Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 632/26
28.10.26
EU - Fz - In
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und
Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU)
2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates
COM(2026) 1037 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 270/17 = AE-Nr. 170358;
Drucksache 580/17 = AE-Nr. 170718;
Drucksache 45/18 = AE-Nr. 180159;
Drucksache 46/18 = AE-Nr. 180160
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 27.10.2026
COM(2026) 1037 final
2026/0340 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen
Parlaments und des Rates
{SEC(2026) 1037 final} - {SWD(2026) 1037 final} - {SWD(2026) 1038 final} -
{SWD(2026) 1039 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Funktionieren und die Nachhaltigkeit des europäischen Migrations- und Asylsystems
beruhen auf einem umfassenden System zur langfristigen Steuerung der Migration. Die
wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die in der Europäischen Union (EU, im
Folgenden auch „Union“) nicht aufenthaltsberechtigt sind, ist für die Integrität des
europäischen Systems unerlässlich.
Im Rahmen des neuen Migrationskonzepts, das in der Europäischen Strategie für Asyl- und
Migrationsmanagement1 vorgestellt wurde, verfügt die EU nun über strenge und modernere
Rückkehrvorschriften. Die neue Rückkehrverordnung2 stärkt den gemeinsamen Ansatz für die
Rückkehr durch wirksamere Verfahren, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten sowie Instrumente zur Unterstützung der Durchführung
von Rückkehr. Die Vereinfachung und Automatisierung der Rückkehrverfahren kann dann
weiter dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung für die nationalen
Behörden zu verringern, was zu einer Vereinfachung und Steigerung der Effizienz des
Rückkehrsystems führt. Die Rückkehrverordnung ergänzt die Vorschriften des Migrations-
und Asylpakets, durch die Schlupflöcher zwischen Asyl und Rückkehr, unter anderem durch
die Verfahren an den Außengrenzen, geschlossen werden und die Zusammenarbeit zwischen
den verschiedenen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit
Agenturen der Europäischen Union und mit Drittstaaten verstärkt wird.
Die EU hat Fortschritte bei der Steigerung der Wirksamkeit der Rückkehr erzielt. Im
Jahr 2025 erließen die Mitgliedstaaten 487 285 Rückkehrentscheidungen, und bei 136 665
illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erfolgte eine wirksame Rückkehr, was einer
Rückkehrquote von 28 % entspricht. Obwohl diese Rückkehrquote eine deutliche
Verbesserung gegenüber 2024 (Rückkehrquote von 24 %) darstellt, sind weiterhin erhebliche
Fortschritte erforderlich, um sicherzustellen, dass bei allen Drittstaatsangehörigen, gegen die
eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, eine wirksame Rückkehr erfolgt.
Vor diesem Hintergrund unternimmt die Kommission weitere Schritte, um die Wirksamkeit
von Rückkehrmaßnahmen weiter zu verbessern, und legt diese neue Initiative zur Einrichtung
einer gemeinsamen digitalen Basis vor, die die zuständigen Behörden, Verfahren und
Instrumente miteinander verknüpft. Darüber hinaus schlägt die Kommission parallel zu dieser
Initiative vor, das Mandat von Frontex zu überarbeiten, um die Rolle der Agentur als Akteur
der Union im gemeinsamen Rückkehrsystem deutlich zu stärken. Zusammen mit der neuen
Rückkehrverordnung spiegeln diese Initiativen das ehrgeizigere Bestreben der EU wider, eine
rasche und wirksame Rückkehr, die ein integraler Bestandteil eines gut gesteuerten EU-
Migrationssystems ist, sicherzustellen.
Die Digitalisierung ist ein wichtiges Instrument der EU, um Rückkehrmaßnahmen effektiver
zu gestalten, die Umsetzung des mit der Rückkehrverordnung eingeführten neuen
1 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat:
Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement (COM(2026) 45 final vom 26. Januar
2026).
2 Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 zur
Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
(ABl. L, 2026/2280, 15.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2280/oj).
gemeinsamen EU-Systems für die Rückkehr zu unterstützen und den Verwaltungsaufwand zu
verringern. Da digitale Systeme effizientere Verfahren, eine effizientere Koordinierung sowie
eine zuverlässige Datenerhebung ermöglichen, sind sie für die wirksame Gestaltung,
Durchsetzung und Überwachung der Migrationspolitik und der einschlägigen Vorschriften
von entscheidender Bedeutung. Sie tragen dazu bei, moderne, sichere und effiziente
Instrumente bereitzustellen, um die Qualität, Kohärenz und Aktualität der
Entscheidungsfindung im Bereich der Rückkehr zu verbessern und die Durchsetzung der
Rückkehr zu stärken. Die Digitalisierung wird dazu beitragen, dass Informationen dort und
dann zur Verfügung zu stellen, wo und wann sie benötigt werden, Verfahren zu
automatisieren, manuelle Arbeit und den Verwaltungsaufwand zu verringern, die
Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu erleichtern und die Überwachung und
Durchführung von Rückkehr zu verbessern. Die Digitalisierung des Fallmanagements im
Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration ist somit eine wichtige
Voraussetzung für das gemeinsame EU-Rückkehrsystem; sie ergänzt gestärkte operative
Rolle von Frontex bei der Rückkehr und trägt dazu bei, das ehrgeizigere Bestreben der EU im
Bereich der Rückkehr in besser koordinierte, effizientere und wirksamere Maßnahmen
umzusetzen.
Trotz beträchtlicher Anstrengungen auf nationaler und EU-Ebene in den letzten Jahren ist die
digitale Landschaft für das rückkehrbezogene Fallmanagement nach wie vor fragmentiert und
durch einen uneinheitlichen Entwicklungsstand, große Unterschiede hinsichtlich der
Datenverfügbarkeit, der Funktionalität und der Interoperabilität sowie einen begrenzten
Datenaustausch gekennzeichnet. Erstens sind die für eine effiziente Durchführung von
Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren erforderlichen Informationen nicht
für alle zuständigen Behörden ohne Weiteres zugänglich. Die verfügbaren für den zügigen
Abschluss dieser Verfahren benötigten Daten werden nicht in ausreichendem Maße innerhalb
des betreffenden Mitgliedstaats, zwischen den Mitgliedstaaten (und zwischen den
Mitgliedstaaten und Frontex) sowie zwischen den Mitgliedstaaten (oder Frontex) und
Drittstaaten ausgetauscht und zugänglich gemacht. Zweitens leiden die Migrationsbehörden
unter einem übermäßigen Verwaltungsaufwand. Drittens bedarf es detaillierterer und
schneller verfügbarer Statistiken über Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration.
Diese sind auf drei Hauptursachen zurückzuführen. Erstens ist die Digitalisierung des
Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration in der EU
nach wie vor unzureichend und fragmentiert. Die nationalen Rückkehrsysteme unterscheiden
sich erheblich in Bezug auf Verfügbarkeit, Funktionalität und Interoperabilität und sind oft
nicht mit den bestehenden EU-Instrumenten für Rückübernahme und Reintegration verknüpft.
Die Governance ist ähnlich fragmentiert: Die Zuständigkeiten sind auf die Mitgliedstaaten,
EU-Agenturen und Partner in Drittstaaten verteilt, was zu uneinheitlichen Standards,
komplexen Datenschutzregelungen und einer Abhängigkeit von externer Finanzierung und
Zusammenarbeit führt. Zweitens sind selbst dann, wenn digitale Fallmanagementsysteme
vorhanden und integriert sind, ihre Funktionen häufig unzureichend. Wichtige Funktionen wie
die Anpassung von Fristen oder die automatische Nachverfolgung von
Rückkehrentscheidungen werden nur selten umgesetzt. Technische Einschränkungen wie die
fehlende Verknüpfung mit dem Schengener Informationssystem oder das Fehlen einer
einheitlichen Kennung für Rückkehrer können zu Doppelerfassungen und unzuverlässigen
Statistiken führen. Drittens schränkt der Mangel an hinreichend klaren Rechtsgrundlagen für
den Austausch von Daten und die Entwicklung von IT-Systemen die Nutzung bestehender IT-
Systeme ein und verhindert die Entwicklung neuer Systeme.
Vor diesem Hintergrund bestehen die Ziele dieses Vorschlags darin, eine wirksamere und
effizientere Umsetzung der in der Rückkehrverordnung festgelegten Vorschriften über die
Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen zu unterstützen und zur Umsetzung des neuen Migrationskonzepts
beizutragen. Durch die Bereitstellung der digitalen Mittel, die zur Unterstützung der
Umsetzung der neuen gemeinsamen Vorschriften erforderlich sind, wird der Vorschlag dazu
beitragen, das gemeinsame Rückkehrsystem effizienter zu gestalten und dafür zu sorgen, dass
es in der Praxis besser funktioniert – mit einfacheren und stärker automatisierten
Arbeitsabläufen, die den Verwaltungsaufwand verringern. Langfristig wäre dies der erste
Schritt hin zu einem umfassenden, integrierten und digitalisierten EU-
Migrationsmanagementsystem, das über Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsverfahren hinausgeht und möglicherweise auch andere Migrationsverfahren,
beispielsweise das Asylverfahren, umfasst.
Die Initiative zielt darauf ab, den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden unter
Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu verbessern, um die Verfügbarkeit der für die
Durchführung und Überwachung von Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsverfahren erforderlichen Informationen sicherzustellen, den
Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden erheblich zu
verringern, die Digitalisierung der Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren
voranzutreiben und die funktionalen Einschränkungen der bestehenden IT-Systeme zu
beseitigen, um die Verfahren und Meldepflichten stärker zu digitalisieren, zu vereinfachen
und zu automatisieren, und die Datenerhebung zu verbessern, um die automatisierte
Erstellung genauerer und detaillierterer Statistiken sowie deren zeitnahe Verfügbarkeit zu
ermöglichen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
In den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen (2024-2029) wurde ein neues
gemeinsames Rückkehrkonzept mit einem neuen Rechtsrahmen angekündigt, der für
schnellere und einfachere Verfahren sorgen und sicherstellen soll, dass bei der Rückkehr die
Würde der Menschen geachtet wird, das Fallmanagement digitalisiert wird und
Rückkehrentscheidungen europaweit gegenseitig anerkannt werden3. Im Migrations- und
Asylpaket wird dazu aufgerufen, das Potenzial digitaler Systeme für effizientere Verfahren im
Bereich der Migration voll auszuschöpfen.
In der EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung4 und der operativen
Strategie des EU-Rückkehrkoordinators für eine wirksamere Rückkehr5 wurde
hervorgehoben, wie wichtig es ist, das Potenzial digitaler Systeme zur Steigerung der
Effizienz voll auszuschöpfen. Dieser Punkt findet auch im Arbeitsprogramm der Kommission
für 20256 Erwähnung, und im Arbeitsprogramm der Kommission für 20267 wird die
Digitalisierung des Rückkehrverfahrens als Möglichkeit zur Fortsetzung der Arbeiten zur
3 Ursula von der Leyen, Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029,
Straßburg, 18. Juli 2024.
4 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die
EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung COM(2021) 120 final vom 27. April
2021.
5 Europäische Kommission, Strategiepapier: Auf dem Weg zu einer operativen Strategie für eine
wirksamere Rückkehr (COM(2023) 45 final vom 24. Januar 2023.
6 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm
der Kommission 2025 – Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union
(COM(2025) 45 final vom 11. Februar 2025).
7 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm
der Kommission 2026 – Ein unabhängiges Europa (COM(2025) 870 final vom 21. Oktober 2025).
Modernisierung des gemeinsamen europäischen Rückkehrsystems sowie als eine Initiative
mit großer Vereinfachungsdimension bezeichnet. In der langfristigen Europäischen Strategie
für Asyl- und Migrationsmanagement wurde erneut betont, dass die Entwicklung digitaler
Fallmanagementsysteme im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration weiter
dazu beitragen wird, den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu verringern und
die Verfahren zu vereinfachen und zu automatisieren.
In der Rückkehrverordnung werden digitale Systeme für das Management von Rückkehr-,
Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren als eine der Komponenten des gemeinsamen
Rückkehrsystems genannt8, da sie für die wirksame Umsetzung der Rückkehrvorschriften von
entscheidender Bedeutung sind, auch um digitale Funktionen zur Unterstützung der
verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung von Rückkehrentscheidungen zu ermöglichen.
Die Rückkehrverordnung enthält zwar klare Rechtsgrundlagen für den Austausch und die
Übermittlung der Daten, die für den Abschluss von Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsverfahren unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich
sind, allerdings wird nicht auf die technischen Mittel zum Austausch und zur Übermittlung
dieser Daten eingegangen. Die nähere Festlegung dieser technischen Mittel wird dazu
beitragen, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt und
eingehalten werden.
Parallel dazu legt die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Mandats von
Frontex vor, um auch die Rolle der Agentur als Akteurin der Union im gemeinsamen
Rückkehrsystem auszuweiten. Mit dem überarbeiteten Mandat werden der Agentur die
erforderlichen Zuständigkeiten und Befugnisse übertragen, um zur Digitalisierung im Bereich
der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration beizutragen, Synergien mit diesem
Vorschlag zu schaffen und den Aufbau der gemeinsamen digitalen Basis zu unterstützen, die
für ein stärker integriertes, effizienteres und wirksameres Rückkehrsystem in der gesamten
Union erforderlich ist.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem übergeordneten Bestreben der EU, europäische
Lösungen für das digitale Zeitalter zu finden und zu fördern, Verfahren zu vereinfachen und
den Verwaltungsaufwand für die zuständigen nationalen und EU-Behörden zu verringern. Für
die Funktionen der neu eingerichteten Systeme sollte gegebenenfalls auf Systeme der
künstlichen Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen
Parlaments und des Rates9 zurückgegriffen werden.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der EU ist Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Artikel ermächtigt
das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen im Bereich der illegalen Einwanderung
und des illegalen Aufenthalts, einschließlich Abschiebung und Repatriierung solcher
Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu erlassen. Die Entwicklung und
8 Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Rückkehrverordnung.
9 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).
