Fragen zum Jahreswirtschaftsbericht 2026 und zur Sozialen Marktwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/5033)
Text
Fragen zum Jahreswirtschaftsbericht 2026 und zur Sozialen Marktwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/5033)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5685
21. Wahlperiode 29.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Komning, Leif-Erik Holm,
Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/5033 –
Fragen zum Jahreswirtschaftsbericht 2026 und zur Sozialen Marktwirtschaft
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Soziale Marktwirtschaft ist die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik
Deutschland, die freien Wettbewerb mit sozialem Ausgleich verbindet. Sie
basiert auf Privateigentum und freier Preisbildung, wobei der Staat die
Rahmenbedingungen festlegt und ansonsten nur interveniert, um soziale Härten
abzufedern, Monopole zu verhindern und faire Chancen zu sichern. Die
Zielsetzung der sozialen Marktwirtschaft ist ein größtmöglicher Wohlstand bei
bestmöglicher sozialer Absicherung (Ludwig Erhard [CDU]: www.bpb.de/kurz-kn
app/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20642/soziale-marktwirtschaft/). Die
Fragesteller teilen diese Definition und bekennen sich ausdrücklich zur
Sozialen Marktwirtschaft.
Die Bundesregierung bekennt sich in ihrem Jahreswirtschaftsbericht 2026 auf
Bundestagsdrucksache 21/3700 zur Sozialen Marktwirtschaft. Sie schreibt
ausdrücklich, in der aktuellen Situation „bedarf es zeitgemäßer
ordnungspolitischer Leitlinien für die Wirtschafts- und Finanzpolitik, die sich an bewährten
Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft orientieren“ (S. 9 f.). In diesem Sinne
möchte die Bundesregierung auf „marktwirtschaftliche Instrumente“ (S. 62)
setzen und den Ausbau der erneuerbaren Energien „marktlich“ gestalten
(S. 64). Auch im Hinblick auf den Bürokratierückbau sowie den gezielten
Abbau von Überregulierung brauche es „ein grundsätzliches Umdenken in Staat
und Gesellschaft“ (S. 13). Die Bundesregierung kritisiert in diesem
Zusammenhang das Vorgehen vorhergehender Regierungskoalitionen: „Häufig
wurden neue Regeln und Pflichten in der Vergangenheit keiner Kosten-Nutzen-
Abwägung unterzogen“ (S. 36). Mit ihrem Bekenntnis zur Sozialen
Marktwirtschaft möchte die Bundesregierung die Weichen neu stellen.
Anderen Ländern, insbesondere China, wirft die Bundesregierung dagegen
vor, „Wettbewerbsverzerrungen durch nicht-marktwirtschaftliche Praktiken“
zu verursachen (S. 97). Letztere sowie die Zollpolitik der US-Regierung stellt
die Bundesregierung ausdrücklich in Kontrast zu „Deutschland und der EU
mit ihrer auf Offenheit und Regeln basierenden Handelspolitik“ (S. 95).
Die Fragesteller machen darauf aufmerksam, dass laut Forschern des
Internationalen Währungsfonds (IWF) allein die innereuropäischen nichttarifären
Handelshemmnisse im Warenverkehr einem Zoll von 44 Prozent entsprechen,
diejenigen bei Dienstleistungen sogar einem Zoll von 110 Prozent (www.zei
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie vom 13. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
t.de/wirtschaft/2026-02/eu-gipfel-binnenmarkt-unternehmen-wirtschaft). Wie
der Zollstreit mit den USA erneut gezeigt hat, wird im nichteuropäischen
Ausland außerdem häufig der Vorwurf erhoben, die EU erzeuge durch zahlreiche
nichttarifäre Handelshemmnisse eine Wettbewerbsverzerrung zu eigenen
Gunsten (www.wiwo.de/politik/ausland/handelskonflikt-kommt-jetzt-die-eini
gung-im-zollstreit-zwischen-eu-und-usa/100138539.html). Selbst der
Jahreswirtschaftsbericht 2026 weist darauf hin, es werde aktuell versucht, „die
Produktion in Europa in bestimmten Produktionsbereichen zu stärken“,
weswegen „auf EU-Ebene verstärkt Kriterien einer sogenannten EU-Präferenz
diskutiert“ würden. „Diese kann Politikmaßnahmen zur Bevorzugung europäischer
Anbieter oder Bestimmungen zu Wertschöpfungsanteilen (Local Content
Requirements) im Rahmen öffentlicher Fördermaßnahmen umfassen“ (S. 96).
