Zur möglichen Einordnung von Kriterien bei der Vergabe von Drittmitteln als fachfremd (Antwort zu Drs. 21/5860)
Text
Zur möglichen Einordnung von Kriterien bei der Vergabe von Drittmitteln als fachfremd (Antwort zu Drs. 21/5860)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6152
21. Wahlperiode 26.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Nicole Höchst,
Dr. Michael Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5860 –
Zur möglichen Einordnung von Kriterien bei der Vergabe von Drittmitteln
als fachfremd
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Finanzierung der deutschen Hochschulen erfolgt im Wesentlichen über
die sogenannte Grundfinanzierung und die Projektfinanzierung. Während die
Länder rund 75 Prozent als Grundfinanzierung tragen, ist der Bund mit rund
15 Prozent beteiligt. Neben der Grund- und Projektfinanzierung fließen den
Hochschulen noch rund 10 Prozent aus privaten Quellen zu. Da die Länder
zunehmend Schwierigkeiten haben, die Grundfinanzierung aufzubringen, ist
der Bund in jüngerer Vergangenheit zu einem immer wichtigeren Akteur der
Hochschulfinanzierung geworden (www.hrk.de/themen/hochschulsystem/hoc
hschulfinanzierung/).
Unter anderem vor diesem Hintergrund hat die Projektfinanzierung, die
Drittmittelquote, an Hochschulen an Bedeutung gewonnen (vgl. beispielsweise
https://foerderatlas.dfg.de/stories/grund-und-drittmittelfinanzierung-von-hochs
chulen/; https://ssvreport.bundestag.btg:7901/volltexte/3F/3F9E0C718629483
1E0634BCD1AACB3DF.pdf, S. 15 ff.). Entsprechend erfüllen Organisationen
wie die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder die „Stiftung
Innovation in der Hochschullehre“ (StIL) eine zentrale Funktion im deutschen
Wissenschaftssystem (www.gwk-bonn.de/themen/foerderung-von-hochschulen).
1. Liegen der Bundesregierung Informationen bzw. Daten darüber vor,
warum 2008 bei der DFG eine „Selbstverpflichtung der DFG“ hinsichtlich
der Förderung von Diversität in der Wissenschafts- und
Hochschullandschaft verabschiedet wurde?
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) ist eine
Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft und als Mitgliedsorganisation verfasst. Die im Jahr
2008 verabschiedeten Forschungsorientierten Gleichstellungsstandards (FOG)
wurden im Rahmen der Gremien der DFG beschlossen und beruhen auf einer
Selbstverpflichtung der DFG sowie ihrer Mitgliedseinrichtungen.
Der Beschluss ist Ausdruck eines aus der Wissenschaftsgemeinschaft selbst
getragenen Prozesses.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und
Raumfahrt vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Liegen der Bundesregierung Informationen bzw. Daten dazu vor, ob im
Vorfeld der Verabschiedung dieser Selbstverpflichtung eine Erhebung
bezüglich der Diversität in der Wissenschafts- und Hochschullandschaft
stattgefunden hat?
a) Wenn ja, liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor,
welche Gremien, Personen, Institute bzw. Institutionen bei der
Bestandsaufnahme eingebunden waren?
b) Wenn nein, auf Grundlage welcher Daten bzw. Annahmen wurde die
Selbstverpflichtung verabschiedet?
6. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, auf welcher Datengrundlage
und im Lichte welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse die Einhaltung
der „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ zu einem
entscheidungsrelevanten Kriterium bei der Bewilligung von Mitteln für DFG-
Forschungsverbünde geworden ist?
Die Fragen 2 bis 2b und 6 werden gemeinsam beantwortet.
