transparente Entscheidungsverfahren, parlamentarische
Berichtspflichten oder eine kohärente Strategie des staatlichen Schutzes.
Das bekannteste aktuelle Beispiel für Entführungen und Geiselnahmen durch
nichtstaatliche Akteure ist das Schicksal von S. N., einer deutschen
Krankenschwester, die am 3. Mai 2018 in Mogadischu während eines Einsatzes für das
Internationale Komitee vom Roten Kreuz von Angehörigen der islamistischen
Terrororganisation Al‑Shabaab entführt wurde und sich nach Medienberichten
bis heute in deren Gewalt befindet (https://de.euronews.com/my-europe/2026/0
5/16/islamisten-geisel-krankenschwester-sonja-nientiet, Zugriff: 26. Oktober
2026). Dem Vernehmen nach gelang es dem Bundesnachrichtendienst, den
Aufenthaltsort von Frau N. zu lokalisieren, und eine Befreiungsaktion wurde
geplant, jedoch kurz vor ihrer Durchführung durch den damaligen
Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas gestoppt (https://de.euronews.com/my-e
urope/2026/05/16/islamisten-geisel-krankenschwester-sonja-nientiet, Zugriff:
26. Oktober 2026). Auf Anfragen erklärte das Auswärtige Amt lediglich: „Wir
bitten um Verständnis, dass sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zu
Entführungsfällen deutscher Staatsangehöriger im Ausland äußert.“ Frau N.
befindet sich im neunten Jahr der Gefangenschaft. Ihre Mutter starb im Juni 2024,
ohne ihre Tochter wiedergesehen zu haben (www.zdfheute.de/politik/ausland/s
omalia-entfuehrung-dschihadisten-sonja-nientiet-100.html, Zugriff: 26.
Oktober 2026).
Auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Martin Sichert (AfD) vom Juli
2025, was die Bundesregierung in den vergangenen sieben Jahren konkret
unternommen habe, um Frau N. zu befreien, antwortete Staatssekretär Dr. Géza
Andreas von Geyr: „Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu
Entführungsfällen und Geiselnahmen deutscher Staatsangehöriger im Ausland“
(Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 64 auf
Bundestagsdrucksache 21/1089). Diese Antwort stellt nach Auffassung der Fragesteller
keine parlamentarisch genügende Rechenschaft dar. Nach Ansicht der Frage-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
steller entzieht eine Berufung auf Vertraulichkeit als Dauerprinzip ohne jede
überprüfbare Substanz das Agieren der Bundesregierung in diesem Bereich
vollständig der parlamentarischen Kontrolle.
Im Kontext des Hamas-Terrorangriffs vom 7. Oktober 2023 wurden mehrere
Dutzend deutsche Staatsbürger, überwiegend deutsch-israelische
Doppelstaatler, als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. Drei von ihnen wurden
ermordet (https://n-j-h.de/deutsche-opfer-des-hamas-terrorangriffs-vom-7-oktober-2
023/, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten
Dr. Rainer Kraft (AfD) vom Mai 2025, wie viele deutsche Staatsbürger Geiseln
der Hamas waren und was zu ihrer Befreiung unternommen wurde, antwortete
Staatssekretär Dr. von Geyr: „Die Bundesregierung veröffentlicht grundsätzlich
keine personenbezogenen Informationen über Geiseln. Das gilt auch für
konkrete Zahlenangaben oder Namen“ (Antwort der Bundesregierung auf Frage 51
auf Bundestagsdrucksache 21/237). Die Freilassung der verbliebenen lebenden
deutschen Geiseln gelang erst nach 738 Tagen im Oktober 2025 – nicht
aufgrund eigenständiger deutscher Diplomatie, sondern im Rahmen eines von den
USA und Israel ausgehandelten Waffenstillstandsabkommens (www.bundesreg
ierung.de/breg-de/service/newsletter-und-abos/bulletin/bk-regierungserklaerun
g-2389764, Zugriff: 26. Oktober 2026).