Auch die Energiepolitik der Bundesregierung lässt die Fragesteller daran
zweifeln, ob es die Bundesregierung mit ihrem Bekenntnis zur Sozialen
Marktwirtschaft ernst meint. Die Bundesregierung selbst sieht „in der
laufenden Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung“ (S. 9)
einen der Gründe für die im internationalen Vergleich hohen deutschen
Energiepreise. Bei dieser Transformation handelt es sich aber um eine bewusste
Entscheidung der Regierung, die mit massiven Markteingriffen und künstlich
verursachten Marktverzerrungen verbunden ist. Ein von der Bundesregierung
geplanter „gezielter Hochlauf von Sekundärrohstoffmärkten“ (S. 100) deutet
nach Ansicht der Fragesteller ebenfalls darauf hin, dass die Bundesregierung
nicht nur im Detail, sondern ganz grundsätzlich von der Idee der Sozialen
Marktwirtschaft abweicht. Den Fragestellern erscheint dieses Abweichen von
der bewährten deutschen Wirtschaftsordnung umso fragwürdiger, als der
Bundesregierung durchaus bewusst ist, dass der sogenannte Klimawandel „als
globales Kooperationsproblem nur global bewältigt werden“ kann (S. 112). Ehe
dieses Koordinationsproblem gelöst ist, scheint den Fragestellern eine
einseitige radikale Umstellung der deutschen Wirtschaft und Industrie Gift für die
Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sein. Der Plan einer konsequenten
CO2-Bepreisung, der die Investitionsbedingungen für erneuerbare Energien
verbessern und zugleich dazu beitragen soll, den Förderbedarf zu begrenzen
(S. 15), verringert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zum
Beispiel, solange das Ausland nicht mitzieht (www.handelsblatt.com/politik/deuts
chland/energie-so-beeinflusst-die-co-preisverschiebung-deutsche-unternehme
n/100171345.html). Die genannten Probleme manifestieren sich nach Ansicht
der Fragesteller in den seit Jahren schlechten Wachstumszahlen Deutschlands
im Vergleich zu anderen Industrienationen. Die Probleme in der deutschen
Industrie sind also hausgemacht.
Klärungsbedarf besteht nach Ansicht der Fragesteller außerdem bei der
externen Expertise, auf welche die Bundesregierung bei der Evaluierung der
Ausgabeneffizienz setzen möchte (S. 47), und dem Beschluss auf dem 30.
Weltklimagipfel (COP 30), im Rahmen des bestehenden Ziels die Finanzierung für
Klimaanpassungsmaßnahmen bis 2035 zu verdreifachen (S. 113).
1. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „nicht-tarifäre
Handelshemmnisse“, den sie zum Beispiel auf Bundestagsdrucksache
21/1898 (S. 61) verwendet?
Die Fragen 1, 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Unter nicht-tarifären Handelshemmnissen werden Nicht-Zollmaßnahmen
verstanden, die sich negativ auf den internationalen Handel auswirken. Dazu
können z. B. technische Handelshemmnisse (TBT) oder gesundheitspolizeiliche
und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) gehören.
Die Bundesregierung führt keine fortlaufende Einstufung oder Liste von
nichttarifären Handelshemmnissen in Deutschland, der Europäischen Union, den
USA oder China. Die Europäische Kommission erfasst Handelshemmnisse in
der „Access2 Markets“-Datenbank, zu der sowohl Unternehmen als auch EU-
Mitgliedstaaten beitragen. Sie ist abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/acces
s-to-markets/en/content/trade-barriers. Die Bundesregierung unterstützt die
Europäische Kommission darin, sich gegen Handelsbeschränkungen und
wettbewerbsverzerrende Praktiken von Drittstaaten entschieden einzusetzen.
