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Fragen zum Jahreswirtschaftsbericht 2026 und zur Sozialen Marktwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/5033)

dip / drucksache 29.04.2026 · WP 21 · 21/5685 · Antwort · Original ↗

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Fragen zum Jahreswirtschaftsbericht 2026 und zur Sozialen Marktwirtschaft (Antwort zu Drs. 21/5033) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5685 21. Wahlperiode 29.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Enrico Komning, Leif-Erik Holm, Dr. Malte Kaufmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/5033 – Fragen zum Jahreswirtschaftsbericht 2026 und zur Sozialen Marktwirtschaft V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Soziale Marktwirtschaft ist die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freien Wettbewerb mit sozialem Ausgleich verbindet. Sie basiert auf Privateigentum und freier Preisbildung, wobei der Staat die Rahmenbedingungen festlegt und ansonsten nur interveniert, um soziale Härten abzufedern, Monopole zu verhindern und faire Chancen zu sichern. Die Zielsetzung der sozialen Marktwirtschaft ist ein größtmöglicher Wohlstand bei bestmöglicher sozialer Absicherung (Ludwig Erhard [CDU]: www.bpb.de/kurz-kn app/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20642/soziale-marktwirtschaft/). Die Fragesteller teilen diese Definition und bekennen sich ausdrücklich zur Sozialen Marktwirtschaft. Die Bundesregierung bekennt sich in ihrem Jahreswirtschaftsbericht 2026 auf Bundestagsdrucksache 21/3700 zur Sozialen Marktwirtschaft. Sie schreibt ausdrücklich, in der aktuellen Situation „bedarf es zeitgemäßer ordnungspolitischer Leitlinien für die Wirtschafts- und Finanzpolitik, die sich an bewährten Prinzipien der Sozialen Marktwirtschaft orientieren“ (S. 9 f.). In diesem Sinne möchte die Bundesregierung auf „marktwirtschaftliche Instrumente“ (S. 62) setzen und den Ausbau der erneuerbaren Energien „marktlich“ gestalten (S. 64). Auch im Hinblick auf den Bürokratierückbau sowie den gezielten Abbau von Überregulierung brauche es „ein grundsätzliches Umdenken in Staat und Gesellschaft“ (S. 13). Die Bundesregierung kritisiert in diesem Zusammenhang das Vorgehen vorhergehender Regierungskoalitionen: „Häufig wurden neue Regeln und Pflichten in der Vergangenheit keiner Kosten-Nutzen- Abwägung unterzogen“ (S. 36). Mit ihrem Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft möchte die Bundesregierung die Weichen neu stellen. Anderen Ländern, insbesondere China, wirft die Bundesregierung dagegen vor, „Wettbewerbsverzerrungen durch nicht-marktwirtschaftliche Praktiken“ zu verursachen (S. 97). Letztere sowie die Zollpolitik der US-Regierung stellt die Bundesregierung ausdrücklich in Kontrast zu „Deutschland und der EU mit ihrer auf Offenheit und Regeln basierenden Handelspolitik“ (S. 95). Die Fragesteller machen darauf aufmerksam, dass laut Forschern des Internationalen Währungsfonds (IWF) allein die innereuropäischen nichttarifären Handelshemmnisse im Warenverkehr einem Zoll von 44 Prozent entsprechen, diejenigen bei Dienstleistungen sogar einem Zoll von 110 Prozent (www.zei Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 13. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. t.de/wirtschaft/2026-02/eu-gipfel-binnenmarkt-unternehmen-wirtschaft). Wie der Zollstreit mit den USA erneut gezeigt hat, wird im nichteuropäischen Ausland außerdem häufig der Vorwurf erhoben, die EU erzeuge durch zahlreiche nichttarifäre Handelshemmnisse eine Wettbewerbsverzerrung zu eigenen Gunsten (www.wiwo.de/politik/ausland/handelskonflikt-kommt-jetzt-die-eini gung-im-zollstreit-zwischen-eu-und-usa/100138539.html). Selbst der Jahreswirtschaftsbericht 2026 weist darauf hin, es werde aktuell versucht, „die Produktion in Europa in bestimmten Produktionsbereichen zu stärken“, weswegen „auf EU-Ebene verstärkt Kriterien einer sogenannten EU-Präferenz diskutiert“ würden. „Diese kann Politikmaßnahmen zur Bevorzugung europäischer Anbieter oder Bestimmungen zu Wertschöpfungsanteilen (Local Content Requirements) im Rahmen öffentlicher Fördermaßnahmen umfassen“ (S. 96). Auch die Energiepolitik der Bundesregierung lässt die Fragesteller daran zweifeln, ob es die Bundesregierung mit ihrem Bekenntnis zur Sozialen Marktwirtschaft ernst meint. Die Bundesregierung selbst sieht „in der laufenden Transformation hin zu einer klimaneutralen Energieversorgung“ (S. 9) einen der Gründe für die im internationalen Vergleich hohen deutschen Energiepreise. Bei dieser Transformation handelt es sich aber um eine bewusste Entscheidung der Regierung, die mit massiven Markteingriffen und künstlich verursachten Marktverzerrungen verbunden ist. Ein von der Bundesregierung geplanter „gezielter Hochlauf von Sekundärrohstoffmärkten“ (S. 100) deutet nach Ansicht der Fragesteller ebenfalls darauf hin, dass die Bundesregierung nicht nur im Detail, sondern ganz grundsätzlich von der Idee der Sozialen Marktwirtschaft abweicht. Den Fragestellern erscheint dieses Abweichen von der bewährten deutschen Wirtschaftsordnung umso fragwürdiger, als der Bundesregierung durchaus bewusst ist, dass der sogenannte Klimawandel „als globales Kooperationsproblem nur global bewältigt werden“ kann (S. 112). Ehe dieses Koordinationsproblem gelöst ist, scheint den Fragestellern eine einseitige radikale Umstellung der deutschen Wirtschaft und Industrie Gift für die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sein. Der Plan einer konsequenten CO2-Bepreisung, der die Investitionsbedingungen für erneuerbare Energien verbessern und zugleich dazu beitragen soll, den Förderbedarf zu begrenzen (S. 15), verringert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zum Beispiel, solange das Ausland nicht mitzieht (www.handelsblatt.com/politik/deuts chland/energie-so-beeinflusst-die-co-preisverschiebung-deutsche-unternehme n/100171345.html). Die genannten Probleme manifestieren sich nach Ansicht der Fragesteller in den seit Jahren schlechten Wachstumszahlen Deutschlands im Vergleich zu anderen Industrienationen. Die Probleme in der deutschen Industrie sind also hausgemacht. Klärungsbedarf besteht nach Ansicht der Fragesteller außerdem bei der externen Expertise, auf welche die Bundesregierung bei der Evaluierung der Ausgabeneffizienz setzen möchte (S. 47), und dem Beschluss auf dem 30. Weltklimagipfel (COP 30), im Rahmen des bestehenden Ziels die Finanzierung für Klimaanpassungsmaßnahmen bis 2035 zu verdreifachen (S. 113).  1. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“, den sie zum Beispiel auf Bundestagsdrucksache 21/1898 (S. 61) verwendet? Die Fragen 1, 2 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Unter nicht-tarifären Handelshemmnissen werden Nicht-Zollmaßnahmen verstanden, die sich negativ auf den internationalen Handel auswirken. Dazu können z. B. technische Handelshemmnisse (TBT) oder gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (SPS) gehören. Die Bundesregierung führt keine fortlaufende Einstufung oder Liste von nichttarifären Handelshemmnissen in Deutschland, der Europäischen Union, den USA oder China. Die Europäische Kommission erfasst Handelshemmnisse in der „Access2 Markets“-Datenbank, zu der sowohl Unternehmen als auch EU- Mitgliedstaaten beitragen. Sie ist abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/acces s-to-markets/en/content/trade-barriers. Die Bundesregierung unterstützt die Europäische Kommission darin, sich gegen Handelsbeschränkungen und wettbewerbsverzerrende Praktiken von Drittstaaten entschieden einzusetzen.  