Auch Verschleppungen durch ausländische Geheimdienste, die sich gegen in
Deutschland lebende Personen richten, finden auf deutschem Boden oder dem
von Drittstaaten statt. Der bekannteste Fall ist die Entführung von T. X. T. am
23. Juli 2017 aus dem Berliner Tiergarten durch den vietnamesischen
Geheimdienst: T. X. T. war ehemaliger Funktionär der Kommunistischen Partei
Vietnams und früherer Chef einer Tochterfirma des staatlichen Ölkonzerns Petro-
Vietnam. Vietnam hatte einen internationalen Haftbefehl erwirkt und seine
Auslieferung aus Deutschland verlangt. Deutschland verweigerte die
Auslieferung, da ihm in Vietnam die Todesstrafe drohte und eine Auslieferung nach
Paragraph 8 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
nur zulässig ist, wenn der ersuchende Staat verbindlich zusichert, die
Todesstrafe weder zu verhängen noch zu vollstrecken. T. hatte in Deutschland Asyl
beantragt. Vietnam umging den deutschen und europäischen Rechtsweg, indem es
T. in einem Transporter vom Berliner Tiergarten entführen und gegen seinen
Willen nach Vietnam verbringen ließ (www.bundestag.de/webarchiv/presse/hi
b/2017_09/526802-526802, Zugriff: 26. Oktober 2026). Der
Generalbundesanwalt übernahm die Ermittlungen und bezeichnete den Vorgang als „staatlich
organisierten Menschenraub“. T. X. T. wurde in Vietnam zu lebenslanger Haft
verurteilt und befindet sich dort weiterhin in Haft. Deutschland wies als
Reaktion zwei vietnamesische Diplomaten aus (https://feeds.bbci.co.uk/news/world-e
urope-44958530, Zugriff: 26. Oktober 2026).
Das Bundesamt für Verfassungsschutz stellt in seiner öffentlichen
Dokumentation fest: „Nicht nur Russland, sondern auch Iran ist für Staatsterrorismus
bekannt. So entführen iranische Nachrichtendienste weltweit im Ausland lebende
Regimegegner, um sie zum Schweigen zu bringen. Menschen mit zwei
Staatsbürgerschaften, die in ihre alte Heimat reisen, können festgenommen und als
Geiseln gegen die Regierungen ihrer neuen Heimatländer eingesetzt werden“
(www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/hintergruende/DE/spionage-und-proli
ferationsabwehr/methoden-auslaendischer-nachrichtendienste-in-deutschlan
d.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auch der Mord an einem tschetschenischen
Exilanten im Berliner Kleinen Tiergarten 2019, gerichtlich als russischer
Staatsterrorismus eingestuft, belegt, dass fremde Geheimdienste auf deutschem
Boden sogar töten.
Bei der sogenannten „hostage diplomacy“ handelt es sich um willkürliche
Inhaftierungen von fremden Staatsbürgern und eine instrumentalisierte
Strafverfolgung dieser durch staatliche Akteure mit dem Zweck, Druck auf die Politik
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
und das Verhalten anderer Staaten auszuüben (www.law.georgetown.edu/intern
ational-law-journal/in-print/volume-53/volume-53-number-3-spring-2022/hosta
ge-diplomacy-a-contemporary-state-practice-outside-the-reach-of-
internationallaw/, Zugriff: 26. Oktonber 2026). Deutsche Staatsbürger werden bei solchen
Fällen als Faustpfand gegenüber der deutschen Regierung eingesetzt, um ein
politisch erwünschtes Verhalten zu erzwingen oder oppositionelle Aktivitäten
zu unterbinden. Das gravierendste bekannte Beispiel aus jüngerer Zeit ist der
Fall Jamshid Sharmahd: Der deutsche Staatsbürger iranischer Herkunft,
Sprecher der im Exil tätigen Oppositionsorganisation Tondar (Kingdom Assembly
of Iran), wurde im Sommer 2020 während einer Transitreise über Dubai durch
den iranischen Geheimdienst in einer verdeckten Operation verschleppt und in
den Iran verbracht. In einem Verfahren vor dem Revolutionsgericht Teheran, zu
dem weder konsularischer Zugang noch ein selbstgewählter Anwalt gestattet
wurde und in dem nach Angaben seiner Familie im iranischen Staatsfernsehen
ausgestrahlte Geständnisse unter Folter erzwungen worden waren, wurde er im
Februar 2023 zum Tode verurteilt. Am 28. Oktober 2024 wurde er hingerichtet,
obwohl die Bundesregierung Iran mehrfach vor „schwerwiegenden Folgen“
gewarnt hatte (www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/deutsch-iraner-djamshid-s
harmahd-hingerichtet-100.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Als Reaktion
schloss die Bundesregierung die drei iranischen Generalkonsulate in
Deutschland. Sharmahd war zu diesem Zeitpunkt bereits tot. CDU-Außenpolitiker
Norbert Röttgen hatte den Fall wie folgt eingeordnet: Sharmahd sei entführt
worden und zum Tode verurteilt worden, auch um Druck auf Deutschland
auszuüben (https://gulfnews.com/world/mena/iran-orders-death-penalty-for-kidnap
ped-german-national-1.93992351, Zugriff: 26. Oktober 2026). Auf die Frage
der Abgeordneten Dorothee Bär (CDU/CSU) aus dem Jahr 2023, wie die
Bundesregierung künftig wirkungsvoller auf Nötigungen autoritärer Regime in
Form von Entführungen und Geiselnahmen reagieren wolle und ob konkret
eine Stabsstelle nach dem Vorbild des US-amerikanischen Special Presidential
Envoy for Hostage Affairs geplant sei, antwortete die damalige Staatssekretärin
Susanne Baumann lediglich: „Die Bundesregierung verfügt über bewährte
Mechanismen und Strukturen zur individuellen Betreuung politisch motivierter
Haftfälle, komplexer Entführungen und Geiselnahmen. Sie steht diesbezüglich
auch im ständigen Austausch mit ihren Partnern“ (Antwort der
Bundesregierung auf Frage 52 auf Bundestagsdrucksache 20/6994). Welche konkreten
Mechanismen und Strukturen dies sind, wurde nicht benannt. Die Fragesteller
halten diese Antwort für unzureichend.
