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Zur möglichen Einordnung von Kriterien bei der Vergabe von Drittmitteln als fachfremd (Antwort zu Drs. 21/5860)

dip / drucksache 26.05.2026 · WP 21 · 21/6152 · Antwort · Original ↗

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Zur möglichen Einordnung von Kriterien bei der Vergabe von Drittmitteln als fachfremd (Antwort zu Drs. 21/5860) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6152 21. Wahlperiode 26.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Nicole Höchst, Dr. Michael Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5860 – Zur möglichen Einordnung von Kriterien bei der Vergabe von Drittmitteln als fachfremd V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzierung der deutschen Hochschulen erfolgt im Wesentlichen über die sogenannte Grundfinanzierung und die Projektfinanzierung. Während die Länder rund 75 Prozent als Grundfinanzierung tragen, ist der Bund mit rund 15 Prozent beteiligt. Neben der Grund- und Projektfinanzierung fließen den Hochschulen noch rund 10 Prozent aus privaten Quellen zu. Da die Länder zunehmend Schwierigkeiten haben, die Grundfinanzierung aufzubringen, ist der Bund in jüngerer Vergangenheit zu einem immer wichtigeren Akteur der Hochschulfinanzierung geworden (www.hrk.de/themen/hochschulsystem/hoc hschulfinanzierung/). Unter anderem vor diesem Hintergrund hat die Projektfinanzierung, die Drittmittelquote, an Hochschulen an Bedeutung gewonnen (vgl. beispielsweise https://foerderatlas.dfg.de/stories/grund-und-drittmittelfinanzierung-von-hochs chulen/; https://ssvreport.bundestag.btg:7901/volltexte/3F/3F9E0C718629483 1E0634BCD1AACB3DF.pdf, S. 15 ff.). Entsprechend erfüllen Organisationen wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder die „Stiftung Innovation in der Hochschullehre“ (StIL) eine zentrale Funktion im deutschen Wissenschaftssystem (www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-hochschulen).  1. Liegen der Bundesregierung Informationen bzw. Daten darüber vor, warum 2008 bei der DFG eine „Selbstverpflichtung der DFG“ hinsichtlich der Förderung von Diversität in der Wissenschafts- und Hochschullandschaft verabschiedet wurde? Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) ist eine Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft und als Mitgliedsorganisation verfasst. Die im Jahr 2008 verabschiedeten Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards (FOG) wurden im Rahmen der Gremien der DFG beschlossen und beruhen auf einer Selbstverpflichtung der DFG sowie ihrer Mitgliedseinrichtungen. Der Beschluss ist Ausdruck eines aus der Wissenschaftsgemeinschaft selbst getragenen Prozesses. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt vom 22. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Liegen der Bundesregierung Informationen bzw. Daten dazu vor, ob im Vorfeld der Verabschiedung dieser Selbstverpflichtung eine Erhebung bezüglich der Diversität in der Wissenschafts- und Hochschullandschaft stattgefunden hat? a) Wenn ja, liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, welche Gremien, Personen, Institute bzw. Institutionen bei der Bestandsaufnahme eingebunden waren? b) Wenn nein, auf Grundlage welcher Daten bzw. Annahmen wurde die Selbstverpflichtung verabschiedet?  6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, auf welcher Datengrundlage und im Lichte welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse die Einhaltung der „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ zu einem entscheidungsrelevanten Kriterium bei der Bewilligung von Mitteln für DFG- Forschungsverbünde geworden ist? Die Fragen 2 bis 2b und 6 werden gemeinsam beantwortet. Da sich die ursprünglichen FOG auf die „Gleichstellung von Männern und Frauen“ bezogen, wurden Daten zur Repräsentanz von Frauen und Männern im Wissenschaftssystem verwendet. Grundlage für die Feststellung der Unterrepräsentanz von Frauen waren u. a. die Empfehlung der Hochschulrektorenkonferenz aus dem Jahr 2006 „Frauen fördern“ sowie die Empfehlungen des Wissenschaftsrats aus dem Jahr 2007 „Empfehlungen zur Chancengleichheit von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern“. Weitere wichtige Quellen sind u. a.: – CEWS (Center of Excellence Women and Science): Hochschulranking nach Gleichstellungsaspekten, 1. Fortschreibung aus der Reihe: cews.publik. no7, Bonn 2005. – Das Statistikportal des Kompetenzzentrums Frauen in Wissenschaft und Forschung (heute: Center für Geschlechterverhältnisse in der Wissenschaft). – Die jährliche Veröffentlichung „Chancengleichheit in Wissenschaft und Forschung“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (seit dem Jahr 2024 „Gleichstellungsmonitor Wissenschaft und Forschung“). – Die seit dem Jahr 2003 bestehende She-Figures Reihe der Europäischen Union.  3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob bestimmte Fachrichtungen nach Veröffentlichung der Selbstverpflichtung seltener bzw. häufiger Drittmittel beantragt haben (bitte nach Jahren von 2003 bis 2015 und Fachrichtungen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.  