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IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform (Antwort zu Drs. 21/4966)

dip / drucksache 21.04.2026 · WP 21 · 21/5520 · Antwort · Original ↗

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IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform (Antwort zu Drs. 21/4966) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5520 21. Wahlperiode 21.04.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4966 – IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) stellt die Behörden vor große Herausforderungen, u. a. erfordert sie weitreichende IT-Anpassungen. Wie der Präsident des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in einer Stellungnahme an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages ausführte, muss das IT-System seiner Behörde grundlegend neu entwickelt werden (www.bundestag.de/resource/blob/11185 26/21-4-086-H-Stellungnahme-Dr-H-E-Sommer-BAMF-Nuernberg-GEAS-2 1-1848-21-1850.pdf). Hinweise auf einen hohen Verwaltungsaufwand finden sich auch bereits im Schwerpunktepapier zum Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2026 (Ausschussdrucksache 21(4)050b). In Kapitel 06 33 zum BAMF heißt es zur GEAS-Umsetzung: „In der Folge sind allein BAMF-intern über 2 000 Instrumente der operativen Steuerung zu überarbeiten und Anpassungen an rund 20‑IT-Systemen und ihren Schnittstellen zu anderen relevanten Akteuren vorzunehmen.“ Weiter wird ausgeführt, dass die Prozesse erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens finalisiert werden können. Nach der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages Anfang März 2026 bis zum Inkrafttreten des neuen GEAS im Juni 2026 bleiben dafür somit rund drei Monate Zeit. Formulierungen im GEAS-Anpassungsgesetz deuten auf einen hohen Umsetzungsaufwand auch bei anderen Behörden als dem BAMF hin. Die Umsetzung der Eurodac- und der Screening-Verordnung machen demnach die „umfassende Ertüchtigung“ bestehender bzw. die Einrichtung neuer ED-Räume (ED = Erkennungsdienst) bei der Bundespolizei notwendig, zusätzlich müssen diese Räume mit neuer Technik ausgestattet werden. IT-Anwendungen der Bundespolizei wie INPOL und VBS @rtus-Bund müssen technisch angepasst werden. „Darüber hinaus sind umfassende Programmierleistungen sowie eine fortlaufende Softwarepflege, technische Wartung und Instandhaltung erforderlich“, um etwa verfahrensrelevante Fristen einzuhalten (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1848, S. 74). Im GEAS-Anpassungsfolgegesetz ist schließlich von einer derzeit nicht bezifferbaren Veränderung des Erfüllungsaufwands in der Verwaltung die Rede: „Insbesondere die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz erfordern Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-Lösun- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 21. April 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. gen. Den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand zur Umstellung. Dieser kann aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen nicht abgeschätzt werden.“ (Bundestagsdrucksache 21/1850, S. 24). An dieser Darstellung übte der Nationale Normenkontrollrat (NKR) deutliche Kritik. Insbesondere beanstandete er, dass das Bundesministerium des Innern die Aufwände für die Anpassung der IT-Verfahren für Bund und Länder nicht ermittelt habe. Hierzu hätte nach Einschätzung des NKR seit dem Beschluss des Bundeskabinetts zum GEAS in der 20. Wahlperiode ausreichend Zeit bestanden (www.normen kontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Stellungnahmen/ nkr-nr-7631.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3).  