2. Welche nationalen und unionsrechtlichen Maßnahmen werden von der
Bundesregierung als „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ eingestuft?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Welche technischen Handelshemmnisse (TBT) hat Deutschland bisher
gemäß dem WTO (Welthandelsorganisation)-TBT-Abkommen
notifiziert?
Die Bundesregierung verweist auf die unter https://eping.wto.org/en/Search/Ind
ex?domainIds=1&countryIds=C276 abrufbare Übersicht.
4. Wie viele „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ bestehen nach Kenntnis
der Bundesregierung in den USA, China und der EU jeweils?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die geschätzten
„Advalorem-Äquivalente“ (Zolläquivalente) für „nicht-tarifäre
Handelshemmnisse“ in der EU im Vergleich zu den USA und China?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet. Die Bundesregierung nimmt für die Beantwortung an, dass sich die
Fragen auf Hemmnisse innerhalb des EU-Binnenmarkts beziehen und nicht auf
nicht-tarifäre Handelshemmnisse im internationalen Handel.
In der Literatur liegen verschiedene Schätzungen zu den internen Barrieren im
EU-Binnenmarkt vor, die je nach Datenbasis und Methodik zu
unterschiedlichen Ergebnissen kommen, siehe beispielsweiseBernasconi et al. (2025). What
is the untapped potential of the EU Single Market? ECB Economic Bulletin,
(8). European Central Bank, www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/articl
es/2026/html/ecb.ebart202508_01~2e71d52829.en.html. Die Bundesregierung
nimmt diese Ergebnisse zur Kenntnis.
6. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung genannten
IWF-Schätzungen zu innereuropäischen „nicht-tarifären
Handelshemmnissen“ eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
7. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um „nicht-tarifäre
Handelshemmnisse“ auf nationaler oder EU-Ebene zu reduzieren, und wenn ja,
welche?
Mit Blick auf nicht-tarifäre Handelshemmnisse im internationalen Handel
unterstützt die Bundesregierung eine aktive, pragmatische und regelgebundene
EU-Handelspolitik. Dazu zählen die Stärkung und Reform des
regelgebundenen multilateralen Handelssystems mit der Welthandelsorganisation im
Zentrum ebenso wie der Abschluss neuer Freihandelsabkommen. Beides trägt auch
zur Reduzierung nicht-tarifärer Handelshemmnisse im internationalen Handel
bei. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Kohärenz von
deutscher und europäischer Gesetzgebung mit handelspolitischen Zielen.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit von
industriepolitischen Instrumenten (z. B. Beihilfen) mit dem Anspruch auf freien,
internationalen marktbasierten Wettbewerb?
Industriepolitische Instrumente umfassen eine Vielzahl öffentlicher
Maßnahmen, insbesondere die Schaffung von förderlichen Rahmenbedingungen in
verschiedenen Politikbereichen. Beihilfen können unter den Bedingungen des EU-
Beihilferechts zielgerichtet gewährt werden. Die EU-Beihilfevorschriften
stellen sicher, dass die Integrität des europäischen Binnenmarktes gewährleistet
und ein Subventionswettlauf verhindert wird. In der Handelspolitik unterstützt
die Bundesregierung die Europäische Kommission darin, für offene Märkte,
regelbasierten Handel und die Schaffung einer Wettbewerbsgleichheit (Level
Playing Field) zu sorgen. Hierbei gilt auch das WTO-Übereinkommen über
Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.
9. Hat sich die Bundesregierung zur Vereinbarkeit der sogenannten EU-
Präferenz und der Local Content Requirements mit dem Anspruch auf
freien, internationalen Wettbewerb eine eigene Positionierung erarbeitet, und
wenn ja, welche?
Die Bundesregierung prüft derzeit den Industrial Accelerator Act. Im Zuge
dessen soll u. a. auch eine Positionierung der Bundesregierung zu ‚union origin‘
gefunden werden.