Die Islamische Republik Iran setzt willkürliche Inhaftierungen bewusst als
Instrument ein, um eigene politische Ziele zu erreichen: Sei es die Repression
kritischer Stimmen, die Freigabe finanzieller Mittel oder die Freilassung von
rechtskräftig verurteilten iranischen Beamten oder Geheimdienstagenten
(www.amnesty.de/allgemein/pressemitteilung/iran-strategie-gegen-willkuerlich
e-festnahme-von-doppelstaatsangehoerigen, Zugriff: 26. Oktober 2026). Dieses
Muster funktioniert nachweislich gegenüber anderen Staaten: Im September
2023 einigten sich Washington und Teheran auf die Freilassung von fünf im
Iran inhaftierten US-Doppelstaatlern, im Gegenzug wurden sechs Milliarden
Dollar blockierter iranischer Öleinnahmen freigegeben. Im Juni 2023 wurden
zwei österreichische und ein belgischer Staatsbürger im Rahmen eines
Gefangenenaustauschs freigelassen. Frankreich handelte die Freilassung seiner
Staatsbürger B. B. und B. P. aus. In allen diesen Fällen gab es eine verhandelte
Gegenleistung und einen politischen Willen, sie zu leisten. Im Fall Sharmahd
ist öffentlich bislang nicht bekannt, ob Deutschland jemals eine eigene
Verhandlungsposition definiert hat oder ob die stille Diplomatie inhaltlich
substanzlos blieb (https://de.euronews.com/2023/05/16/geiseldiplomatie-was-tut-di
e-eu-fur-ihre-im-iran-inhaftierten-burger, Zugriff: 26. Oktober 2026).
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Vor einem ähnlichen Vorgang seitens Russlands warnte das Auswärtige Amt im
November 2024 offiziell. In Russland gebe es „eine Atmosphäre der
Einschüchterung und Angst […], die auch dazu führt, dass es zu willkürlichen
Verhaftungen von ausländischen Staatsangehörigen – das betrifft auch deutsche
Staatsangehörige – kommen kann“ (www.auswaertiges-amt.de/de/newsroom/re
gierungspressekonferenz-2685922, Zugriff: 26. Oktober 2026).
Ein weiter Fall illustriert eine weitere Dimension der Problematik, nämlich den
Vorwurf selektiven staatlichen Schutzes abhängig von der politischen
Einstellung der betroffenen Personen. Der deutsche Journalist Billy Six wurde im
November 2018 in Venezuela vom venezolanischen Geheimdienst verhaftet und
verbrachte 119 Tage in Haft im berüchtigten Geheimdienstgefängnis El
Helicoide in Caracas, unter anderem wegen konstruierter Vorwürfe der Spionage und
Rebellion. Nach seiner Rückkehr erhob er Klage gegen die Bundesrepublik. Er
machte geltend, das Auswärtige Amt habe ihm während seiner Haft keinen
ausreichenden diplomatischen Schutz und keine hinreichende konsularische
Betreuung gewährt. Insbesondere rügte er, die Bundesregierung habe weder
öffentlich gegen seine Inhaftierung protestiert noch von Venezuela seine
Freilassung verlangt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/1bvr142624-bverfg-billy-six-ha
ft-venezuela-auswaertiges-amt, Zugriff: 26. Oktober 2026).
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2024 gab das Bundesverfassungsgericht
seiner Verfassungsbeschwerde teilweise statt. Es stellte fest, dass das
Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Six in
seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 19 Absatz 4 GG
verletzt hatten, soweit sie eine inhaltliche Prüfung seiner Klage verweigert
hatten. Das Verfahren wurde insoweit an das Verwaltungsgericht Berlin
zurückverwiesen (Az. 1 BvR 1426/24, www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pr
essemitteilungen/DE/2025/bvg25-012.html, Zugriff: 26. Oktober 2026).