1. Welche IT-Anwendungen und Fachverfahren müssen im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reform a) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Folgende IT-Anwendungen und Fachverfahren werden im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Zuge der Umsetzung der GEAS-Reform angepasst: • BABS (Bundesamt Bereitstellung Sprachmittlung) • BAMF-AZR-SST (BAMF-Ausländerzentralregister-Schnittstelle) • beBPo (besonderes Behördenpostfach) • Donkey (Decision Officer Navigation Keyboard) • DubliNet (DubliNET- Mailsystem) • Dublis (Dublin-Liste) • ÜDB (Überstellungsdatenbank) • EDEN (Erkennungsdienstliche Datenerfassungs- und Netzschnittstelle) • ERIS (Erstregistrierungsschnittstelle) • FLORA (Föderale Blockchain Infrastruktur Asyl) • MARiS (Migrations-Asyl-Reintegrationssystem) • TAZ (Tonaufzeichnung) • Themis • XAVIA (XAusländer-basierter Asylverfahrensinformationsaustausch). b) beim Bundesverwaltungsamt, Im Kontext Eurodac sind Anpassungen an den Softwarekomponenten der Erstregistrierung erforderlich, um die neuen Registrierungssachverhalte, deren Abläufe und die notwendigen Datenweiterleitungen an europäische und nationale Systeme zu implementieren. Daneben ist die Entwicklung neuer Bundesverwaltungsamt (BVA)-interner Systeme sowie die Anpassung vorhandener Systeme zur Integration der von eu-LISA bereitgestellten Schnittstellen und Services zum Informationsaustausch mit dem Eurodac-Zentralsystem notwendig. Daneben müssen Systeme zur Überwachung der korrekten Informationsverarbeitung und zur Konvertierung der biometrischen Daten in das von der Europäischen Union (EU) gewünschte Format angepasst werden. Die BVA- Anwendungen im Kontext Gefahrenabwehr und Strafverfolgung müssen für den lesenden Zugriff auf die Eurodac-Daten grundlegend technisch überarbeitet werden. Für Änderungen, Korrekturen und Löschungen von Daten in Eurodac sowie für die Bereitstellung der vom Eurodac-Zentralsystem bereitgestellten Informationsnachrichten an die Nutzerbehörden, ist die Neuentwicklung weiterer Softwarekomponenten erforderlich. Die Rolle des BVA als zukünftiger nationaler und technischer Zugangspunkt für Eurodac führt zudem zu größeren Anpassungen in der Infrastruktur bzw. den Netzwerkverbindungen. Über die Umsetzung von Eurodac hinaus sind Umsetzungsarbeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1356 durchzuführen, deren vollständiger Umfang national derzeit noch ermittelt wird. Zum aktuellen Zeitpunkt werden vom BVA die vorhandenen Anwendungen zum Zugriff auf die EU-Systeme Visa- Informationssystem (VIS), Einreise-Ausreisesystem (EES), Schengener Informationssystem (SIS) sowie perspektivisch das Europäische Reiseinformations- und Reisegenehmigungssystem (ETIAS) bzgl. der Abfragen im Kontext Screening technisch (Artikel 14 und Artikel 15 der Verordnung [EU] 2024/1356) erweitert. Außerdem finden die Anpassungen am Ausländerzentralregister (AZR) sowie am Asyl-Konsultationsverfahren statt. Es sind Anpassungen am AZR erforderlich, um die mit dem GEAS- Anpassungsfolgegesetz vorgesehenen Datenerweiterungen, Speicher- und Auskunftsbefugnisse zu implementieren. c) bei der Bundespolizei, Die Umsetzung der GEAS-Reform bedingt Anpassungen im Vorgangsbearbeitungssystem der Bundespolizei (VBS) @rtus-Bund, im Informationssystem der Polizeien (INPOL) und im digitalen Erkennungsdienst (ED-DI). d) beim Bundeskriminalamt und Das Bundeskriminalamt (BKA) passt im Zuge der Umsetzung der GEAS- Reform mehrere bestehende technische Systeme an. Dazu gehören (insbesondere zur Umsetzung der Verordnung [EU] 2024/1358) das INPOL-Zentralsystem, das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS), Schnittstellen zum BVA und BAMF, weitere BKA-interne Schnittstellen sowie weitere Verfahren im Zusammenhang mit der asyl-/aufenthaltsrechtlichen Datenverarbeitung. e) beim Bundesamt für Verfassungsschutz angepasst werden? Im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) werden derzeit fachliche und organisatorische Abläufe geprüft, um eventuellen Anpassungsbedarf festzustellen.  