10. Wenn die Bundesregierung schreibt, dass neue Regeln und Pflichten in
der Vergangenheit häufig keiner Kosten-Nutzen-Abwägung unterzogen
wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), welche Regeln und
Pflichten meint sie damit konkret (bitte alle der Bundesregierung
bekannten Beispiele anführen und nach Ressorts und Einzelplan
aufschlüsseln)?
a) Auf welchen Informationen beruht jeweils die Beurteilung der
Bundesregierung, es habe bei bestimmten neuen Regeln und Pflichten in
der Vergangenheit keine Kosten-Nutzen-Abwägung gegeben?
b) Wie hoch sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils die
Kosten und der Nutzen der betroffenen Maßnahmen?
c) Gibt es unter den Regeln und Pflichten, die keiner Kosten-Nutzen-
Abwägung unterzogen wurden, nach Ansicht der Bundesregierung
solche, bei denen die Kosten den Nutzen übersteigen, und wenn ja,
woran macht die Bundesregierung das jeweils fest?
d) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung jeweils im Hinblick
auf die Maßnahmen, die ihrer Ansicht nach keiner Kosten-Nutzen-
Abwägung unterzogen wurden und deren Kosten den Nutzen ggf.
übersteigen?
Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet.
Kernanliegen der Gesetzesfolgenabschätzung ist es, die vielfältigen u. a.
ökonomischen, ökologischen oder anderen Effekte neuer Regelungsvorhaben
möglichst umfassend abzubilden und dem Gesetzgeber eine möglichst differenzierte
Kosten-Nutzen-Abwägung zu ermöglichen. Siehe dazu auch: Arbeitshilfe
Gesetzesfolgenabschätzung (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroe
ffentlichungen/themen/verfassung/arbeitshilfe-gesetzesfolgenabschaetzung.pdf
?__blob=publicationFile&v=4).
11. Inwiefern verbessert der Plan einer konsequenten CO2-Bepreisung nach
Ansicht der Bundesregierung die Investitionsbedingungen für
erneuerbare Energien und trägt zugleich dazu bei, den Förderbedarf zu
begrenzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
a) Hat die Bundesregierung eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser
Maßnahme durchgeführt, und wenn ja, was sind nach Ansicht der
Bundesregierung ihre Kosten und ihr Nutzen?
b) Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Folgen dieser
Maßnahme für die Investitionsbedingungen und Förderbedarfe anderer
Branchen außer den erneuerbaren Energien?
c) Hat die Bundesregierung eine Abwägung durchgeführt zwischen den
möglichen zusätzlichen Investitionen im Bereich erneuerbare
Energien durch eine konsequente CO2-Bepreisung einerseits und
möglichen Investitionsrückgängen in Branchen, die einen erhöhten CO2-
Preis zu zahlen haben, andererseits, und wenn ja, was war das
Ergebnis?
Die Fragen 11 bis 11c werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die CO2-Bepreisung gilt in der ökonomischen Wissenschaft unumstritten als
zentraler Baustein eines effizienten Instrumentenmixes für die
Dekarbonisierung. Ein CO2-Preis internalisiert die mit der Emission von Treibhausgasen
verbundenen negativen Externalitäten und verbessert dabei marktliche
Bedingungen für emissionsarme Technologien. Das heißt, für alle Sektoren, die der
CO2-Bepreisung unterliegen, entsteht ein Investitionsanreiz zugunsten
emissionsarmer Produktionswege. Dies gilt auch für erneuerbare Energien. Branchen,
die aufgrund der CO2-Bepreisung einem erhöhten Carbon-Leakage-Risiko
unterliegen, können durch Maßnahmen wie die Strompreiskompensation und die
kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten entlastet werden. Die
Bundesregierung setzt sich auch im Rahmen der anstehenden Reform des
Emissionshandels für die Weiterentwicklung des Carbon-Leakage-Schutzes ein.
12. Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluierung der
Ausgabeneffizienz bereits externe Expertise in Anspruch genommen und bzw. oder
Aufträge ausgeschrieben oder vergeben?
a) Wenn sie bereits Aufträge vergeben hat, wer hat die Aufträge jeweils
bekommen, wie hoch waren sie jeweils dotiert, auf welche Art und
Weise waren sie ggf. ausgeschrieben, und was soll bzw. sollte jeweils
konkret geprüft werden?
b) Liegen bereits Ergebnisse von ggf. vergebenen Aufträgen vor, und
wie sehen diese Ergebnisse ggf. aus?
c) Wenn die Bundesregierung aktuell Aufträge zur Evaluierung der
Ausgabeneffizienz ausgeschrieben hat, auf welche Art sind sie
jeweils ausgeschrieben, wie hoch sind sie jeweils dotiert, und was soll
jeweils konkret geprüft werden?
d) Wenn die Bundesregierung plant, in Zukunft Aufträge zur
Evaluierung der Ausgabeneffizienz auszuschreiben oder zu vergeben, auf
welche Art sollen sie nach den Plänen der Bundesregierung jeweils
ausgeschrieben oder vergeben werden, wie hoch sollen sie jeweils
dotiert sein, und was soll jeweils konkret geprüft werden?
Die Fragen 12 bis 12d werden zusammen beantwortet.
Nach den Verwaltungsvorschriften zum § 7 BHO sind finanzwirksame
Maßnahmen grundsätzlich nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zu gestalten.
Effizienz wird dabei vom Ergiebigkeitsprinzip bzw. Sparsamkeitsprinzip
erfasst. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes
Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das
Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das
bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von
finanzwirksamen Maßnahmen sind stets bei deren Neuauflage bzw. Änderung,
gegebenenfalls während deren Umsetzung sowie stets nach deren Abschluss im
Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle vorzunehmen.
Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist die nach den
Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode
anzuwenden. Dies kann die Vergabe an externe Experten umfassen. Die Vorgaben
zu den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bilden die Grundlage für das
Wirkungsmonitoring, das das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit den
Ressorts erstellt, die die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität (SVIK) bewirtschaften. Das Monitoring soll für die einzelnen
Titel aus dem SVIK die Wirkungen der Ausgaben des SVIK auf verschiedenen
Wirkungsebenen darstellen. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind
grundsätzlich jeweils von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der
finanzwirksamen Maßnahme befasst ist.
13. Was bedeutet der Beschluss der 30. Weltklimakonferenz, die
internationale Unterstützung für Entwicklungsländer bei der Anpassung an den
Klimawandel im Rahmen des vor einem Jahr beschlossenen
Klimafinanzierungsziels bis 2035 zu verdreifachen, für Deutschland?
a) Wie werden sich nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung
die Zahlungen Deutschlands zu dem genannten Zweck durch diesen
Beschluss bis 2035 verändern?
b) Aus welchen Mitteln sollen nach den Plänen der Bundesregierung
ggf. die zusätzlichen Zahlungen geleistet werden?
c) An welche Institutionen oder Fonds sollen ggf. die zusätzlichen
Zahlungen Deutschlands geleistet werden, und inwiefern hat
Deutschland innerhalb dieser Institutionen oder Fonds einen Einfluss auf die
Art und Höhe der Mittelvergabe?
Die Fragen 13 bis 13c werden zusammen beantwortet.
Der Beschluss der 30. Weltklimakonferenz zur Verdreifachung der
Anpassungsfinanzierung sieht vor, dass diese Verdreifachung als Teil des
Klimafinanzierungsziels erfolgt, welches auf der 29. Weltklimakonferenz (COP29)
beschlossen wurde. Es handelt sich somit um eine Präzisierung eines bereits
bestehenden Beschlusses.
Aus dem Beschluss selbst ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die
Umsetzung der deutschen Klimafinanzierung sowie keine zusätzlichen
Finanzierungsverpflichtungen, da die Verdreifachung als Teil des bereits aus der
COP 29 beschlossenen Klimafinanzierungsziels umgesetzt wird.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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