Da sich die ursprünglichen FOG auf die „Gleichstellung von Männern und
Frauen“ bezogen, wurden Daten zur Repräsentanz von Frauen und Männern im
Wissenschaftssystem verwendet. Grundlage für die Feststellung der
Unterrepräsentanz von Frauen waren u. a. die Empfehlung der
Hochschulrektorenkonferenz aus dem Jahr 2006 „Frauen fördern“ sowie die Empfehlungen des
Wissenschaftsrats aus dem Jahr 2007 „Empfehlungen zur Chancengleichheit von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern“. Weitere wichtige Quellen sind
u. a.:
– CEWS (Center of Excellence Women and Science): Hochschulranking nach
Gleichstellungsaspekten, 1. Fortschreibung aus der Reihe: cews.publik. no7,
Bonn 2005.
– Das Statistikportal des Kompetenzzentrums Frauen in Wissenschaft und
Forschung (heute: Center für Geschlechterverhältnisse in der Wissenschaft).
– Die jährliche Veröffentlichung „Chancengleichheit in Wissenschaft und
Forschung“ der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (seit dem Jahr 2024
„Gleichstellungsmonitor Wissenschaft und Forschung“).
– Die seit dem Jahr 2003 bestehende She-Figures Reihe der Europäischen
Union.
3. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob bestimmte
Fachrichtungen nach Veröffentlichung der Selbstverpflichtung seltener bzw.
häufiger Drittmittel beantragt haben (bitte nach Jahren von 2003 bis
2015 und Fachrichtungen aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
4. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob es von
Antragstellern oder Gutachtern Beschwerden oder Änderungswünsche
hinsichtlich der „Selbstverpflichtung“ gegeben hat, und wenn ja, stechen
diesbezüglich bestimmte Fachrichtungen hervor?
11. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es
hinsichtlich der „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ seitens der
Antragsteller Änderungswünsche bzw. Beschwerden bei der DFG gegeben hat,
und wenn ja, auf welche Weise ist die DFG mit diesen Rückmeldungen
umgegangen?
Die Fragen 4 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen, abgesehen von vereinzelten Rückmeldungen,
keine Erkenntnisse über substantiierte oder fachsystematisch relevante
Beschwerden vor.
5. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, warum das, was
im Jahr 2008 als „Selbstverpflichtung“ hinsichtlich der Förderung von
Diversität verabschiedet wurde, seit 2022 „ein entscheidungsrelevantes
Kriterium bei der Bewilligung von Mitteln für DFG-
Forschungsverbünde“ ist (vgl. www.dfg.de/resource/blob/175828/fog-aspekt-diversitae
t.pdf)?
Die FOG waren seit ihrer Einführung ein entscheidungsrelevantes Kriterium
bei der Begutachtung und Bewertung von Projekten. Im Jahr 2022 wurden die
FOG um den Aspekt Diversität erweitert.
7. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welchen
Fachrichtungen sich diese „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“
(also im Sinne der Personalstruktur der jeweiligen Fachrichtung)
besonders gut erfüllen ließen (wenn ja, bitte die zehn am häufigsten davon
betroffenen Fachrichtungen auflisten, und wenn nein, bitte die zehn am
häufigsten davon betroffenen Fachrichtungen auflisten)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
8. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, auf welche
Weise wissenschaftliche Exzellenz gegenüber den „Gleichstellungs- und
Diversitätsstandards“ bei der Bewilligung von Mitteln abgewogen wird?
9. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Mittel der DFG
trotz exzellenter fachlicher Begutachtung nicht bewilligt wurden, weil
die „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ nicht berücksichtig
wurden, und wenn ja, wurden die Antragsteller darüber informiert, dass die
Nichtberücksichtigung der „Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“
für die Ablehnung des Antrags ausschlaggebend war?
Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet.
In einer Wettbewerbssituation fließen in allen Wissenschaftsbereichen neben
dem zentralen Kriterium der wissenschaftlichen Qualität häufig weitere
Begutachtungskriterien in die Gesamtbewertung eines (Verbund-)Projektes und in die
Förderentscheidung ein. Die wissenschaftliche Qualität steht als
Primärkriterium immer im Zentrum von Begutachtung, Bewertung und Entscheidung.
10. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Antragsteller
darauf hingewiesen haben, dass in ihrem konkreten Fall den
„Gleichstellungs- und Diversitätsstandards“ nicht begegnet werden könne, weil
beispielsweise in dem spezifischen Forschungsfeld keine Forscher im Sinne
der Kriterien zur Verfügung stehen, und wenn ja, auf welche Weise ist
die DFG damit verfahren?
In den Anträgen kann im konkreten Einzelfall darauf hingewiesen werden, dass
beispielsweise keine bzw. nur wenige Frauen im (Verbund-)Projekt beteiligt
werden konnten, weil diese in dem jeweiligen Forschungsfeld nicht
ausreichend tätig sind. Diese Umstände werden bei der Begutachtung, Bewertung
und Entscheidung berücksichtigt.
12. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob Gutachter –
insbesondere auch internationale Gutachter – die „Gleichstellungs- und
Diversitätsstandards“ als unpräzise empfunden bzw. sich über die Standards
beschwert haben, und wenn ja, auf welche Weise verarbeitet die DFG
diese Rückmeldungen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
13. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob die Stiftung
Innovation in der Hochschullehre während ihres fünfjährigen Bestehens
stets auf ein wissenschaftsgeleitetes, qualitätsbasiertes Antragsverfahren
(gemäß § 13 der Satzung) zurückgegriffen hat?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat die Stiftung Innovation in der
Hochschullehre stets ein wissenschaftsgeleitetes, qualitätsbasiertes Antragsverfahren
gemäß Satzung durchgeführt.
14. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob bei jeder
Förderung eine personelle Überlappung von Geschäftsstelle, Begutachtung
und Ausschuss im Sinne eines wissenschaftsgeleiteten, qualitätsbasierten
Verfahrens (gemäß § 13 der Satzung) ausgeschlossen wurde, wenn nein,
bei welcher Förderung, und warum wurde auf die Trennung dieser
Bereiche des Antragsverfahrens verzichtet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung agieren die Bereiche Geschäftsstelle,
Begutachtung und Ausschuss der Stiftung Innovation in der Hochschullehre
satzungsgemäß getrennt.
15. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es bei der
Stiftung Innovation in der Hochschullehre zu Interessenkonflikten
(gemäß § 8 der Geschäftsordnung) gekommen ist?
Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es bei der Stiftung Innovation in der
Hochschullehre keine Interessenkonflikte gemäß § 8 der Geschäftsordnung des
Bund-Länder-Gremiums.
16. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob es zu Fällen
von Befangenheit bzw. zum Anschein von Befangenheit bei der
Projektauswahl (im Sinne von: www.dfg.de/resource/blob/167400/3e690aba0e5
f065761c6581e44278f1e/10-201-de-data.pdf bzw. www.uni-paderbor
n.de/fileadmin/zv/4-5/Merkblatt_Befangenheit_Stand_01.2020.pdf)
gekommen ist, und wenn ja, welche Fälle sind bekannt?
Nach Kenntnis der Bundesregierung werden bei der Stiftung Innovation in der
Hochschullehre im Rahmen der Projektauswahl die Befangenheitsregeln der
DFG zur Vermeidung von Befangenheit bzw. zum Anschein von Befangenheit
befolgt.
17. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob Personen der
Geschäftsstelle, Personen aus Gremien bzw. den Ausschüssen bereits organisatorisch
bzw. wissenschaftlich miteinander gearbeitet haben und deshalb ggf. ein
Interessenkonflikt bzw. Befangenheiten vorliegt bzw. vorliegen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung liegen keine Interessenskonflikte bzw.
Befangenheiten im Zusammenhang mit Personen der Geschäftsstelle, der Gremien
oder der Ausschüsse der Stiftung Innovation in der Hochschullehre vor.
18. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der etwaigen
personellen Überlappung von Personen aus dem Netzwerk „Lehren. Das
Bündnis für Hochschullehre“ (https://lehrehochn.de/) und Personen der
Stiftung Innovation in der Hochschullehre und den Ausschüssen zur
Projektauswahl?