Implementierung effizienter digitaler Fallmanagementsysteme im Bereich der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration ist ein Mittel zu diesem Zweck.
Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d AEUV,
um die gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 201910 zu ermöglichen. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d
AEUV ermächtigen das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen in Bezug auf die
Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, sowie
alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems
an den Außengrenzen erforderlich sind, zu erlassen.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Die ermittelten Probleme lassen sich auf nationaler Ebene nicht wirksam lösen. Angesichts
des Ausmaßes der Fragmentierung der derzeitigen digitalen Landschaft werden die
Mitgliedstaaten ohne Koordinierung auf EU-Ebene und einen angemessenen EU-
Rechtsrahmen weiter isolierte Systeme entwickeln, was zu Ineffizienzen, einer
uneinheitlichen Digitalisierung und höheren Kosten führt. Dies würde die Umsetzung
gemeinsamer Rückkehrvorschriften, einschließlich der neuen Rückkehrverordnung, behindern
und zu suboptimalen Rückkehrquoten führen. Dies würde auch das ordnungsgemäße
Funktionieren der Vorschriften des Migrations- und Asylpakets beeinträchtigen und sich auf
den Schengen-Raum auswirken.
Ein Tätigwerden auf EU-Ebene ist unerlässlich, um die Verknüpfung der einschlägigen IT-
Systeme in den Mitgliedstaaten (unter anderem durch die Nutzung der EU-
Informationssysteme), einen kohärenten Datenaustausch und operative Effizienz in den
Mitgliedstaaten sicherzustellen. Nur durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lassen
sich die grenzüberschreitenden Komplexitäten, mit denen die Mitgliedstaaten derzeit
konfrontiert sind, z. B. in Bezug auf den unzureichenden Datenaustausch zwischen den
Mitgliedstaaten, auf kohärente Weise angehen.
• Verhältnismäßigkeit
Zur Bewältigung der festgestellten Probleme sieht der Vorschlag eine Lösung vor, die auf
einem teilweise dezentralisierten Ansatz basiert und auf bestehenden Systemen auf nationaler
und EU-Ebene aufbaut.
Für das Management von Rückkehrfällen bietet diese Lösung den Mitgliedstaaten die
Flexibilität, ihre Rückkehrfallmanagementsystem („nationale RECAMAS“) entweder auf eine
von Frontex entwickelte Modellbeschreibung und von Frontex entwickelte Spezifikationen
(RECAMAS-Modell) oder auf eine von Frontex entwickelte IT-Referenzimplementierung
bestehend aus mehreren digitalen Modulen, die auf dem RECAMAS-Modell beruht (Frontex-
RECAMAS), oder auf eine Kombination aus beiden zu stützen. Dieser Ansatz wird es den
Mitgliedstaaten ermöglichen, auf früheren Investitionen aufzubauen und gleichzeitig die
Konvergenz hin zu einem gemeinsamen Rahmen zu gewährleisten.
Das integrierte Rückübernahmefallmanagementsystem (iRCMS) und das
Reintegrationsfallmanagementsystem (RIAT) werden auf EU-Ebene bereitgestellt.
10 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den
Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399,
(EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj).
Indem der Vorschlag auf bestehenden Systemen aufbaut und sich auf einen teilweise
dezentralen Ansatz stützt, geht er nicht über das zur Lösung der festgestellten Probleme
erforderliche Maß hinaus.
• Wahl des Instruments
Angesichts des Ziels, ein neues integriertes digitales Fallmanagementsystem sowohl auf
nationaler als auch auf EU-Ebene einzurichten, ist eine Verordnung das am besten geeignete
Instrument zur Erreichung der angestrebten politischen Ziele.
Verordnungen sind verbindlich, gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und gewährleisten
einheitliche Vorschriften in der gesamten EU. Die bestehenden Probleme der Fragmentierung
und Inkohärenz in Bezug auf das digitale Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsverfahren sind in hohem Maße auf unterschiedliche nationale Ansätze
zurückzuführen. Daher lassen sich diese Probleme am besten durch eine Verordnung angehen.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
nicht zutreffend
• Konsultation der Interessenträger
Im Jahr 2025 wurde eine gründliche und umfassende Konsultation aller einschlägigen
Interessenträger durchgeführt.
Es fanden Befragungen von nationalen Behörden aus den EU-Mitgliedstaaten und
assoziierten Schengen-Ländern, einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der EU (eu-
LISA, Frontex, Europäischer Datenschutzbeauftragter) sowie Organisationen der
Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen, Vertretern der Wissenschaft und Partnern
im Bereich der Reintegration statt.
Es wurden drei verschiedene schriftliche Erhebungen durchgeführt, die sich an drei Arten von
Interessenträgern richteten (nämlich nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der
assoziierten Schengen-Länder, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationale
Organisationen).
Es wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der vom 7. November 2025
bis zum 5. Dezember 2025 Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Es gingen elf
Beiträge von sieben EU-Bürgerinnen und -Bürgern, einer internationalen Organisation, einer
Nichtregierungsorganisation, einem Berufsverband und einem Unternehmen ein.
Am 30. September 2025 fand ein Workshop mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der
assoziierten Schengen-Länder und der Kommission statt.
Am 9. Dezember 2025 hielt die Kommission ein Treffen mit Interessenträgern ab, an dem
Vertreter der Mitgliedstaaten, der assoziierten Schengen-Länder und von Frontex teilnahmen.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
nicht zutreffend
• Folgenabschätzung
Folgenabschätzung zum Vorschlag
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
nicht zutreffend
• Grundrechte
Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden die Auswirkungen der vorgeschlagenen
Maßnahmen auf die Grundrechte bewertet. Der Vorschlag steht im Einklang mit den
Grundrechten.
Risiken können auftreten, wenn die Governance der verschiedenen IT-Systeme nicht
ausreichend klar festgelegt ist, was die Ermittlung der Rollen und Zuständigkeiten der
verschiedenen Auftragsverarbeiter und Verantwortlichen sowie der geltenden
Datenschutzvorschriften erschwert. Diese Risiken werden durch klare Bestimmungen über die
Governance der Systeme und die jeweils geltenden Vorschriften gemindert. Die Rollen und
Zuständigkeiten nach den Datenschutzvorschriften werden klar zugewiesen (d. h. wer der
Verantwortliche und wer der Auftragsverarbeiter ist).
Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzverordnung für die
Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ist gewährleistet. Der Vorschlag sieht
mehrere Schutzmaßnahmen vor, darunter Verschlüsselung, Zugangskontrollen und die
Protokollierung von Prüfungen.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sind die auf EU-
Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen mit dem
vorgeschlagenen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028-2034 vereinbar und könnten
während dieses MFR finanziert werden.
Zur Entwicklung und Verbesserung ihrer nationalen RECAMAS werden die Mitgliedstaaten
die im Rahmen ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel im Einklang mit dem
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028
bis 203411 nutzen können.
Die Entwicklung und Wartung des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und eines
sicheren Kommunikationskanals („Kommunikationsportal“) werden aus dem EU-Haushalt
finanziert.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Der Legislativvorschlag enthält Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung auf der
Grundlage der folgenden Indikatoren.
Spezifisches Ziel 1: Verbesserung des Datenaustauschs
• Zahl der Datensätze zu Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen, die
von den Mitgliedstaaten angefordert und anderen Mitgliedstaaten innerhalb der in
der Rückkehrverordnung festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt wurden
11 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034
(COM(2025) 540 final).
• Zahl der über das iRCMS bearbeiteten Rückübernahmeersuchen
Spezifisches Ziel 2: Digitalisierung, Automatisierung und Vereinfachung von Rückkehr-
, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren
• Zahl der bestehenden nationalen RECAMAS
• Zahl der Mitgliedstaaten, die das Frontex-RECAMAS ganz oder teilweise nutzen
• Zahl der nationalen RECAMAS mit integriertem iRCMS und RIAT
• Zahl der mit dem Europäischen Suchportal (ESP), dem zentralen Speicher für
Berichte und Statistiken (CRRS) und dem Schengener Informationssystem (SIS)
verknüpften nationalen RECAMAS
• Zahl der mit dem Kommunikationsportal verknüpften nationalen RECAMAS
• Zahl der gestrafften oder automatisierten Teilverfahren
• durchschnittliche Bearbeitungsdauer pro Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsfall
• Zahl der Bediensteten, die in neuen Verfahren und IT-Systemen geschult wurden
Spezifisches Ziel 3: Ermöglichung der Erstellung genauer Statistiken
• Zahl der statistischen Datensätze (gemäß der Rückkehrverordnung), die automatisch
erstellt wurden
• Zahl der statistischen Datensätze (gemäß der Rückkehrverordnung), die innerhalb
der in der Rückkehrverordnung festgelegten Fristen bereitgestellt wurden
Die Anwendung der neuen Vorschriften wird auch im Rahmen des Schengener Evaluierungs-
und Überwachungsmechanismus überwacht.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Das erste Kapitel betrifft die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 1 bis 6). Es enthält den
Gegenstand der Verordnung (Artikel 1) und die einschlägigen Begriffsbestimmungen
(Artikel 2). In diesem Kapitel sind die aus mehreren digitalen Komponenten bestehende IT-
Architektur (Artikel 3) sowie die Ziele der Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich
der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration (Artikel 4) festgelegt. Ferner wird die Rolle
bestehender EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten (Artikel 5) sowie
anderer relevanter nationaler IT-Systeme (Artikel 6) präzisiert.
Das zweite Kapitel (Artikel 7 bis 14) betrifft die Fallmanagementsysteme und behandelt
Fragen der Erfassung (Artikel 7), Abfrage (Artikel 8) sowie Berichtigung und Löschung von
Daten (Artikel 9). Es sind die gemeinsamen Funktionen festgelegt, über die die drei künftigen
IT-Systeme für Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration verfügen sollten (Artikel 10),
sowie die spezifischen wesentlichen Funktionen, die jedes einzelne System aufweisen sollte:
nationale Rückkehrfallmanagementsysteme („nationale RECAMAS“) (Artikel 11),
integriertes Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) (Artikel 12) und
Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) (Artikel 13). In diesem Kapitel ist
außerdem die Einrichtung des Kommunikationskanals zwischen den Migrationsbehörden
(„Kommunikationsportal“) geregelt (Artikel 14).
Das dritte Kapitel betrifft die Entwicklung und den Betrieb der Systeme und die
entsprechenden Zuständigkeiten (Artikel 15 bis 26). Es sind die Rollen und Zuständigkeiten
für die Entwicklungsphase festgelegt (Artikel 15), und die entsprechende IT-Governance ist
durch die Einrichtung eines Programmverwaltungsrats geregelt, entsprechend dem üblichen
Vorgehen bei der Entwicklung anderer IT-Systeme (Artikel 16). Außerdem enthält das
Kapitel die Rollen und Zuständigkeiten für das Betriebsmanagement der Systeme (Artikel 17)
sowie spezifische Bestimmungen über die Datensicherheit (Artikel 18), die Protokollierung
(Artikel 19), die Datenspeicherung (Artikel 20), die Rechte der betroffenen Personen
(Artikel 21), Statistiken (Artikel 22), die Verantwortung für die Verarbeitung
personenbezogener Daten (Artikel 23), die Schulung des Personals (Artikel 24), die
erforderliche Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem
Europäischen Datenschutzbeauftragten (Artikel 25) und Sanktionen bei Nichteinhaltung der
Verordnung (Artikel 26).
Im vierten Kapitel werden die gezielten Änderungen anderer Rechtsakte der Union behandelt
(Artikel 27 bis 30), insbesondere:
• Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts (eu-LISA) – Ausweitung des Mandats der eu-LISA zur Unterstützung
von Frontex und zur Einrichtung des Kommunikationsportals (Artikel 27);
• Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.
November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die
Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Artikel 28);
• Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität
zwischen EU-Informationssystemen – Sicherstellung, dass der zentrale Speicher für
Berichte und Statistiken mit den nationalen Systemen verknüpft werden kann, und
Ermöglichung, dass das neu eingerichtete Kommunikationsportal auch für den
Informationsaustausch zur Unterstützung der Auflösung von Verknüpfungen genutzt
werden kann, die vom Detektor für Mehrfachidentitäten ermittelt wurden (Artikel 29
und 30).
Das fünfte Kapitel enthält die Schlussbestimmungen, in denen die Frage der Kosten geregelt
ist (Artikel 31), die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission die zuständigen
Behörden mitzuteilen (Artikel 32), und eine stufenweise Anwendbarkeit pro System und
Mitgliedstaat vorgesehen ist, um eine schrittweise Inbetriebnahme zu gewährleisten
(Artikel 33). Es enthält eine Bestimmung über das Ausschussverfahren (Artikel 34) und sieht
die Einrichtung einer Beratergruppe vor, die dem Programmverwaltungsrat technische
Unterstützung leistet (Artikel 35). Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Kontaktstellen
einzurichten (Artikel 36). Außerdem sind die Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen
festgelegt (Artikel 37). Die Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten (Artikel 38).
2026/0340 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen
Parlaments und des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Nachhaltigkeit des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und das reibungslose
Funktionieren des Schengen-Raums hängen von der Fähigkeit ab, ein umfassendes
System zur langfristigen Steuerung der Migration aufzubauen. Eine wirksame
Rückkehrpolitik ist ein zentrales Element eines glaubwürdigen
Migrationsmanagementsystems.
(2) Das Migrations- und Asylpaket zielt auf den Aufbau eines solchen Systems ab und
stützt sich dabei auf zügige und klare Verfahren sowie eine enge und vernetzte
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten
und zwischen ihnen sowie mit Agenturen der Union und mit Drittstaaten. Mit den
Rechtsvorschriften des Pakets wird eine nahtlose Verbindung zwischen Asyl- und
Rückkehrverfahren hergestellt, um die Effizienz und Kohärenz des Asyl- und
Migrationssystems insgesamt zu erhöhen.
(3) In der Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union
aufhältigen Drittstaatsangehörigen3 werden digitale Systeme für das Management der
Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration von Drittstaatsangehörigen als zentrales
Element des gemeinsamen Rückkehrsystems genannt.
