IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform (Antwort zu Drs. 21/4966)
Text
IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform (Antwort zu Drs. 21/4966)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5520
21. Wahlperiode 21.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer,
Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4966 –
IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS) stellt die Behörden vor große Herausforderungen, u. a. erfordert sie
weitreichende IT-Anpassungen. Wie der Präsident des Bundesamts für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einer Stellungnahme an den Innenausschuss
des Deutschen Bundestages ausführte, muss das IT-System seiner Behörde
grundlegend neu entwickelt werden (www.bundestag.de/resource/blob/11185
26/21-4-086-H-Stellungnahme-Dr-H-E-Sommer-BAMF-Nuernberg-GEAS-2
1-1848-21-1850.pdf). Hinweise auf einen hohen Verwaltungsaufwand finden
sich auch bereits im Schwerpunktepapier zum Einzelplan 06 des
Haushaltsgesetzes 2026 (Ausschussdrucksache 21(4)050b). In Kapitel 06 33 zum BAMF
heißt es zur GEAS-Umsetzung: „In der Folge sind allein BAMF-intern über
2 000 Instrumente der operativen Steuerung zu überarbeiten und Anpassungen
an rund 20‑IT-Systemen und ihren Schnittstellen zu anderen relevanten
Akteuren vorzunehmen.“ Weiter wird ausgeführt, dass die Prozesse erst nach
Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens finalisiert werden können. Nach der
Beschlussfassung des Deutschen Bundestages Anfang März 2026 bis zum
Inkrafttreten des neuen GEAS im Juni 2026 bleiben dafür somit rund drei
Monate Zeit.
Formulierungen im GEAS-Anpassungsgesetz deuten auf einen hohen
Umsetzungsaufwand auch bei anderen Behörden als dem BAMF hin. Die
Umsetzung der Eurodac- und der Screening-Verordnung machen demnach die
„umfassende Ertüchtigung“ bestehender bzw. die Einrichtung neuer ED-Räume
(ED = Erkennungsdienst) bei der Bundespolizei notwendig, zusätzlich müssen
diese Räume mit neuer Technik ausgestattet werden. IT-Anwendungen der
Bundespolizei wie INPOL und VBS @rtus-Bund müssen technisch angepasst
werden. „Darüber hinaus sind umfassende Programmierleistungen sowie eine
fortlaufende Softwarepflege, technische Wartung und Instandhaltung
erforderlich“, um etwa verfahrensrelevante Fristen einzuhalten (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 74).
Im GEAS-Anpassungsfolgegesetz ist schließlich von einer derzeit nicht
bezifferbaren Veränderung des Erfüllungsaufwands in der Verwaltung die Rede:
„Insbesondere die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz erfordern
Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösun-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 21. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
gen. Den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand zur
Umstellung. Dieser kann aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der
IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen nicht abgeschätzt
werden.“ (Bundestagsdrucksache 21/1850, S. 24). An dieser Darstellung übte
der Nationale Normenkontrollrat (NKR) deutliche Kritik. Insbesondere
beanstandete er, dass das Bundesministerium des Innern die Aufwände für die
Anpassung der IT-Verfahren für Bund und Länder nicht ermittelt habe. Hierzu
hätte nach Einschätzung des NKR seit dem Beschluss des Bundeskabinetts
zum GEAS in der 20. Wahlperiode ausreichend Zeit bestanden (www.normen
kontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Stellungnahmen/
nkr-nr-7631.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3).