2. Welche nationalen und unionsrechtlichen Maßnahmen werden von der Bundesregierung als „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ eingestuft? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  3. Welche technischen Handelshemmnisse (TBT) hat Deutschland bisher gemäß dem WTO (Welthandelsorganisation)-TBT-Abkommen notifiziert? Die Bundesregierung verweist auf die unter https://eping.wto.org/en/Search/Ind ex?domainIds=1&countryIds=C276 abrufbare Übersicht.  4. Wie viele „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung in den USA, China und der EU jeweils? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  5. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die geschätzten „Advalorem-Äquivalente“ (Zolläquivalente) für „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ in der EU im Vergleich zu den USA und China? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung nimmt für die Beantwortung an, dass sich die Fragen auf Hemmnisse innerhalb des EU-Binnenmarkts beziehen und nicht auf nicht-tarifäre Handelshemmnisse im internationalen Handel. In der Literatur liegen verschiedene Schätzungen zu den internen Barrieren im EU-Binnenmarkt vor, die je nach Datenbasis und Methodik zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, siehe beispielsweiseBernasconi et al. (2025). What is the untapped potential of the EU Single Market? ECB Economic Bulletin, (8). European Central Bank, www.ecb.europa.eu/press/economic-bulletin/articl es/2026/html/ecb.ebart202508_01~2e71d52829.en.html. Die Bundesregierung nimmt diese Ergebnisse zur Kenntnis.  6. Hat sich die Bundesregierung zu den in der Vorbemerkung genannten IWF-Schätzungen zu innereuropäischen „nicht-tarifären Handelshemmnissen“ eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  7. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um „nicht-tarifäre Handelshemmnisse“ auf nationaler oder EU-Ebene zu reduzieren, und wenn ja, welche? Mit Blick auf nicht-tarifäre Handelshemmnisse im internationalen Handel unterstützt die Bundesregierung eine aktive, pragmatische und regelgebundene EU-Handelspolitik. Dazu zählen die Stärkung und Reform des regelgebundenen multilateralen Handelssystems mit der Welthandelsorganisation im Zentrum ebenso wie der Abschluss neuer Freihandelsabkommen. Beides trägt auch zur Reduzierung nicht-tarifärer Handelshemmnisse im internationalen Handel bei. Darüber hinaus unterstützt die Bundesregierung die Kohärenz von deutscher und europäischer Gesetzgebung mit handelspolitischen Zielen.  8. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit von industriepolitischen Instrumenten (z. B. Beihilfen) mit dem Anspruch auf freien, internationalen marktbasierten Wettbewerb? Industriepolitische Instrumente umfassen eine Vielzahl öffentlicher Maßnahmen, insbesondere die Schaffung von förderlichen Rahmenbedingungen in verschiedenen Politikbereichen. Beihilfen können unter den Bedingungen des EU- Beihilferechts zielgerichtet gewährt werden. Die EU-Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Integrität des europäischen Binnenmarktes gewährleistet und ein Subventionswettlauf verhindert wird. In der Handelspolitik unterstützt die Bundesregierung die Europäische Kommission darin, für offene Märkte, regelbasierten Handel und die Schaffung einer Wettbewerbsgleichheit (Level Playing Field) zu sorgen. Hierbei gilt auch das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.  9. Hat sich die Bundesregierung zur Vereinbarkeit der sogenannten EU- Präferenz und der Local Content Requirements mit dem Anspruch auf freien, internationalen Wettbewerb eine eigene Positionierung erarbeitet, und wenn ja, welche? Die Bundesregierung prüft derzeit den Industrial Accelerator Act. Im Zuge dessen soll u. a. auch eine Positionierung der Bundesregierung zu ‚union origin‘ gefunden werden. 