In der Aktuellen Stunde des Bundestages vom 21. März 2019 hatte der
damalige Staatsminister im Auswärtigen Amt, Niels Annen, die Vorwürfe gegen das
Auswärtige Amt zurückgewiesen. Er erklärte unter anderem, Botschafter
Daniel Kriener habe bereits am 21. November 2018 bei der venezolanischen
Regierung gegen die Verhaftung von Six protestiert und das Auswärtige Amt
habe sich intensiv für dessen Rechte eingesetzt. Six wiederum sah sich
gegenüber Fällen wie Deniz Yücel ungleich behandelt, für dessen Freilassung sich
die Bundesregierung öffentlich und nachdrücklich eingesetzt hatte. Der Fall
wirft bei den Fragestellern damit die grundsätzliche Frage auf, welche
konkreten, gerichtlich überprüfbaren Pflichten die Bundesregierung beim
diplomatischen Schutz deutscher Staatsbürger im Ausland treffen. Nach der
Rechtsprechung besteht zwar eine staatliche Schutzpflicht und grundsätzlich ein
Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung; welche Maßnahmen im Einzelfall
geboten sind, bleibt jedoch wegen des weiten außenpolitischen Ermessens der
Bundesregierung rechtlich umstritten.
Andere Staaten haben nach eigenen leidvollen Erfahrungen institutionelle
Konsequenzen gezogen. Die Vereinigten Staaten etwa haben 2015 unter dem
damaligen Präsident Obama die Hostage Recovery Fusion Cell (HRFC) eingerichtet:
eine gesetzlich verankerte, ressortübergreifende Dauerstruktur mit fünf
Komponenten: einer Geheimdienstkomponente, einer operativen Komponente unter
Führung des FBI mit Beteiligung des Joint Special Operations Command
(JSOC), einem Familienbetreuungsteam mit FBI-Opferspezialisten und
Krisenpsychologen, einem Team für externe Kommunikation sowie einem
Rechtsteam des Justizministeriums. Ergänzt wird die HRFC durch einen Special
Presidential Envoy for Hostage Affairs sowie gesetzlich kodifizierte
Sanktionsbefugnisse gegen Entführer (22 USC Chapter 23, www.law.cornell.edu/uscode/te
xt/22/1741b, Zugriff: 26. Oktober 2026). Bis zu ihrem dritten Jahrestag hatte
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
die Fusion Cell an der Freilassung von 180 amerikanischen Staatsbürgern
mitgewirkt.
Der Staat Israel ist bekannt für seine Bereitschaft, erhebliche operative und
diplomatische Mittel einzusetzen, um eigene Staatsbürger zu befreien,
einschließlich komplexer Gefangenenaustauschabkommen und direkter
Befreiungsoperationen. Die Operation Entebbe (1976) und die jahrelangen Verhandlungen um
Gilad Shalit (freigelassen 2011 im Rahmen eines umfassendes
Gefangenenaustausches) illustrieren die grundsätzliche staatliche Entschlossenheit, eigene
Bürger nicht aufzugeben.
Frankreich verfolgt eine Kombination aus aktiver Geheimdienstarbeit,
diplomatischen Verhandlungen und der Bereitschaft zu wirtschaftlichen
Gegenleistungen, was zu Erfolgen wie den Fällen B. und P. im Iran 2023 geführt hat.
Deutschland hingegen verfügt über keine vergleichbare institutionalisierte
Dauerstruktur. Die Bundesregierung hat auf die konkrete Anfrage nach einer
solchen Struktur (Antwort der Bundesregierung auf Frage 52 auf
Bundestagsdrucksache 20/6994) ausweichend reagiert.
Aus Sicht der Fragesteller erschöpft sich der staatliche Schutzauftrag
gegenüber eigenen Bürgern nicht in der passiven Forderung nach Freilassung oder im
Protest gegen Souveränitätsverletzungen. Er umfasst auch die aktive Fähigkeit,
Straftäter und vor allem Terroristen, die Verbrechen gegen die deutsche
Souveränität und gegen deutsche Staatsbürger begangen haben oder deutsche
Staatsbürger in ihrer Gewalt halten, der Strafverfolgung zuzuführen – notfalls auch
dann, wenn reguläre Auslieferungsverfahren nicht möglich sind, weil der
Aufenthaltsstaat nicht kooperiert, über keine funktionsfähige Zentralgewalt verfügt
oder dem deutschen Rechtshilfeersuchen offen feindselig gegenübersteht. Die
USA verfügen über operativ einsetzbare Einheiten und eine gefestigte
rechtliche Doktrin für extraterritoriale Festnahmen und, als äußerstes Mittel, für die
gezielte Tötung terroristischer Akteure im Ausland, wenn eine Festnahme nicht
möglich ist. Frankreich und Großbritannien unterhalten vergleichbare
Kapazitäten. Israel betreibt bis heute eine konsequente Politik der aktiven
Strafverfolgung und Neutralisierung von NS-Verbrechern sowie Terroristen, die
israelische Staatsbürger angegriffen haben, unabhängig vom Aufenthaltsort der Täter.