1. Welche IT-Anwendungen und Fachverfahren müssen im Zuge der
Umsetzung der GEAS-Reform
a) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
Folgende IT-Anwendungen und Fachverfahren werden im Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reform
angepasst:
• BABS (Bundesamt Bereitstellung Sprachmittlung)
• BAMF-AZR-SST (BAMF-Ausländerzentralregister-Schnittstelle)
• beBPo (besonderes Behördenpostfach)
• Donkey (Decision Officer Navigation Keyboard)
• DubliNet (DubliNET- Mailsystem)
• Dublis (Dublin-Liste)
• ÜDB (Überstellungsdatenbank)
• EDEN (Erkennungsdienstliche Datenerfassungs- und Netzschnittstelle)
• ERIS (Erstregistrierungsschnittstelle)
• FLORA (Föderale Blockchain Infrastruktur Asyl)
• MARiS (Migrations-Asyl-Reintegrationssystem)
• TAZ (Tonaufzeichnung)
• Themis
• XAVIA (XAusländer-basierter Asylverfahrensinformationsaustausch).
b) beim Bundesverwaltungsamt,
Im Kontext Eurodac sind Anpassungen an den Softwarekomponenten der
Erstregistrierung erforderlich, um die neuen Registrierungssachverhalte, deren
Abläufe und die notwendigen Datenweiterleitungen an europäische und nationale
Systeme zu implementieren. Daneben ist die Entwicklung neuer
Bundesverwaltungsamt (BVA)-interner Systeme sowie die Anpassung vorhandener Systeme
zur Integration der von eu-LISA bereitgestellten Schnittstellen und Services
zum Informationsaustausch mit dem Eurodac-Zentralsystem notwendig.
Daneben müssen Systeme zur Überwachung der korrekten
Informationsverarbeitung und zur Konvertierung der biometrischen Daten in das von der
Europäischen Union (EU) gewünschte Format angepasst werden. Die BVA-
Anwendungen im Kontext Gefahrenabwehr und Strafverfolgung müssen für den
lesenden Zugriff auf die Eurodac-Daten grundlegend technisch überarbeitet werden.
Für Änderungen, Korrekturen und Löschungen von Daten in Eurodac sowie für
die Bereitstellung der vom Eurodac-Zentralsystem bereitgestellten
Informationsnachrichten an die Nutzerbehörden, ist die Neuentwicklung weiterer
Softwarekomponenten erforderlich.
Die Rolle des BVA als zukünftiger nationaler und technischer Zugangspunkt
für Eurodac führt zudem zu größeren Anpassungen in der Infrastruktur bzw.
den Netzwerkverbindungen.
Über die Umsetzung von Eurodac hinaus sind Umsetzungsarbeiten im Rahmen
der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführen, deren vollständiger Umfang
national derzeit noch ermittelt wird. Zum aktuellen Zeitpunkt werden vom
BVA die vorhandenen Anwendungen zum Zugriff auf die EU-Systeme Visa-
Informationssystem (VIS), Einreise-Ausreisesystem (EES), Schengener
Informationssystem (SIS) sowie perspektivisch das Europäische Reiseinformations-
und Reisegenehmigungssystem (ETIAS) bzgl. der Abfragen im Kontext
Screening technisch (Artikel 14 und Artikel 15 der Verordnung [EU]
2024/1356) erweitert. Außerdem finden die Anpassungen am
Ausländerzentralregister (AZR) sowie am Asyl-Konsultationsverfahren statt.
Es sind Anpassungen am AZR erforderlich, um die mit dem GEAS-
Anpassungsfolgegesetz vorgesehenen Datenerweiterungen, Speicher- und
Auskunftsbefugnisse zu implementieren.
c) bei der Bundespolizei,
Die Umsetzung der GEAS-Reform bedingt Anpassungen im
Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei (VBS) @rtus-Bund, im Informationssystem der
Polizeien (INPOL) und im digitalen Erkennungsdienst (ED-DI).
d) beim Bundeskriminalamt und
Das Bundeskriminalamt (BKA) passt im Zuge der Umsetzung der GEAS-
Reform mehrere bestehende technische Systeme an. Dazu gehören (insbesondere
zur Umsetzung der Verordnung [EU] 2024/1358) das INPOL-Zentralsystem,
das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS), Schnittstellen
zum BVA und BAMF, weitere BKA-interne Schnittstellen sowie weitere
Verfahren im Zusammenhang mit der asyl-/aufenthaltsrechtlichen
Datenverarbeitung.
e) beim Bundesamt für Verfassungsschutz
angepasst werden?
Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden derzeit fachliche und
organisatorische Abläufe geprüft, um eventuellen Anpassungsbedarf festzustellen.
2. War die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit frühzeitig in den Prozess der informationstechnischen
Neuaufstellung und der Einführung neuer Datenverarbeitungsprozesse
eingebunden, wenn ja, in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
wurde im Rahmen der Ressortabstimmung zum GEAS-Anpassungsgesetz und
zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz eingebunden. Eine Einbindung in
behördeninterne IT-Anpassungen im Sinne der Fragestellung ist nicht erfolgt. Die
unter Frage 1 genannten Behörden haben im Rahmen dieser Prozesse aber ihre
behördeninternen Datenschutzbeauftragten eingebunden. Im Übrigen wird
darauf hingewiesen, dass es sich überwiegend nicht um neue Verfahren oder
Datenverarbeitungsprozesse handelt, sondern um die Anpassung und
Weiterentwicklung bestehender Systeme (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 10).
3. Gibt es weitere, in Frage 1 nicht genannte Bundesbehörden, bei denen
IT-Anwendungen und Fachverfahren angepasst werden müssen, wenn ja,
welche sind dies, und welche IT-Anwendungen und Fachverfahren sind
betroffen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit keine über die in der Antwort
zu Frage 1 genannten Bundesbehörden von IT-Anpassungen im Sinne der
Fragestellung betroffen.
4. Was ist der Stand der jeweiligen Anpassungen, wer führt sie durch,
welche Kosten entstehen dabei, und wann sollen sie fertiggestellt sein?
In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Alle Anpassungen
der BAMF-internen Systeme liegen im Zeitplan der Umsetzung der GEAS-
Reform. Die Anpassungen werden von der Softwareentwicklung des BAMF
durchgeführt, teilweise unter Einbindung externer Dienstleister. Die
eingeplanten Haushaltsmittel für die Fachanwendungen belaufen sich auf insgesamt
18.522.053 Euro. Die rechtzeitige Umsetzung der für den Dienstbetrieb
erforderlichen Anpassungen an den genannten Systemen und Anwendungen ist zum
12. Juni 2026 vorgesehen. Nachgelagert werden bedarfsorientiert weitere
Anpassungen vorgenommen.
In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Aufgrund der sehr kurzen
Umsetzungsfrist wurde national ein gestuftes Vorgehen für die Umsetzung gewählt.
Darüber hinaus werden auch seitens der EU-Beistellleistungen für die
technische Umsetzung sukzessive bereitgestellt.
Das Projekt zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie der
Anpassungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1356 hat im BVA im April 2025
gestartet und geht bis mindestens Dezember 2028. Die technischen
Entwicklungsarbeiten sowie die zugehörige Testdurchführung für die EU-weite
Inbetriebnahme am 12. Juni 2026 sind im BVA zu ca. 80 Prozent abgeschlossen. Im
Rahmen weiterer Folgestufen werden weitere Funktionalitäten umgesetzt.
Die Umsetzung erfolgt im BVA gemeinsam mit externen Dienstleistern für die
Softwareentwicklung und Testdurchführung sowie mit dem
Betriebsdienstleister ITZBund.
Die Gesamtkosten (Sachkosten, ohne Personal) für die Umsetzung der
Verordnung (EU) 2024/1358 und der Anpassungen im Kontext Screening im BVA
belaufen sich auf rd. 85 Mio. Euro. Hinzu kommen Kosten für den technischen
Betriebsdienstleister ITZBund in Höhe von rd. 34. Mio. Euro. Eine weitere
Spezifizierung der Kosten ist noch nicht möglich, weil es sich wegen der
langen Laufzeit des Projektes noch überwiegend um Expertenschätzungen handelt.