1 ABl. C […] vom […], S. […].
2 ABl. C […] vom […], S. […].
3 Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 zur
Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen
Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates
(ABl. L, 2026/2280, 15.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2280/oj).
(4) Die Kommission, die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen
Parlaments und des Rates4 errichtete Agentur der Europäischen Union für das
Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts (eu-LISA), die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen
Parlaments und des Rates5 errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und
Küstenwache (Frontex), die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen
Parlaments und des Rates6 errichtete Asylagentur der Europäischen Union und die
Mitgliedstaaten haben erhebliche Investitionen in die Entwicklung und
Implementierung von IT-Systemen im Bereich des Migrationsmanagements getätigt.
(5) Beim Fallmanagement im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration
bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Verfügbarkeit, den Digitalisierungsgrad und die Funktionen der IT-Systeme. Die
bestehenden IT-Systeme für die Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration auf
nationaler Ebene und Unionsebene wurden getrennt voneinander und von
unterschiedlichen Akteuren entwickelt, was eine fragmentierte digitale Landschaft mit
begrenzter Interoperabilität und begrenzten Möglichkeiten zum Datenaustausch zur
Folge hat.
(6) Der derzeitige rechtliche und operative Rahmen schränkt den wirksamen Austausch
und die wirksame Verwaltung von Informationen während des gesamten
Rückkehrverfahrens ein und führt zu Ineffizienzen bei der Abwicklung von Rückkehr-
, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren sowie zu Verwaltungsaufwand. Um
die Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems der Union zu unterstützen, ist es
daher notwendig, einen kohärenten Rahmen für digitale Systeme im Bereich der
Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration zu schaffen.
(7) Alle Mitgliedstaaten sollten ein nationales Rückkehrfallmanagementsystem
(nationales RECAMAS) nutzen, um sicherzustellen, dass Rückkehrverfahren
systematisch und zügig durchgeführt werden. Um ein Mindestmaß an Wirksamkeit
und Effizienz zu gewährleisten, sollten die nationalen RECAMAS entweder auf einer
von Frontex entwickelten Modellbeschreibung und von Frontex entwickelten
Spezifikationen (RECAMAS-Modell) oder auf einer von Frontex entwickelten IT-
Referenzimplementierung auf der Grundlage des RECAMAS-Modells (Frontex
RECAMAS) oder auf einer Kombination aus dem RECAMAS-Modell und
spezifischen digitalen Modulen des Frontex-RECAMAS beruhen. Die Mitgliedstaaten
können bei der Entwicklung ihres nationalen RECAMAS bestimmte spezifische
Module des Frontex-RECAMAS integrieren, beispielsweise eine Anwendung zur
Kommunikation mit Drittstaatsangehörigen, die einem Rückkehrverfahren unterliegen.
Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, das Frontex-RECAMAS oder einige
seiner Module zu übernehmen, sollten dieses bzw. diese in ihre eigene digitale
4 Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über
die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
(ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/oj).
5 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über
die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013
und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj).
6 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über
die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl.
L 468, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj).
Umgebung integrieren und an ihre jeweiligen Bedürfnisse anpassen. Das Frontex-
RECAMAS sollte den Mitgliedstaaten als eigenständiges, nicht produktives IT-
System zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte das Frontex-RECAMAS nicht in
einer Live-Produktivumgebung betrieben werden und keine personenbezogenen Daten
enthalten.
(8) Um im Rahmen von Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren eine zügige und
wirksame Zusammenarbeit mit Drittstaaten und in Drittstaaten ansässigen Dritten
unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die internationale Übermittlung
personenbezogener Daten und unter gebührender Achtung der Grundrechte der
betroffenen Personen zu erleichtern, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein
integriertes Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) und ein
Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) einzurichten. Diese Systeme
sollten die sichere Verwaltung und den sicheren Austausch von Informationen
ermöglichen, die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung
von Reisedokumenten, die Organisation von Rückkehraktionen sowie die Abwicklung
von Reintegrationshilfe und Hilfsmaßnahmen nach der Ankunft erforderlich sind.
Insbesondere sollte das iRCMS für das Management von Rückübernahmeverfahren
genutzt werden; zu diesem Zweck kann es mit den digitalen
Rückübernahmefallmanagementsystemen von Drittstaaten verknüpft werden. Das
RIAT sollte für das Management von Reintegrationsverfahren genutzt werden; es
sollte für Reintegrationshilfe zuständigen Dritten ermöglichen, relevante Daten
abzufragen und zu erfassen. Um eine effiziente und nahtlose Nutzung dieser Systeme
durch autorisierte Nutzer zu gewährleisten, ohne dass diese sich beim Zugang zu
verschiedenen Systemen ab- und wieder anmelden müssen, sollten das iRCMS und
das RIAT in die nationalen RECAMAS integriert werden.
(9) Das mit den Verordnungen (EU) 2019/8177 und (EU) 2019/8188 des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) erleichtert den
Zugang zu den EU-Informationssystemen, auf die in Artikel 4, Nummer 15 der
Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 4, Nummer 15 der Verordnung (EU)
2019/818 Bezug genommen wird („EU-Informationssysteme“), sowie die Abfrage
dieser Systeme. Das ESP sollte den Behörden der Mitgliedstaaten und den Agenturen
der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und
kontrollierten Zugang zu diesen Systemen erleichtern, indem es die gleichzeitige
Abfrage ermöglicht. Die Behörden der Mitgliedstaaten, beispielsweise die
Migrationsbehörden, und die Agenturen der Union sollten das ESP für Abfragen
dieser Systeme nutzen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
ist, und zwar nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte gemäß den für diese Systeme
geltenden Rechtsinstrumenten.
7 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den
Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399,
(EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments
und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj).
8 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur
Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche
und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj).
(10) Es bedarf genauer und zuverlässiger Statistiken, um eine ordnungsgemäße
Überwachung und Bewertung der Effizienz von Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsverfahren zu gewährleisten. Der zentrale Speicher für Berichte und
Statistiken (CRRS) bietet die Möglichkeit, Statistiken aus EU-Informationssystemen
zu erstellen. Da es sich beim CRRS um ein statistisches Instrument handelt, das bereits
auf Unionsebene besteht, wäre es zur Vermeidung von Doppelungen bei digitalen
Instrumenten effizient, dieses digitale Instrument auch für die Erstellung genauer und
zuverlässiger Statistiken im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration
zu nutzen. Daher sollte der CRRS solche Statistiken aus den nationalen RECAMAS,
dem iRCMS und dem RIAT erstellen können und entsprechend geändert werden. Die
Statistiken sollten den zuständigen Behörden, Frontex, eu-LISA und der Kommission
entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten zugänglich sein.
(11) In mehreren Mitgliedstaaten sind die bestehenden Rückkehrfallmanagementsysteme
mit anderen relevanten nationalen Systemen und Datenbanken verknüpft,
beispielsweise Asylfallmanagementsystemen oder Informationssystemen zur
Unterstützung der Justizbehörden, die Daten enthalten, die direkt oder indirekt das
Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen unterstützen.
In anderen Mitgliedstaaten werden derzeit Rückkehrfallmanagementsysteme
entwickelt. Folglich sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diese Verknüpfungen
aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln und ihr nationales RECAMAS so zu
konzipieren, dass Verknüpfungen mit anderen relevanten nationalen Systemen im
Einklang mit dem nationalen Recht und unter Wahrung des Grundrechts auf
Privatsphäre und Datenschutz möglich sind.
(12) Den zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden und Frontex sollte es
gestattet sein, in den Fallmanagementsystemen für Rückkehr, Rückübernahme und
Reintegration sämtliche Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erfassen,
die für den wirksamen Abschluss der entsprechenden Verfahren notwendig sind. Die
Daten sollten auf das für das wirksame Management von Rückkehr-, Rückübernahme-
und Reintegrationsfällen erforderliche Maß beschränkt sein, und jede Behörde sollte
dafür sorgen, dass die von ihr erfassten Daten sachlich richtig und auf dem neuesten
Stand sind.
(13) Die zuständigen Behörden, andere nationale Behörden und Frontex sollten
sicherstellen, dass auf der Grundlage anonymisierter Daten zuverlässige und genaue
Statistiken im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration bereitgestellt
werden.
(14) Sämtliche Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten im Rahmen dieser
Verordnung sollten – je nach Fall – unter Einhaltung der Verordnungen (EU)
2016/6799 und (EU) 2018/172510 des Europäischen Parlaments und des Rates
erfolgen.
9 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
4.5.2016, S. 1).
10 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S.
39).
(15) Die zuständigen Behörden sollten nur direkten Zugang zu den Daten haben, die sie im
nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfasst haben. Ergibt sich jedoch aus
der Nutzung des Europäischen Suchportals oder aus der Nutzung des iRCMS oder des
RIAT, dass gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen in mehreren
Mitgliedstaaten mehrere Rückkehrverfahren anhängig sind, so sollte jeder zuständigen
Behörde, die Daten zu diesem Drittstaatsangehörigen erfasst hat, auf Ersuchen gemäß
Artikel 36 der Verordnung (EU) 2026/2280 von der jeweils anderen betroffenen
zuständigen Behörde die zu diesem Drittstaatsangehörigen erfassten Daten zum
Zwecke der Bearbeitung des Falls zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls
sollten die angeforderten Daten über einen sicheren Kommunikationskanal
(„Kommunikationsportal“) ausgetauscht werden. Mit Zustimmung der zuständigen
Behörde, die die Daten erfasst hat, sollte Frontex die im nationalen RECAMAS, im
iRCMS und im RIAT erfassten Daten abfragen können, jedoch ausschließlich für die
Zwecke, für die die Daten erfasst wurden.
(16) Die zuständigen Behörden und Frontex sollten verpflichtet sein und über die
technischen Möglichkeiten verfügen, von ihnen erfasste Daten, die unrichtig oder
unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, zu berichtigen und zu löschen.
Wenn personenbezogene Daten betroffen sind, sollte diese Verpflichtung unter
Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erfüllt werden. Erhält eine
zuständige Behörde oder Frontex Kenntnis davon, dass eine andere zuständige
Behörde sachlich unrichtige Daten erfasst hat, so sollte die Behörde oder Frontex die
zuständige Behörde, die die Daten erfasst hat, so bald wie möglich über die
Unrichtigkeit unterrichten. Diese Informationen sollten über das
Kommunikationsportal übermittelt werden.
(17) Um ein Mindestmaß an Effizienz der Fallmanagementsysteme für Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration zu gewährleisten, sollten funktionale
Anforderungen festgelegt werden. Diese Funktionen sollten die Zuweisung einer
eindeutigen Kennung pro Fall und eine wirksame Fallbearbeitung ermöglichen,
einschließlich automatisierter Fallerstellung, Identitätsüberprüfung und Echtzeit-
Nachverfolgung von Verfahrensständen und -fristen, des Abrufs von Daten aus dem
Schengener Informationssystem, des sicheren Datenaustauschs mit Drittstaaten und
zuständigen Behörden bei gleichzeitiger Erleichterung der digitalen Kommunikation
mit Drittstaatsangehörigen, der Automatisierung wichtiger Verfahren wie der
Einleitung von Rückübernahmeersuchen, des Erlasses von Rückkehrentscheidungen,
der Erstellung von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem und der
Erstellung der Europäischen Rückkehranordnung im Schengener Informationssystem,
des IT-gestützten Managements von Reintegrationsfällen, einschließlich
Finanzverwaltung, Qualitätssicherung und Leistungsüberwachung von
Hilfsprogrammen sowie Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden und zur
Nachverfolgung von Vorfällen, operativer Instrumente für die Flugbuchung, die
Verwaltung von Reisedokumenten und die logistische Koordinierung, um die
praktische Durchführung von Rückkehraktionen zu erleichtern, und
Analysefunktionen, um Schwankungen der Fallzahlen vorherzusehen, Statistiken für
Überwachungszwecke zu erstellen und Transparenz bei der Anwendung der
Rückkehrpolitik zu gewährleisten. Sofern dies in der Entwicklungsphase als relevant
erachtet wird, sollte für die Systemfunktionen gegebenenfalls auf Systeme der
künstlichen Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des
Europäischen Parlaments und des Rates11 zurückgegriffen werden.
(18) Die für das Fallmanagement im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und
Reintegration erforderlichen Daten sind in den EU-Informationssystemen nicht immer
verfügbar, entweder weil die Daten nicht in den EU-Informationssystemen erfasst
werden können, z. B. weil einige Kategorien von Daten, die sich auf
Anscheinsbeweise für die Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit
Rückübernahmeverfahren beziehen, zu spezifisch sind, um in Eurodac oder im
Schengener Informationssystem gespeichert zu werden, oder weil die Daten noch
nicht in den EU-Informationssystemen erfasst oder bereits aus diesen gelöscht wurden.
In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die Möglichkeit haben,
die Daten, die für das Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und
Reintegrationsfällen notwendig sind, zügig und sicher auszutauschen. Dieser
Austausch sollte von zentralen Kontaktstellen koordiniert und erleichtert werden.
(19) Es sollte ein Kommunikationsportal eingerichtet werden, um den zentralen
Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union die technischen
Mittel für den raschen, sicheren und effizienten Austausch der Daten bereitzustellen,
die für das Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen
erforderlich sind, wenn diese Daten in den einschlägigen EU-Informationssystemen
nicht verfügbar sind. Das Kommunikationsportal sollte alle nationalen RECAMAS
sowie Frontex über die Plattform für das integrierte Rückkehrmanagement (IRMA)
miteinander verknüpfen und so den wirksamen Datenaustausch erleichtern. Die
Mitgliedstaaten sollten das Kommunikationsportal nutzen, wenn der Austausch
solcher Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und zwar nach
Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte und der geltenden Datenschutzvorschriften.