Deutschland hat mit § 129b StGB eine Rechtsgrundlage für die Strafverfolgung
von Mitgliedern ausländischer terroristischer Vereinigungen geschaffen und
verfolgt mit dem Weltrechtsprinzip nach dem Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
auch Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig
von Tatort und Nationalität. Der Generalbundesanwalt führt entsprechende
Verfahren. Diese strafverfolgungsrechtliche Reichweite bleibt jedoch ohne
operatives Fundament. § 8 Absatz 2 Bundespolizeigesetz ermächtigt die
Bundespolizei und die GSG 9 zum Auslandseinsatz zur Rettung von Personen. Das KSK
verfügt im Rahmen von Bundestagsmandaten über Festnahmebefugnisse nach
den geltenden Rules of Engagement. Eine eigenständige gesetzliche
Befugnisnorm für extraterritoriale Festnahme- oder Sicherungsoperationen außerhalb
laufender Mandatseinsätze – insbesondere in Gebieten ohne funktionsfähige
Staatsgewalt oder gegen nichtkooperative Staaten – existiert hingegen nicht.
Dass dies kein unüberwindbares Hindernis ist, belegt ein deutscher
Präzedenzfall: Im Juni 2018 holte der Präsident der Bundespolizei, Dieter Romann,
begleitet von GSG‑9-Beamten, den des Mordes an der 14‑jährigen S. F.
verdächtigen Ali B. ohne ein von irakischer Seite stattgegebenes Auslieferungsverfahren
und ohne internationalen Haftbefehl aus der Autonomen Region Kurdistan und
verbrachte ihn nach Deutschland. Die Operation führte zu einer erfolgreichen
Strafverfolgung. Sie erfolgte jedoch in einer rechtlichen Grauzone, was die
handelnden Beamten rechtlichen Risiken aussetzte, zu inzwischen eingestellten
Ermittlungen gegen Romann führte und einen Protest der irakischen Zentralre-
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
gierung auslöste (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/dieter-romann-bu
ndespolizei-chef-steht-nach-alleingang-bei-rueckholung-von-ali-b-in-der-kritik/
22680238.html, Zugriff: 26. Oktober 2026). Offenbar fehlt es an einem
institutionelle Rahmen, der ein solches Handeln rechtssicher, kontrollierbar und
reproduzierbar macht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele deutsche Staatsbürger befinden sich derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung in Geiselhaft nichtstaatlicher Akteure im Ausland (bitte
nach Staat beziehungsweise Region, Benennung und Kategorisierung des
festhaltenden Akteurs, Beginn der Geiselhaft aufschlüsseln)?
2. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung in
Zusammenhang mit den in ihrer Antwort auf die Frage 1 genannten Fällen
jeweils?
3. Wie viele Fälle, in denen deutsche Staatsbürger durch nichtstaatliche
Akteure entführt oder als Geiseln festgehalten wurden, wurden in den Jahren
2015 bis 2025 jährlich registriert, und wie viele dieser Fälle wurden durch
welche Maßnahme aufgelöst (zum Beispiel Befreiung, Freikauf, Tod der
Geisel, Freilassung ohne deutsches Zutun; bitte nach Jahr, Staat/Region
und festhaltenden Akteur aufschlüsseln)?
4. Wie viele Fälle willkürlicher Inhaftierung oder instrumentalisierter
Strafverfolgung deutscher Staatsbürger durch staatliche oder quasi-staatliche
Akteure im Ausland sind der Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis
2025 bekannt, und in wie vielen dieser Fälle wurde eine Freilassung durch
deutsche Bemühungen erreicht (bitte erläutern)?
5. Wie viele Fälle von Verschleppung oder Entführung auf deutschem Boden
oder in Drittstaaten durch ausländische Geheimdienste oder staatlich
gelenkte Akteure sind der Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis 2025
bekannt, und welche dieser Fälle wurden einer strafrechtlichen Verfolgung
in Deutschland zugeführt?
6. Welche polizeilichen, geheimdienstlichen, diplomatischen und
militärischen Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, wenn Drittstaaten oder
durch sie gelenkte Akteure Straftaten auf deutschem Boden begehen
beziehungsweise diese beauftragen?
7. Welche Behörde ist in Deutschland federführend zuständig für die
Koordinierung aller staatlichen Maßnahmen zur Befreiung entführter oder als
Geiseln festgehaltener deutscher Staatsbürger im Ausland, und wie ist die
Zusammenarbeit zwischen Auswärtigem Amt, BND, BKA, GSG-9, KSK
und Bundeskanzleramt und gegebenenfalls weiteren Ministerien und
Behörden in diesen Fällen geregelt?
8. Gibt es eine ressortübergreifende, dauerhaft vorgehaltene Struktur –
analog zur US-amerikanischen Hostage Recovery Fusion Cell –, die für
Entführungsfälle aktiviert werden kann?