4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob es von Antragstellern oder Gutachtern Beschwerden oder Änderungswünsche hinsichtlich der „Selbstverpflichtung“ gegeben hat, und wenn ja, stechen diesbezüglich bestimmte Fachrichtungen hervor? 11. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es hinsichtlich der „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ seitens der Antragsteller Änderungswünsche bzw. Beschwerden bei der DFG gegeben hat, und wenn ja, auf welche Weise ist die DFG mit diesen Rückmeldungen umgegangen? Die Fragen 4 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen, abgesehen von vereinzelten Rückmeldungen, keine Erkenntnisse über substantiierte oder fachsystematisch relevante Beschwerden vor.  5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, warum das, was im Jahr 2008 als „Selbstverpflichtung“ hinsichtlich der Förderung von Diversität verabschiedet wurde, seit 2022 „ein entscheidungsrelevantes Kriterium bei der Bewilligung von Mitteln für DFG- Forschungsverbünde“ ist (vgl. www.dfg.de/resource/blob/175828/fog-aspekt-diversitae t.pdf)? Die FOG waren seit ihrer Einführung ein entscheidungsrelevantes Kriterium bei der Begutachtung und Bewertung von Projekten. Im Jahr 2022 wurden die FOG um den Aspekt Diversität erweitert.  7. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welchen Fachrichtungen sich diese „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ (also im Sinne der Personalstruktur der jeweiligen Fachrichtung) besonders gut erfüllen ließen (wenn ja, bitte die zehn am häufigsten davon betroffenen Fachrichtungen auflisten, und wenn nein, bitte die zehn am häufigsten davon betroffenen Fachrichtungen auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.  8. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, auf welche Weise wissenschaftliche Exzellenz gegenüber den „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ bei der Bewilligung von Mitteln abgewogen wird?  9. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Mittel der DFG trotz exzellenter fachlicher Begutachtung nicht bewilligt wurden, weil die „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ nicht berücksichtig wurden, und wenn ja, wurden die Antragsteller darüber informiert, dass die Nichtberücksichtigung der „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ für die Ablehnung des Antrags ausschlaggebend war? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. In einer Wettbewerbssituation fließen in allen Wissenschaftsbereichen neben dem zentralen Kriterium der wissenschaftlichen Qualität häufig weitere Begutachtungskriterien in die Gesamtbewertung eines (Verbund-)Projektes und in die Förderentscheidung ein. Die wissenschaftliche Qualität steht als Primärkriterium immer im Zentrum von Begutachtung, Bewertung und Entscheidung. 10. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Antragsteller darauf hingewiesen haben, dass in ihrem konkreten Fall den „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ nicht begegnet werden könne, weil beispielsweise in dem spezifischen Forschungsfeld keine Forscher im Sinne der Kriterien zur Verfügung stehen, und wenn ja, auf welche Weise ist die DFG damit verfahren? In den Anträgen kann im konkreten Einzelfall darauf hingewiesen werden, dass beispielsweise keine bzw. nur wenige Frauen im (Verbund-)Projekt beteiligt werden konnten, weil diese in dem jeweiligen Forschungsfeld nicht ausreichend tätig sind. Diese Umstände werden bei der Begutachtung, Bewertung und Entscheidung berücksichtigt. 12. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Gutachter – insbesondere auch internationale Gutachter – die „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ als unpräzise empfunden bzw. sich über die Standards beschwert haben, und wenn ja, auf welche Weise verarbeitet die DFG diese Rückmeldungen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 13. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob die Stiftung Innovation in der Hochschullehre während ihres fünfjährigen Bestehens stets auf ein wissenschaftsgeleitetes, qualitätsbasiertes Antragsverfahren (gemäß § 13 der Satzung) zurückgegriffen hat? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Stiftung Innovation in der Hochschullehre stets ein wissenschaftsgeleitetes, qualitätsbasiertes Antragsverfahren gemäß Satzung durchgeführt. 14. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob bei jeder Förderung eine personelle Überlappung von Geschäftsstelle, Begutachtung und Ausschuss im Sinne eines wissenschaftsgeleiteten, qualitätsbasierten Verfahrens (gemäß § 13 der Satzung) ausgeschlossen wurde, wenn nein, bei welcher Förderung, und warum wurde auf die Trennung dieser Bereiche des Antragsverfahrens verzichtet? Nach Kenntnis der Bundesregierung agieren die Bereiche Geschäftsstelle, Begutachtung und Ausschuss der Stiftung Innovation in der Hochschullehre satzungsgemäß getrennt. 15. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es bei der Stiftung Innovation in der Hochschullehre zu Interessenkonflikten (gemäß § 8 der Geschäftsordnung) gekommen ist? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es bei der Stiftung Innovation in der Hochschullehre keine Interessenkonflikte gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Bund-Länder-Gremiums. 16. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es zu Fällen von Befangenheit bzw. zum Anschein von Befangenheit bei der Projektauswahl (im Sinne von: www.dfg.de/resource/blob/167400/3e690aba0e5 f065761c6581e44278f1e/10-201-de-data.pdf bzw. www.uni-paderbor n.de/fileadmin/zv/4-5/Merkblatt_Befangenheit_Stand_01.2020.pdf) gekommen ist, und wenn ja, welche Fälle sind bekannt? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei der Stiftung Innovation in der Hochschullehre im Rahmen der Projektauswahl die Befangenheitsregeln der DFG zur Vermeidung von Befangenheit bzw. zum Anschein von Befangenheit befolgt. 17. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob Personen der Geschäftsstelle, Personen aus Gremien bzw. den Ausschüssen bereits organisatorisch bzw. wissenschaftlich miteinander gearbeitet haben und deshalb ggf. ein Interessenkonflikt bzw. Befangenheiten vorliegt bzw. vorliegen? Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen keine Interessenskonflikte bzw. Befangenheiten im Zusammenhang mit Personen der Geschäftsstelle, der Gremien oder der Ausschüsse der Stiftung Innovation in der Hochschullehre vor. 18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der etwaigen personellen Überlappung von Personen aus dem Netzwerk „Lehren. Das Bündnis für Hochschullehre“ (https://lehrehochn.de/) und Personen der Stiftung Innovation in der Hochschullehre und den Ausschüssen zur Projektauswahl? Etwaige Überschneidungen der Kreise von Personen, die sowohl im Netzwerk „Lehre Hoch N. Bündnis für Hochschullehre“, in der Stiftung Innovation in der Hochschullehre als auch in den Ausschüssen zur Projektauswahl aktiv sind, legen die Schlussfolgerung nahe, dass sich diese Personen in besonderem Maße für die Entwicklung der Hochschullehre einsetzen. 19. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob es für jede Förderung eine reguläre Ausschreibung gegeben hat (vgl. https://stiftung-hochschullehr e.de/foerderung/), wenn nein, warum nicht, und bei welcher Förderung wurde aus welchen Gründen darauf verzichtet? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es für jede Projektförderung der Stiftung Innovation in der Hochschullehre reguläre Ausschreibungen gegeben. 20. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob die Stiftung Innovation in der Hochschullehre die Mittelausgabe stets im Rahmen eines regulären Antragsverfahrens und einer entsprechenden Begutachtung gemäß Satzung gewährleistet hat? a) Wenn ja, welchen Umfang hatten die Anträge und Gutachten im Schnitt? b) Wenn nein, warum wurde auf ein reguläres Antragsverfahren und eine entsprechende Begutachtung verzichtet? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgen die Mittelverausgabungen im Rahmen bzw. in der Folge regulärer, satzungsgemäßer Antragsverfahren und Begutachtungen. Die Anträge für die Förderlinien „Lehrarchitektur“ und „Die Welt ist mein Campus“ umfassen jeweils 36 000 Zeichen. Die Anträge für die Förderlinie „Freiraum“ umfassen 9 000 Zeichen. Der Umfang der Gutachten beträgt im Durchschnitt 6 300 Zeichen. 21. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob entsprechend der jeweiligen Förderlinien stets Interessenbekundungen einzureichen waren? a) Wenn ja, welchen Umfang wiesen die Interessenbekundungen im Schnitt auf? b) Wenn nein, bei welchen Förderungen wurde darauf verzichtet? Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet. Nur die Förderlinie „Freiraum“ sieht ein Interessensbekundungsverfahren vor. Die Interessensbekundungen in diesem Zusammenhang sind auf 1 500 Zeichen limitiert. Der Mittelwert liegt derzeit bei ca. 1 450 Zeichen. 22. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Ausschüsse zur Projektauswahl der Stiftung stets gemäß § 13 der Satzung zusammengetreten sind, wenn nein, in welchem Fall wurde davon abgesehen, und warum? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Auswahlausschüsse zur Projektauswahl stets gemäß Satzung zusammengetreten. 23. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob es in der Vergangenheit bei Vergaben zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und ob ggf. der Bundesrechnungshof diesbezüglich Verbesserungsbedarf angemahnt hat? Der Bundesrechnungshof hatte empfohlen, die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einzelner, auf der Grundlage von Vergabe erbrachter Leistungen künftig verstärkt zu prüfen. Belastbare Hinweise auf vermeidbare Mehrausgaben oder wirtschaftlich nachteilige Vergabeentscheidungen liegen der Bundesregierung nicht vor. 24. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob in den nächsten Jahren die Arbeit der Stiftung Innovation in der Hochschullehre evaluiert werden soll? a) Wenn ja, wann soll diese stattfinden, und auf der Grundlage welcher Kriterien? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet. Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b Absatz 1 des Grundgesetzes über Innovation in der Hochschullehre regelt in § 11 die Evaluation. Der Wissenschaftsrat wird in diesem Jahr mit der Evaluation beginnen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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