10. Wenn die Bundesregierung schreibt, dass neue Regeln und Pflichten in der Vergangenheit häufig keiner Kosten-Nutzen-Abwägung unterzogen wurden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), welche Regeln und Pflichten meint sie damit konkret (bitte alle der Bundesregierung bekannten Beispiele anführen und nach Ressorts und Einzelplan aufschlüsseln)? a) Auf welchen Informationen beruht jeweils die Beurteilung der Bundesregierung, es habe bei bestimmten neuen Regeln und Pflichten in der Vergangenheit keine Kosten-Nutzen-Abwägung gegeben? b) Wie hoch sind nach Auffassung der Bundesregierung jeweils die Kosten und der Nutzen der betroffenen Maßnahmen? c) Gibt es unter den Regeln und Pflichten, die keiner Kosten-Nutzen- Abwägung unterzogen wurden, nach Ansicht der Bundesregierung solche, bei denen die Kosten den Nutzen übersteigen, und wenn ja, woran macht die Bundesregierung das jeweils fest? d) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung jeweils im Hinblick auf die Maßnahmen, die ihrer Ansicht nach keiner Kosten-Nutzen- Abwägung unterzogen wurden und deren Kosten den Nutzen ggf. übersteigen? Die Fragen 10 bis 10d werden gemeinsam beantwortet. Kernanliegen der Gesetzesfolgenabschätzung ist es, die vielfältigen u. a. ökonomischen, ökologischen oder anderen Effekte neuer Regelungsvorhaben möglichst umfassend abzubilden und dem Gesetzgeber eine möglichst differenzierte Kosten-Nutzen-Abwägung zu ermöglichen. Siehe dazu auch: Arbeitshilfe Gesetzesfolgenabschätzung (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroe ffentlichungen/themen/verfassung/arbeitshilfe-gesetzesfolgenabschaetzung.pdf ?__blob=publicationFile&v=4). 11. Inwiefern verbessert der Plan einer konsequenten CO2-Bepreisung nach Ansicht der Bundesregierung die Investitionsbedingungen für erneuerbare Energien und trägt zugleich dazu bei, den Förderbedarf zu begrenzen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Hat die Bundesregierung eine Kosten-Nutzen-Analyse dieser Maßnahme durchgeführt, und wenn ja, was sind nach Ansicht der Bundesregierung ihre Kosten und ihr Nutzen? b) Was sind nach Ansicht der Bundesregierung die Folgen dieser Maßnahme für die Investitionsbedingungen und Förderbedarfe anderer Branchen außer den erneuerbaren Energien? c) Hat die Bundesregierung eine Abwägung durchgeführt zwischen den möglichen zusätzlichen Investitionen im Bereich erneuerbare Energien durch eine konsequente CO2-Bepreisung einerseits und möglichen Investitionsrückgängen in Branchen, die einen erhöhten CO2- Preis zu zahlen haben, andererseits, und wenn ja, was war das Ergebnis? Die Fragen 11 bis 11c werden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die CO2-Bepreisung gilt in der ökonomischen Wissenschaft unumstritten als zentraler Baustein eines effizienten Instrumentenmixes für die Dekarbonisierung. Ein CO2-Preis internalisiert die mit der Emission von Treibhausgasen verbundenen negativen Externalitäten und verbessert dabei marktliche Bedingungen für emissionsarme Technologien. Das heißt, für alle Sektoren, die der CO2-Bepreisung unterliegen, entsteht ein Investitionsanreiz zugunsten emissionsarmer Produktionswege. Dies gilt auch für erneuerbare Energien. Branchen, die aufgrund der CO2-Bepreisung einem erhöhten Carbon-Leakage-Risiko unterliegen, können durch Maßnahmen wie die Strompreiskompensation und die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten entlastet werden. Die Bundesregierung setzt sich auch im Rahmen der anstehenden Reform des Emissionshandels für die Weiterentwicklung des Carbon-Leakage-Schutzes ein. 12. Hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Evaluierung der Ausgabeneffizienz bereits externe Expertise in Anspruch genommen und bzw. oder Aufträge