In Bezug auf die Bundespolizei: Erste Umsetzungserfordernisse für die unter
der Antwort zu Frage 1c genannten IT-Anwendungen und Fachverfahren
wurden bereits entwickelt und werden nach Funktionsüberprüfung – auch in
behördenübergreifender Zusammenarbeit – bis 12. Juni 2026 in die
Produktionsumgebung integriert. Weitere Anpassungen werden voraussichtlich im November
2026 erfolgen. Die erforderlichen Anpassungen im VBS @rtus-Bund sind
bereits in Teilen umgesetzt und sollen bis zum 12. Juni 2026 fertiggestellt werden.
Grundsätzlich erfolgen die erforderlichen Anpassungen der Systeme von der
Bundespolizei. Bei Anwendungen, die behördenübergreifend fortentwickelt
und betrieben werden, erfolgt die Anpassung durch die jeweiligen Teilnehmer
und in Abstimmung mit den Verbundpartnern. Die Kosten für die
erforderlichen Anpassungen des Vorgangsbearbeitungssystems @rtus-Bund werden auf
Grundlage einer Kostenverteilung seitens der Verbundpartner der sogenannten
@rtus-Kooperation anteilig getragen. Mit Blick auf die Fortentwicklung des
Informationssystems der Polizeien INPOL sowie der Software ED‑Di verhält es
sich ebenso. Zur Gesamthöhe der erforderlichen Programmierkosten sowie
deren anteilige Berechnung auf die einzelnen Kooperationspartner kann zum
jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden.
In Bezug auf das Bundeskriminalamt: Die Umsetzungsarbeiten und
Anpassungen in den beim BKA betroffenen Komponenten sind weiterhin in Arbeit und
werden in mehreren Stufen umgesetzt. In ihrer Gesamtheit sollen diese bis
Ende 2028 abgeschlossen sein. Die Anpassungen werden sowohl durch
internes, als auch externes Personal durchgeführt.
Die geschätzten Kosten und Bedarfe bis zum Abschluss der
Umsetzungsarbeiten Ende 2028 belaufen sich auf rd. 15 Mio. Euro.
In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu
Frage 1e verwiesen. Die Anpassungen sollen innerhalb der Umsetzungsfrist für
GEAS (12. Juni 2026) fertiggestellt sein.
5. Gibt es Technik, die komplett neu beschafft werden muss, und wer ist
damit beauftragt?
In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Zur Umsetzung
der künftigen rechtlichen Verpflichtung zur Anfertigung von
Tonaufzeichnungen der Anhörungen sowohl im Asylverfahren (Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung [EU] 2024/1348) als auch im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren
(Artikel 22 Absatz 7 Verordnung [EU] 2024/1351) muss Hardware in Form von
Tonaufzeichnungsgeräten beschafft werden. Die Beschaffung erfolgte über
einen Rahmenvertrag mit der Firma IT-Haus GmbH durch das BAMF.
In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Seitens BVA sind Beschaffungen
hinsichtlich der technischen Betriebsumgebung notwendig. Hiermit ist der
Dienstleister ITZBund beauftragt. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von
Datenbanken (MongoDB) und das Open-Source Produkt Kafka.
In Bezug auf die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt: Die Beschaffung
neuer Technik ist nicht erforderlich.
In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu
Frage 1e verwiesen.
6. Was erwidert die Bundesregierung auf die Kritik des Nationalen
Normenkontrollrats?
Es wird auf die am 3. September 2025 durch das Bundeskabinett beschlossene
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrats verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1850, S. 40).
7. Ist geplant, im Nachgang eine Kostenevaluation zu machen, und wenn
nein, warum nicht?
Die in Bezug genommenen Kosten entstehen überwiegend durch die
zwingende Umsetzung von EU-Recht. Eine Kostenevaluierung ist nicht geplant.
Angaben zu entsprechenden Erwägungen liegen nicht vor.
8. Welches sind die „Screening-Behörden“, die im GEAS-
Anpassungsgesetz erwähnt werden (Bundestagdrucksache 21/1848, S. 157)?