Etwaige Überschneidungen der Kreise von Personen, die sowohl im Netzwerk
„Lehre Hoch N. Bündnis für Hochschullehre“, in der Stiftung Innovation in der
Hochschullehre als auch in den Ausschüssen zur Projektauswahl aktiv sind,
legen die Schlussfolgerung nahe, dass sich diese Personen in besonderem Maße
für die Entwicklung der Hochschullehre einsetzen.
19. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob es für jede Förderung eine
reguläre Ausschreibung gegeben hat (vgl. https://stiftung-hochschullehr
e.de/foerderung/), wenn nein, warum nicht, und bei welcher Förderung
wurde aus welchen Gründen darauf verzichtet?
Nach Kenntnis der Bundesregierung hat es für jede Projektförderung der
Stiftung Innovation in der Hochschullehre reguläre Ausschreibungen gegeben.
20. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob die Stiftung
Innovation in der Hochschullehre die Mittelausgabe stets im Rahmen eines
regulären Antragsverfahrens und einer entsprechenden Begutachtung
gemäß Satzung gewährleistet hat?
a) Wenn ja, welchen Umfang hatten die Anträge und Gutachten im
Schnitt?
b) Wenn nein, warum wurde auf ein reguläres Antragsverfahren und
eine entsprechende Begutachtung verzichtet?
Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet.
Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgen die Mittelverausgabungen im
Rahmen bzw. in der Folge regulärer, satzungsgemäßer Antragsverfahren und
Begutachtungen. Die Anträge für die Förderlinien „Lehrarchitektur“ und „Die
Welt ist mein Campus“ umfassen jeweils 36 000 Zeichen. Die Anträge für die
Förderlinie „Freiraum“ umfassen 9 000 Zeichen. Der Umfang der Gutachten
beträgt im Durchschnitt 6 300 Zeichen.
21. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob entsprechend
der jeweiligen Förderlinien stets Interessenbekundungen einzureichen
waren?
a) Wenn ja, welchen Umfang wiesen die Interessenbekundungen im
Schnitt auf?
b) Wenn nein, bei welchen Förderungen wurde darauf verzichtet?
Die Fragen 21 bis 21b werden gemeinsam beantwortet.
Nur die Förderlinie „Freiraum“ sieht ein Interessensbekundungsverfahren vor.
Die Interessensbekundungen in diesem Zusammenhang sind auf 1 500 Zeichen
limitiert. Der Mittelwert liegt derzeit bei ca. 1 450 Zeichen.
22. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob die Ausschüsse zur
Projektauswahl der Stiftung stets gemäß § 13 der Satzung
zusammengetreten sind, wenn nein, in welchem Fall wurde davon abgesehen, und
warum?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Auswahlausschüsse zur
Projektauswahl stets gemäß Satzung zusammengetreten.
23. Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob es in der
Vergangenheit bei Vergaben zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist und ob
ggf. der Bundesrechnungshof diesbezüglich Verbesserungsbedarf
angemahnt hat?
Der Bundesrechnungshof hatte empfohlen, die Notwendigkeit und
Wirtschaftlichkeit einzelner, auf der Grundlage von Vergabe erbrachter Leistungen
künftig verstärkt zu prüfen. Belastbare Hinweise auf vermeidbare Mehrausgaben
oder wirtschaftlich nachteilige Vergabeentscheidungen liegen der
Bundesregierung nicht vor.
24. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, ob in den
nächsten Jahren die Arbeit der Stiftung Innovation in der Hochschullehre
evaluiert werden soll?
a) Wenn ja, wann soll diese stattfinden, und auf der Grundlage welcher
Kriterien?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 24 bis 24b werden gemeinsam beantwortet.
Die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 91b
Absatz 1 des Grundgesetzes über Innovation in der Hochschullehre regelt in
§ 11 die Evaluation. Der Wissenschaftsrat wird in diesem Jahr mit der
Evaluation beginnen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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