(20) Frontex sollte auf seinem eigenen Fachwissen aufbauen und das RECAMAS-Modell
weiterentwickeln. Als regelmäßiger Nutzer bestehender
Rückübernahmefallmanagementsysteme und Hauptnutzer des RIAT ist Frontex am
besten in der Lage, die Verantwortung für die Entwicklung, die technische
Weiterentwicklung und das Betriebsmanagement des iRCMS und des RIAT zu
übernehmen. Da die Rückkehrfallmanagementsysteme auf nationaler Ebene
verbleiben, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin für die Entwicklung, die technische
Weiterentwicklung und das Betriebsmanagement der nationalen RECAMAS
verantwortlich sein.
(21) Bei der Entwicklung des Kommunikationsportals sollte die Wiederverwendung
bestehender gut funktionierender digitaler Infrastrukturen für die Übermittlung von
Daten zwischen Migrationsbehörden bevorzugt werden, da dies eine schnellere
technische Umsetzung des Kommunikationsportals ermöglichen und zur Senkung der
damit verbundenen finanziellen Kosten beitragen würde. Folglich kann das
Kommunikationsportal auf der bestehenden digitalen Infrastruktur aufbauen, die
derzeit in den Zuständigkeitsbereich von eu-LISA fällt, etwa die digitale Infrastruktur,
die dem SIRENE- oder dem DublinNet-System zugrunde liegt. eu-LISA sollte daher
die Verantwortung für die Entwicklung, die technische Weiterentwicklung und das
Betriebsmanagement dieses sicheren Kommunikationskanals sowie für die
11 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU)
2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über
künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024).
Beobachtung der für das Betriebsmanagement relevanten Entwicklungen in der
Forschung übernehmen. Um das Mandat von eu-LISA zu aktualisieren und der
Agentur die Aufgabe zu übertragen, Frontex bei der Entwicklung des Frontex-
RECAMAS, des iRCMS und des RIAT zu unterstützen, sollte die Verordnung
entsprechend geändert werden.
(22) Der digitale Informationsaustausch mit Drittstaaten, die an Rückübernahmeverfahren
beteiligt sind, trägt zu einer effizienteren Zusammenarbeit bei und erleichtert die
zeitnahe Bearbeitung von Rückübernahmefällen. Wenn die einschlägigen
Vereinbarungen mit einem Drittstaat einen solchen digitalen Austausch vorsehen,
sollte Frontex daher auf Ersuchen der Kommission die erforderlichen technischen
Vorkehrungen treffen, um die sichere Übermittlung der betreffenden Informationen zu
ermöglichen. Diese Zusammenarbeit sollte sich auf die für den jeweiligen
Rückübernahmefall erforderlichen Informationen beschränken, und der Drittstaat
sollte keinen allgemeinen Zugang zum iRCMS oder zu den darin gespeicherten
Informationen erhalten.
(23) Um eine wirksame Zusammenarbeit aller Interessenträger und eine angemessene
Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des RECAMAS-Modells, des
Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals zu
gewährleisten, sollte ein Programmverwaltungsrat eingerichtet werden. Dieser sollte
sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzen, die vom Verwaltungsrat von Frontex,
vom Verwaltungsrat von eu-LISA, von den Exekutivdirektoren von Frontex und eu-
LISA sowie von der Kommission ernannt werden. Der Programmverwaltungsrat sollte
bis zur Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des
Kommunikationsportals regelmäßig zusammentreten. Der Programmverwaltungsrat
sollte auch nach Inbetriebnahme weiter zusammentreten. Der
Programmverwaltungsrat sollte regelmäßig Berichte erstellen und diese dem
Verwaltungsrat von Frontex und dem Verwaltungsrat von eu-LISA übermitteln.
(24) Es ist notwendig, ein hohes Sicherheitsniveaus für die nationalen RECAMAS, das
iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal zu gewährleisten, da in diesen
Systemen sensible operative und personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren
Kompromittierung die Rechte, die Sicherheit und die Privatsphäre der betroffenen
Personen gefährden könnte. Auch ist es von entscheidender Bedeutung, die
Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der zwischen den Mitgliedstaaten,
Frontex und eu-LISA ausgetauschten Informationen zu wahren, um so das Vertrauen
und das wirksame Funktionieren der Zusammenarbeit beim Rückkehrmanagement
aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten, Frontex und eu-LISA für die
Systeme, für die sie zuständig sind, ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleisten.
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, Frontex und eu-LISA technische und
organisatorische Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene und andere in diesen
Systemen verarbeitete Daten vor Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob
unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, sowie vor unbefugter Offenlegung oder
unbefugtem Zugang zu schützen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere den
physischen Schutz, die Zugangskontrolle, die Speicherkontrolle, die Nutzerkontrolle,
die Datenzugangskontrolle, die Kommunikationskontrolle, die
Datenerfassungskontrolle, die Transportkontrolle, die Wiederherstellung, die
Zuverlässigkeit, die Integrität und die Eigenkontrolle sicherstellen, einschließlich der
automatischen Erkennung relevanter Ereignisse, die auf einen Sicherheitsvorfall
hindeuten können, innerhalb von 24 Stunden.
(25) Um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, die Datenintegrität
und -sicherheit zu garantieren und eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen, sollten alle
Datenverarbeitungsvorgänge, die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im RIAT
und im Kommunikationsportal durchgeführt werden, protokolliert werden. Die
zuständigen Behörden, die Datenschutzbehörden und gegebenenfalls Frontex und eu-
LISA sollten Zugang zu den Protokollen haben, soweit dies für die Wahrnehmung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(26) Die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten
personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die Zwecke, zu denen die Daten
verarbeitet werden, erforderlich gespeichert werden. Eine Speicherfrist von zehn
Jahren ist aus operativen Gründen erforderlich, damit die zuständigen Behörden
rückkehrbezogene Fälle im Zeitverlauf identifizieren, überwachen und bewerten
können, auch wenn Personen unter einer anderen Identität erneut in Erscheinung
treten, und um die Kontinuität der Fallbearbeitung über verschiedene Verfahren und
Behörden hinweg sicherzustellen. Sie ist außerdem erforderlich, um die Vorbereitung,
den Erlass, die Anerkennung und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen,
Einreiseverboten und damit verbundenen Folgemaßnahmen zu unterstützen,
einschließlich der Überprüfung der Einhaltung, des Umgangs mit Risiken einer
Wiedereinreise und der Bearbeitung nachfolgender Anträge oder Rechtsbehelfe, sowie
um den Missbrauch von Reintegrationshilfeprogrammen zu verhindern, einschließlich
wiederholter Antragstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Übersteigt die Dauer
eines Einreiseverbots zehn Jahre, so ist die Speicherung der Daten für die Dauer dieses
Verbots erforderlich, damit die Behörden das Verbot wirksam überprüfen und
durchsetzen können und um für die Zwecke des Grenzmanagements, der
Migrationskontrolle und der öffentlichen Sicherheit genaue Aufzeichnungen zu
führen. Um sicherzustellen, dass die Daten tatsächlich gelöscht werden, sollte in den
Systemen eine automatisierte Löschung der Daten nach Ablauf der Speicherfrist
vorgesehen sein. Da Frontex keine Rückkehrentscheidungen erlässt, sollten für
Frontex besondere Vorschriften und eine kürzere Speicherfrist gelten, wie in der
Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung
über die Europäische Grenz- und Küstenwache] vorgesehen.
(27) Die betroffenen Personen sollten ihre Rechte gemäß den Verordnungen (EU)
2016/679 und (EU) 2018/1725 wirksam ausüben können.
(28) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Frontex und eu-LISA gemäß der
vorliegenden Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 gelten, während für
die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der
vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung finden sollte.
Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und
Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt
wurden. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen
dieser Verordnung unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften und in
einer Weise erfolgen, die die uneingeschränkte Achtung dieser Rechte und Grundsätze
gewährleistet.
(29) Zur Unterstützung der operativen Überwachung sollten einschlägige statistische Daten
aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT automatisiert im CRRS
erfasst werden.
(30) Um die Rechenschaftspflicht und eine wirksame Datenschutz-Governance beim
Betrieb der RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals zu
gewährleisten, müssen die Rollen der an der Verarbeitung personenbezogener Daten
beteiligten Behörden festgelegt werden. Die Zuweisung von Governance-Rollen sollte
die operativen Zuständigkeiten und technischen Kapazitäten der beteiligten Akteure
für jedes betroffene System widerspiegeln. Dementsprechend sollten die
Mitgliedstaaten jeweils die nationale Behörde benennen, die als Verantwortliche für
die in das jeweilige nationale RECAMAS eingegebenen Daten und für das
Betriebsmanagement des nationalen RECAMAS fungiert, während Frontex als
Auftragsverarbeiter fungieren sollte, wenn es Daten in den nationalen RECAMAS
erfasst. Beim iRCMS sollte jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die Verarbeitung der von
ihm im nationalen RECAMAS erfassten Daten als Verantwortlicher gelten. Frontex
sollte in Bezug auf die Verarbeitung der von Frontex im iRCMS erfassten Daten und
für das Betriebsmanagement des iRCMS als Auftragsverarbeiter gelten. Beim RIAT
sollte jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die Verarbeitung der von ihm im RIAT
erfassten Daten zu Fällen, die im Rahmen von nationalen
Reintegrationshilfeprogrammen bearbeitet werden, als Verantwortlicher gelten. Die
Mitgliedstaaten und Frontex sollten in Bezug auf die Verarbeitung der im RIAT
erfassten Daten zu Fällen, die im Rahmen eines Reintegrationshilfeprogramms der EU
bearbeitet werden, als gemeinsam Verantwortliche gelten. Frontex sollte in Bezug auf
die Verarbeitung der von Frontex im RIAT erfassten Daten zu Fällen, die im Rahmen
von nationalen Reintegrationshilfeprogrammen bearbeitet werden, und für das
Betriebsmanagement des RIAT als Auftragsverarbeiter gelten. Beim
Kommunikationsportal sollten die Mitgliedstaaten und Frontex in Bezug auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das Kommunikationsportal
ausgetauscht werden, als gemeinsam Verantwortliche gelten. eu-LISA sollte für das
Betriebsmanagement des Kommunikationsportals als Auftragsverarbeiterin gelten.
(31) Um den sicheren und rechtmäßigen Betrieb der nationalen RECAMAS, des iRCMS,
des RIAT und des Kommunikationsportals zu gewährleisten, sollte das Personal der
zuständigen Behörden, von Frontex und von eu-LISA, das zum Zugang zu diesen
Systemen berechtigt sind, angemessene und regelmäßige Schulungen erhalten.
(32) Bestimmte im Schengener Informationssystem enthaltene Daten, die für Rückkehr-,
Rückübernahme- und Reintegrationszwecke relevant sind, müssen den Mitgliedstaaten
möglicherweise auch nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem
System für das weitere Management von Rückkehrfällen zur Verfügung stehen. Diese
Informationen können für die Identifizierung der Person und für die Ermittlung ihrer
früheren Rückkehrhistorie erforderlich sein, falls die Person später erneut in das
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist und Gegenstand eines neuen
Rückkehrverfahrens wird. Die Speicherung relevanter Informationen in den nationalen
Systemen unter Einhaltung der für die nationalen RECAMAS geltenden Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datenspeicherung würde die Verfügbarkeit dieser
Informationen für solche Folgeverfahren gewährleisten und die Identifizierung der
Person erleichtern, auch wenn eine Rückkehrentscheidung von einem anderen
Mitgliedstaat erlassen und anschließend im Einklang mit den geltenden Vorschriften
über die gegenseitige Anerkennung anerkannt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten
daher die Möglichkeit haben, auf die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 genannten Ausschreibungen zur Rückkehr
12 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über
die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj).
enthaltenen Daten zuzugreifen und diese zu speichern. Da diese Möglichkeit den
Zugang zu Ausschreibungen zur Rückkehr voraussetzt, sollte sie von den
Mitgliedstaaten angewandt werden, die das Schengener Informationssystem gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1860 nutzen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der
Qualität der Daten im Schengener Informationssystem gewidmet werden. Verfügt ein
Mitgliedstaat über relevante zusätzliche oder geänderte Daten oder hat er
Anhaltspunkte dafür, dass Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig
gespeichert worden sind, so sollte er den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des
Austauschs von Zusatzinformationen im Einklang mit den festgelegten Verfahren
davon in Kenntnis setzen, damit die in der Ausschreibung enthaltenen Daten
vervollständigt, geändert oder gelöscht werden. Die Verordnung (EU) 2018/1860
sollte daher entsprechend geändert werden.
(33) Um eine effiziente, sichere und standardisierte Kommunikation zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der gemäß
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des
Rates13 eingerichteten ETIAS-Zentralstelle zu gewährleisten, sollte das
Kommunikationsportal auch als Kanal für die gemäß den Verordnungen (EU)
2019/817 und (EU) 2019/818 vorgeschriebene Kommunikation dienen. Die Nutzung
des Kommunikationsportals zu diesem Zweck würde eine schnellere technische
Umsetzung eines Kommunikationsmittels ermöglichen. Die Verordnungen (EU)
2019/817 und (EU) 2019/818 sollten daher entsprechend geändert werden.
(34) Für die wirksame, sichere und ordnungsgemäße Inbetriebnahme der nationalen
RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals bedarf es eines
flexiblen Ansatzes in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem diese Systeme zu verwenden
sind. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, spätestens vier Jahre nach
Inkrafttreten dieser Verordnung über ein nationales RECAMAS zu verfügen und
dieses zu nutzen sowie der Kommission und Frontex den Zeitpunkt mitzuteilen, ab
dem sie das System verwenden. Um eine einheitliche und zuverlässige Inbetriebnahme
der verschiedenen Komponenten der Gesamtarchitektur zu gewährleisten, sollte der
Abschluss der Entwicklung des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals
nach erfolgreichem Abschluss umfassender Tests von der Kommission im Wege von
Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Auf dieser Grundlage sollten die
Mitgliedstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen
ergreifen, um das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal in ihre nationalen
RECAMAS zu integrieren, und die Kommission und Frontex über die erfolgreiche
Integration unterrichten. In ähnlicher Weise sollte Frontex die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um das Kommunikationsportal in IRMA zu integrieren, und
die Kommission entsprechend informieren. Die Inbetriebnahme des iRCMS, des
RIAT und des Kommunikationsportals in den betreffenden Mitgliedstaaten und
gegebenenfalls deren Betrieb durch Frontex sollte dann von der Kommission auf der
Grundlage von Erklärungen über die erfolgreiche Integration und den erfolgreichen
Abschluss umfassender Tests im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt
werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die so
festgelegten Zeitpunkte unterrichten, und die entsprechenden Durchführungsrechtsakte
sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die
13 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über
die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624
und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).
Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Frontex sollten ab den auf diese Weise
festgelegten Zeitpunkten mit der Nutzung des iRCMS, des RIAT und des
Kommunikationsportals beginnen.
(35) Zur Entwicklung und Verbesserung ihrer nationalen RECAMAS sollten die
Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung der Union gemäß [der Verordnung …/…
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den
Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034] erhalten.
Die Entwicklung und Wartung des Frontex-RECAMAS, des iRCMS und des
Kommunikationsportals sollten aus dem EU-Haushalt finanziert werden.
(36) Da die Ziele der Verordnung – nämlich die Effizienz des Fallmanagements im Bereich
der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration durch digitalisierte Instrumente und
interoperable Systeme zu verbessern und so einen Beitrag zu einem wirksamen
Funktionieren des Raums ohne Binnengrenzen zu leisten – von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs
oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und
kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen
sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die
Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus.
(37) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in
Bezug auf die Festlegung der technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die
einheitliche Anwendung der Funktionen der nationalen RECAMAS, des iRCMS und
des RIAT, die Festlegung der technischen Voraussetzungen für die Anbindung an das
Kommunikationsportal, die Festlegung der technischen Voraussetzungen für die
Datenerfassung im CRRS sowie der spezifischen Arten von Daten, die für die
Datenerfassung zum Fallstatus benötigt werden, und die Festlegung der Formate für
die Kommunikation über das Kommunikationsportal. Diese Befugnisse sollten im
Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates ausgeübt werden14.
(38) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls
Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt,
sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs
Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie
in nationales Recht umsetzt.
(39) [Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des
dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 sowie gemäß Artikel … des
Beschlusses …/… des Rates [auf der Grundlage von Artikel 4 des Protokolls Nr. 19
angenommener Beschluss des Rates].] oder [Diese Verordnung stellt eine
Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich
14 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
Irland im Einklang mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19
über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand
nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 des
genannten Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer
Anwendung verpflichtet.]
(40) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen
dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem
in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich
gehören15.
(41) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1
Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des
Beschlusses 2008/146/EG16 des Rates genannten Bereich gehören.
(42) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union,
der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem
Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG
in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates17 genannten
Bereich gehören.
(43) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden
oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
15 Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter
Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999,
S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
16 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
17 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der
Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der
Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien
Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
(44) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme
abgegeben —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Digitalisierung des Fallmanagements im
Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration, insbesondere Vorschriften über
digitale Fallmanagementsysteme, deren Entwicklung und Betrieb sowie über die
Zuständigkeiten der Behörden, die die Systeme betreiben.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „EU-Informationssysteme“ die in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU)
2019/817 und in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818
genannten IT-Großsysteme;
2. „zentralisiertes System“ ein System, in dem die Kontrolle,
Entscheidungsfindung bzw. Datenverarbeitung bei einer einzigen zentralen
Behörde liegt;
3. „föderiertes System“ ein System aus rechtlich und betrieblich autonomen
Einheiten, die innerhalb eines gemeinsamen Rahmens, Protokolls bzw.
Regelwerks zusammenarbeiten;
4. „Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2026/2280;
5. „Rückkehrentscheidung“ eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikels 3
Nummer 4 der Verordnung (EU) 2026/2280;
6. „zuständige Behörde“ eine der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 der
Verordnung (EU) 2026/2280;
7. „zuständige Urheberbehörde“ die zuständige Behörde, die Daten in ihrem
nationalen Rückkehrfallmanagementsystem (nationales RECAMAS), im
integrierten Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) oder
im Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) erfasst;
8. „Fall“ das im nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erstellte
digitale Dossier betreffend die Rückkehr, Rückübernahme und gegebenenfalls
Reintegration eines Drittstaatsangehörigen;
9. „Mehrfachfälle“ zwei oder mehr Fälle in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die
denselben Drittstaatsangehörigen betreffen;
10. „IT-Referenzimplementierung“ eine einzelne oder mehrere wiederverwendbare
IT-Lösungen einschließlich ihrer Dokumentation, die entwickelt werden, um
die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen,
und die so konzipiert sind, dass die Mitgliedstaaten sie an ihre besonderen
operativen Erfordernisse anpassen können;
11. „andere relevante nationale IT-Systeme“ IT-Systeme, die das Fallmanagement
in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT direkt oder indirekt
unterstützen, darunter Asylsysteme, Informationssysteme zur Unterstützung
der Justizbehörden, Ausländerdatenbanken, nationale Flugbuchungssysteme,
Kriminalinformationssysteme und automatisierte Fingerabdruck-
Identifizierungssysteme.
Artikel 3
Systemarchitektur
(1) Die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme
und Reintegration erfolgt mittels Einrichtung, Betrieb und wirksamer Nutzung
a) des nationalen – zentralisierten oder föderierten –
Rückkehrfallmanagementsystems in jedem Mitgliedstaat (nationales
RECAMAS);
b) eines integrierten Rückübernahmefallmanagementsystems der Union, das in
jedes nationale RECAMAS integriert ist (iRCMS);
c) eines Reintegrationsfallmanagementsystems der Union, das in jedes nationale
RECAMAS integriert ist (RIAT);
d) des Europäischen Suchportals (ESP), das mit den Verordnungen
(EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 geschaffen wurde;
e) des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), der mit den
Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichtet wurde;
f) des Kommunikationsportals gemäß Artikel 14, das eine
Kommunikationsinfrastruktur als sicheren Kommunikationskanal zwischen
den Behörden, die die verschiedenen nationalen RECAMAS nutzen, bietet.
(2) Die Mitgliedstaaten entwickeln ihr nationales RECAMAS auf der Grundlage einer
der folgenden Optionen:
a) einer von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
entwickelten Modellbeschreibung samt Spezifikationen (RECAMAS-Modell);
b) einer von Frontex entwickelten IT-Referenzimplementierung, die aus mehreren
digitalen Modulen besteht, auf dem RECAMAS-Modell beruht und von den
Mitgliedstaaten übernommen und weiter an ihre besonderen operativen
Bedürfnisse angepasst wird (Frontex-RECAMAS);
c) einer Kombination aus dem RECAMAS-Modell und bestimmten digitalen
Modulen des Frontex-RECAMAS, wie im RECAMAS-Modell beschrieben.
Artikel 4
Ziele der Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration
Die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und
Reintegration dient folgenden Zielen:
a) Unterstützung des Aufbaus eines gemeinsamen Rückkehrsystems der Union im
Einklang mit den Verordnungen (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments
und des Rates18 und (EU) 2026/2280;
b) Unterstützung der zuständigen Behörden bei dem Erlass und der Durchführung
von Rückkehrentscheidungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1349 und
(EU) 2026/2280;
c) Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Abwicklung und
Durchführung von Rückübernahmen gemäß den Verordnungen (EU)
2024/1349 und (EU) 2026/2280;
d) Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Abwicklung und
Bereitstellung von Reintegrationshilfe gemäß den Verordnungen
(EU) 2024/1349, (EU) 2026/2280 und (EU) …/… [Verordnung über die
Europäische Grenz- und Küstenwache];
e) Bereitstellung zuverlässiger und genauer Statistiken über die Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration, unter anderem für die Überwachung und
Evaluierung, eine faktengestützte Politikgestaltung sowie die operative
Nutzung gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1349 und (EU) 2026/2280.
Artikel 5
EU-Informationssysteme
Um die Verarbeitung der in Artikel 7 genannten Daten und die Ermittlung von
Mehrfachfällen zu erleichtern, verwendet jede zuständige Behörde, die das nationale
RECAMAS, das iRCMS und das RIAT nutzt, das ESP für den Zugang zu den EU-
Informationssystemen gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden
Rechtsinstrumenten und den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818.
Artikel 6
Anbindung an relevante andere nationale IT-Systeme
Bei der Anbindung der nationalen RECAMAS an relevante andere nationale IT-Systeme
gemäß dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten die technische Kompatibilität
zwischen den nationalen RECAMAS und diesen Systemen sicher, um eine rasche, sichere
und wirksame Übermittlung von Daten an diese Systeme und von diesen Systemen zu
gewährleisten.
Kapitel 2
FALLMANAGEMENTSYSTEME
Artikel 7
Erfassung von Daten in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT
18 Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung
(EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj).
(1) Die zuständigen Behörden erfassen die in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung
(EU) 2026/2280 genannten Daten, soweit verfügbar, in den nationalen RECAMAS,
im iRCMS und im RIAT, sofern diese Daten dem Zweck angemessen, erheblich und
auf das zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1349,
(EU) 2026/2280 und (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und
Küstenwache] notwendige Maß beschränkt sind.
(2) Frontex erfasst – vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden zuständigen
Behörde – in Ausübung seiner Befugnisse und bei der Wahrnehmung seiner
Aufgaben gemäß Abschnitt [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die
Europäische Grenz- und Küstenwache] die in Absatz 1 genannten Daten, soweit
verfügbar, in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT.
(3) Die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls Frontex stellen sicher, dass die
Daten, die sie in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassen,
sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind.
(4) Bei der Durchführung eines Unionsprogramms zur Reintegrationshilfe kann Frontex
für Reintegrationshilfe zuständigen Dritten das Recht gewähren, im RIAT die in
Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Daten betreffend die
Reintegration zu erfassen. Die für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten stellen
sicher, dass die Daten, die sie im RIAT erfassen, sachlich richtig und auf dem
neuesten Stand sind.
Artikel 8
Abfrage von in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten
(1) Eine zuständige Urheberbehörde darf im nationalen RECAMAS, im iRCMS und im
RIAT nur die Daten abfragen, die sie selbst erfasst hat.
(2) Frontex darf – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Urheberbehörde – die
in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten in
Ausübung seiner Befugnisse und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß
Abschnitt [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz-
und Küstenwache] abfragen.
(3) Liegen in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen Mehrfachfälle vor, so erhalten alle
betroffenen zuständigen Urheberbehörden auf ein Ersuchen gemäß Artikel 36
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/2280 hin von den anderen betroffenen
zuständigen Urheberbehörden die zu diesem Drittstaatsangehörigen erfassten Daten.
Gegebenenfalls werden diese Daten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung
(EU) 2026/2280 über das Kommunikationsportal ausgetauscht.
(4) Bei der Durchführung eines Unionsprogramms zur Reintegrationshilfe kann Frontex
den für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten das Recht gewähren, im RIAT
die in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Daten
betreffend die Reintegration abzufragen.
Artikel 9
Berichtigung und Löschung von in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT
erfassten Daten
(1) Eine zuständige Urheberbehörde bzw. Frontex berichtigt oder löscht unverzüglich
alle jeweils selbst in den nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erfassten
unrichtigen, unvollständigen oder unrechtmäßig gespeicherten erfassten Daten. Die
zuständigen Urheberbehörden bzw. Frontex sind nur zur Berichtigung und Löschung
der Daten befugt, die sie selbst erfasst haben.
(2) Liegen einer zuständigen Behörde Informationen vor, die darauf hindeuten, dass im
nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erfasste Daten unrichtig,
unvollständig oder unrechtmäßig erfasst wurden, so unterrichtet sie die zuständige
Urheberbehörde oder gegebenenfalls Frontex so schnell wie möglich über das
Kommunikationsportal.
(3) Liegen Frontex Informationen vor, die darauf hindeuten, dass von einer zuständigen
Urheberbehörde im nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erfasste Daten
unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig erfasst wurden, so unterrichtet Frontex
die zuständige Urheberbehörde so schnell wie möglich über das
Kommunikationsportal.
(4) Die für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten berichtigen oder löschen
unverzüglich alle von ihnen im RIAT unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig
erfassten Daten. Liegen einem für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten
Informationen vor, die darauf hindeuten, dass im RIAT erfasste Daten unrichtig,
unvollständig oder unrechtmäßig erfasst wurden, so unterrichtet er Frontex so schnell
wie möglich.
Artikel 10
Funktionen der nationalen RECAMAS, des iRCMS und des RIAT
(1) Die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das RIAT verfügen über folgende
Funktionen:
a) Vergabe einer eindeutigen Kennung für jeden Drittstaatsangehörigen, zu dem
ein Fall betreffend die Rückkehr, Rückübernahme und gegebenenfalls
Reintegration angelegt wird;
b) Möglichkeit des automatischen Anlegens eines Falls bei Beendigung des
rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen;
c) Ermittlung von Mehrfachfällen mittels Abfrage der EU-Informationssysteme
gemäß den jeweiligen Zugangsrechten sowie über das iRCMS und das RIAT;
d) automatischer Abruf der in Artikel 7 genannten erforderlichen Daten in den
nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT;
e) Möglichkeit des Zugangs zu den in Ausschreibungen zur Rückkehr nach
Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 und in der Europäischen
Rückkehranordnung nach Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2026/2280
enthaltenen Daten;
f) Möglichkeit des Zugangs zu den in Artikel 27 Absatz 4 und in Artikel 28
Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und
des Rates19 genannten Daten;
19 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der
Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und
der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der
g) Möglichkeit, die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das RIAT an
Verfahrensabläufe und die damit verbundenen, aufgrund rechtlicher und
administrativer Vorschriften geltenden Fristen anzupassen;
h) Möglichkeit, geltende Fristen zu überwachen und Fälle zu priorisieren;
i) Möglichkeit der zuständigen Behörden und Drittstaatsangehörigen, auf
sicherem Wege digital zu kommunizieren und Dokumente auszutauschen,
unter anderem durch die Nutzung einer speziellen mobilen Anwendung durch
Drittstaatsangehörige;
j) Möglichkeit, die in Artikel 7 genannten Daten über das Kommunikationsportal
zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen
Behörden und Frontex sicher auszutauschen;
k) Zugang zu einschlägigem Schulungsmaterial der Mitgliedstaaten, von Frontex
und von eu-LISA zur Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration sowie zur
Nutzung der nationalen RECAMAS, des iRCMS und des RIAT;
l) Möglichkeit, jedem Fall entsprechend der Phase und der Art des Verfahrens
einen oder mehrere Status zuzuweisen („Fallstatus“), einschließlich der
Möglichkeit, den Fallstatus bei einer Aufhebung oder Aussetzung der
Rückkehrentscheidung zu aktualisieren;
m) Möglichkeit, alle Fälle als Übersicht sowie aufgeschlüsselt darzustellen,
insbesondere gegliedert nach Drittland und Fallstatus;
n) Möglichkeit der Übermittlung sachdienlicher Informationen an
Informationssysteme, die die Arbeit der Justizbehörden unterstützen;
o) Möglichkeit der automatischen Generierung von Datenberichten, die für die
Erstellung der in der Verordnung (EU) 2026/2280 und in Artikel 7 der
Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates20
genannten Statistiken relevant sind;
p) prädiktive Analyse zur Vorhersage von Schwankungen der Fallzahlen auf der
Grundlage aktueller und früherer aggregierter oder anonymisierter statistischer
Daten;
q) Möglichkeit, Rückkehraktionen über ein oder mehrere Flugbuchungssysteme
zu organisieren.
