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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates

dip / drucksache 28.10.2026 · WP 21 · 632/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 632/26 28.10.26 EU - Fz - In Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates COM(2026) 1037 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 270/17 = AE-Nr. 170358; Drucksache 580/17 = AE-Nr. 170718; Drucksache 45/18 = AE-Nr. 180159; Drucksache 46/18 = AE-Nr. 180160 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 27.10.2026 COM(2026) 1037 final 2026/0340 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates {SEC(2026) 1037 final} - {SWD(2026) 1037 final} - {SWD(2026) 1038 final} - {SWD(2026) 1039 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Das Funktionieren und die Nachhaltigkeit des europäischen Migrations- und Asylsystems beruhen auf einem umfassenden System zur langfristigen Steuerung der Migration. Die wirksame Rückkehr von Drittstaatsangehörigen, die in der Europäischen Union (EU, im Folgenden auch „Union“) nicht aufenthaltsberechtigt sind, ist für die Integrität des europäischen Systems unerlässlich. Im Rahmen des neuen Migrationskonzepts, das in der Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement1 vorgestellt wurde, verfügt die EU nun über strenge und modernere Rückkehrvorschriften. Die neue Rückkehrverordnung2 stärkt den gemeinsamen Ansatz für die Rückkehr durch wirksamere Verfahren, eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittstaaten sowie Instrumente zur Unterstützung der Durchführung von Rückkehr. Die Vereinfachung und Automatisierung der Rückkehrverfahren kann dann weiter dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden zu verringern, was zu einer Vereinfachung und Steigerung der Effizienz des Rückkehrsystems führt. Die Rückkehrverordnung ergänzt die Vorschriften des Migrations- und Asylpakets, durch die Schlupflöcher zwischen Asyl und Rückkehr, unter anderem durch die Verfahren an den Außengrenzen, geschlossen werden und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit Agenturen der Europäischen Union und mit Drittstaaten verstärkt wird. Die EU hat Fortschritte bei der Steigerung der Wirksamkeit der Rückkehr erzielt. Im Jahr 2025 erließen die Mitgliedstaaten 487 285 Rückkehrentscheidungen, und bei 136 665 illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen erfolgte eine wirksame Rückkehr, was einer Rückkehrquote von 28 % entspricht. Obwohl diese Rückkehrquote eine deutliche Verbesserung gegenüber 2024 (Rückkehrquote von 24 %) darstellt, sind weiterhin erhebliche Fortschritte erforderlich, um sicherzustellen, dass bei allen Drittstaatsangehörigen, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, eine wirksame Rückkehr erfolgt. Vor diesem Hintergrund unternimmt die Kommission weitere Schritte, um die Wirksamkeit von Rückkehrmaßnahmen weiter zu verbessern, und legt diese neue Initiative zur Einrichtung einer gemeinsamen digitalen Basis vor, die die zuständigen Behörden, Verfahren und Instrumente miteinander verknüpft. Darüber hinaus schlägt die Kommission parallel zu dieser Initiative vor, das Mandat von Frontex zu überarbeiten, um die Rolle der Agentur als Akteur der Union im gemeinsamen Rückkehrsystem deutlich zu stärken. Zusammen mit der neuen Rückkehrverordnung spiegeln diese Initiativen das ehrgeizigere Bestreben der EU wider, eine rasche und wirksame Rückkehr, die ein integraler Bestandteil eines gut gesteuerten EU- Migrationssystems ist, sicherzustellen. Die Digitalisierung ist ein wichtiges Instrument der EU, um Rückkehrmaßnahmen effektiver zu gestalten, die Umsetzung des mit der Rückkehrverordnung eingeführten neuen 1 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Europäische Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement (COM(2026) 45 final vom 26. Januar 2026). 2 Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates (ABl. L, 2026/2280, 15.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2280/oj). gemeinsamen EU-Systems für die Rückkehr zu unterstützen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Da digitale Systeme effizientere Verfahren, eine effizientere Koordinierung sowie eine zuverlässige Datenerhebung ermöglichen, sind sie für die wirksame Gestaltung, Durchsetzung und Überwachung der Migrationspolitik und der einschlägigen Vorschriften von entscheidender Bedeutung. Sie tragen dazu bei, moderne, sichere und effiziente Instrumente bereitzustellen, um die Qualität, Kohärenz und Aktualität der Entscheidungsfindung im Bereich der Rückkehr zu verbessern und die Durchsetzung der Rückkehr zu stärken. Die Digitalisierung wird dazu beitragen, dass Informationen dort und dann zur Verfügung zu stellen, wo und wann sie benötigt werden, Verfahren zu automatisieren, manuelle Arbeit und den Verwaltungsaufwand zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu erleichtern und die Überwachung und Durchführung von Rückkehr zu verbessern. Die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration ist somit eine wichtige Voraussetzung für das gemeinsame EU-Rückkehrsystem; sie ergänzt gestärkte operative Rolle von Frontex bei der Rückkehr und trägt dazu bei, das ehrgeizigere Bestreben der EU im Bereich der Rückkehr in besser koordinierte, effizientere und wirksamere Maßnahmen umzusetzen. Trotz beträchtlicher Anstrengungen auf nationaler und EU-Ebene in den letzten Jahren ist die digitale Landschaft für das rückkehrbezogene Fallmanagement nach wie vor fragmentiert und durch einen uneinheitlichen Entwicklungsstand, große Unterschiede hinsichtlich der Datenverfügbarkeit, der Funktionalität und der Interoperabilität sowie einen begrenzten Datenaustausch gekennzeichnet. Erstens sind die für eine effiziente Durchführung von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren erforderlichen Informationen nicht für alle zuständigen Behörden ohne Weiteres zugänglich. Die verfügbaren für den zügigen Abschluss dieser Verfahren benötigten Daten werden nicht in ausreichendem Maße innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, zwischen den Mitgliedstaaten (und zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex) sowie zwischen den Mitgliedstaaten (oder Frontex) und Drittstaaten ausgetauscht und zugänglich gemacht. Zweitens leiden die Migrationsbehörden unter einem übermäßigen Verwaltungsaufwand. Drittens bedarf es detaillierterer und schneller verfügbarer Statistiken über Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration. Diese sind auf drei Hauptursachen zurückzuführen. Erstens ist die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration in der EU nach wie vor unzureichend und fragmentiert. Die nationalen Rückkehrsysteme unterscheiden sich erheblich in Bezug auf Verfügbarkeit, Funktionalität und Interoperabilität und sind oft nicht mit den bestehenden EU-Instrumenten für Rückübernahme und Reintegration verknüpft. Die Governance ist ähnlich fragmentiert: Die Zuständigkeiten sind auf die Mitgliedstaaten, EU-Agenturen und Partner in Drittstaaten verteilt, was zu uneinheitlichen Standards, komplexen Datenschutzregelungen und einer Abhängigkeit von externer Finanzierung und Zusammenarbeit führt. Zweitens sind selbst dann, wenn digitale Fallmanagementsysteme vorhanden und integriert sind, ihre Funktionen häufig unzureichend. Wichtige Funktionen wie die Anpassung von Fristen oder die automatische Nachverfolgung von Rückkehrentscheidungen werden nur selten umgesetzt. Technische Einschränkungen wie die fehlende Verknüpfung mit dem Schengener Informationssystem oder das Fehlen einer einheitlichen Kennung für Rückkehrer können zu Doppelerfassungen und unzuverlässigen Statistiken führen. Drittens schränkt der Mangel an hinreichend klaren Rechtsgrundlagen für den Austausch von Daten und die Entwicklung von IT-Systemen die Nutzung bestehender IT- Systeme ein und verhindert die Entwicklung neuer Systeme. Vor diesem Hintergrund bestehen die Ziele dieses Vorschlags darin, eine wirksamere und effizientere Umsetzung der in der Rückkehrverordnung festgelegten Vorschriften über die Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu unterstützen und zur Umsetzung des neuen Migrationskonzepts beizutragen. Durch die Bereitstellung der digitalen Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der neuen gemeinsamen Vorschriften erforderlich sind, wird der Vorschlag dazu beitragen, das gemeinsame Rückkehrsystem effizienter zu gestalten und dafür zu sorgen, dass es in der Praxis besser funktioniert – mit einfacheren und stärker automatisierten Arbeitsabläufen, die den Verwaltungsaufwand verringern. Langfristig wäre dies der erste Schritt hin zu einem umfassenden, integrierten und digitalisierten EU- Migrationsmanagementsystem, das über Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren hinausgeht und möglicherweise auch andere Migrationsverfahren, beispielsweise das Asylverfahren, umfasst. Die Initiative zielt darauf ab, den Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu verbessern, um die Verfügbarkeit der für die Durchführung und Überwachung von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren erforderlichen Informationen sicherzustellen, den Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden erheblich zu verringern, die Digitalisierung der Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren voranzutreiben und die funktionalen Einschränkungen der bestehenden IT-Systeme zu beseitigen, um die Verfahren und Meldepflichten stärker zu digitalisieren, zu vereinfachen und zu automatisieren, und die Datenerhebung zu verbessern, um die automatisierte Erstellung genauerer und detaillierterer Statistiken sowie deren zeitnahe Verfügbarkeit zu ermöglichen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich In den politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen (2024-2029) wurde ein neues gemeinsames Rückkehrkonzept mit einem neuen Rechtsrahmen angekündigt, der für schnellere und einfachere Verfahren sorgen und sicherstellen soll, dass bei der Rückkehr die Würde der Menschen geachtet wird, das Fallmanagement digitalisiert wird und Rückkehrentscheidungen europaweit gegenseitig anerkannt werden3. Im Migrations- und Asylpaket wird dazu aufgerufen, das Potenzial digitaler Systeme für effizientere Verfahren im Bereich der Migration voll auszuschöpfen. In der EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung4 und der operativen Strategie des EU-Rückkehrkoordinators für eine wirksamere Rückkehr5 wurde hervorgehoben, wie wichtig es ist, das Potenzial digitaler Systeme zur Steigerung der Effizienz voll auszuschöpfen. Dieser Punkt findet auch im Arbeitsprogramm der Kommission für 20256 Erwähnung, und im Arbeitsprogramm der Kommission für 20267 wird die Digitalisierung des Rückkehrverfahrens als Möglichkeit zur Fortsetzung der Arbeiten zur 3 Ursula von der Leyen, Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2024-2029, Straßburg, 18. Juli 2024. 4 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Die EU-Strategie für freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung COM(2021) 120 final vom 27. April 2021. 5 Europäische Kommission, Strategiepapier: Auf dem Weg zu einer operativen Strategie für eine wirksamere Rückkehr (COM(2023) 45 final vom 24. Januar 2023. 6 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2025 – Gemeinsam voran: Eine mutigere, unkompliziertere und schnellere Union (COM(2025) 45 final vom 11. Februar 2025). 7 Europäische Kommission, Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2026 – Ein unabhängiges Europa (COM(2025) 870 final vom 21. Oktober 2025). Modernisierung des gemeinsamen europäischen Rückkehrsystems sowie als eine Initiative mit großer Vereinfachungsdimension bezeichnet. In der langfristigen Europäischen Strategie für Asyl- und Migrationsmanagement wurde erneut betont, dass die Entwicklung digitaler Fallmanagementsysteme im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration weiter dazu beitragen wird, den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden zu verringern und die Verfahren zu vereinfachen und zu automatisieren. In der Rückkehrverordnung werden digitale Systeme für das Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren als eine der Komponenten des gemeinsamen Rückkehrsystems genannt8, da sie für die wirksame Umsetzung der Rückkehrvorschriften von entscheidender Bedeutung sind, auch um digitale Funktionen zur Unterstützung der verpflichtenden gegenseitigen Anerkennung von Rückkehrentscheidungen zu ermöglichen. Die Rückkehrverordnung enthält zwar klare Rechtsgrundlagen für den Austausch und die Übermittlung der Daten, die für den Abschluss von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind, allerdings wird nicht auf die technischen Mittel zum Austausch und zur Übermittlung dieser Daten eingegangen. Die nähere Festlegung dieser technischen Mittel wird dazu beitragen, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt und eingehalten werden. Parallel dazu legt die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung des Mandats von Frontex vor, um auch die Rolle der Agentur als Akteurin der Union im gemeinsamen Rückkehrsystem auszuweiten. Mit dem überarbeiteten Mandat werden der Agentur die erforderlichen Zuständigkeiten und Befugnisse übertragen, um zur Digitalisierung im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration beizutragen, Synergien mit diesem Vorschlag zu schaffen und den Aufbau der gemeinsamen digitalen Basis zu unterstützen, die für ein stärker integriertes, effizienteres und wirksameres Rückkehrsystem in der gesamten Union erforderlich ist. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Der Vorschlag steht im Einklang mit dem übergeordneten Bestreben der EU, europäische Lösungen für das digitale Zeitalter zu finden und zu fördern, Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die zuständigen nationalen und EU-Behörden zu verringern. Für die Funktionen der neu eingerichteten Systeme sollte gegebenenfalls auf Systeme der künstlichen Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates9 zurückgegriffen werden. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der EU ist Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieser Artikel ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen im Bereich der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthalts, einschließlich Abschiebung und Repatriierung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten, zu erlassen. Die Entwicklung und 8 Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Rückkehrverordnung. 9 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj). Implementierung effizienter digitaler Fallmanagementsysteme im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration ist ein Mittel zu diesem Zweck. Darüber hinaus stützt sich der Vorschlag auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d AEUV, um die gezielte Änderung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 201910 zu ermöglichen. Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d AEUV ermächtigen das Europäische Parlament und den Rat, Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden, sowie alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind, zu erlassen. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Die ermittelten Probleme lassen sich auf nationaler Ebene nicht wirksam lösen. Angesichts des Ausmaßes der Fragmentierung der derzeitigen digitalen Landschaft werden die Mitgliedstaaten ohne Koordinierung auf EU-Ebene und einen angemessenen EU- Rechtsrahmen weiter isolierte Systeme entwickeln, was zu Ineffizienzen, einer uneinheitlichen Digitalisierung und höheren Kosten führt. Dies würde die Umsetzung gemeinsamer Rückkehrvorschriften, einschließlich der neuen Rückkehrverordnung, behindern und zu suboptimalen Rückkehrquoten führen. Dies würde auch das ordnungsgemäße Funktionieren der Vorschriften des Migrations- und Asylpakets beeinträchtigen und sich auf den Schengen-Raum auswirken. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene ist unerlässlich, um die Verknüpfung der einschlägigen IT- Systeme in den Mitgliedstaaten (unter anderem durch die Nutzung der EU- Informationssysteme), einen kohärenten Datenaustausch und operative Effizienz in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Nur durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lassen sich die grenzüberschreitenden Komplexitäten, mit denen die Mitgliedstaaten derzeit konfrontiert sind, z. B. in Bezug auf den unzureichenden Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, auf kohärente Weise angehen. • Verhältnismäßigkeit Zur Bewältigung der festgestellten Probleme sieht der Vorschlag eine Lösung vor, die auf einem teilweise dezentralisierten Ansatz basiert und auf bestehenden Systemen auf nationaler und EU-Ebene aufbaut. Für das Management von Rückkehrfällen bietet diese Lösung den Mitgliedstaaten die Flexibilität, ihre Rückkehrfallmanagementsystem („nationale RECAMAS“) entweder auf eine von Frontex entwickelte Modellbeschreibung und von Frontex entwickelte Spezifikationen (RECAMAS-Modell) oder auf eine von Frontex entwickelte IT-Referenzimplementierung bestehend aus mehreren digitalen Modulen, die auf dem RECAMAS-Modell beruht (Frontex- RECAMAS), oder auf eine Kombination aus beiden zu stützen. Dieser Ansatz wird es den Mitgliedstaaten ermöglichen, auf früheren Investitionen aufzubauen und gleichzeitig die Konvergenz hin zu einem gemeinsamen Rahmen zu gewährleisten. Das integrierte Rückübernahmefallmanagementsystem (iRCMS) und das Reintegrationsfallmanagementsystem (RIAT) werden auf EU-Ebene bereitgestellt. 10 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj). Indem der Vorschlag auf bestehenden Systemen aufbaut und sich auf einen teilweise dezentralen Ansatz stützt, geht er nicht über das zur Lösung der festgestellten Probleme erforderliche Maß hinaus. • Wahl des Instruments Angesichts des Ziels, ein neues integriertes digitales Fallmanagementsystem sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene einzurichten, ist eine Verordnung das am besten geeignete Instrument zur Erreichung der angestrebten politischen Ziele. Verordnungen sind verbindlich, gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und gewährleisten einheitliche Vorschriften in der gesamten EU. Die bestehenden Probleme der Fragmentierung und Inkohärenz in Bezug auf das digitale Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren sind in hohem Maße auf unterschiedliche nationale Ansätze zurückzuführen. Daher lassen sich diese Probleme am besten durch eine Verordnung angehen. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften nicht zutreffend • Konsultation der Interessenträger Im Jahr 2025 wurde eine gründliche und umfassende Konsultation aller einschlägigen Interessenträger durchgeführt. Es fanden Befragungen von nationalen Behörden aus den EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Ländern, einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der EU (eu- LISA, Frontex, Europäischer Datenschutzbeauftragter) sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, internationalen Organisationen, Vertretern der Wissenschaft und Partnern im Bereich der Reintegration statt. Es wurden drei verschiedene schriftliche Erhebungen durchgeführt, die sich an drei Arten von Interessenträgern richteten (nämlich nationale Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der assoziierten Schengen-Länder, Organisationen der Zivilgesellschaft und internationale Organisationen). Es wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht, zu der vom 7. November 2025 bis zum 5. Dezember 2025 Stellungnahmen abgegeben werden konnten. Es gingen elf Beiträge von sieben EU-Bürgerinnen und -Bürgern, einer internationalen Organisation, einer Nichtregierungsorganisation, einem Berufsverband und einem Unternehmen ein. Am 30. September 2025 fand ein Workshop mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der assoziierten Schengen-Länder und der Kommission statt. Am 9. Dezember 2025 hielt die Kommission ein Treffen mit Interessenträgern ab, an dem Vertreter der Mitgliedstaaten, der assoziierten Schengen-Länder und von Frontex teilnahmen. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen nicht zutreffend • Folgenabschätzung Folgenabschätzung zum Vorschlag • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung nicht zutreffend • Grundrechte Im Rahmen der Folgenabschätzung wurden die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die Grundrechte bewertet. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten. Risiken können auftreten, wenn die Governance der verschiedenen IT-Systeme nicht ausreichend klar festgelegt ist, was die Ermittlung der Rollen und Zuständigkeiten der verschiedenen Auftragsverarbeiter und Verantwortlichen sowie der geltenden Datenschutzvorschriften erschwert. Diese Risiken werden durch klare Bestimmungen über die Governance der Systeme und die jeweils geltenden Vorschriften gemindert. Die Rollen und Zuständigkeiten nach den Datenschutzvorschriften werden klar zugewiesen (d. h. wer der Verantwortliche und wer der Auftragsverarbeiter ist). Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und der Datenschutzverordnung für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU ist gewährleistet. Der Vorschlag sieht mehrere Schutzmaßnahmen vor, darunter Verschlüsselung, Zugangskontrollen und die Protokollierung von Prüfungen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Wie im beigefügten Finanz- und Digitalbogen zu Rechtsakten dargelegt, sind die auf EU- Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten erforderlichen Investitionen mit dem vorgeschlagenen Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2028-2034 vereinbar und könnten während dieses MFR finanziert werden. Zur Entwicklung und Verbesserung ihrer nationalen RECAMAS werden die Mitgliedstaaten die im Rahmen ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 203411 nutzen können. Die Entwicklung und Wartung des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und eines sicheren Kommunikationskanals („Kommunikationsportal“) werden aus dem EU-Haushalt finanziert. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Der Legislativvorschlag enthält Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung auf der Grundlage der folgenden Indikatoren. Spezifisches Ziel 1: Verbesserung des Datenaustauschs • Zahl der Datensätze zu Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen, die von den Mitgliedstaaten angefordert und anderen Mitgliedstaaten innerhalb der in der Rückkehrverordnung festgelegten Fristen zur Verfügung gestellt wurden 11 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034 (COM(2025) 540 final). • Zahl der über das iRCMS bearbeiteten Rückübernahmeersuchen Spezifisches Ziel 2: Digitalisierung, Automatisierung und Vereinfachung von Rückkehr- , Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren • Zahl der bestehenden nationalen RECAMAS • Zahl der Mitgliedstaaten, die das Frontex-RECAMAS ganz oder teilweise nutzen • Zahl der nationalen RECAMAS mit integriertem iRCMS und RIAT • Zahl der mit dem Europäischen Suchportal (ESP), dem zentralen Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) und dem Schengener Informationssystem (SIS) verknüpften nationalen RECAMAS • Zahl der mit dem Kommunikationsportal verknüpften nationalen RECAMAS • Zahl der gestrafften oder automatisierten Teilverfahren • durchschnittliche Bearbeitungsdauer pro Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfall • Zahl der Bediensteten, die in neuen Verfahren und IT-Systemen geschult wurden Spezifisches Ziel 3: Ermöglichung der Erstellung genauer Statistiken • Zahl der statistischen Datensätze (gemäß der Rückkehrverordnung), die automatisch erstellt wurden • Zahl der statistischen Datensätze (gemäß der Rückkehrverordnung), die innerhalb der in der Rückkehrverordnung festgelegten Fristen bereitgestellt wurden Die Anwendung der neuen Vorschriften wird auch im Rahmen des Schengener Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus überwacht. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Das erste Kapitel betrifft die allgemeinen Bestimmungen (Artikel 1 bis 6). Es enthält den Gegenstand der Verordnung (Artikel 1) und die einschlägigen Begriffsbestimmungen (Artikel 2). In diesem Kapitel sind die aus mehreren digitalen Komponenten bestehende IT- Architektur (Artikel 3) sowie die Ziele der Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration (Artikel 4) festgelegt. Ferner wird die Rolle bestehender EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten (Artikel 5) sowie anderer relevanter nationaler IT-Systeme (Artikel 6) präzisiert. Das zweite Kapitel (Artikel 7 bis 14) betrifft die Fallmanagementsysteme und behandelt Fragen der Erfassung (Artikel 7), Abfrage (Artikel 8) sowie Berichtigung und Löschung von Daten (Artikel 9). Es sind die gemeinsamen Funktionen festgelegt, über die die drei künftigen IT-Systeme für Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration verfügen sollten (Artikel 10), sowie die spezifischen wesentlichen Funktionen, die jedes einzelne System aufweisen sollte: nationale Rückkehrfallmanagementsysteme („nationale RECAMAS“) (Artikel 11), integriertes Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) (Artikel 12) und Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) (Artikel 13). In diesem Kapitel ist außerdem die Einrichtung des Kommunikationskanals zwischen den Migrationsbehörden („Kommunikationsportal“) geregelt (Artikel 14). Das dritte Kapitel betrifft die Entwicklung und den Betrieb der Systeme und die entsprechenden Zuständigkeiten (Artikel 15 bis 26). Es sind die Rollen und Zuständigkeiten für die Entwicklungsphase festgelegt (Artikel 15), und die entsprechende IT-Governance ist durch die Einrichtung eines Programmverwaltungsrats geregelt, entsprechend dem üblichen Vorgehen bei der Entwicklung anderer IT-Systeme (Artikel 16). Außerdem enthält das Kapitel die Rollen und Zuständigkeiten für das Betriebsmanagement der Systeme (Artikel 17) sowie spezifische Bestimmungen über die Datensicherheit (Artikel 18), die Protokollierung (Artikel 19), die Datenspeicherung (Artikel 20), die Rechte der betroffenen Personen (Artikel 21), Statistiken (Artikel 22), die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Artikel 23), die Schulung des Personals (Artikel 24), die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (Artikel 25) und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Verordnung (Artikel 26). Im vierten Kapitel werden die gezielten Änderungen anderer Rechtsakte der Union behandelt (Artikel 27 bis 30), insbesondere: • Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) – Ausweitung des Mandats der eu-LISA zur Unterstützung von Frontex und zur Einrichtung des Kommunikationsportals (Artikel 27); • Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Artikel 28); • Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen – Sicherstellung, dass der zentrale Speicher für Berichte und Statistiken mit den nationalen Systemen verknüpft werden kann, und Ermöglichung, dass das neu eingerichtete Kommunikationsportal auch für den Informationsaustausch zur Unterstützung der Auflösung von Verknüpfungen genutzt werden kann, die vom Detektor für Mehrfachidentitäten ermittelt wurden (Artikel 29 und 30). Das fünfte Kapitel enthält die Schlussbestimmungen, in denen die Frage der Kosten geregelt ist (Artikel 31), die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, der Kommission die zuständigen Behörden mitzuteilen (Artikel 32), und eine stufenweise Anwendbarkeit pro System und Mitgliedstaat vorgesehen ist, um eine schrittweise Inbetriebnahme zu gewährleisten (Artikel 33). Es enthält eine Bestimmung über das Ausschussverfahren (Artikel 34) und sieht die Einrichtung einer Beratergruppe vor, die dem Programmverwaltungsrat technische Unterstützung leistet (Artikel 35). Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, Kontaktstellen einzurichten (Artikel 36). Außerdem sind die Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen festgelegt (Artikel 37). Die Verordnung sollte am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten (Artikel 38). 2026/0340 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d sowie Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Nachhaltigkeit des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums hängen von der Fähigkeit ab, ein umfassendes System zur langfristigen Steuerung der Migration aufzubauen. Eine wirksame Rückkehrpolitik ist ein zentrales Element eines glaubwürdigen Migrationsmanagementsystems. (2) Das Migrations- und Asylpaket zielt auf den Aufbau eines solchen Systems ab und stützt sich dabei auf zügige und klare Verfahren sowie eine enge und vernetzte Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen sowie mit Agenturen der Union und mit Drittstaaten. Mit den Rechtsvorschriften des Pakets wird eine nahtlose Verbindung zwischen Asyl- und Rückkehrverfahren hergestellt, um die Effizienz und Kohärenz des Asyl- und Migrationssystems insgesamt zu erhöhen. (3) In der Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen3 werden digitale Systeme für das Management der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration von Drittstaatsangehörigen als zentrales Element des gemeinsamen Rückkehrsystems genannt. 1 ABl. C […] vom […], S. […]. 2 ABl. C […] vom […], S. […]. 3 Verordnung (EU) 2026/2280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2026 zur Einrichtung eines gemeinsamen Systems für die Rückkehr von illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2001/40/EG des Rates und der Entscheidung 2004/191/EG des Rates (ABl. L, 2026/2280, 15.10.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/2280/oj). (4) Die Kommission, die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates4 errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), die mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates5 errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), die mit der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates6 errichtete Asylagentur der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten haben erhebliche Investitionen in die Entwicklung und Implementierung von IT-Systemen im Bereich des Migrationsmanagements getätigt. (5) Beim Fallmanagement im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verfügbarkeit, den Digitalisierungsgrad und die Funktionen der IT-Systeme. Die bestehenden IT-Systeme für die Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration auf nationaler Ebene und Unionsebene wurden getrennt voneinander und von unterschiedlichen Akteuren entwickelt, was eine fragmentierte digitale Landschaft mit begrenzter Interoperabilität und begrenzten Möglichkeiten zum Datenaustausch zur Folge hat. (6) Der derzeitige rechtliche und operative Rahmen schränkt den wirksamen Austausch und die wirksame Verwaltung von Informationen während des gesamten Rückkehrverfahrens ein und führt zu Ineffizienzen bei der Abwicklung von Rückkehr- , Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren sowie zu Verwaltungsaufwand. Um die Einrichtung eines gemeinsamen Rückkehrsystems der Union zu unterstützen, ist es daher notwendig, einen kohärenten Rahmen für digitale Systeme im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration zu schaffen. (7) Alle Mitgliedstaaten sollten ein nationales Rückkehrfallmanagementsystem (nationales RECAMAS) nutzen, um sicherzustellen, dass Rückkehrverfahren systematisch und zügig durchgeführt werden. Um ein Mindestmaß an Wirksamkeit und Effizienz zu gewährleisten, sollten die nationalen RECAMAS entweder auf einer von Frontex entwickelten Modellbeschreibung und von Frontex entwickelten Spezifikationen (RECAMAS-Modell) oder auf einer von Frontex entwickelten IT- Referenzimplementierung auf der Grundlage des RECAMAS-Modells (Frontex RECAMAS) oder auf einer Kombination aus dem RECAMAS-Modell und spezifischen digitalen Modulen des Frontex-RECAMAS beruhen. Die Mitgliedstaaten können bei der Entwicklung ihres nationalen RECAMAS bestimmte spezifische Module des Frontex-RECAMAS integrieren, beispielsweise eine Anwendung zur Kommunikation mit Drittstaatsangehörigen, die einem Rückkehrverfahren unterliegen. Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, das Frontex-RECAMAS oder einige seiner Module zu übernehmen, sollten dieses bzw. diese in ihre eigene digitale 4 Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1726/oj). 5 Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1896/oj). 6 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2303/oj). Umgebung integrieren und an ihre jeweiligen Bedürfnisse anpassen. Das Frontex- RECAMAS sollte den Mitgliedstaaten als eigenständiges, nicht produktives IT- System zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte das Frontex-RECAMAS nicht in einer Live-Produktivumgebung betrieben werden und keine personenbezogenen Daten enthalten. (8) Um im Rahmen von Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren eine zügige und wirksame Zusammenarbeit mit Drittstaaten und in Drittstaaten ansässigen Dritten unter Einhaltung der geltenden Vorschriften für die internationale Übermittlung personenbezogener Daten und unter gebührender Achtung der Grundrechte der betroffenen Personen zu erleichtern, ist es erforderlich, auf Unionsebene ein integriertes Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) und ein Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) einzurichten. Diese Systeme sollten die sichere Verwaltung und den sicheren Austausch von Informationen ermöglichen, die für die Identifizierung von Drittstaatsangehörigen, die Ausstellung von Reisedokumenten, die Organisation von Rückkehraktionen sowie die Abwicklung von Reintegrationshilfe und Hilfsmaßnahmen nach der Ankunft erforderlich sind. Insbesondere sollte das iRCMS für das Management von Rückübernahmeverfahren genutzt werden; zu diesem Zweck kann es mit den digitalen Rückübernahmefallmanagementsystemen von Drittstaaten verknüpft werden. Das RIAT sollte für das Management von Reintegrationsverfahren genutzt werden; es sollte für Reintegrationshilfe zuständigen Dritten ermöglichen, relevante Daten abzufragen und zu erfassen. Um eine effiziente und nahtlose Nutzung dieser Systeme durch autorisierte Nutzer zu gewährleisten, ohne dass diese sich beim Zugang zu verschiedenen Systemen ab- und wieder anmelden müssen, sollten das iRCMS und das RIAT in die nationalen RECAMAS integriert werden. (9) Das mit den Verordnungen (EU) 2019/8177 und (EU) 2019/8188 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Suchportal (ESP) erleichtert den Zugang zu den EU-Informationssystemen, auf die in Artikel 4, Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 4, Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818 Bezug genommen wird („EU-Informationssysteme“), sowie die Abfrage dieser Systeme. Das ESP sollte den Behörden der Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union einen raschen, unterbrechungsfreien, effizienten, systematischen und kontrollierten Zugang zu diesen Systemen erleichtern, indem es die gleichzeitige Abfrage ermöglicht. Die Behörden der Mitgliedstaaten, beispielsweise die Migrationsbehörden, und die Agenturen der Union sollten das ESP für Abfragen dieser Systeme nutzen, wenn dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und zwar nach Maßgabe ihrer Zugangsrechte gemäß den für diese Systeme geltenden Rechtsinstrumenten. 7 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj). 8 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/818/oj). (10) Es bedarf genauer und zuverlässiger Statistiken, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Bewertung der Effizienz von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren zu gewährleisten. Der zentrale Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) bietet die Möglichkeit, Statistiken aus EU-Informationssystemen zu erstellen. Da es sich beim CRRS um ein statistisches Instrument handelt, das bereits auf Unionsebene besteht, wäre es zur Vermeidung von Doppelungen bei digitalen Instrumenten effizient, dieses digitale Instrument auch für die Erstellung genauer und zuverlässiger Statistiken im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration zu nutzen. Daher sollte der CRRS solche Statistiken aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT erstellen können und entsprechend geändert werden. Die Statistiken sollten den zuständigen Behörden, Frontex, eu-LISA und der Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten zugänglich sein. (11) In mehreren Mitgliedstaaten sind die bestehenden Rückkehrfallmanagementsysteme mit anderen relevanten nationalen Systemen und Datenbanken verknüpft, beispielsweise Asylfallmanagementsystemen oder Informationssystemen zur Unterstützung der Justizbehörden, die Daten enthalten, die direkt oder indirekt das Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen unterstützen. In anderen Mitgliedstaaten werden derzeit Rückkehrfallmanagementsysteme entwickelt. Folglich sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diese Verknüpfungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln und ihr nationales RECAMAS so zu konzipieren, dass Verknüpfungen mit anderen relevanten nationalen Systemen im Einklang mit dem nationalen Recht und unter Wahrung des Grundrechts auf Privatsphäre und Datenschutz möglich sind. (12) Den zuständigen Behörden, anderen nationalen Behörden und Frontex sollte es gestattet sein, in den Fallmanagementsystemen für Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration sämtliche Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erfassen, die für den wirksamen Abschluss der entsprechenden Verfahren notwendig sind. Die Daten sollten auf das für das wirksame Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen erforderliche Maß beschränkt sein, und jede Behörde sollte dafür sorgen, dass die von ihr erfassten Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind. (13) Die zuständigen Behörden, andere nationale Behörden und Frontex sollten sicherstellen, dass auf der Grundlage anonymisierter Daten zuverlässige und genaue Statistiken im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration bereitgestellt werden. (14) Sämtliche Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung sollten – je nach Fall – unter Einhaltung der Verordnungen (EU) 2016/6799 und (EU) 2018/172510 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. 9 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). 10 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). (15) Die zuständigen Behörden sollten nur direkten Zugang zu den Daten haben, die sie im nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfasst haben. Ergibt sich jedoch aus der Nutzung des Europäischen Suchportals oder aus der Nutzung des iRCMS oder des RIAT, dass gegen den betreffenden Drittstaatsangehörigen in mehreren Mitgliedstaaten mehrere Rückkehrverfahren anhängig sind, so sollte jeder zuständigen Behörde, die Daten zu diesem Drittstaatsangehörigen erfasst hat, auf Ersuchen gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2026/2280 von der jeweils anderen betroffenen zuständigen Behörde die zu diesem Drittstaatsangehörigen erfassten Daten zum Zwecke der Bearbeitung des Falls zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls sollten die angeforderten Daten über einen sicheren Kommunikationskanal („Kommunikationsportal“) ausgetauscht werden. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die die Daten erfasst hat, sollte Frontex die im nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten abfragen können, jedoch ausschließlich für die Zwecke, für die die Daten erfasst wurden. (16) Die zuständigen Behörden und Frontex sollten verpflichtet sein und über die technischen Möglichkeiten verfügen, von ihnen erfasste Daten, die unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, zu berichtigen und zu löschen. Wenn personenbezogene Daten betroffen sind, sollte diese Verpflichtung unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften erfüllt werden. Erhält eine zuständige Behörde oder Frontex Kenntnis davon, dass eine andere zuständige Behörde sachlich unrichtige Daten erfasst hat, so sollte die Behörde oder Frontex die zuständige Behörde, die die Daten erfasst hat, so bald wie möglich über die Unrichtigkeit unterrichten. Diese Informationen sollten über das Kommunikationsportal übermittelt werden. (17) Um ein Mindestmaß an Effizienz der Fallmanagementsysteme für Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration zu gewährleisten, sollten funktionale Anforderungen festgelegt werden. Diese Funktionen sollten die Zuweisung einer eindeutigen Kennung pro Fall und eine wirksame Fallbearbeitung ermöglichen, einschließlich automatisierter Fallerstellung, Identitätsüberprüfung und Echtzeit- Nachverfolgung von Verfahrensständen und -fristen, des Abrufs von Daten aus dem Schengener Informationssystem, des sicheren Datenaustauschs mit Drittstaaten und zuständigen Behörden bei gleichzeitiger Erleichterung der digitalen Kommunikation mit Drittstaatsangehörigen, der Automatisierung wichtiger Verfahren wie der Einleitung von Rückübernahmeersuchen, des Erlasses von Rückkehrentscheidungen, der Erstellung von Ausschreibungen im Schengener Informationssystem und der Erstellung der Europäischen Rückkehranordnung im Schengener Informationssystem, des IT-gestützten Managements von Reintegrationsfällen, einschließlich Finanzverwaltung, Qualitätssicherung und Leistungsüberwachung von Hilfsprogrammen sowie Mechanismen zur Bearbeitung von Beschwerden und zur Nachverfolgung von Vorfällen, operativer Instrumente für die Flugbuchung, die Verwaltung von Reisedokumenten und die logistische Koordinierung, um die praktische Durchführung von Rückkehraktionen zu erleichtern, und Analysefunktionen, um Schwankungen der Fallzahlen vorherzusehen, Statistiken für Überwachungszwecke zu erstellen und Transparenz bei der Anwendung der Rückkehrpolitik zu gewährleisten. Sofern dies in der Entwicklungsphase als relevant erachtet wird, sollte für die Systemfunktionen gegebenenfalls auf Systeme der künstlichen Intelligenz im Einklang mit der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates11 zurückgegriffen werden. (18) Die für das Fallmanagement im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration erforderlichen Daten sind in den EU-Informationssystemen nicht immer verfügbar, entweder weil die Daten nicht in den EU-Informationssystemen erfasst werden können, z. B. weil einige Kategorien von Daten, die sich auf Anscheinsbeweise für die Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit Rückübernahmeverfahren beziehen, zu spezifisch sind, um in Eurodac oder im Schengener Informationssystem gespeichert zu werden, oder weil die Daten noch nicht in den EU-Informationssystemen erfasst oder bereits aus diesen gelöscht wurden. In diesen Fällen sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls die Möglichkeit haben, die Daten, die für das Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen notwendig sind, zügig und sicher auszutauschen. Dieser Austausch sollte von zentralen Kontaktstellen koordiniert und erleichtert werden. (19) Es sollte ein Kommunikationsportal eingerichtet werden, um den zentralen Kontaktstellen der Mitgliedstaaten und den Agenturen der Union die technischen Mittel für den raschen, sicheren und effizienten Austausch der Daten bereitzustellen, die für das Management von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsfällen erforderlich sind, wenn diese Daten in den einschlägigen EU-Informationssystemen nicht verfügbar sind. Das Kommunikationsportal sollte alle nationalen RECAMAS sowie Frontex über die Plattform für das integrierte Rückkehrmanagement (IRMA) miteinander verknüpfen und so den wirksamen Datenaustausch erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten das Kommunikationsportal nutzen, wenn der Austausch solcher Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und zwar nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte und der geltenden Datenschutzvorschriften. (20) Frontex sollte auf seinem eigenen Fachwissen aufbauen und das RECAMAS-Modell weiterentwickeln. Als regelmäßiger Nutzer bestehender Rückübernahmefallmanagementsysteme und Hauptnutzer des RIAT ist Frontex am besten in der Lage, die Verantwortung für die Entwicklung, die technische Weiterentwicklung und das Betriebsmanagement des iRCMS und des RIAT zu übernehmen. Da die Rückkehrfallmanagementsysteme auf nationaler Ebene verbleiben, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin für die Entwicklung, die technische Weiterentwicklung und das Betriebsmanagement der nationalen RECAMAS verantwortlich sein. (21) Bei der Entwicklung des Kommunikationsportals sollte die Wiederverwendung bestehender gut funktionierender digitaler Infrastrukturen für die Übermittlung von Daten zwischen Migrationsbehörden bevorzugt werden, da dies eine schnellere technische Umsetzung des Kommunikationsportals ermöglichen und zur Senkung der damit verbundenen finanziellen Kosten beitragen würde. Folglich kann das Kommunikationsportal auf der bestehenden digitalen Infrastruktur aufbauen, die derzeit in den Zuständigkeitsbereich von eu-LISA fällt, etwa die digitale Infrastruktur, die dem SIRENE- oder dem DublinNet-System zugrunde liegt. eu-LISA sollte daher die Verantwortung für die Entwicklung, die technische Weiterentwicklung und das Betriebsmanagement dieses sicheren Kommunikationskanals sowie für die 11 Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024). Beobachtung der für das Betriebsmanagement relevanten Entwicklungen in der Forschung übernehmen. Um das Mandat von eu-LISA zu aktualisieren und der Agentur die Aufgabe zu übertragen, Frontex bei der Entwicklung des Frontex- RECAMAS, des iRCMS und des RIAT zu unterstützen, sollte die Verordnung entsprechend geändert werden. (22) Der digitale Informationsaustausch mit Drittstaaten, die an Rückübernahmeverfahren beteiligt sind, trägt zu einer effizienteren Zusammenarbeit bei und erleichtert die zeitnahe Bearbeitung von Rückübernahmefällen. Wenn die einschlägigen Vereinbarungen mit einem Drittstaat einen solchen digitalen Austausch vorsehen, sollte Frontex daher auf Ersuchen der Kommission die erforderlichen technischen Vorkehrungen treffen, um die sichere Übermittlung der betreffenden Informationen zu ermöglichen. Diese Zusammenarbeit sollte sich auf die für den jeweiligen Rückübernahmefall erforderlichen Informationen beschränken, und der Drittstaat sollte keinen allgemeinen Zugang zum iRCMS oder zu den darin gespeicherten Informationen erhalten. (23) Um eine wirksame Zusammenarbeit aller Interessenträger und eine angemessene Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals zu gewährleisten, sollte ein Programmverwaltungsrat eingerichtet werden. Dieser sollte sich aus zehn Mitgliedern zusammensetzen, die vom Verwaltungsrat von Frontex, vom Verwaltungsrat von eu-LISA, von den Exekutivdirektoren von Frontex und eu- LISA sowie von der Kommission ernannt werden. Der Programmverwaltungsrat sollte bis zur Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals regelmäßig zusammentreten. Der Programmverwaltungsrat sollte auch nach Inbetriebnahme weiter zusammentreten. Der Programmverwaltungsrat sollte regelmäßig Berichte erstellen und diese dem Verwaltungsrat