Wenn nein, warum hat die Bundesregierung bislang keine entsprechende
Struktur geschaffen?
9. Welche europäischen Partner verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über vergleichbare institutionalisierte Strukturen (vgl. Frage 8), und
zieht die Bundesregierung eine europäische oder nordatlantische
Koordinierung oder einen gemeinsamen Rahmen in Betracht?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
10. Wie wird sichergestellt, dass Familien entführter oder inhaftierter
Staatsbürger einen festen, kompetenten und kontinuierlichen Ansprechpartner
beim Bund haben, und welche Behörde übernimmt diese Funktion?
11. Nach welchem gesetzlichen oder internen Regelwerk entscheidet die
Bundesregierung über operative Befreiungsmaßnahmen – einschließlich
militärischer oder geheimdienstlicher Operationen –, und welche Ressorts
müssen zwingend einbezogen werden?
12. Wer trägt die abschließende Entscheidungsverantwortung für die
Durchführung oder den Abbruch einer geplanten Befreiungsoperation, und
welche Dokumentations- und Berichtspflichten bestehen gegenüber dem
Bundestag im Nachgang solcher Entscheidungen?
13. Trifft es zu, dass eine konkret geplante Befreiungsoperation zur Rettung
von S. N. durch den damaligen Bundesminister Heiko Maas gestoppt
wurde, auf welcher rechtlichen Grundlage beruhte diese Entscheidung, und
welche Folgeentscheidungen wurden von nachfolgenden
Bundesregierungen getroffen?
14. Was hat die Bundesregierung seit der Entführung von S. N. im Mai 2018
konkret unternommen, um ihre Freilassung zu erwirken – diplomatisch,
geheimdienstlich, operativ und finanziell –, und welche Maßnahmen
werden derzeit aktiv verfolgt?
15. Welchen aktuellen Erkenntnisstand hat die Bundesregierung über den
Aufenthaltsort, den Gesundheitszustand und die Identität der Entführer
von S. N.?
16. Hält die Bundesregierung die hypothetische Befreiung von S. N. im
Rahmen einer operativen Maßnahme für rechtlich zulässig (bitte begründen)?
17. Hält die Bundesregierung es auch für rechtlich zulässig, im Rahmen einer
Befreiungsmission (vgl. Frage 16) die beteiligten Täter festzunehmen und
nach Deutschland zu verbringen oder zu auszuschalten (bitte begründen)?
18. Aus welchen Gründen fand in den vergangenen acht Jahren kein Versuch
zur Befreiung S. N. im Rahmen einer operativen Maßnahme statt?
19. Welche Lehren hat die Bundesregierung aus dem Fall der Ermordung und
Entführung deutscher Staatsbürger durch die Hamas am 7. Oktober 2023
gezogen, insbesondere im Hinblick auf die Fähigkeit Deutschlands,
eigenständig auf die Freilassung seiner Bürger hinzuwirken, und welche
strukturellen Konsequenzen wurden daraus gezogen?
20. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob und in
welchem Umfang bei einer Terrorentführung Lösegeld verhandelt oder
gezahlt wird, und weicht die Praxis Deutschlands dabei von der Praxis
anderer NATO-Staaten ab?
21. Wie viele Fälle geheimdienstlicher Überwachung, Einschüchterung oder
Verschleppungsversuche gegen in Deutschland lebende Personen durch
ausländische Nachrichtendienste sind der Bundesregierung für den
Zeitraum 2015 bis 2025 bekannt, und welche Staaten sind dabei als
Hauptakteure identifiziert?
22. Welche strafrechtlichen und diplomatischen Konsequenzen hat
Deutschland in den Jahren 2015 bis 2025 gegenüber Staaten gezogen, deren
Geheimdienste auf deutschem Boden oder gegenüber aus Deutschland
stammenden Personen tätig geworden sind?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
23. Ist der Fall T. X. T. für Deutschland abgeschlossen, oder verfolgt die
Bundesregierung weiterhin das Ziel seiner Rückkehr nach Deutschland?
Wenn nein, wann und aus welchen Gründen wurde dieses Ziel
aufgegeben?
24. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um deutsche
Staatsbürger mit doppelter Staatsangehörigkeit vor dem Risiko der
willkürlichen Festnahme oder Verschleppung bei Reisen in oder durch
Transitstaaten zu schützen, insbesondere in Ländern, in denen der
Herkunftsstaat Doppelstaater nicht als Deutsche, sondern als eigene Staatsbürger
behandelt?