Der Begriff der „Screening-Behörden“ meint die für die Überprüfung nach der
Verordnung (EU) 2024/1356 zuständigen Behörden. Dies sind gemäß § 71
Absatz 3 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; in der Fassung des
GEAS-Anpassungsgesetzes) für die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und
2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 die Grenzbehörden,
wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer
grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird, und gemäß § 71 Absatz 4a AufenthG (in der
Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes) für die Überprüfung nach Artikel 7
der Verordnung (EU) 2024/1356 die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die
Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des
Asylgesetzes sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig.
9. Wann gab es in welchen Formaten Verständigungen zwischen dem Bund
und den Ländern über Anpassungsbedarfe?
a) Was ist der Bundesregierung über die Anpassungsbedarfe der Länder
(u. a. Schnittstellen zu Bundesbehörden, Schnittstellen zu EU-
Informationssystemen, Anwendungen, IT-Ausstattung etc.) und den
geschätzten Finanzierungsbedarf bekannt?
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung zum aktuellen Stand der
Absprachen zwischen Bund und Ländern zu den
Anpassungsbedarfen machen?
Die Fragen 9 bis 9b werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die Bundesregierung und ihre Geschäftsbereichsbehörden tauschen sich mit
den Ländern regelmäßig in den einschlägigen fachlichen und technischen
Gremien auch über IT-Anpassungsbedarfe im Rahmen der GEAS-Umsetzung aus.
Seitens BVA wurden bzw. werden die externen Fachverfahrenshersteller der
Kundenbehörden zu Änderungen und Anpassungen an den Schnittstellen zu
den Anwendungen im BVA informiert. Außerdem erfolgt die Unterrichtung
durch Informationen im Registerportal des BVA und durch Newsletter für die
Ausländerbehörden.
Es sind Anpassungen in den polizeilichen Landes- und
Erkennungsdienstlichen-Erfassungssystemen erforderlich. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den konkreten Anpassungsbedarfen der Länder,
dem Finanzierungsbedarf und dem Umsetzungsstand vor.
10. Wird die IT-Umstellung genutzt, um betroffene Software vollständig auf
Open Source umzustellen, wenn nein, in welchen Fällen nicht, und
warum nicht?
In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bis auf zwei IT-
Anwendungen und Fachverfahren (Tonaufzeichnung und ED-Daten-Service)
handelt es sich bei der betroffenen Software um bereits bestehende Software,
die angepasst aber nicht grundlegend neugestaltet werden muss. In keiner der
betroffenen IT-Anwendungen und Fachverfahren wurde vor diesem
Hintergrund vollständig auf Open Source umgestellt.
In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Die betroffenen
Softwarekomponenten im BVA sowie die neu zu entwickelnden Systeme basieren auf dem BVA-
Standard (IsyFact/ Register Factory) und setzen überwiegend Open Source-
Produkte ein. IsyFact ist öffentlich Open Source gestellt. Ausnahmen bestehen
nur in den Bereichen, in denen keine Open Source Lösungen verfügbar oder
wirtschaftlich herstellbar sind.
In Bezug auf die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt: Eine IT-
Umstellung findet nicht statt. Vielmehr werden die erforderlichen Anpassungen durch
Änderungen und Weiterentwicklungen in bereits bestehenden
Softwareprodukten und Systemen abgebildet. Neuentwicklungen sind weder erforderlich noch
wirtschaftlich. Um den hohen individuellen und spezifischen polizeilichen
Bedarf zu decken, kommen eigens hierfür geschaffene Lösungen zur Anwendung.
In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Der Bundesregierung
liegen keine Informationen zur inhaltlichen Ausgestaltung der betroffenen
Software als Closed-Source oder Open-Source vor. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 1e verwiesen.