(2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten
Funktionen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen
Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten
Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich
mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des
Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
20 Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu
Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische
Arbeitnehmer (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj).
Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 11
Funktionen der nationalen RECAMAS
(1) Die nationalen RECAMAS verfügen über folgende Funktionen:
a) technische Unterstützung bei der Registrierung von Drittstaatsangehörigen;
b) technische Unterstützung bei ersten Überprüfungen und Verifizierungen,
einschließlich Überprüfungen der Schutzbedürftigkeit;
c) technische Unterstützung bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen
sowie bei der Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von
Drittstaatsangehörigen;
d) Zugang zu der in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 des
Europäischen Parlaments und des Rates21 genannten Liste;
e) Unterstützung bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Mitteilung von
Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsanordnungen;
f) Möglichkeit der automatischen Erstellung und Aktualisierung der
Europäischen Rückkehranordnung im Schengener Informationssystem gemäß
den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2026/2280;
g) Möglichkeit der automatischen Erstellung und Aktualisierung von
Ausschreibungen zur Rückkehr sowie von Ausschreibungen zur Einreise- und
Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem gemäß den
Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861;
h) Management von Maßnahmen betreffend die Verhinderung von Flucht, die
Inhaftnahme sowie Alternativen zur Inhaftnahme gemäß den Kapiteln III, IV
und VI der Verordnung (EU) 2026/2280;
i) Möglichkeit, einen Fall vom Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1349 in das Rückkehrverfahren gemäß der Verordnung
(EU) 2026/2280 zu überführen.
(2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten
Funktionen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen
Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten
Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
21 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über
ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der
Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und
zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und
Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj).
Artikel 12
Funktionen des iRCMS
(1) Das iRCMS verfügt über folgende Funktionen:
a) Möglichkeit der automatischen Einleitung der Rückübernahme nach Erlass
einer vollstreckbaren Rückkehrentscheidung;
b) Möglichkeit der automatischen Erstellung eines Rückübernahmeersuchens;
c) Möglichkeit, mit den zuständigen Drittstaatsbehörden sicher zu kommunizieren
und die in den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung (EU) 2026/2280
genannten Daten auszutauschen, unter anderem über die Anbindung an das
digitale System des jeweiligen Drittstaats und über sichere Direktnachrichten,
einschließlich der Möglichkeit, Identifizierungsbefragungen über das iRCMS
zu organisieren und durchzuführen;
d) Möglichkeit, Fälle auf der Grundlage nationaler und unionsrechtlicher
Rückübernahmeinstrumente oder etablierter Verfahren zu bearbeiten;
e) Möglichkeit, das Ergebnis der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der
Identitätsfeststellung von den zuständigen Drittstaatsbehörden zu erhalten;
f) Möglichkeit, Rückkehrausweise zu empfangen und auszudrucken;
g) Möglichkeit, Flüge zu buchen und zu verwalten, einschließlich der
Möglichkeit, mit Dritten, die für andere mit der Durchführung der Rückkehr
verbundene Aufgaben zuständig sind, zu kommunizieren.
(2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten
Funktionen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen
Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten
Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 13
Funktionen des RIAT
(1) Das RIAT verfügt über folgende Funktionen:
a) Zugang zu relevanten Informationen über Drittländer, in denen die
Reintegrationshilfe bereitgestellt wird, einschließlich Angaben zum Inhalt der
verfügbaren Reintegrationshilfe;
b) Möglichkeit für die zuständige Urheberbehörde bei der Durchführung eines
nationalen Programms zur Reintegrationshilfe und für Frontex bei der
Durchführung eines Unionsprogramms zur Reintegrationshilfe, den für die
Reintegrationshilfe zuständigen Dritten das Recht zu gewähren, die in Artikel 7
genannten Daten betreffend die Reintegration gemäß Artikel 7 Absatz 4,
Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 zu erfassen, abzufragen, zu
berichtigen und zu löschen;
c) Möglichkeit für die zuständige Behörde, sich mit den für die
Reintegrationshilfe zuständigen Dritten über Einzelfälle zu verständigen;
d) Möglichkeit, Flüge zu buchen und zu verwalten, einschließlich der
Möglichkeit, mit Dritten, die für andere mit der Durchführung der Rückkehr
verbundene Aufgaben zuständig sind, zu kommunizieren.
e) Möglichkeit der Durchführung, Überwachung und finanziellen Verwaltung von
Reintegrationshilfe, unter anderem mittels Nachverfolgung der
Mittelausschöpfung in den Programmen zur Reintegrationshilfe;
f) Möglichkeit, anhand der von den Mitgliedstaaten und von Frontex
eingegebenen Daten einen Überblick über die Reintegrationshilfe zu erhalten,
die bestimmten Drittstaatsangehörigen aus Unionsprogrammen und nationalen
Programmen zur Reintegrationshilfe gewährt wurde;
g) Möglichkeit, Fälle aus Unionsprogrammen und nationalen Programmen zur
Reintegrationshilfe zu verwalten;
h) Möglichkeit, Statistiken über die Reintegration zu erstellen, unter anderem zur
Bewertung der Qualität der Reintegrationshilfe;
i) Möglichkeit der Weiterverweisung an andere Programme zur
Reintegrationshilfe und nationale Reintegrationsmaßnahmen von Drittländern;
j) Möglichkeit der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen bei
Reintegrationshilfefällen, einschließlich der Bewertung der
Reintegrationspläne, der Überwachung der Folgemaßnahmen und der
Erfassung der Genehmigungs- und Prüfpfade;
k) Möglichkeit der Überwachung der Leistung von Dritten, die für
Reintegrationshilfe zuständig sind, einschließlich Indikatoren betreffend die
Reaktionszeit, die Umsetzung der Reintegrationspläne, den Abschluss von
Fällen und die Inanspruchnahme der verfügbaren finanziellen Unterstützung;
l) Möglichkeit, Beschwerden und Vorfälle im Zusammenhang mit der
Bereitstellung von Reintegrationshilfe zu erfassen und zu verwalten,
einschließlich der Nachverfolgung der Abhilfemaßnahmen und der
Gewährleistung einer angemessenen Zugangskontrolle und
Rückverfolgbarkeit.
(2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten
Funktionen.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen
Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten
Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 14
Kommunikationsportal
(1) Das Kommunikationsportal wird eingerichtet, um den in Artikel 36 der Verordnung
(EU) 2026/2280 genannten Austausch von Daten zu erleichtern; die Nutzung des
Portals für andere im Unionsrecht vorgesehene Zwecke bleibt hiervon unberührt.
(2) Das Kommunikationsportal wird in jedes nationale RECAMAS und in die in
Artikel [57] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz-
und Küstenwache] genannte Plattform für das integrierte Rückkehrmanagement
(IRMA) integriert.
(3) In jeder zuständigen Behörde hat eine zentrale Kontaktstelle Zugang zum
Kommunikationsportal. Die zentralen Kontaktstellen sind für die Koordinierung und
Erleichterung des Datenaustauschs gemäß Artikel 36 der Verordnung
(EU) 2026/2280 zuständig.
(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen
Vorschriften für die Integration des Kommunikationsportals in die nationalen
RECAMAS der Mitgliedstaaten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden
gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Kapitel 3
ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN
Artikel 15
Entwicklung und technische Weiterentwicklungen
(1) Frontex ist gemäß Artikel [55] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die
Europäische Grenz- und Küstenwache] für die Entwicklung des RECAMAS-
Modells sowie für dessen Weiterentwicklung zuständig.
(2) Frontex ist gemäß Artikel [55] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die
Europäische Grenz- und Küstenwache] für die Entwicklung, einschließlich der
Konzeption, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS und des RIAT sowie für
technische Weiterentwicklungen zuständig und wird dabei von eu-LISA unterstützt.
(3) Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung, einschließlich der Konzeption, der
nationalen RECAMAS sowie für technische Weiterentwicklungen zuständig. Die
Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel [55] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung
über die Europäische Grenz- und Küstenwache] für die Integration des iRCMS und
des RIAT in ihre nationalen RECAMAS zuständig und werden dabei von Frontex
unterstützt. Die Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls für die Integration und
Anpassung des Frontex-RECAMAS oder einiger seiner Module verantwortlich.
(4) eu-LISA ist für die Entwicklung, einschließlich der Konzeption, sowie für technische
Weiterentwicklungen des Kommunikationsportals zuständig. Die Mitgliedstaaten
sind für die Integration des Kommunikationsportals in ihre nationalen RECAMAS
zuständig und werden dabei von eu-LISA unterstützt.
(5) Frontex, eu-LISA und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und koordinieren ihre
Arbeit.
(6) Bei den technischen Entwicklungen werden etwaige passende Lösungen für ein
interoperables Europa gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/903 des
Europäischen Parlaments und des Rates22 berücksichtigt.
Artikel 16
Programmverwaltungsrat
22 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).
(1) Während der Entwicklungsphase des RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS,
des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals wird ein
Programmverwaltungsrat mit zehn Mitgliedern eingerichtet. Er besteht aus
a) drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat von Frontex aus dem Kreis seiner
Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannt werden;
b) drei vom Verwaltungsrat der eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder
ihrer Stellvertreter ernannten Mitgliedern;
c) einem vom Exekutivdirektor von eu-LISA ernannten Vertreter von eu-LISA;
d) einem vom Exekutivdirektor von Frontex ernannten Vertreter von Frontex;
e) zwei Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden.
In der Entwicklungsphase tritt der Programmverwaltungsrat bis zur Inbetriebnahme
aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals
regelmäßig, mindestens jedoch sechsmal jährlich, zusammen. Er gewährleistet eine
angemessene Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des
RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des
Kommunikationsportals. Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von
Frontex und von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des
Programms vor.
(2) Nach der gemäß Artikel 33 festgelegten Inbetriebnahme in allen Mitgliedstaaten tritt
der Programmverwaltungsrat mindestens einmal jährlich zusammen. Er
gewährleistet die angemessene Verwaltung und Koordinierung der technischen
Weiterentwicklungen des RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS, des
iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals.
(3) Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur
Vertretung des Verwaltungsrats von Frontex und von eu-LISA.
(4) Der Verwaltungsrat von Frontex legt die Geschäftsordnung des
Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist:
a) der Vorsitz,
b) die Sitzungsorte,
c) die Vorbereitung von Sitzungen,
d) die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen,
e) Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden
Mitglieder des Verwaltungsrats von Frontex und von eu-LISA lückenlos
unterrichtet werden.
(5) Den Vorsitz des Programmverwaltungsrats hat ein Mitgliedstaat inne, der nach
Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die
Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der EU-
Informationssysteme gelten. Den Sitzungsvorsitz führt eines der vom Verwaltungsrat
von Frontex nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ernannten Mitglieder.
(6) Alle Reise- und Aufenthaltskosten, die den vom Verwaltungsrat von Frontex
ernannten Mitgliedern des Programmverwaltungsrats und dem Exekutivdirektor von
Frontex entstehen, werden von Frontex getragen. Alle Reise- und Aufenthaltskosten,
die den vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannten Mitgliedern des
Programmverwaltungsrats und dem Exekutivdirektor von eu-LISA entstehen,
werden von eu-LISA getragen. Frontex stellt das Sekretariat des
Programmverwaltungsrats.
(7) In der Entwicklungsphase tritt die in Artikel 35 genannte Beratergruppe bis zur
Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des
Kommunikationsportals regelmäßig, mindestens jedoch sechsmal jährlich,
zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht.
Sie unterstützt den Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben mit technischem
Sachverstand und verfolgt den Stand der Vorbereitung bei Frontex, den
Mitgliedstaaten und eu-LISA.
Artikel 17
Betriebsmanagement
(1) Frontex ist für das Betriebsmanagement des iRCMS und des RIAT zuständig.
(2) Sieht eine von Frontex mit der zuständigen Behörde eines Drittstaats gemäß
Artikel [88] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz-
und Küstenwache] geschlossene Arbeitsvereinbarung den digitalen Austausch von
Daten vor, die für die Zwecke der Rückübernahme gemäß den Artikeln 37, 38 und
39 der Verordnung (EU) 2026/2280 erforderlich sind, so ergreift Frontex auf
Ersuchen der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um eine sichere
Verbindung zwischen dem iRCMS und dem relevanten digitalen System des
betreffenden Drittstaats herzustellen und aufrechtzuerhalten, um diesen Austausch zu
erleichtern. Es dürfen nur Daten ausgetauscht werden, die für das
Rückübernahmeverfahren zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem
Drittstaat unbedingt notwendig sind. Der Drittstaat hat weder Zugang zum iRCMS
noch zu anderen Daten als jenen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden
Rückübernahmefall ausgetauscht werden.