25. Für wie viele deutsche Staatsbürger oder dauerhaft in Deutschland
lebende Personen lagen der Bundesregierung in den Jahren 2019 bis 2025
Erkenntnisse vor, dass ausländische Geheimdienste aktiv Informationen über
sie sammelten, sie einschüchterten oder ihre Rückkehr in das
Herkunftsland zu erzwingen versuchten, und welche Schutzmaßnahmen wurden
diesen Personen angeboten?
26. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung dargestellten
Aktivitäten der Islamischen Republik Iran eine eigene Bewertung
gebildet, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Einordnung als sogenannte
„Hostage Diplomacy“ beziehungsweise als Einschüchterungs- oder
Einflussmaßnahmen gegenüber im Ausland lebenden Iranern oder deutschen
Staatsangehörigen iranischer Herkunft, und wenn ja, wie lautet diese
Bewertung?
27. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Zuständigkeit, um mögliche rechtswidrige Aktivitäten staatlicher oder
staatsnaher iranischer Stellen in Deutschland abzuwehren, die sich gegen hier
lebende Iraner oder deutsche Staatsangehörige iranischer Herkunft
richten?
28. Welche konkreten Warnhinweise gibt die Bundesregierung an den aus
Frage 23 betroffenen Personenkreis heraus und welche Schutzmaßnahmen
ergreift die Bundesregierung für diese Personen?
29. Hat der Iran im Zusammenhang mit der Entführung, Inhaftierung und dem
Todesurteil gegen Jamshid Sharmahd gegenüber der Bundesregierung
konkrete Forderungen gestellt – etwa die Freigabe eingefrorener
Vermögenswerte, die Einstellung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen
iranische Staatsangehörige oder Agenten in Deutschland, diplomatische
Zugeständnisse im Atomstreit oder andere Gegenleistungen –, und wenn ja,
welche, und wie hat die Bundesregierung darauf reagiert?
30. Aus welchem Grund wurde im Fall J. S. kein Gefangenenaustausch oder
keine wirtschaftliche Gegenleistung verhandelt, wie dies anderen
westlichen Staaten – darunter den USA, Österreich, Belgien und Frankreich –
gelungen ist, und hat die Bundesregierung diese Möglichkeit ernsthaft
geprüft (vgl. Vorbemerkung)?
31. Wie viele deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland bis dahin
dauerhaft lebende Personen befinden sich derzeit nach Kenntnis der
Bundesregierung in iranischem Gewahrsam oder unter iranischer Strafverfolgung,
und für wie viele davon wurde eine Strategie zur Freilassung entwickelt?
32. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob und in welchem
Umfang andere Staaten – etwa Russland, China, die Türkei, Venezuela
oder weitere – Hostage Diplomacy gegenüber Deutschland betreiben oder
betrieben haben, und welche Fälle sind der Bundesregierung bekannt?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
33. Setzt die Bundesregierung im Umgang mit Entführungen, Geiselnahmen
oder vergleichbaren Fällen das Instrument der sogenannten „stillen
Diplomatie“ ein, und welche Maßnahmen und diplomatischen Instrumente
umfasst dieses Vorgehen nach ihrem Arbeitsverständnis (vgl. www.auswaerti
ges-amt.de/blob/205200/c4f16b74de97b2e796e5a2c1305d3ff2/161221-m
r-bericht-der-bundesregierung-12-data.pdf, Seite 107, Zugriff: 26. Oktober
2026)?
34. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob sie in Fällen
von Entführungen, Geiselnahmen oder vergleichbaren
Freiheitsentziehungen auf sogenannte „stille Diplomatie“ oder auf andere Maßnahmen setzt?
35. Wie bewertet die Bundesregierung die Erfolgsbilanz der stillen
Diplomatie in den letzten zehn Jahren – gemessen an der Anzahl der Fälle, in
denen deutsche Staatsbürger durch diplomatische Bemühungen ohne
operative Maßnahmen freigekommen sind, gegenüber jenen, in denen sie
trotz jahrelanger stiller Diplomatie nicht befreit werden konnten oder gar
starben?
36. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen einer Strategie
weitgehender öffentlicher Zurückhaltung gegenüber Staaten, die deutsche
Staatsangehörige oder in Deutschland lebende Personen aus politischen
Motiven festhalten, auf das Risikokalkül dieser Staaten, insbesondere
hinsichtlich der Gefahr, dass fehlende sichtbare politische Konsequenzen
weitere Festnahmen oder Entführungen begünstigen?
37. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung dazu, ob öffentliche
Zurückhaltung und das Ausbleiben sichtbarer politischer Konsequenzen
gegenüber Staaten, die deutsche Staatsangehörige oder in Deutschland
lebende Personen aus politischen Motiven festhalten, das Risiko weiterer
solcher Maßnahmen erhöhen können?
38. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine glaubwürdige
Abschreckungswirkung gegenüber Staaten oder nichtstaatlichen Akteuren
zu erzeugen, die erwägen, deutsche Staatsbürger zu entführen oder als
Geiseln zu nehmen?