11. Wie hoch ist bei von der IT-Umstellung betroffener Software die
Beteiligung Dritter an IT-Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen (bitte
bezogen auf das Auftragsvolumen angeben) zum derzeitigen Zeitpunkt,
und soll dieser im Zuge der IT-Umstellung verringert werden (wenn ja,
mit welchen konkreten Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht)?
In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das BAMF ist mit
der Anpassung und Neuerstellung der IT-Anwendungen und Fachverfahren im
Zuge von GEAS befasst. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich in-House,
allerdings wird externes Personal im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit
Rahmenvertragspartnern insbesondere zur Softwareentwicklung hinzugezogen.
Eine vollständige externe Vergabe einzelner Anwendungsentwicklungen erfolgt
nicht. Das Volumen ist direkt abhängig vom fachlichen Entwicklungsbedarf,
somit wird nach erfolgreicher Umsetzung der GEAS-Anforderungen der Bedarf
entsprechend sinken. Derzeit liegt ein Mittelabfluss an Dritte in Höhe von rd.
1,8 Mio. Euro vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Seitens BVA werden externe
Dienstleister eingesetzt. Die Gesamtkosten betragen für alle Dienstleister rd. 85 Mio.
Euro (2025 bis 2028). Der Hauptschwerpunkt der Umsetzungsarbeiten liegt in
2026 und 2027.
Hinzu kommen Kosten für den technischen Betriebsdienstleister ITZBund in
Höhe von rd. 34 Mio. Euro.
Die Kosten entstehen, weil das BVA nicht in ausreichendem Maß über eigenes
Personal verfügt und einzelne Aufgabenbereiche (wie z. B.
Softwareentwicklung) ausgelagert sind.
In Bezug auf die Bundespolizei: Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei
werden die erforderlichen Anpassungen der Systeme INPOL und ED-Di im
Rahmen der IT-Kooperation (Kooperation zwischen zehn Verbundpartnern –
neun Polizeien der Länder und die Bundespolizei) vorgenommen.
Die durch die Anpassungen entstehenden Kosten werden anteilig von allen
Partnern getragen. „Dritte“ sind nicht an IT-Dienstleistungen und
Entwicklungsaufträgen beteiligt. Die Entwicklung des VBS @rtus-Bund wird im
Rahmen der @rtus-Kooperation (sieben Polizeien der Länder und die
Bundespolizei) von der Anstalt des öffentlichen Rechts „dataport“ vorgenommen und ist
über das Kooperationsbudget gedeckt.
In Bezug auf das Bundeskriminalamt: Für die Umstellung sind
Entwicklungsaufträge zur Modifikation von Bestandsoftware im Gesamtwert von ca.
266.689 Euro inklusive MwSt. an Dritte vergeben worden.
In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu
Frage 1e verwiesen.
12. Wird im Rahmen der IT-Umstellung eine Umstellung auf Software
ausgeschlossen, deren Anbieter Herausgabepflichten von Daten an
Drittstaaten gesetzlich unterliegen, beispielsweise hinsichtlich des US-
amerikanischen CLOUD-Acts (bitte beachten, dass bereits eine 25‑prozentige US-
Beteiligung an einem europäischen Unternehmen zur Wirksamkeit des
CLOUD-Acts führen kann, vgl. dazu die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages; www.bundestag.de/res
ource/blob/990440/WD-3-105-23-pdf.pdf), und wenn nein, bitte alle
Fälle geplanter Software auflisten, bei denen dieses Risiko in Kauf
genommen wird?
In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Der Betrieb erfolgt
ausschließlich on-premise auf der Infrastruktur des ITZBund.
In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Das BVA ist hiervon nicht betroffen,
da es im Rahmen von Standards und auf der Basis von Open Source Produkten
auf Eigenentwicklung setzt. Der Betrieb der BVA-Software erfolgt in einer
durch das ITZBund bereitgestellten Privat-Cloud.
In Bezug auf die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt: Es wird auf die
Antwort zu Frage 10 verwiesen.
In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu
Frage 1e verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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