von Frontex und dem Verwaltungsrat von eu-LISA übermitteln. (24) Es ist notwendig, ein hohes Sicherheitsniveaus für die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal zu gewährleisten, da in diesen Systemen sensible operative und personenbezogene Daten verarbeitet werden, deren Kompromittierung die Rechte, die Sicherheit und die Privatsphäre der betroffenen Personen gefährden könnte. Auch ist es von entscheidender Bedeutung, die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der zwischen den Mitgliedstaaten, Frontex und eu-LISA ausgetauschten Informationen zu wahren, um so das Vertrauen und das wirksame Funktionieren der Zusammenarbeit beim Rückkehrmanagement aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Mitgliedstaaten, Frontex und eu-LISA für die Systeme, für die sie zuständig sind, ein hohes Maß an Datensicherheit gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, Frontex und eu-LISA technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um personenbezogene und andere in diesen Systemen verarbeitete Daten vor Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, sowie vor unbefugter Offenlegung oder unbefugtem Zugang zu schützen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere den physischen Schutz, die Zugangskontrolle, die Speicherkontrolle, die Nutzerkontrolle, die Datenzugangskontrolle, die Kommunikationskontrolle, die Datenerfassungskontrolle, die Transportkontrolle, die Wiederherstellung, die Zuverlässigkeit, die Integrität und die Eigenkontrolle sicherstellen, einschließlich der automatischen Erkennung relevanter Ereignisse, die auf einen Sicherheitsvorfall hindeuten können, innerhalb von 24 Stunden. (25) Um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu gewährleisten, die Datenintegrität und -sicherheit zu garantieren und eine wirksame Aufsicht zu ermöglichen, sollten alle Datenverarbeitungsvorgänge, die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal durchgeführt werden, protokolliert werden. Die zuständigen Behörden, die Datenschutzbehörden und gegebenenfalls Frontex und eu- LISA sollten Zugang zu den Protokollen haben, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. (26) Die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten personenbezogenen Daten sollten nicht länger als für die Zwecke, zu denen die Daten verarbeitet werden, erforderlich gespeichert werden. Eine Speicherfrist von zehn Jahren ist aus operativen Gründen erforderlich, damit die zuständigen Behörden rückkehrbezogene Fälle im Zeitverlauf identifizieren, überwachen und bewerten können, auch wenn Personen unter einer anderen Identität erneut in Erscheinung treten, und um die Kontinuität der Fallbearbeitung über verschiedene Verfahren und Behörden hinweg sicherzustellen. Sie ist außerdem erforderlich, um die Vorbereitung, den Erlass, die Anerkennung und die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen, Einreiseverboten und damit verbundenen Folgemaßnahmen zu unterstützen, einschließlich der Überprüfung der Einhaltung, des Umgangs mit Risiken einer Wiedereinreise und der Bearbeitung nachfolgender Anträge oder Rechtsbehelfe, sowie um den Missbrauch von Reintegrationshilfeprogrammen zu verhindern, einschließlich wiederholter Antragstellungen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Übersteigt die Dauer eines Einreiseverbots zehn Jahre, so ist die Speicherung der Daten für die Dauer dieses Verbots erforderlich, damit die Behörden das Verbot wirksam überprüfen und durchsetzen können und um für die Zwecke des Grenzmanagements, der Migrationskontrolle und der öffentlichen Sicherheit genaue Aufzeichnungen zu führen. Um sicherzustellen, dass die Daten tatsächlich gelöscht werden, sollte in den Systemen eine automatisierte Löschung der Daten nach Ablauf der Speicherfrist vorgesehen sein. Da Frontex keine Rückkehrentscheidungen erlässt, sollten für Frontex besondere Vorschriften und eine kürzere Speicherfrist gelten, wie in der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] vorgesehen. (27) Die betroffenen Personen sollten ihre Rechte gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 wirksam ausüben können. (28) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Frontex und eu-LISA gemäß der vorliegenden Verordnung sollte die Verordnung (EU) 2018/1725 gelten, während für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung finden sollte. Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unter Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften und in einer Weise erfolgen, die die uneingeschränkte Achtung dieser Rechte und Grundsätze gewährleistet. (29) Zur Unterstützung der operativen Überwachung sollten einschlägige statistische Daten aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT automatisiert im CRRS erfasst werden. (30) Um die Rechenschaftspflicht und eine wirksame Datenschutz-Governance beim Betrieb der RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals zu gewährleisten, müssen die Rollen der an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligten Behörden festgelegt werden. Die Zuweisung von Governance-Rollen sollte die operativen Zuständigkeiten und technischen Kapazitäten der beteiligten Akteure für jedes betroffene System widerspiegeln. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten jeweils die nationale Behörde benennen, die als Verantwortliche für die in das jeweilige nationale RECAMAS eingegebenen Daten und für das Betriebsmanagement des nationalen RECAMAS fungiert, während Frontex als Auftragsverarbeiter fungieren sollte, wenn es Daten in den nationalen RECAMAS erfasst. Beim iRCMS sollte jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die Verarbeitung der von ihm im nationalen RECAMAS erfassten Daten als Verantwortlicher gelten. Frontex sollte in Bezug auf die Verarbeitung der von Frontex im iRCMS erfassten Daten und für das Betriebsmanagement des iRCMS als Auftragsverarbeiter gelten. Beim RIAT sollte jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die Verarbeitung der von ihm im RIAT erfassten Daten zu Fällen, die im Rahmen von nationalen Reintegrationshilfeprogrammen bearbeitet werden, als Verantwortlicher gelten. Die Mitgliedstaaten und Frontex sollten in Bezug auf die Verarbeitung der im RIAT erfassten Daten zu Fällen, die im Rahmen eines Reintegrationshilfeprogramms der EU bearbeitet werden, als gemeinsam Verantwortliche gelten. Frontex sollte in Bezug auf die Verarbeitung der von Frontex im RIAT erfassten Daten zu Fällen, die im Rahmen von nationalen Reintegrationshilfeprogrammen bearbeitet werden, und für das Betriebsmanagement des RIAT als Auftragsverarbeiter gelten. Beim Kommunikationsportal sollten die Mitgliedstaaten und Frontex in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das Kommunikationsportal ausgetauscht werden, als gemeinsam Verantwortliche gelten. eu-LISA sollte für das Betriebsmanagement des Kommunikationsportals als Auftragsverarbeiterin gelten. (31) Um den sicheren und rechtmäßigen Betrieb der nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals zu gewährleisten, sollte das Personal der zuständigen Behörden, von Frontex und von eu-LISA, das zum Zugang zu diesen Systemen berechtigt sind, angemessene und regelmäßige Schulungen erhalten. (32) Bestimmte im Schengener Informationssystem enthaltene Daten, die für Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationszwecke relevant sind, müssen den Mitgliedstaaten möglicherweise auch nach der Löschung der entsprechenden Ausschreibung aus dem System für das weitere Management von Rückkehrfällen zur Verfügung stehen. Diese Informationen können für die Identifizierung der Person und für die Ermittlung ihrer früheren Rückkehrhistorie erforderlich sein, falls die Person später erneut in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist und Gegenstand eines neuen Rückkehrverfahrens wird. Die Speicherung relevanter Informationen in den nationalen Systemen unter Einhaltung der für die nationalen RECAMAS geltenden Vorschriften zum Datenschutz und zur Datenspeicherung würde die Verfügbarkeit dieser Informationen für solche Folgeverfahren gewährleisten und die Identifizierung der Person erleichtern, auch wenn eine Rückkehrentscheidung von einem anderen Mitgliedstaat erlassen und anschließend im Einklang mit den geltenden Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung anerkannt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, auf die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates12 genannten Ausschreibungen zur Rückkehr 12 Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1860/oj). enthaltenen Daten zuzugreifen und diese zu speichern. Da diese Möglichkeit den Zugang zu Ausschreibungen zur Rückkehr voraussetzt, sollte sie von den Mitgliedstaaten angewandt werden, die das Schengener Informationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2018/1860 nutzen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Qualität der Daten im Schengener Informationssystem gewidmet werden. Verfügt ein Mitgliedstaat über relevante zusätzliche oder geänderte Daten oder hat er Anhaltspunkte dafür, dass Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert worden sind, so sollte er den ausschreibenden Mitgliedstaat im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen im Einklang mit den festgelegten Verfahren davon in Kenntnis setzen, damit die in der Ausschreibung enthaltenen Daten vervollständigt, geändert oder gelöscht werden. Die Verordnung (EU) 2018/1860 sollte daher entsprechend geändert werden. (33) Um eine effiziente, sichere und standardisierte Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates13 eingerichteten ETIAS-Zentralstelle zu gewährleisten, sollte das Kommunikationsportal auch als Kanal für die gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 vorgeschriebene Kommunikation dienen. Die Nutzung des Kommunikationsportals zu diesem Zweck würde eine schnellere technische Umsetzung eines Kommunikationsmittels ermöglichen. Die Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 sollten daher entsprechend geändert werden. (34) Für die wirksame, sichere und ordnungsgemäße Inbetriebnahme der nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals bedarf es eines flexiblen Ansatzes in Bezug auf den Zeitpunkt, ab dem diese Systeme zu verwenden sind. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung über ein nationales RECAMAS zu verfügen und dieses zu nutzen sowie der Kommission und Frontex den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem sie das System verwenden. Um eine einheitliche und zuverlässige Inbetriebnahme der verschiedenen Komponenten der Gesamtarchitektur zu gewährleisten, sollte der Abschluss der Entwicklung des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals nach erfolgreichem Abschluss umfassender Tests von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Auf dieser Grundlage sollten die Mitgliedstaaten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal in ihre nationalen RECAMAS zu integrieren, und die Kommission und Frontex über die erfolgreiche Integration unterrichten. In ähnlicher Weise sollte Frontex die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Kommunikationsportal in IRMA zu integrieren, und die Kommission entsprechend informieren. Die Inbetriebnahme des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals in den betreffenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls deren Betrieb durch Frontex sollte dann von der Kommission auf der Grundlage von Erklärungen über die erfolgreiche Integration und den erfolgreichen Abschluss umfassender Tests im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Die Kommission sollte das Europäische Parlament und den Rat über die so festgelegten Zeitpunkte unterrichten, und die entsprechenden Durchführungsrechtsakte sollten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die 13 Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1). Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Frontex sollten ab den auf diese Weise festgelegten Zeitpunkten mit der Nutzung des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals beginnen. (35) Zur Entwicklung und Verbesserung ihrer nationalen RECAMAS sollten die Mitgliedstaaten finanzielle Unterstützung der Union gemäß [der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsunterstützung in den Bereichen Asyl, Migration und Integration für den Zeitraum 2028 bis 2034] erhalten. Die Entwicklung und Wartung des Frontex-RECAMAS, des iRCMS und des Kommunikationsportals sollten aus dem EU-Haushalt finanziert werden. (36) Da die Ziele der Verordnung – nämlich die Effizienz des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration durch digitalisierte Instrumente und interoperable Systeme zu verbessern und so einen Beitrag zu einem wirksamen Funktionieren des Raums ohne Binnengrenzen zu leisten – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme zur Gewährleistung eines gemeinsamen und kohärenten Ansatzes der Mitgliedstaaten auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (37) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung der technischen und betrieblichen Voraussetzungen für die einheitliche Anwendung der Funktionen der nationalen RECAMAS, des iRCMS und des RIAT, die Festlegung der technischen Voraussetzungen für die Anbindung an das Kommunikationsportal, die Festlegung der technischen Voraussetzungen für die Datenerfassung im CRRS sowie der spezifischen Arten von Daten, die für die Datenerfassung zum Fallstatus benötigt werden, und die Festlegung der Formate für die Kommunikation über das Kommunikationsportal. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden14. (38) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, sollte Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung angenommen hat, beschließen, ob es sie in nationales Recht umsetzt. (39) [Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 sowie gemäß Artikel … des Beschlusses …/… des Rates [auf der Grundlage von Artikel 4 des Protokolls Nr. 19 angenommener Beschluss des Rates].] oder [Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich 14 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). Irland im Einklang mit dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und Irland ist vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 des genannten Protokolls weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] (40) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören15. (41) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG16 des Rates genannten Bereich gehören. (42) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates17 genannten Bereich gehören. (43) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar. 15 Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj). 16 Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj). 17 Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj). (44) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am […] eine Stellungnahme abgegeben — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration, insbesondere Vorschriften über digitale Fallmanagementsysteme, deren Entwicklung und Betrieb sowie über die Zuständigkeiten der Behörden, die die Systeme betreiben. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „EU-Informationssysteme“ die in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/817 und in Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2019/818 genannten IT-Großsysteme; 2. „zentralisiertes System“ ein System, in dem die Kontrolle, Entscheidungsfindung bzw. Datenverarbeitung bei einer einzigen zentralen Behörde liegt; 3. „föderiertes System“ ein System aus rechtlich und betrieblich autonomen Einheiten, die innerhalb eines gemeinsamen Rahmens, Protokolls bzw. Regelwerks zusammenarbeiten; 4. „Drittstaatsangehöriger“ einen Drittstaatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2026/2280; 5. „Rückkehrentscheidung“ eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2026/2280; 6. „zuständige Behörde“ eine der zuständigen Behörden gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2026/2280; 7. „zuständige Urheberbehörde“ die zuständige Behörde, die Daten in ihrem nationalen Rückkehrfallmanagementsystem (nationales RECAMAS), im integrierten Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) oder im Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) erfasst; 8. „Fall“ das im nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erstellte digitale Dossier betreffend die Rückkehr, Rückübernahme und gegebenenfalls Reintegration eines Drittstaatsangehörigen; 9. „Mehrfachfälle“ zwei oder mehr Fälle in zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die denselben Drittstaatsangehörigen betreffen; 10. „IT-Referenzimplementierung“ eine einzelne oder mehrere wiederverwendbare IT-Lösungen einschließlich ihrer Dokumentation, die entwickelt werden, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieser Verordnung zu unterstützen, und die so konzipiert sind, dass die Mitgliedstaaten sie an ihre besonderen operativen Erfordernisse anpassen können; 11. „andere relevante nationale IT-Systeme“ IT-Systeme, die das Fallmanagement in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT direkt oder indirekt unterstützen, darunter Asylsysteme, Informationssysteme zur Unterstützung der Justizbehörden, Ausländerdatenbanken, nationale Flugbuchungssysteme, Kriminalinformationssysteme und automatisierte Fingerabdruck- Identifizierungssysteme. Artikel 3 Systemarchitektur (1) Die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration erfolgt mittels Einrichtung, Betrieb und wirksamer Nutzung a) des nationalen – zentralisierten oder föderierten – Rückkehrfallmanagementsystems in jedem Mitgliedstaat (nationales RECAMAS); b) eines integrierten Rückübernahmefallmanagementsystems der Union, das in jedes nationale RECAMAS integriert ist (iRCMS); c) eines Reintegrationsfallmanagementsystems der Union, das in jedes nationale RECAMAS integriert ist (RIAT); d) des Europäischen Suchportals (ESP), das mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 geschaffen wurde; e) des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), der mit den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 eingerichtet wurde; f) des Kommunikationsportals gemäß Artikel 14, das eine Kommunikationsinfrastruktur als sicheren Kommunikationskanal zwischen den Behörden, die die verschiedenen nationalen RECAMAS nutzen, bietet. (2) Die Mitgliedstaaten entwickeln ihr nationales RECAMAS auf der Grundlage einer der folgenden Optionen: a) einer von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) entwickelten Modellbeschreibung samt Spezifikationen (RECAMAS-Modell); b) einer von Frontex entwickelten IT-Referenzimplementierung, die aus mehreren digitalen Modulen besteht, auf dem RECAMAS-Modell beruht und von den Mitgliedstaaten übernommen und weiter an ihre besonderen operativen Bedürfnisse angepasst wird (Frontex-RECAMAS); c) einer Kombination aus dem RECAMAS-Modell und bestimmten digitalen Modulen des Frontex-RECAMAS, wie im RECAMAS-Modell beschrieben. Artikel 4 Ziele der Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration Die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration dient folgenden Zielen: a) Unterstützung des Aufbaus eines gemeinsamen Rückkehrsystems der Union im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates18 und (EU) 2026/2280; b) Unterstützung der zuständigen Behörden bei dem Erlass und der Durchführung von Rückkehrentscheidungen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1349 und (EU) 2026/2280; c) Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Abwicklung und Durchführung von Rückübernahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1349 und (EU) 2026/2280; d) Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Abwicklung und Bereitstellung von Reintegrationshilfe gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1349, (EU) 2026/2280 und (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache]; e) Bereitstellung zuverlässiger und genauer Statistiken über die Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration, unter anderem für die Überwachung und Evaluierung, eine faktengestützte Politikgestaltung sowie die operative Nutzung gemäß den Verordnungen (EU) 2024/1349 und (EU) 2026/2280. Artikel 5 EU-Informationssysteme Um die Verarbeitung der in Artikel 7 genannten Daten und die Ermittlung von Mehrfachfällen zu erleichtern, verwendet jede zuständige Behörde, die das nationale RECAMAS, das iRCMS und das RIAT nutzt, das ESP für den Zugang zu den EU- Informationssystemen gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818. Artikel 6 Anbindung an relevante andere nationale IT-Systeme Bei der Anbindung der nationalen RECAMAS an relevante andere nationale IT-Systeme gemäß dem nationalen Recht stellen die Mitgliedstaaten die technische Kompatibilität zwischen den nationalen RECAMAS und diesen Systemen sicher, um eine rasche, sichere und wirksame Übermittlung von Daten an diese Systeme und von diesen Systemen zu gewährleisten. Kapitel 2 FALLMANAGEMENTSYSTEME Artikel 7 Erfassung von Daten in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT 18 Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung eines Rückkehrverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1349/oj). (1) Die zuständigen Behörden erfassen die in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Daten, soweit verfügbar, in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT, sofern diese Daten dem Zweck angemessen, erheblich und auf das zur Gewährleistung der Einhaltung der Verordnungen (EU) 2024/1349, (EU) 2026/2280 und (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] notwendige Maß beschränkt sind. (2) Frontex erfasst – vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden zuständigen Behörde – in Ausübung seiner Befugnisse und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abschnitt [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] die in Absatz 1 genannten Daten, soweit verfügbar, in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT. (3) Die zuständigen Behörden sowie gegebenenfalls Frontex stellen sicher, dass die Daten, die sie in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassen, sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind. (4) Bei der Durchführung eines Unionsprogramms zur Reintegrationshilfe kann Frontex für Reintegrationshilfe zuständigen Dritten das Recht gewähren, im RIAT die in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Daten betreffend die Reintegration zu erfassen. Die für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten stellen sicher, dass die Daten, die sie im RIAT erfassen, sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind. Artikel 8 Abfrage von in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten (1) Eine zuständige Urheberbehörde darf im nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT nur die Daten abfragen, die sie selbst erfasst hat. (2) Frontex darf – vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Urheberbehörde – die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten in Ausübung seiner Befugnisse und bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Abschnitt [8] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] abfragen. (3) Liegen in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen Mehrfachfälle vor, so erhalten alle betroffenen zuständigen Urheberbehörden auf ein Ersuchen gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/2280 hin von den anderen betroffenen zuständigen Urheberbehörden die zu diesem Drittstaatsangehörigen erfassten Daten. Gegebenenfalls werden diese Daten gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2026/2280 über das Kommunikationsportal ausgetauscht. (4) Bei der Durchführung eines Unionsprogramms zur Reintegrationshilfe kann Frontex den für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten das Recht gewähren, im RIAT die in Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Daten betreffend die Reintegration abzufragen. Artikel 9 Berichtigung und Löschung von in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten (1) Eine zuständige Urheberbehörde bzw. Frontex berichtigt oder löscht unverzüglich alle jeweils selbst in den nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erfassten unrichtigen, unvollständigen oder unrechtmäßig gespeicherten erfassten Daten. Die zuständigen Urheberbehörden bzw. Frontex sind nur zur Berichtigung und Löschung der Daten befugt, die sie selbst erfasst haben. (2) Liegen einer zuständigen Behörde Informationen vor, die darauf hindeuten, dass im nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erfasste Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig erfasst wurden, so unterrichtet sie die zuständige Urheberbehörde oder gegebenenfalls Frontex so schnell wie möglich über das Kommunikationsportal. (3) Liegen Frontex Informationen vor, die darauf hindeuten, dass von einer zuständigen Urheberbehörde im nationalen RECAMAS, im iRCMS oder im RIAT erfasste Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig erfasst wurden, so unterrichtet Frontex die zuständige Urheberbehörde so schnell wie möglich über das Kommunikationsportal. (4) Die für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten berichtigen oder löschen unverzüglich alle von ihnen im RIAT unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig erfassten Daten. Liegen einem für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten Informationen vor, die darauf hindeuten, dass im RIAT erfasste Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig erfasst wurden, so unterrichtet er Frontex so schnell wie möglich. Artikel 10 Funktionen der nationalen RECAMAS, des iRCMS und des RIAT (1) Die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das RIAT verfügen über folgende Funktionen: a) Vergabe einer eindeutigen Kennung für jeden Drittstaatsangehörigen, zu dem ein Fall betreffend die Rückkehr, Rückübernahme und gegebenenfalls Reintegration angelegt wird; b) Möglichkeit des automatischen Anlegens eines Falls bei Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen; c) Ermittlung von Mehrfachfällen mittels Abfrage der EU-Informationssysteme gemäß den jeweiligen Zugangsrechten sowie über das iRCMS und das RIAT; d) automatischer Abruf der in Artikel 7 genannten erforderlichen Daten in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT; e) Möglichkeit des Zugangs zu den in Ausschreibungen zur Rückkehr nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860 und in der Europäischen Rückkehranordnung nach Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2026/2280 enthaltenen Daten; f) Möglichkeit des Zugangs zu den in Artikel 27 Absatz 4 und in Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates19 genannten Daten; 19 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der g) Möglichkeit, die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das RIAT an Verfahrensabläufe und die damit verbundenen, aufgrund rechtlicher und administrativer Vorschriften geltenden Fristen anzupassen; h) Möglichkeit, geltende Fristen zu überwachen und Fälle zu priorisieren; i) Möglichkeit der zuständigen Behörden und Drittstaatsangehörigen, auf sicherem Wege digital zu kommunizieren und Dokumente auszutauschen, unter anderem durch die Nutzung einer speziellen mobilen Anwendung durch Drittstaatsangehörige; j) Möglichkeit, die in Artikel 7 genannten Daten über das Kommunikationsportal zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und Frontex sicher auszutauschen; k) Zugang zu einschlägigem Schulungsmaterial der Mitgliedstaaten, von Frontex und von eu-LISA zur Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration sowie zur Nutzung der nationalen RECAMAS, des iRCMS und des RIAT; l) Möglichkeit, jedem Fall entsprechend der Phase und der Art des Verfahrens einen oder mehrere Status zuzuweisen („Fallstatus“), einschließlich der Möglichkeit, den Fallstatus bei einer Aufhebung oder Aussetzung der Rückkehrentscheidung zu aktualisieren; m) Möglichkeit, alle Fälle als Übersicht sowie aufgeschlüsselt darzustellen, insbesondere gegliedert nach Drittland und Fallstatus; n) Möglichkeit der Übermittlung sachdienlicher Informationen an Informationssysteme, die die Arbeit der Justizbehörden unterstützen; o) Möglichkeit der automatischen Generierung von Datenberichten, die für die Erstellung der in der Verordnung (EU) 2026/2280 und in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates20 genannten Statistiken relevant sind; p) prädiktive Analyse zur Vorhersage von Schwankungen der Fallzahlen auf der Grundlage aktueller und früherer aggregierter oder anonymisierter statistischer Daten; q) Möglichkeit, Rückkehraktionen über ein oder mehrere Flugbuchungssysteme zu organisieren. (2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Funktionen. (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj). 20 Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/862/oj). Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 11 Funktionen der nationalen RECAMAS (1) Die nationalen RECAMAS verfügen über folgende Funktionen: a) technische Unterstützung bei der Registrierung von Drittstaatsangehörigen; b) technische Unterstützung bei ersten Überprüfungen und Verifizierungen, einschließlich Überprüfungen der Schutzbedürftigkeit; c) technische Unterstützung bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen sowie bei der Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit von Drittstaatsangehörigen; d) Zugang zu der in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates21 genannten Liste; e) Unterstützung bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Mitteilung von Rückkehrentscheidungen und Abschiebungsanordnungen; f) Möglichkeit der automatischen Erstellung und Aktualisierung der Europäischen Rückkehranordnung im Schengener Informationssystem gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861 und (EU) 2026/2280; g) Möglichkeit der automatischen Erstellung und Aktualisierung von Ausschreibungen zur Rückkehr sowie von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861; h) Management von Maßnahmen betreffend die Verhinderung von Flucht, die Inhaftnahme sowie Alternativen zur Inhaftnahme gemäß den Kapiteln III, IV und VI der Verordnung (EU) 2026/2280; i) Möglichkeit, einen Fall vom Rückkehrverfahren an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1349 in das Rückkehrverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2026/2280 zu überführen. (2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Funktionen. (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 21 Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2226/oj). Artikel 12 Funktionen des iRCMS (1) Das iRCMS verfügt über folgende Funktionen: a) Möglichkeit der automatischen Einleitung der Rückübernahme nach Erlass einer vollstreckbaren Rückkehrentscheidung; b) Möglichkeit der automatischen Erstellung eines Rückübernahmeersuchens; c) Möglichkeit, mit den zuständigen Drittstaatsbehörden sicher zu kommunizieren und die in den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Daten auszutauschen, unter anderem über die Anbindung an das digitale System des jeweiligen Drittstaats und über sichere Direktnachrichten, einschließlich der Möglichkeit, Identifizierungsbefragungen über das iRCMS zu organisieren und durchzuführen; d) Möglichkeit, Fälle auf der Grundlage nationaler und unionsrechtlicher Rückübernahmeinstrumente oder etablierter Verfahren zu bearbeiten; e) Möglichkeit, das Ergebnis der Überprüfung der Staatsangehörigkeit