39. Hält die Bundesregierung die bisherigen Maßnahmen (vgl. Frage 35) für
ausreichend in ihrer, auch präventiven, Wirkung?
40. Ist die Bundesregierung grundsätzlich bereit, im Fall der Entführung eines
deutschen Staatsbürgers durch einen staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteur auch operative Maßnahmen – einschließlich geheimdienstlicher,
polizeilicher und militärischer Mittel – einzusetzen?
Wenn nein, auf welcher politischen und strategischen Grundlage schließt
sie dies aus?
41. Hat sich die Bundesregierung zu dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR 1426/24) im Fall Billy Six
eine eigene Position erarbeitet, und wenn ja, wie lautet diese?
42. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 BvR
1426/24) für ihre gegenwärtige und zukünftige Praxis des konsularischen
Schutzes deutscher Staatsangehöriger im Ausland?
43. Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass deutschen
Staatsbürgern im Ausland, die Opfer willkürlicher staatlichen Repression werden,
ein Anspruch auf diplomatischen Schutz zusteht (bitte begründen)?
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
44. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung über den
Umfang des diplomatischen Schutzes für im Ausland inhaftierte deutsche
Staatsbürger, und wie stellt sie sicher, dass diese Entscheidung nicht von
der politischen Einstellung, der Medientätigkeit oder dem
Publikationsumfeld des Betroffenen abhängt?
45. Wie erklärt die Bundesregierung den vom Bundesverfassungsgericht
bestätigten Befund, dass im Fall Billy Six weder ein öffentlicher Protest
noch eine offizielle Freilassungsforderung gegenüber Venezuela erfolgte,
obwohl das Auswärtige Amt nach eigenem Bekunden in vergleichbaren
Fällen aktiv tätig wird?
46. Über welche operativen Fähigkeiten und Rechtsgrundlagen verfügt
Deutschland für extraterritoriale Festnahmen von Straftätern oder
Terroristen sowie gegebenenfalls für gezielte Tötungen als äußerstes Mittel,
wenn reguläre Auslieferungsverfahren scheitern, und inwieweit
unterscheiden sich diese von den entsprechenden Möglichkeiten anderer
Staaten wie den USA, Frankreich, Großbritannien oder Israel?
47. Hält die Bundesregierung das Fehlen einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage für extraterritoriale Festnahme- oder Sicherungsoperationen für
einen politisch gewollten Zustand, und plant sie, eine solche Grundlage zu
schaffen?
48. Hat sich die Bundesregierung zum Vorgehen bei der Rückholung von
Ali B. im Jahr 2018 eine eigene politische Position erarbeitet, und wenn
ja, wie lautet diese?
49. Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der Rückholung von
Ali B. im Jahr 2018 rechtliche Expertise eingeholt, und wenn ja, zu
welchen wesentlichen Ergebnissen gelangte diese?
50. Warum hat die Bundesregierung aus diesem Präzedenzfall (vgl. Frage 44)
keine gesetzliche Regelung entwickelt, die ein solches Vorgehen unter
definierten Voraussetzungen rechtssicher und reproduzierbar macht?
51. Welche Konsequenzen hat der Fall Ali B. für das Verhältnis zwischen der
Bundesrepublik Deutschland, der Republik Irak und der Autonomen
Region Kurdistan?
52. Über welche operativen Mittel verfügt der Generalbundesanwalt, um
Beschuldigte in Verfahren nach § 129b StGB oder nach dem
Völkerstrafgesetzbuch, die sich in nichtkooperativen Staaten oder failed-state-Gebieten
aufhalten, tatsächlich festzunehmen und einer Strafverfolgung in
Deutschland zuzuführen?
53. Hält die Bundesregierung die bestehende Rechtslage und die bestehenden
operativen Möglichkeiten (vgl. Frage 47) für ausreichend (bitte
begründen)?
54. Hält die Bundesregierung die gezielte Tötung von Terroristen oder
Schwerverbrechern im Ausland sowohl im Rahmen als auch außerhalb
einer Mandatierung als ultima ratio für grundsätzlich zulässig (bitte
begründen)?
55. Welchen politischen Stellenwert misst die Bundesregierung der Befreiung
widerrechtlich entführter und verschleppter deutscher Staatsbürger im
Ausland bei?
Berlin, den 26. Oktober 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Vorabfassung - w
ird durch die lektorierte Version ersetzt.
Relationen
- asked ← Markus Frohnmaier (Große Anfrage)
- authored ← Fraktion der AfD
- authored ← Markus Frohnmaier
- part_of_vorgang → Schutz deutscher Staatsbürger vor Entführung, Verschleppung, Ermordung und willkürlicher Inhaftierung durch nichtstaatliche und staatliche A (Große Anfrage)