(3) Die Mitgliedstaaten sind für das Betriebsmanagement der nationalen RECAMAS
zuständig.
(4) eu-LISA ist für das Betriebsmanagement des Kommunikationsportals zuständig.
(5) Das Betriebsmanagement umfasst alle Aufgaben, die zur Gewährleistung der
ununterbrochenen Verfügbarkeit der nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT
und des Kommunikationsportals gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.
(6) Frontex, eu-LISA und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorbehaltlich einer
Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für die
nationalen RECAMAS, das Frontex-RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das
Kommunikationsportal eingesetzt wird.
Artikel 18
Datensicherheit
(1) Frontex gewährleistet die Sicherheit des iRCMS und des RIAT. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten die Sicherheit der nationalen RECAMAS. eu-LISA gewährleistet die
Sicherheit des Kommunikationsportals. Insbesondere gehört es zu den
Zuständigkeiten von Frontex, eu-LISA und den Mitgliedstaaten,
a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch die Aufstellung von
Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen;
b) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungseinrichtungen und nationalen
Anlagen, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten für die Zwecke der nationalen
RECAMAS, des RIAT, des iRCMS oder des Kommunikationsportals
(Ausrüstung, Zugangskontrolle und Kontrollen an den Eingängen der Anlagen)
ausführt, zu verwehren;
c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu
verhindern (Datenträgerkontrolle);
d) die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Einsichtnahme,
Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu
verhindern (Speicherkontrolle);
e) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von
Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden können
(Benutzerkontrolle);
f) die unbefugte Verarbeitung von Daten in den nationalen RECAMAS, im
iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal sowie die unbefugte
Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern (Kontrolle der
Dateneingabe);
g) sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die nationalen RECAMAS, das
iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal Berechtigten nur mittels
einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher
Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle);
h) sicherzustellen, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf die nationalen
RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal Profile
erstellen, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen beschrieben
werden, die zum Zugriff auf die Daten sowie zur Eingabe, Aktualisierung,
Löschung und Abfrage von Daten berechtigt sind (Personalprofile);
i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen
personenbezogene Daten mithilfe der Datenübertragungseinrichtung
übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle);
j) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten
wann, von wem und zu welchem Zweck in den nationalen RECAMAS, im
iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal verarbeitet wurden
(Kontrolle der Datenerfassung);
k) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen personenbezogener
Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten an die nationalen
RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal oder von
diesen Systemen oder während des Transports von Datenträgern insbesondere
durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern
(Transportkontrolle);
l) sicherzustellen, dass die installierten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt
werden können (Wiederherstellung);
m) sicherzustellen, dass die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und
das Kommunikationsportal ihre Funktionen ausführen, auftretende
Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte
personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen eines Systems verfälscht
werden können (Datenintegrität);
n) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu
überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im
Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um sicherzustellen,
dass dieser Verordnung entsprochen wird (Eigenkontrolle) und dass innerhalb
von 24 Stunden sämtliche relevanten Vorfälle automatisch erkannt werden, die
bei der Anwendung der unter den Buchstaben b bis k beschriebenen
Maßnahmen auftreten und die auf einen Sicherheitsvorfall hinweisen könnten.
(2) Frontex, eu-LISA und die Mitgliedstaaten arbeiten im Programmverwaltungsrat und
in der Beratergruppe zusammen, um ein kohärentes Datensicherheitskonzept auf der
Grundlage eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement zu gewährleisten.
Artikel 19
Protokollierung
(1) Alle Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im
RIAT und im Kommunikationsportal werden protokolliert, damit sich überprüfen
lässt, ob diese Verarbeitungsvorgänge rechtmäßig ausgeführt werden, und damit das
ordnungsgemäße Funktionieren dieser Systeme sichergestellt, eine Eigenkontrolle
durchgeführt und die Datenintegrität und -sicherheit sichergestellt werden kann.
(2) Die Protokolle enthalten folgende Angaben:
a) Zweck der Verarbeitung,
b) verarbeitete Daten,
c) Datum und Uhrzeit der Datenverarbeitung,
d) Name der Stelle und der verantwortlichen Person, die die Daten verarbeitet hat.
(3) Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden
und werden drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht.
(4) Die Protokolle können länger als für die in Absatz 3 genannte Dauer gespeichert
werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontroll- und/oder Aufsichtsverfahren
benötigt werden.
(5) Jede zuständige Behörde hat Zugriff auf die Protokolle, die von ihr erfasste Daten
betreffen.
(6) Für die Zwecke der Eigenkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Funktionierens, der Datenintegrität und der Datensicherheit des iRCMS und des
RIAT hat Frontex Zugriff auf die entsprechenden Protokolle.
(7) Für die Zwecke der Eigenkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen
Funktionierens, der Datenintegrität und der Datensicherheit des
Kommunikationsportals hat eu-LISA Zugriff auf die entsprechenden Protokolle.
(8) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte
erhalten auf Anfrage Zugriff auf die Protokolle, soweit das für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
Artikel 20
Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung
(1) Wurde eine Rückkehr nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1860 bestätigt, so
werden die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten
ab dem Datum der Rückkehrbestätigung zehn Jahre gespeichert. Wird eine
Rückkehrentscheidung aufgehoben oder zurückgenommen, werden die
entsprechenden Daten umgehend gelöscht.
(2) Geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Artikel 8 der
Verordnung (EU) 2026/2280 einher, so werden die in den nationalen RECAMAS, im
iRCMS und im RIAT erfassten Daten so lange, wie das Einreiseverbot in Kraft ist,
oder für die in Absatz 1 genannte Dauer, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist,
gespeichert.
(3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenspeicherfrist werden die
Daten automatisch aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT
gelöscht.
(4) Dieser Artikel lässt die nach Artikel [110] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung
über die Europäische Grenz- und Küstenwache] für Frontex geltenden besonderen
Vorschriften unberührt.
Artikel 21
Rechte der betroffenen Personen
Betroffene Personen können Anträge auf Ausübung ihrer Rechte nach den geltenden
Datenschutzvorschriften an Frontex richten; Frontex leitet die Anträge nach Artikel 23 über
das Kommunikationsportal an den zuständigen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
weiter.
Artikel 22
Statistiken
(1) Die anonymisierten Daten nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2026/2280 und
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sowie die anonymisierten Daten zum
Fallstatus aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT werden
automatisch im CRRS erfasst.
(2) Die vom CRRS generierten Statistiken stehen den zuständigen Behörden, Frontex,
eu-LISA und der Kommission zur Verfügung.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird,
welche technischen Anforderungen für die Erfassung im CRRS gelten und welche
speziellen Arten von Daten für die Erfassung der Daten zum Fallstatus erforderlich
sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23
Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Für das nationale RECAMAS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die
Verarbeitung der von ihr in diesem System erfassten Daten und für das
Betriebsmanagement des Systems Verantwortliche im Sinne des Artikels 4
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt. In Bezug auf die Verarbeitung der
von Frontex in diesem System erfassten Daten gilt Frontex als Auftragsverarbeiter
im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(2) Für das iRCMS gilt die nach Absatz 1 in jedem Mitgliedstaat benannte Behörde als
für die Verarbeitung der von ihr in diesem System erfassten Daten Verantwortliche
im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. In Bezug auf die
Verarbeitung der von Frontex im iRCMS erfassten Daten und das
Betriebsmanagement des Systems gilt Frontex als Auftragsverarbeiter im Sinne des
Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(3) Für das RIAT gilt die nach Absatz 1 in jedem Mitgliedstaat benannte Behörde als für
die Verarbeitung der von ihr in diesem System erfassten Daten über die nationalen
Programme zur Reintegrationshilfe Verantwortliche im Sinne des Artikels 4
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die von den Mitgliedstaaten benannten
Behörden und Frontex gelten als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten,
die im RIAT zu den im Rahmen eines EU-Programms zur Reintegrationshilfe
bearbeiteten Fällen erfasst werden, gemeinsam Verantwortliche im Sinne des
Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 28 der Verordnung
(EU) 2018/1725. Die Zuständigkeiten eines jeden gemeinsam Verantwortlichen
beschränken sich auf die von ihm im RIAT erfassten Daten. In Bezug auf die
Verarbeitung der von Frontex im RIAT erfasst Daten zu Fällen der nationalen
Programme zur Reintegrationshilfe und das Betriebsmanagement des Systems gilt
Frontex als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung
(EU) 2018/1725.
(4) Für das Kommunikationsportal gelten die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1
benannten Behörden und Frontex als für die Verarbeitung der personenbezogenen
Daten, die über das Portal ausgetauscht werden, gemeinsam Verantwortliche im
Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 28 der
Verordnung (EU) 2018/1725. Die Zuständigkeiten eines jeden gemeinsam
Verantwortlichen beschränken sich auf die von ihm im Kommunikationsportal
verarbeiteten Daten. In Bezug auf das Betriebsmanagement des
Kommunikationsportals gilt eu-LISA als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3
Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725.
Artikel 24
Schulung des Personals
(1) Das Personal der zuständigen Behörden und von Frontex, das auf die nationalen
RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal zugreifen kann,
erhält bevor ihm die Berechtigung zur Verarbeitung der Daten, die in den nationalen
RECAMAS, im iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal gespeichert sind,
erteilt wird, und in regelmäßigen Abständen, nachdem es zum Zugriff auf die
nationalen RECAMAS sowie auf das iRCMS, das RIAT und das
Kommunikationsportal berechtigt wurde, geeignete Schulungen in den Bereichen
Datensicherheit, Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, und zu den
Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung, darunter Maßnahmen zur
Verbesserung der Datenqualität. Das Personal wird über alle einschlägigen
Bestimmungen zu Straftatbeständen und Strafen informiert, einschließlich jener, die
in Artikel 26 festgelegt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten organisieren für ihr Personal Schulungen zu den nationalen
RECAMAS.
(3) Frontex organisiert für sein Personal und die zuständigen Behörden Schulungen zum
Frontex-RECAMAS, iRCMS und RIAT.
(4) eu-LISA organisiert für die zuständigen Behörden Schulungen zu den technischen
Funktionalitäten des Kommunikationsportals.
Artikel 25
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen
Datenschutzbeauftragten
Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen
Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte – innerhalb ihres
jeweiligen Kompetenzbereichs – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen und
sorgen insbesondere für die koordinierte Überwachung des Kommunikationsportals.
Artikel 26
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese
Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen
erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig
und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und
Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Kapitel 4
ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 27
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die folgenden Absätze 4c und 4d eingefügt:
„(4c) Die Agentur ist nach der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des
Rates23 [vorliegende Verordnung] für die Entwicklung – einschließlich der Konzeption, des
Betriebsmanagements und technischer Weiterentwicklungen – eines sicheren
Kommunikationskanals zwischen den Migrationsbehörden (im Folgenden
„Kommunikationsportal“) zuständig.
(4d) Die Agentur ist dafür zuständig, Folgendes zu unterstützen:
a) die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bei der Entwicklung –
einschließlich technischer Weiterentwicklungen – einer Referenzimplementierung eines
Rückkehrfallmanagementsystems (Frontex-RECAMAS) gemäß der Verordnung (EU) …/…
[vorliegende Verordnung];
23 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der
vorliegenden Verordnung].
b) die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bei der Entwicklung –
einschließlich technischer Weiterentwicklungen – eines integrierten
Rückübernahmefallmanagementsystems der Union (iRCMS) und eines
Reintegrationsfallmanagementsystems der Union (RIAT) gemäß der Verordnung (EU) …/…
[vorliegende Verordnung].“
2. Die folgenden Artikel 8e und 8f werden eingefügt:
„Artikel 8e
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kommunikationsportal
In Bezug auf das Kommunikationsportal nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:
a) die ihr nach Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/…
[vorliegende Verordnung] übertragenen Aufgaben;
b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des
Kommunikationsportals, einschließlich der Bereitstellung von Schulungsmaterialien.
Artikel 8f
Aufgaben im Zusammenhang mit dem Frontex-RECAMAS, dem iRCMS und dem
RIAT
Im Zusammenhang mit dem Frontex-RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT nimmt die
Agentur die ihr mit der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] übertragenen
Aufgaben wahr.“
3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das
Betriebsmanagement des SIS, des VIS, von Eurodac, des EES, des ETIAS, von DubliNet, des
ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems, der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer
Ermittlungsgruppen, des Kommunikationsportals und anderer IT-Großsysteme im Sinne des
Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.“
4. In Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe qq angefügt:
„qq) die Berichte über die Entwicklung und Tätigkeiten betreffend das Kommunikationsportal
nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung]
anzunehmen.“
Artikel 28
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860
In die Verordnung (EU) 2018/1860 wird folgender Artikel 17a eingefügt:
„Artikel 17a
Aufbewahrung von Daten aus Ausschreibungen zur Rückkehr in den nationalen
Fallmanagementsystemen für die Zwecke der Verordnung (EU) …/… des Europäischen
Parlaments und des Rates [vorliegende Verordnung]
(1) Abweichend von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 kann die
zuständige Behörde des vollziehenden Mitgliedstaats nach einem Treffer zu einer
Ausschreibung zur Rückkehr, die von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 eingegeben
wurde, die Daten, die in dieser Ausschreibung enthalten sind, in ihrem nach der Verordnung
(EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates24 [vorliegende Verordnung]
eingerichteten nationalen RECAMAS aufbewahren, soweit das für die Zwecke nach Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] erforderlich ist.
(2) Wird die Ausschreibung vom ausschreibenden Mitgliedstaat nach Artikel 44 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2018/1861 geändert, so aktualisiert der vollziehende Mitgliedstaat diese
Daten in seinem nach der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] eingerichteten
nationalen RECAMAS entsprechend.
(3) Abweichend von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 werden die nach
Absatz 1 aufbewahrten Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) …/…
[vorliegende Verordnung] gespeichert und gelöscht.