und der Identitätsfeststellung von den zuständigen Drittstaatsbehörden zu erhalten; f) Möglichkeit, Rückkehrausweise zu empfangen und auszudrucken; g) Möglichkeit, Flüge zu buchen und zu verwalten, einschließlich der Möglichkeit, mit Dritten, die für andere mit der Durchführung der Rückkehr verbundene Aufgaben zuständig sind, zu kommunizieren. (2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Funktionen. (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 13 Funktionen des RIAT (1) Das RIAT verfügt über folgende Funktionen: a) Zugang zu relevanten Informationen über Drittländer, in denen die Reintegrationshilfe bereitgestellt wird, einschließlich Angaben zum Inhalt der verfügbaren Reintegrationshilfe; b) Möglichkeit für die zuständige Urheberbehörde bei der Durchführung eines nationalen Programms zur Reintegrationshilfe und für Frontex bei der Durchführung eines Unionsprogramms zur Reintegrationshilfe, den für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten das Recht zu gewähren, die in Artikel 7 genannten Daten betreffend die Reintegration gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 zu erfassen, abzufragen, zu berichtigen und zu löschen; c) Möglichkeit für die zuständige Behörde, sich mit den für die Reintegrationshilfe zuständigen Dritten über Einzelfälle zu verständigen; d) Möglichkeit, Flüge zu buchen und zu verwalten, einschließlich der Möglichkeit, mit Dritten, die für andere mit der Durchführung der Rückkehr verbundene Aufgaben zuständig sind, zu kommunizieren. e) Möglichkeit der Durchführung, Überwachung und finanziellen Verwaltung von Reintegrationshilfe, unter anderem mittels Nachverfolgung der Mittelausschöpfung in den Programmen zur Reintegrationshilfe; f) Möglichkeit, anhand der von den Mitgliedstaaten und von Frontex eingegebenen Daten einen Überblick über die Reintegrationshilfe zu erhalten, die bestimmten Drittstaatsangehörigen aus Unionsprogrammen und nationalen Programmen zur Reintegrationshilfe gewährt wurde; g) Möglichkeit, Fälle aus Unionsprogrammen und nationalen Programmen zur Reintegrationshilfe zu verwalten; h) Möglichkeit, Statistiken über die Reintegration zu erstellen, unter anderem zur Bewertung der Qualität der Reintegrationshilfe; i) Möglichkeit der Weiterverweisung an andere Programme zur Reintegrationshilfe und nationale Reintegrationsmaßnahmen von Drittländern; j) Möglichkeit der Durchführung von Qualitätssicherungsprüfungen bei Reintegrationshilfefällen, einschließlich der Bewertung der Reintegrationspläne, der Überwachung der Folgemaßnahmen und der Erfassung der Genehmigungs- und Prüfpfade; k) Möglichkeit der Überwachung der Leistung von Dritten, die für Reintegrationshilfe zuständig sind, einschließlich Indikatoren betreffend die Reaktionszeit, die Umsetzung der Reintegrationspläne, den Abschluss von Fällen und die Inanspruchnahme der verfügbaren finanziellen Unterstützung; l) Möglichkeit, Beschwerden und Vorfälle im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Reintegrationshilfe zu erfassen und zu verwalten, einschließlich der Nachverfolgung der Abhilfemaßnahmen und der Gewährleistung einer angemessenen Zugangskontrolle und Rückverfolgbarkeit. (2) Das RECAMAS-Modell enthält die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Funktionen. (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den technischen und operativen Vorschriften, die für die einheitliche Anwendung der in Absatz 1 genannten Funktionen erforderlich sind, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 14 Kommunikationsportal (1) Das Kommunikationsportal wird eingerichtet, um den in Artikel 36 der Verordnung (EU) 2026/2280 genannten Austausch von Daten zu erleichtern; die Nutzung des Portals für andere im Unionsrecht vorgesehene Zwecke bleibt hiervon unberührt. (2) Das Kommunikationsportal wird in jedes nationale RECAMAS und in die in Artikel [57] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] genannte Plattform für das integrierte Rückkehrmanagement (IRMA) integriert. (3) In jeder zuständigen Behörde hat eine zentrale Kontaktstelle Zugang zum Kommunikationsportal. Die zentralen Kontaktstellen sind für die Koordinierung und Erleichterung des Datenaustauschs gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) 2026/2280 zuständig. (4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Vorschriften für die Integration des Kommunikationsportals in die nationalen RECAMAS der Mitgliedstaaten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Kapitel 3 ENTWICKLUNG, BETRIEB UND ZUSTÄNDIGKEITEN Artikel 15 Entwicklung und technische Weiterentwicklungen (1) Frontex ist gemäß Artikel [55] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] für die Entwicklung des RECAMAS- Modells sowie für dessen Weiterentwicklung zuständig. (2) Frontex ist gemäß Artikel [55] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] für die Entwicklung, einschließlich der Konzeption, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS und des RIAT sowie für technische Weiterentwicklungen zuständig und wird dabei von eu-LISA unterstützt. (3) Die Mitgliedstaaten sind für die Entwicklung, einschließlich der Konzeption, der nationalen RECAMAS sowie für technische Weiterentwicklungen zuständig. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel [55] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] für die Integration des iRCMS und des RIAT in ihre nationalen RECAMAS zuständig und werden dabei von Frontex unterstützt. Die Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls für die Integration und Anpassung des Frontex-RECAMAS oder einiger seiner Module verantwortlich. (4) eu-LISA ist für die Entwicklung, einschließlich der Konzeption, sowie für technische Weiterentwicklungen des Kommunikationsportals zuständig. Die Mitgliedstaaten sind für die Integration des Kommunikationsportals in ihre nationalen RECAMAS zuständig und werden dabei von eu-LISA unterstützt. (5) Frontex, eu-LISA und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und koordinieren ihre Arbeit. (6) Bei den technischen Entwicklungen werden etwaige passende Lösungen für ein interoperables Europa gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates22 berücksichtigt. Artikel 16 Programmverwaltungsrat 22 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj). (1) Während der Entwicklungsphase des RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals wird ein Programmverwaltungsrat mit zehn Mitgliedern eingerichtet. Er besteht aus a) drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat von Frontex aus dem Kreis seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannt werden; b) drei vom Verwaltungsrat der eu-LISA aus dem Kreis seiner Mitglieder oder ihrer Stellvertreter ernannten Mitgliedern; c) einem vom Exekutivdirektor von eu-LISA ernannten Vertreter von eu-LISA; d) einem vom Exekutivdirektor von Frontex ernannten Vertreter von Frontex; e) zwei Mitgliedern, die von der Kommission ernannt werden. In der Entwicklungsphase tritt der Programmverwaltungsrat bis zur Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals regelmäßig, mindestens jedoch sechsmal jährlich, zusammen. Er gewährleistet eine angemessene Verwaltung und Koordinierung der Entwicklungsphase des RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals. Der Programmverwaltungsrat legt dem Verwaltungsrat von Frontex und von eu-LISA monatlich schriftliche Berichte über den Fortschritt des Programms vor. (2) Nach der gemäß Artikel 33 festgelegten Inbetriebnahme in allen Mitgliedstaaten tritt der Programmverwaltungsrat mindestens einmal jährlich zusammen. Er gewährleistet die angemessene Verwaltung und Koordinierung der technischen Weiterentwicklungen des RECAMAS-Modells, des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals. (3) Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung des Verwaltungsrats von Frontex und von eu-LISA. (4) Der Verwaltungsrat von Frontex legt die Geschäftsordnung des Programmverwaltungsrats fest, in der insbesondere Folgendes geregelt ist: a) der Vorsitz, b) die Sitzungsorte, c) die Vorbereitung von Sitzungen, d) die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen, e) Kommunikationspläne, die gewährleisten, dass die nicht teilnehmenden Mitglieder des Verwaltungsrats von Frontex und von eu-LISA lückenlos unterrichtet werden. (5) Den Vorsitz des Programmverwaltungsrats hat ein Mitgliedstaat inne, der nach Unionsrecht in vollem Umfang durch die Rechtsinstrumente gebunden ist, die für die Entwicklung, die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung der EU- Informationssysteme gelten. Den Sitzungsvorsitz führt eines der vom Verwaltungsrat von Frontex nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ernannten Mitglieder. (6) Alle Reise- und Aufenthaltskosten, die den vom Verwaltungsrat von Frontex ernannten Mitgliedern des Programmverwaltungsrats und dem Exekutivdirektor von Frontex entstehen, werden von Frontex getragen. Alle Reise- und Aufenthaltskosten, die den vom Verwaltungsrat von eu-LISA ernannten Mitgliedern des Programmverwaltungsrats und dem Exekutivdirektor von eu-LISA entstehen, werden von eu-LISA getragen. Frontex stellt das Sekretariat des Programmverwaltungsrats. (7) In der Entwicklungsphase tritt die in Artikel 35 genannte Beratergruppe bis zur Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals regelmäßig, mindestens jedoch sechsmal jährlich, zusammen. Nach jeder Sitzung erstattet sie dem Programmverwaltungsrat Bericht. Sie unterstützt den Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben mit technischem Sachverstand und verfolgt den Stand der Vorbereitung bei Frontex, den Mitgliedstaaten und eu-LISA. Artikel 17 Betriebsmanagement (1) Frontex ist für das Betriebsmanagement des iRCMS und des RIAT zuständig. (2) Sieht eine von Frontex mit der zuständigen Behörde eines Drittstaats gemäß Artikel [88] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] geschlossene Arbeitsvereinbarung den digitalen Austausch von Daten vor, die für die Zwecke der Rückübernahme gemäß den Artikeln 37, 38 und 39 der Verordnung (EU) 2026/2280 erforderlich sind, so ergreift Frontex auf Ersuchen der Kommission die erforderlichen Maßnahmen, um eine sichere Verbindung zwischen dem iRCMS und dem relevanten digitalen System des betreffenden Drittstaats herzustellen und aufrechtzuerhalten, um diesen Austausch zu erleichtern. Es dürfen nur Daten ausgetauscht werden, die für das Rückübernahmeverfahren zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Drittstaat unbedingt notwendig sind. Der Drittstaat hat weder Zugang zum iRCMS noch zu anderen Daten als jenen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Rückübernahmefall ausgetauscht werden. (3) Die Mitgliedstaaten sind für das Betriebsmanagement der nationalen RECAMAS zuständig. (4) eu-LISA ist für das Betriebsmanagement des Kommunikationsportals zuständig. (5) Das Betriebsmanagement umfasst alle Aufgaben, die zur Gewährleistung der ununterbrochenen Verfügbarkeit der nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals gemäß dieser Verordnung erforderlich sind. (6) Frontex, eu-LISA und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für die nationalen RECAMAS, das Frontex-RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal eingesetzt wird. Artikel 18 Datensicherheit (1) Frontex gewährleistet die Sicherheit des iRCMS und des RIAT. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen RECAMAS. eu-LISA gewährleistet die Sicherheit des Kommunikationsportals. Insbesondere gehört es zu den Zuständigkeiten von Frontex, eu-LISA und den Mitgliedstaaten, a) die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen; b) Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungseinrichtungen und nationalen Anlagen, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten für die Zwecke der nationalen RECAMAS, des RIAT, des iRCMS oder des Kommunikationsportals (Ausrüstung, Zugangskontrolle und Kontrollen an den Eingängen der Anlagen) ausführt, zu verwehren; c) das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern (Datenträgerkontrolle); d) die unbefugte Eingabe von Daten sowie die unbefugte Einsichtnahme, Änderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle); e) zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle); f) die unbefugte Verarbeitung von Daten in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal sowie die unbefugte Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern (Kontrolle der Dateneingabe); g) sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal Berechtigten nur mittels einer persönlichen und eindeutigen Nutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle); h) sicherzustellen, dass alle Behörden mit Zugriffsrecht auf die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal Profile erstellen, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Personen beschrieben werden, die zum Zugriff auf die Daten sowie zur Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage von Daten berechtigt sind (Personalprofile); i) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mithilfe der Datenübertragungseinrichtung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle); j) sicherzustellen, dass überprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal verarbeitet wurden (Kontrolle der Datenerfassung); k) das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen personenbezogener Daten während der Übermittlung personenbezogener Daten an die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal oder von diesen Systemen oder während des Transports von Datenträgern insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern (Transportkontrolle); l) sicherzustellen, dass die installierten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können (Wiederherstellung); m) sicherzustellen, dass die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal ihre Funktionen ausführen, auftretende Fehlfunktionen gemeldet werden (Zuverlässigkeit) und gespeicherte personenbezogene Daten nicht durch Fehlfunktionen eines Systems verfälscht werden können (Datenintegrität); n) die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um sicherzustellen, dass dieser Verordnung entsprochen wird (Eigenkontrolle) und dass innerhalb von 24 Stunden sämtliche relevanten Vorfälle automatisch erkannt werden, die bei der Anwendung der unter den Buchstaben b bis k beschriebenen Maßnahmen auftreten und die auf einen Sicherheitsvorfall hinweisen könnten. (2) Frontex, eu-LISA und die Mitgliedstaaten arbeiten im Programmverwaltungsrat und in der Beratergruppe zusammen, um ein kohärentes Datensicherheitskonzept auf der Grundlage eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement zu gewährleisten. Artikel 19 Protokollierung (1) Alle Datenverarbeitungsvorgänge in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal werden protokolliert, damit sich überprüfen lässt, ob diese Verarbeitungsvorgänge rechtmäßig ausgeführt werden, und damit das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Systeme sichergestellt, eine Eigenkontrolle durchgeführt und die Datenintegrität und -sicherheit sichergestellt werden kann. (2) Die Protokolle enthalten folgende Angaben: a) Zweck der Verarbeitung, b) verarbeitete Daten, c) Datum und Uhrzeit der Datenverarbeitung, d) Name der Stelle und der verantwortlichen Person, die die Daten verarbeitet hat. (3) Die Protokolle dürfen nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke verwendet werden und werden drei Jahre, nachdem sie angelegt wurden, gelöscht. (4) Die Protokolle können länger als für die in Absatz 3 genannte Dauer gespeichert werden, wenn sie für ein bereits laufendes Kontroll- und/oder Aufsichtsverfahren benötigt werden. (5) Jede zuständige Behörde hat Zugriff auf die Protokolle, die von ihr erfasste Daten betreffen. (6) Für