ausgeschrieben oder vergeben? a) Wenn sie bereits Aufträge vergeben hat, wer hat die Aufträge jeweils bekommen, wie hoch waren sie jeweils dotiert, auf welche Art und Weise waren sie ggf. ausgeschrieben, und was soll bzw. sollte jeweils konkret geprüft werden? b) Liegen bereits Ergebnisse von ggf. vergebenen Aufträgen vor, und wie sehen diese Ergebnisse ggf. aus? c) Wenn die Bundesregierung aktuell Aufträge zur Evaluierung der Ausgabeneffizienz ausgeschrieben hat, auf welche Art sind sie jeweils ausgeschrieben, wie hoch sind sie jeweils dotiert, und was soll jeweils konkret geprüft werden? d) Wenn die Bundesregierung plant, in Zukunft Aufträge zur Evaluierung der Ausgabeneffizienz auszuschreiben oder zu vergeben, auf welche Art sollen sie nach den Plänen der Bundesregierung jeweils ausgeschrieben oder vergeben werden, wie hoch sollen sie jeweils dotiert sein, und was soll jeweils konkret geprüft werden? Die Fragen 12 bis 12d werden zusammen beantwortet. Nach den Verwaltungsvorschriften zum § 7 BHO sind finanzwirksame Maßnahmen grundsätzlich nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit zu gestalten. Effizienz wird dabei vom Ergiebigkeitsprinzip bzw. Sparsamkeitsprinzip erfasst. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen von finanzwirksamen Maßnahmen sind stets bei deren Neuauflage bzw. Änderung, gegebenenfalls während deren Umsetzung sowie stets nach deren Abschluss im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle vorzunehmen. Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalls einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden. Dies kann die Vergabe an externe Experten umfassen. Die Vorgaben zu den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bilden die Grundlage für das Wirkungsmonitoring, das das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit den Ressorts erstellt, die die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) bewirtschaften. Das Monitoring soll für die einzelnen Titel aus dem SVIK die Wirkungen der Ausgaben des SVIK auf verschiedenen Wirkungsebenen darstellen. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich jeweils von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der finanzwirksamen Maßnahme befasst ist. 13. Was bedeutet der Beschluss der 30. Weltklimakonferenz, die internationale Unterstützung für Entwicklungsländer bei der Anpassung an den Klimawandel im Rahmen des vor einem Jahr beschlossenen Klimafinanzierungsziels bis 2035 zu verdreifachen, für Deutschland? a) Wie werden sich nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die Zahlungen Deutschlands zu dem genannten Zweck durch diesen Beschluss bis 2035 verändern? b) Aus welchen Mitteln sollen nach den Plänen der Bundesregierung ggf. die zusätzlichen Zahlungen geleistet werden? c) An welche Institutionen oder Fonds sollen ggf. die zusätzlichen Zahlungen Deutschlands geleistet werden, und inwiefern hat Deutschland innerhalb dieser Institutionen oder Fonds einen Einfluss auf die Art und Höhe der Mittelvergabe? Die Fragen 13 bis 13c werden zusammen beantwortet. Der Beschluss der 30. Weltklimakonferenz zur Verdreifachung der Anpassungsfinanzierung sieht vor, dass diese Verdreifachung als Teil des Klimafinanzierungsziels erfolgt, welches auf der 29. Weltklimakonferenz (COP29) beschlossen wurde. Es handelt sich somit um eine Präzisierung eines bereits bestehenden Beschlusses. Aus dem Beschluss selbst ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die Umsetzung der deutschen Klimafinanzierung sowie keine zusätzlichen Finanzierungsverpflichtungen, da die Verdreifachung als Teil des bereits aus der COP 29 beschlossenen Klimafinanzierungsziels umgesetzt wird. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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