(4) Für die Übermittlung oder Bereitstellung der nach Absatz 1 aufbewahrten Daten gilt
Artikel 15.“
Artikel 29
Änderung der Verordnung (EU) 2019/817
In der Verordnung (EU) 2019/817 wird folgender Artikel 48a angefügt:
„Artikel 48a
Kommunikationsportal
(1) Die nach dieser Verordnung erforderliche Kommunikation zwischen den Behörden der
Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle erfolgt zu
folgenden Zwecken über das nach der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments
und des Rates25 [vorliegende Verordnung] eingerichtete Kommunikationsportal:
a) Ausübung der Datenschutzrechte nach Artikel 48 Absätze 3 und 4;
b) Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Berichtigung oder Löschung einer
Verknüpfung nach Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 5;
c) Unterrichtung über die Berichtigung oder Löschung einer Verknüpfung nach Artikel 32
Absatz 7;
d) Unterrichtung der zuständigen Behörde über eine unrichtig erfasste Verknüpfung nach
Artikel 32 Absatz 7.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um
die Formate für Mitteilungen gemäß dieser Verordnung über das Kommunikationsportal
festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.“
Artikel 30
Änderung der Verordnung (EU) 2019/818
Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
24 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der
vorliegenden Verordnung].
25 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der
vorliegenden Verordnung].
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„(1) Es wird ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) eingerichtet, um die
Ziele von Eurodac, des SIS sowie des ECRIS-TCN gemäß den entsprechenden geltenden
Rechtsinstrumenten zu unterstützen und systemübergreifende statistische Daten und
analytische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der
Datenqualität bereitzustellen. Der CRRS unterstützt auch die Ziele der Verordnung (EU)
2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates26, der Verordnung (EU) 2025/13 des
Europäischen Parlaments und des Rates27 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen
Parlaments und des Rates28 [vorliegende Verordnung].
(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung
und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die
Daten und Statistiken nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358, Artikel 74 der
Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 enthält. eu-LISA
erhebt die Daten und Statistiken des in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982
und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/13 genannten Routers. eu-LISA erhebt
die Daten und Statistiken nach Artikel 22 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende
Verordnung]. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten
Zugangs und spezifischer Nutzerprofile und wird den in Artikel 12 der Verordnung (EU)
2024/1358, Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862, Artikel 32 der Verordnung (EU)
2019/816, Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982, Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2025/13 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende
Verordnung] genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken
gewährt.“
b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zur Anbindung des CRRS an die nationalen
Rückkehrfallmanagementsysteme (nationale RECAMAS), das integrierte
Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) und das
Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) nach der Verordnung (EU) …/…
[vorliegende Verordnung].“
2. Folgender Artikel 48a wird eingefügt:
„Artikel 48a
Kommunikationsportal
(1) Die nach dieser Verordnung erforderliche Kommunikation zwischen den Behörden der
Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle erfolgt zu
folgenden Zwecken über das nach der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung]
eingerichtete Kommunikationsportal:
26 Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die
automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur
Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II-
Verordnung) (ABl. L, 2024/982, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/982/oj).
27 Verordnung (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über
die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung,
Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L, 2025/13, 8.1.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2025/13/oj).
28 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der
vorliegenden Verordnung].
a) Ausübung der Datenschutzrechte nach Artikel 48 Absätze 3 und 4;
b) Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Berichtigung oder Löschung einer
Verknüpfung nach Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 5;
c) Unterrichtung über die Berichtigung oder Löschung einer Verknüpfung nach Artikel 32
Absatz 7;
d) Unterrichtung der zuständigen Behörde über eine unrichtig erfasste Verknüpfung nach
Artikel 32 Absatz 7.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um
die Formate für Mitteilungen gemäß dieser Verordnung über das Kommunikationsportal
festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.“
3. Artikel 62 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:
„(3a) Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, von eu-LISA
und der Kommission können auf die in Artikel 22 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende
Verordnung] genannten Daten mit Bezug auf die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das
RIAT zugreifen.“
b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 3a speichert eu-LISA die in diesen Absätzen
genannten Daten im CRRS. Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der im
CRRS enthaltenen Daten darf nicht möglich sein; jedoch müssen die Daten den in den
Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Behörden die Möglichkeit geben, anpassbare Berichte und
Statistiken abzurufen, um die Effizienz der Grenzübertrittskontrollen zu steigern, Behörden
bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine faktengestützte Gestaltung
der Migrations- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern.“
Kapitel 5
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 31
Kosten
Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, einschließlich technischer
Weiterentwicklungen, und dem Betriebsmanagement der nationalen RECAMAS werden vom
jeweiligen Mitgliedstaat getragen. Diese Kosten umfassen die Kosten, die im Zusammenhang
mit der Integration des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des
Kommunikationsportals in die nationalen RECAMAS sowie mit der Anpassung des Frontex-
RECAMAS entstehen.
Artikel 32
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Frontex und eu-LISA mit, welche
Behörde als für die Verarbeitung Verantwortliche und gemeinsam Verantwortliche
nach Artikel 23 gilt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Frontex und eu-LISA die zuständigen
Behörden mit, die nach den Artikeln 7, 8 und 9 Daten aufzeichnen, abfragen,
berichtigen oder löschen dürfen.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Frontex und eu-LISA ihre zentrale
Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 3 mit.
(4) Frontex unterhält eine laufend aktualisierte öffentliche Website mit den in diesem
Artikel genannten Informationen.
Artikel 33
Inbetriebnahme
(1) Bis spätestens [ABl.: Bitte einfügen: vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung] verfügen die Mitgliedstaaten über ein nationales RECAMAS
und setzen es ein. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und Frontex unverzüglich
den Zeitpunkt mit, ab dem er sein nationales RECAMAS einsetzt.
(2) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt des
Abschlusses der Entwicklung des iRCMS und des RIAT fest, sobald Frontex erklärt
hat, dass ein umfassender Test der beiden Systeme, der mit Unterstützung von eu-
LISA durchzuführen ist, erfolgreich abgeschlossen wurde.
(3) Binnen eines Jahres ab dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt oder ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 – falls dieser danach liegt – ergreift jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das iRCMS und das RIAT gemäß
Artikel 15 Absatz 3 in sein nationales RECAMAS zu integrieren, und meldet der
Kommission und Frontex die erfolgreiche Integration.
(4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, ab
dem das iRCMS und das RIAT in den betreffenden Mitgliedstaaten in Betrieb
genommen werden sollen und von Frontex betrieben werden, sobald Frontex
bezüglich der betreffenden Mitgliedstaaten erklärt hat, dass das iRCMS und das
RIAT erfolgreich in die nationalen RECAMAS integriert wurden. Die Erklärung von
Frontex muss sich auf erfolgreich abgeschlossene umfassende Tests stützen, die nach
Eingang der Meldung nach Absatz 3 in Zusammenarbeit mit dem bzw. den
betreffenden Mitgliedstaaten und mit Unterstützung von eu-LISA durchgeführt
wurden.
(5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt des
Abschlusses der Entwicklung des Kommunikationsportals fest, sobald eu-LISA
erklärt hat, dass ein umfassender Test des Portals, der erforderlichenfalls in
Zusammenarbeit mit Frontex und den Mitgliedstaaten durchzuführen ist, erfolgreich
abgeschlossen wurde.
(6) Binnen eines Jahres ab dem nach Absatz 5 festgelegten Zeitpunkt oder ab dem
Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 – falls dieser danach liegt – ergreift jeder
Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Kommunikationsportal gemäß
Artikel 15 Absatz 4 in sein nationales RECAMAS zu integrieren, und meldet der
Kommission und Frontex die erfolgreiche Integration. Binnen eines Jahres ab dem
nach Absatz 5 festgelegten Zeitpunkt ergreift Frontex die erforderlichen
Maßnahmen, um das Kommunikationsportal gemäß Artikel 14 Absatz 2 in IRMA zu
integrieren, und meldet der Kommission und Frontex die erfolgreiche Integration.
(7) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, ab
dem das Kommunikationsportal in den betreffenden Mitgliedstaaten in Betrieb
genommen werden soll und von Frontex betrieben wird, sobald eu-LISA bezüglich
der betreffenden Mitgliedstaaten erklärt hat, dass das Kommunikationsportal
erfolgreich in die nationalen RECAMAS und in IRMA integriert wurde. Die
Erklärung von eu-LISA muss sich auf erfolgreich abgeschlossene umfassende Tests
stützen, die nach Eingang der Meldung nach Absatz 6 in Zusammenarbeit mit den
betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt wurden.
(8) Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat die nach den
Absätzen 2, 4, 5 und 7 festgelegten Zeitpunkte mit.
(9) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 2, 4, 5 und 7 werden im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht.
(10) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Frontex setzen das iRCMS, das RIAT und
das Kommunikationsportal ab den gemäß Absatz 4 bzw. Absatz 7 festgelegten
Zeitpunkten ein.
Artikel 34
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein
Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.
Artikel 35
Beratergruppe
(1) Frontex setzt eine Beratergruppe ein.
(2) Die Beratergruppe stellt Frontex und eu-LISA das Fachwissen in Bezug auf das
RECAMAS-Modell, das Frontex-RECAMAS, die nationalen RECAMAS, das
iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal zur Verfügung, insbesondere im
Zusammenhang mit der Ausarbeitung von deren jährlichen Arbeitsprogrammen und
Tätigkeitsberichten.
(3) Die Beratergruppe setzt sich aus nationalen Sachverständigen, zwei Projektmanagern
von Frontex, zwei Projektmanagern von eu-LISA und einem Mitglied der
Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von Frontex wahrgenommen.
Artikel 36
Kontaktstelle
Alle Mitgliedstaaten benennen jeweils eine Behörde, die als Kontaktstelle für die
Durchführung dieser Verordnung dient. Sie teilen der Kommission die Namen der Behörden
mit. Ändert ein Mitgliedstaat seine benannte Behörde, setzt er die Kommission davon in
Kenntnis.
Artikel 37
Überwachung und Bewertung
(1) Frontex unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über die
Entwicklung und Tätigkeiten betreffend das Frontex-RECAMAS, die nationalen
RECAMAS, das iRCMS und das RIAT einschließlich der Aspekte des technischen
Betriebs und der Sicherheit. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über
das Betriebsmanagement, einschließlich des Datenschutzes und sicherheitsrelevanter
Vorfälle, und die Leistungsfähigkeit dieser Systeme gemessen an
Mengenindikatoren, die für die Ziele in Bezug auf Leistung, Kostenwirksamkeit und
Dienstleistungsqualität vorgegeben werden.
(2) eu-LISA unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und
dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über die
Entwicklung und Tätigkeiten betreffend das Kommunikationsportal einschließlich
der Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit. Der Jahresbericht gibt unter
anderem Aufschluss über das Management und die Leistungsfähigkeit dieses
Systems gemessen an quantitative Indikatoren, die für die Ziele in Bezug auf Output,
Kostenwirksamkeit und Dienstleistungsqualität vorgegeben werden.
(3) Fünf Jahre nach Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT
und des Kommunikationsportals und danach alle fünf Jahre legt die Kommission
dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die
Anwendung dieser Verordnung vor. Zu diesem Zweck erhält die Kommission
ständigen Zugriff auf das Frontex-RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das
Kommunikationsportal, ohne auf personenbezogene Daten zugreifen zu können.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen Frontex, eu-LISA und der Kommission die Informationen
zur Verfügung, die für die Abfassung der in diesem Artikel genannten Jahresberichte
und die Bewertung erforderlich sind.
(5) Die Bewertungen können gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates29
durchgeführt werden.
Artikel 38
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
[...] [...]
29 Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines
Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-
Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/922/oj).
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ................. 3
1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3
1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3
1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3
1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3
1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 4
1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 5
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten
Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 5
1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen
Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere
Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet
der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus
dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den
Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 5
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 6
1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte
mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 7
1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der
Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 7
1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen
Auswirkungen .............................................................................................................. 8
1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 8
2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 10
2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 10
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 10
2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der
Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der
Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 10
2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung
eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 11
2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen
den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie
Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim
Abschluss) .................................................................................................................. 11
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 12
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE .............................................................................................................. 13
3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im
Haushaltsplan ............................................................................................................. 13
3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 15
3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 15
3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 15
3.2.2. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 20
3.2.2.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 20
3.2.3. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 20
3.2.3.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 20
3.2.4. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit
digitalen Technologien ............................................................................................... 22
3.2.5. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 22
3.2.6. Beiträge Dritter........................................................................................................... 23
3.2.7. Schätzung des Personal- und Mittelbedarfs in einer dezentralen Agentur ................ 23
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 26
4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 27
4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 27
4.2. Daten .......................................................................................................................... 30
4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 33
4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 41
4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 45
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr,
Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen
Parlaments und des Rates
1.2. Politikbereich
Inneres
1.3. Ziel(e)
1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e)
Unterstützung der Umsetzung der in der Rückkehrverordnung festgelegten
Vorschriften über Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und Beitrag zur
Umsetzung des Migrations- und Asylpakets – die Verwirklichung dieser beiden Ziele
wird zum reibungslosen Funktionieren des Schengen-Raums und zur Nachhaltigkeit
des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beitragen.
1.3.2. Spezifische Ziele
Spezifisches Ziel 1: Intensivierung des Datenaustauschs zwischen den zuständigen
Behörden innerhalb desselben Mitgliedstaats, zwischen den Mitgliedstaaten und
zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex sowie zwischen den Mitgliedstaaten oder
Frontex und Drittstaaten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften, um die
Verfügbarkeit der für die Durchführung und Überwachung von Rückkehr-,
Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren erforderlichen Informationen
sicherzustellen.
Spezifisches Ziel 2: Förderung der Digitalisierung von Rückkehr-, Rückübernahme-
und Reintegrationsverfahren und Beseitigung der funktionalen Einschränkungen der
bestehenden IT-Systeme, um die Verfahren und Meldepflichten stärker zu
digitalisieren, benutzerfreundlicher zu gestalten und stärker zu automatisieren und
den Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden
erheblich zu verringern.
Spezifisches Ziel 3: Ermöglichung der automatisierten Erstellung genauerer und
zuverläs
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr (Unterrichtung)