die Zwecke der Eigenkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens, der Datenintegrität und der Datensicherheit des iRCMS und des RIAT hat Frontex Zugriff auf die entsprechenden Protokolle. (7) Für die Zwecke der Eigenkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Funktionierens, der Datenintegrität und der Datensicherheit des Kommunikationsportals hat eu-LISA Zugriff auf die entsprechenden Protokolle. (8) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte erhalten auf Anfrage Zugriff auf die Protokolle, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Artikel 20 Aufbewahrungsfrist für die Datenspeicherung (1) Wurde eine Rückkehr nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2018/1860 bestätigt, so werden die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten ab dem Datum der Rückkehrbestätigung zehn Jahre gespeichert. Wird eine Rückkehrentscheidung aufgehoben oder zurückgenommen, werden die entsprechenden Daten umgehend gelöscht. (2) Geht eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2026/2280 einher, so werden die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS und im RIAT erfassten Daten so lange, wie das Einreiseverbot in Kraft ist, oder für die in Absatz 1 genannte Dauer, je nachdem, welcher Zeitraum länger ist, gespeichert. (3) Nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenspeicherfrist werden die Daten automatisch aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT gelöscht. (4) Dieser Artikel lässt die nach Artikel [110] der Verordnung (EU) …/… [Verordnung über die Europäische Grenz- und Küstenwache] für Frontex geltenden besonderen Vorschriften unberührt. Artikel 21 Rechte der betroffenen Personen Betroffene Personen können Anträge auf Ausübung ihrer Rechte nach den geltenden Datenschutzvorschriften an Frontex richten; Frontex leitet die Anträge nach Artikel 23 über das Kommunikationsportal an den zuständigen für die Datenverarbeitung Verantwortlichen weiter. Artikel 22 Statistiken (1) Die anonymisierten Daten nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2026/2280 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 sowie die anonymisierten Daten zum Fallstatus aus den nationalen RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT werden automatisch im CRRS erfasst. (2) Die vom CRRS generierten Statistiken stehen den zuständigen Behörden, Frontex, eu-LISA und der Kommission zur Verfügung. (3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen festgelegt wird, welche technischen Anforderungen für die Erfassung im CRRS gelten und welche speziellen Arten von Daten für die Erfassung der Daten zum Fallstatus erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 23 Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Für das nationale RECAMAS benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die Verarbeitung der von ihr in diesem System erfassten Daten und für das Betriebsmanagement des Systems Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt. In Bezug auf die Verarbeitung der von Frontex in diesem System erfassten Daten gilt Frontex als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725. (2) Für das iRCMS gilt die nach Absatz 1 in jedem Mitgliedstaat benannte Behörde als für die Verarbeitung der von ihr in diesem System erfassten Daten Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. In Bezug auf die Verarbeitung der von Frontex im iRCMS erfassten Daten und das Betriebsmanagement des Systems gilt Frontex als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725. (3) Für das RIAT gilt die nach Absatz 1 in jedem Mitgliedstaat benannte Behörde als für die Verarbeitung der von ihr in diesem System erfassten Daten über die nationalen Programme zur Reintegrationshilfe Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden und Frontex gelten als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die im RIAT zu den im Rahmen eines EU-Programms zur Reintegrationshilfe bearbeiteten Fällen erfasst werden, gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Zuständigkeiten eines jeden gemeinsam Verantwortlichen beschränken sich auf die von ihm im RIAT erfassten Daten. In Bezug auf die Verarbeitung der von Frontex im RIAT erfasst Daten zu Fällen der nationalen Programme zur Reintegrationshilfe und das Betriebsmanagement des Systems gilt Frontex als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725. (4) Für das Kommunikationsportal gelten die von den Mitgliedstaaten nach Absatz 1 benannten Behörden und Frontex als für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die über das Portal ausgetauscht werden, gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Zuständigkeiten eines jeden gemeinsam Verantwortlichen beschränken sich auf die von ihm im Kommunikationsportal verarbeiteten Daten. In Bezug auf das Betriebsmanagement des Kommunikationsportals gilt eu-LISA als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725. Artikel 24 Schulung des Personals (1) Das Personal der zuständigen Behörden und von Frontex, das auf die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal zugreifen kann, erhält bevor ihm die Berechtigung zur Verarbeitung der Daten, die in den nationalen RECAMAS, im iRCMS, im RIAT und im Kommunikationsportal gespeichert sind, erteilt wird, und in regelmäßigen Abständen, nachdem es zum Zugriff auf die nationalen RECAMAS sowie auf das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal berechtigt wurde, geeignete Schulungen in den Bereichen Datensicherheit, Grundrechte, einschließlich des Datenschutzes, und zu den Vorschriften und Verfahren für die Datenverarbeitung, darunter Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität. Das Personal wird über alle einschlägigen Bestimmungen zu Straftatbeständen und Strafen informiert, einschließlich jener, die in Artikel 26 festgelegt sind. (2) Die Mitgliedstaaten organisieren für ihr Personal Schulungen zu den nationalen RECAMAS. (3) Frontex organisiert für sein Personal und die zuständigen Behörden Schulungen zum Frontex-RECAMAS, iRCMS und RIAT. (4) eu-LISA organisiert für die zuständigen Behörden Schulungen zu den technischen Funktionalitäten des Kommunikationsportals. Artikel 25 Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten Gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte – innerhalb ihres jeweiligen Kompetenzbereichs – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen insbesondere für die koordinierte Überwachung des Kommunikationsportals. Artikel 26 Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. Kapitel 4 ÄNDERUNG ANDERER RECHTSAKTE DER UNION Artikel 27 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 werden die folgenden Absätze 4c und 4d eingefügt: „(4c) Die Agentur ist nach der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates23 [vorliegende Verordnung] für die Entwicklung – einschließlich der Konzeption, des Betriebsmanagements und technischer Weiterentwicklungen – eines sicheren Kommunikationskanals zwischen den Migrationsbehörden (im Folgenden „Kommunikationsportal“) zuständig. (4d) Die Agentur ist dafür zuständig, Folgendes zu unterstützen: a) die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bei der Entwicklung – einschließlich technischer Weiterentwicklungen – einer Referenzimplementierung eines Rückkehrfallmanagementsystems (Frontex-RECAMAS) gemäß der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung]; 23 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der vorliegenden Verordnung]. b) die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache bei der Entwicklung – einschließlich technischer Weiterentwicklungen – eines integrierten Rückübernahmefallmanagementsystems der Union (iRCMS) und eines Reintegrationsfallmanagementsystems der Union (RIAT) gemäß der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung].“ 2. Die folgenden Artikel 8e und 8f werden eingefügt: „Artikel 8e Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kommunikationsportal In Bezug auf das Kommunikationsportal nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr: a) die ihr nach Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] übertragenen Aufgaben; b) Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung des Kommunikationsportals, einschließlich der Bereitstellung von Schulungsmaterialien. Artikel 8f Aufgaben im Zusammenhang mit dem Frontex-RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT Im Zusammenhang mit dem Frontex-RECAMAS, dem iRCMS und dem RIAT nimmt die Agentur die ihr mit der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] übertragenen Aufgaben wahr.“ 3. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS, des VIS, von Eurodac, des EES, des ETIAS, von DubliNet, des ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems, der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, des Kommunikationsportals und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.“ 4. In Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe qq angefügt: „qq) die Berichte über die Entwicklung und Tätigkeiten betreffend das Kommunikationsportal nach Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] anzunehmen.“ Artikel 28 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1860 In die Verordnung (EU) 2018/1860 wird folgender Artikel 17a eingefügt: „Artikel 17a Aufbewahrung von Daten aus Ausschreibungen zur Rückkehr in den nationalen Fallmanagementsystemen für die Zwecke der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vorliegende Verordnung] (1) Abweichend von Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 kann die zuständige Behörde des vollziehenden Mitgliedstaats nach einem Treffer zu einer Ausschreibung zur Rückkehr, die von einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 3 eingegeben wurde, die Daten, die in dieser Ausschreibung enthalten sind, in ihrem nach der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates24 [vorliegende Verordnung] eingerichteten nationalen RECAMAS aufbewahren, soweit das für die Zwecke nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] erforderlich ist. (2) Wird die Ausschreibung vom ausschreibenden Mitgliedstaat nach Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861 geändert, so aktualisiert der vollziehende Mitgliedstaat diese Daten in seinem nach der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] eingerichteten nationalen RECAMAS entsprechend. (3) Abweichend von Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 werden die nach Absatz 1 aufbewahrten Daten gemäß Artikel 20 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] gespeichert und gelöscht. (4) Für die Übermittlung oder Bereitstellung der nach Absatz 1 aufbewahrten Daten gilt Artikel 15.“ Artikel 29 Änderung der Verordnung (EU) 2019/817 In der Verordnung (EU) 2019/817 wird folgender Artikel 48a angefügt: „Artikel 48a Kommunikationsportal (1) Die nach dieser Verordnung erforderliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle erfolgt zu folgenden Zwecken über das nach der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates25 [vorliegende Verordnung] eingerichtete Kommunikationsportal: a) Ausübung der Datenschutzrechte nach Artikel 48 Absätze 3 und 4; b) Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Berichtigung oder Löschung einer Verknüpfung nach Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 5; c) Unterrichtung über die Berichtigung oder Löschung einer Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 7; d) Unterrichtung der zuständigen Behörde über eine unrichtig erfasste Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 7. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Formate für Mitteilungen gemäß dieser Verordnung über das Kommunikationsportal festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 74 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ Artikel 30 Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 39 wird wie folgt geändert: 24 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der vorliegenden Verordnung]. 25 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der vorliegenden Verordnung]. a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Es wird ein zentraler Speicher für Berichte und Statistiken (CRRS) eingerichtet, um die Ziele von Eurodac, des SIS sowie des ECRIS-TCN gemäß den entsprechenden geltenden Rechtsinstrumenten zu unterstützen und systemübergreifende statistische Daten und analytische Berichte für politische und operative Zwecke sowie für die Zwecke der Datenqualität bereitzustellen. Der CRRS unterstützt auch die Ziele der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates26, der Verordnung (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates27 und der Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates28 [vorliegende Verordnung]. (2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358, Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 enthält. eu-LISA erhebt die Daten und Statistiken des in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/13 genannten Routers. eu-LISA erhebt die Daten und Statistiken nach Artikel 22 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung]. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischer Nutzerprofile und wird den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358, Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862, Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816, Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/982, Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/13 und Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.“ b) In Absatz 4 wird folgender Buchstabe d angefügt: „d) eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zur Anbindung des CRRS an die nationalen Rückkehrfallmanagementsysteme (nationale RECAMAS), das integrierte Rückübernahmefallmanagementsystem der Union (iRCMS) und das Reintegrationsfallmanagementsystem der Union (RIAT) nach der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung].“ 2. Folgender Artikel 48a wird eingefügt: „Artikel 48a Kommunikationsportal (1) Die nach dieser Verordnung erforderliche Kommunikation zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Behörden und der ETIAS-Zentralstelle erfolgt zu folgenden Zwecken über das nach der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] eingerichtete Kommunikationsportal: 26 Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (Prüm-II- Verordnung) (ABl. L, 2024/982, 5.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/982/oj). 27 Verordnung (EU) 2025/13 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über die Erhebung und Übermittlung vorab übermittelter Fluggastdaten zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L, 2025/13, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/13/oj). 28 Verordnung (EU) …/… des Europäischen Parlaments und des Rates [vollständiger Titel der vorliegenden Verordnung]. a) Ausübung der Datenschutzrechte nach Artikel 48 Absätze 3 und 4; b) Unterrichtung der zuständigen Behörde über die Berichtigung oder Löschung einer Verknüpfung nach Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 33 Absatz 5; c) Unterrichtung über die Berichtigung oder Löschung einer Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 7; d) Unterrichtung der zuständigen Behörde über eine unrichtig erfasste Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 7. (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um die Formate für Mitteilungen gemäß dieser Verordnung über das Kommunikationsportal festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“ 3. Artikel 62 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt: „(3a) Die ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, von eu-LISA und der Kommission können auf die in Artikel 22 der Verordnung (EU) …/… [vorliegende Verordnung] genannten Daten mit Bezug auf die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das RIAT zugreifen.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 3a speichert eu-LISA die in diesen Absätzen genannten Daten im CRRS. Die Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage der im CRRS enthaltenen Daten darf nicht möglich sein; jedoch müssen die Daten den in den Absätzen 1, 2, 3 und 3a genannten Behörden die Möglichkeit geben, anpassbare Berichte und Statistiken abzurufen, um die Effizienz der Grenzübertrittskontrollen zu steigern, Behörden bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine faktengestützte Gestaltung der Migrations- und Sicherheitspolitik der Union zu fördern.“ Kapitel 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Kosten Die Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung, einschließlich technischer Weiterentwicklungen, und dem Betriebsmanagement der nationalen RECAMAS werden vom jeweiligen Mitgliedstaat getragen. Diese Kosten umfassen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Integration des Frontex-RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals in die nationalen RECAMAS sowie mit der Anpassung des Frontex- RECAMAS entstehen. Artikel 32 Mitteilungen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Frontex und eu-LISA mit, welche Behörde als für die Verarbeitung Verantwortliche und gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 23 gilt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Frontex und eu-LISA die zuständigen Behörden mit, die nach den Artikeln 7, 8 und 9 Daten aufzeichnen, abfragen, berichtigen oder löschen dürfen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, Frontex und eu-LISA ihre zentrale Kontaktstelle nach Artikel 14 Absatz 3 mit. (4) Frontex unterhält eine laufend aktualisierte öffentliche Website mit den in diesem Artikel genannten Informationen. Artikel 33 Inbetriebnahme (1) Bis spätestens [ABl.: Bitte einfügen: vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] verfügen die Mitgliedstaaten über ein nationales RECAMAS und setzen es ein. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und Frontex unverzüglich den Zeitpunkt mit, ab dem er sein nationales RECAMAS einsetzt. (2) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt des Abschlusses der Entwicklung des iRCMS und des RIAT fest, sobald Frontex erklärt hat, dass ein umfassender Test der beiden Systeme, der mit Unterstützung von eu- LISA durchzuführen ist, erfolgreich abgeschlossen wurde. (3) Binnen eines Jahres ab dem nach Absatz 2 festgelegten Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 – falls dieser danach liegt – ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das iRCMS und das RIAT gemäß Artikel 15 Absatz 3 in sein nationales RECAMAS zu integrieren, und meldet der Kommission und Frontex die erfolgreiche Integration. (4) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, ab dem das iRCMS und das RIAT in den betreffenden Mitgliedstaaten in Betrieb genommen werden sollen und von Frontex betrieben werden, sobald Frontex bezüglich der betreffenden Mitgliedstaaten erklärt hat, dass das iRCMS und das RIAT erfolgreich in die nationalen RECAMAS integriert wurden. Die Erklärung von Frontex muss sich auf erfolgreich abgeschlossene umfassende Tests stützen, die nach Eingang der Meldung nach Absatz 3 in Zusammenarbeit mit dem bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten und mit Unterstützung von eu-LISA durchgeführt wurden. (5) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt des Abschlusses der Entwicklung des Kommunikationsportals fest, sobald eu-LISA erklärt hat, dass ein umfassender Test des Portals, der erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Frontex und den Mitgliedstaaten durchzuführen ist, erfolgreich abgeschlossen wurde. (6) Binnen eines Jahres ab dem nach Absatz 5 festgelegten Zeitpunkt oder ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 – falls dieser danach liegt – ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das Kommunikationsportal gemäß Artikel 15 Absatz 4 in sein nationales RECAMAS zu integrieren, und meldet der Kommission und Frontex die erfolgreiche Integration. Binnen eines Jahres ab dem nach Absatz 5 festgelegten Zeitpunkt ergreift Frontex die erforderlichen Maßnahmen, um das Kommunikationsportal gemäß Artikel 14 Absatz 2 in IRMA zu integrieren, und meldet der Kommission und Frontex die erfolgreiche Integration. (7) Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts den Zeitpunkt fest, ab dem das Kommunikationsportal in den betreffenden Mitgliedstaaten in Betrieb genommen werden soll und von Frontex betrieben wird, sobald eu-LISA bezüglich der betreffenden Mitgliedstaaten erklärt hat, dass das Kommunikationsportal erfolgreich in die nationalen RECAMAS und in IRMA integriert wurde. Die Erklärung von eu-LISA muss sich auf erfolgreich abgeschlossene umfassende Tests stützen, die nach Eingang der Meldung nach Absatz 6 in Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt wurden. (8) Die Kommission teilt dem Europäischen Parlament und dem Rat die nach den Absätzen 2, 4, 5 und 7 festgelegten Zeitpunkte mit. (9) Die Durchführungsrechtsakte gemäß den Absätzen 2, 4, 5 und 7 werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (10) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Frontex setzen das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal ab den gemäß Absatz 4 bzw. Absatz 7 festgelegten Zeitpunkten ein. Artikel 34 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 35 Beratergruppe (1) Frontex setzt eine Beratergruppe ein. (2) Die Beratergruppe stellt Frontex und eu-LISA das Fachwissen in Bezug auf das RECAMAS-Modell, das Frontex-RECAMAS, die nationalen RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal zur Verfügung, insbesondere im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von deren jährlichen Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten. (3) Die Beratergruppe setzt sich aus nationalen Sachverständigen, zwei Projektmanagern von Frontex, zwei Projektmanagern von eu-LISA und einem Mitglied der Kommission zusammen. Der Vorsitz wird von Frontex wahrgenommen. Artikel 36 Kontaktstelle Alle Mitgliedstaaten benennen jeweils eine Behörde, die als Kontaktstelle für die Durchführung dieser Verordnung dient. Sie teilen der Kommission die Namen der Behörden mit. Ändert ein Mitgliedstaat seine benannte Behörde, setzt er die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 37 Überwachung und Bewertung (1) Frontex unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über die Entwicklung und Tätigkeiten betreffend das Frontex-RECAMAS, die nationalen RECAMAS, das iRCMS und das RIAT einschließlich der Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über das Betriebsmanagement, einschließlich des Datenschutzes und sicherheitsrelevanter Vorfälle, und die Leistungsfähigkeit dieser Systeme gemessen an Mengenindikatoren, die für die Ziele in Bezug auf Leistung, Kostenwirksamkeit und Dienstleistungsqualität vorgegeben werden. (2) eu-LISA unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über die Entwicklung und Tätigkeiten betreffend das Kommunikationsportal einschließlich der Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über das Management und die Leistungsfähigkeit dieses Systems gemessen an quantitative Indikatoren, die für die Ziele in Bezug auf Output, Kostenwirksamkeit und Dienstleistungsqualität vorgegeben werden. (3) Fünf Jahre nach Inbetriebnahme aller nationalen RECAMAS, des iRCMS, des RIAT und des Kommunikationsportals und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Zu diesem Zweck erhält die Kommission ständigen Zugriff auf das Frontex-RECAMAS, das iRCMS, das RIAT und das Kommunikationsportal, ohne auf personenbezogene Daten zugreifen zu können. (4) Die Mitgliedstaaten stellen Frontex, eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die für die Abfassung der in diesem Artikel genannten Jahresberichte und die Bewertung erforderlich sind. (5) Die Bewertungen können gemäß der Verordnung (EU) 2022/922 des Rates29 durchgeführt werden. Artikel 38 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin [...] [...] 29 Verordnung (EU) 2022/922 des Rates vom 9. Juni 2022 über die Einführung und Anwendung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen- Besitzstands und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 (ABl. L 160 vom 15.6.2022, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/922/oj). FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE ................................................. 3 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative ................. 3 1.2. Politikbereich(e) ........................................................................................................... 3 1.3. Ziel(e) ........................................................................................................................... 3 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) ................................................................................................... 3 1.3.2. Einzelziel(e) ................................................................................................................. 3 1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen .................................................................... 3 1.3.4. Leistungsindikatoren .................................................................................................... 4 1.4. Der Vorschlag/Die Initiative betrifft ............................................................................ 4 1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative ................................................................... 5 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative .............................................................. 5 1.5.2. Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre. .................................................................... 5 1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse .................................. 6 1.5.4. Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten .......................................................................... 7 1.5.5. Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung ......................................................................... 7 1.6. Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen .............................................................................................................. 8 1.7. Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) ................................................................... 8 2. VERWALTUNGSMAẞNAHMEN .......................................................................... 10 2.1. Überwachung und Berichterstattung .......................................................................... 10 2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) ......................................................................... 10 2.2.1. Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen ......................................................................... 10 2.2.2. Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle ..................................................... 11 2.2.3. Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) .................................................................................................................. 11 2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten ....................................................... 12 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE .............................................................................................................. 13 3.1. Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan ............................................................................................................. 13 3.2. Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel ........................ 15 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel ................. 15 3.2.1.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan ......................................................... 15 3.2.2. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel ............... 20 3.2.2.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan .......................................................... 20 3.2.3. Geschätzter Personalbedarf ........................................................................................ 20 3.2.3.1. Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt ........................................................... 20 3.2.4. Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien ............................................................................................... 22 3.2.5. Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen .............................. 22 3.2.6. Beiträge Dritter........................................................................................................... 23 3.2.7. Schätzung des Personal- und Mittelbedarfs in einer dezentralen Agentur ................ 23 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen .......................................................... 26 4. DIGITALE ASPEKTE............................................................................................... 27 4.1. Anforderungen von digitaler Relevanz ...................................................................... 27 4.2. Daten .......................................................................................................................... 30 4.3. Digitale Lösungen ...................................................................................................... 33 4.4. Interoperabilitätsbewertung........................................................................................ 41 4.5. Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung ............................................ 45 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative Vorschlag über die Digitalisierung des Fallmanagements im Bereich der Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1860, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates 1.2. Politikbereich Inneres 1.3. Ziel(e) 1.3.1. Allgemeine(s) Ziel(e) Unterstützung der Umsetzung der in der Rückkehrverordnung festgelegten Vorschriften über Rückkehr, Rückübernahme und Reintegration und Beitrag zur Umsetzung des Migrations- und Asylpakets – die Verwirklichung dieser beiden Ziele wird zum reibungslosen Funktionieren des Schengen-Raums und zur Nachhaltigkeit des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems beitragen. 1.3.2. Spezifische Ziele Spezifisches Ziel 1: Intensivierung des Datenaustauschs zwischen den zuständigen Behörden innerhalb desselben Mitgliedstaats, zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und Frontex sowie zwischen den Mitgliedstaaten oder Frontex und Drittstaaten unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften, um die Verfügbarkeit der für die Durchführung und Überwachung von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren erforderlichen Informationen sicherzustellen. Spezifisches Ziel 2: Förderung der Digitalisierung von Rückkehr-, Rückübernahme- und Reintegrationsverfahren und Beseitigung der funktionalen Einschränkungen der bestehenden IT-Systeme, um die Verfahren und Meldepflichten stärker zu digitalisieren, benutzerfreundlicher zu gestalten und stärker zu automatisieren und den Verwaltungsaufwand und die Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden erheblich zu verringern. Spezifisches Ziel 3: Ermöglichung der automatisierten Erstellung genauerer und zuverläs

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