2. War die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit frühzeitig in den Prozess der informationstechnischen Neuaufstellung und der Einführung neuer Datenverarbeitungsprozesse eingebunden, wenn ja, in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde im Rahmen der Ressortabstimmung zum GEAS-Anpassungsgesetz und zum GEAS-Anpassungsfolgegesetz eingebunden. Eine Einbindung in behördeninterne IT-Anpassungen im Sinne der Fragestellung ist nicht erfolgt. Die unter Frage 1 genannten Behörden haben im Rahmen dieser Prozesse aber ihre behördeninternen Datenschutzbeauftragten eingebunden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass es sich überwiegend nicht um neue Verfahren oder Datenverarbeitungsprozesse handelt, sondern um die Anpassung und Weiterentwicklung bestehender Systeme (vgl. hierzu auch Antwort zu Frage 10).  3. Gibt es weitere, in Frage 1 nicht genannte Bundesbehörden, bei denen IT-Anwendungen und Fachverfahren angepasst werden müssen, wenn ja, welche sind dies, und welche IT-Anwendungen und Fachverfahren sind betroffen? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind derzeit keine über die in der Antwort zu Frage 1 genannten Bundesbehörden von IT-Anpassungen im Sinne der Fragestellung betroffen.  4. Was ist der Stand der jeweiligen Anpassungen, wer führt sie durch, welche Kosten entstehen dabei, und wann sollen sie fertiggestellt sein? In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Alle Anpassungen der BAMF-internen Systeme liegen im Zeitplan der Umsetzung der GEAS- Reform. Die Anpassungen werden von der Softwareentwicklung des BAMF durchgeführt, teilweise unter Einbindung externer Dienstleister. Die eingeplanten Haushaltsmittel für die Fachanwendungen belaufen sich auf insgesamt 18.522.053 Euro. Die rechtzeitige Umsetzung der für den Dienstbetrieb erforderlichen Anpassungen an den genannten Systemen und Anwendungen ist zum 12. Juni 2026 vorgesehen. Nachgelagert werden bedarfsorientiert weitere Anpassungen vorgenommen. In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Aufgrund der sehr kurzen Umsetzungsfrist wurde national ein gestuftes Vorgehen für die Umsetzung gewählt. Darüber hinaus werden auch seitens der EU-Beistellleistungen für die technische Umsetzung sukzessive bereitgestellt. Das Projekt zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1358 sowie der Anpassungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1356 hat im BVA im April 2025 gestartet und geht bis mindestens Dezember 2028. Die technischen Entwicklungsarbeiten sowie die zugehörige Testdurchführung für die EU-weite Inbetriebnahme am 12. Juni 2026 sind im BVA zu ca. 80 Prozent abgeschlossen. Im Rahmen weiterer Folgestufen werden weitere Funktionalitäten umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt im BVA gemeinsam mit externen Dienstleistern für die Softwareentwicklung und Testdurchführung sowie mit dem Betriebsdienstleister ITZBund. Die Gesamtkosten (Sachkosten, ohne Personal) für die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1358 und der Anpassungen im Kontext Screening im BVA belaufen sich auf rd. 85 Mio. Euro. Hinzu kommen Kosten für den technischen Betriebsdienstleister ITZBund in Höhe von rd. 34. Mio. Euro. Eine weitere Spezifizierung der Kosten ist noch nicht möglich, weil es sich wegen der langen Laufzeit des Projektes noch überwiegend um Expertenschätzungen handelt. In Bezug auf die Bundespolizei: Erste Umsetzungserfordernisse für die unter der Antwort zu Frage 1c genannten IT-Anwendungen und Fachverfahren wurden bereits entwickelt und werden nach Funktionsüberprüfung – auch in behördenübergreifender Zusammenarbeit – bis 12. Juni 2026 in die Produktionsumgebung integriert. Weitere Anpassungen werden voraussichtlich im November 2026 erfolgen. Die erforderlichen Anpassungen im VBS @rtus-Bund sind bereits in Teilen umgesetzt und sollen bis zum 12. Juni 2026 fertiggestellt werden. Grundsätzlich erfolgen die erforderlichen Anpassungen der Systeme von der Bundespolizei. Bei Anwendungen, die behördenübergreifend fortentwickelt und betrieben werden, erfolgt die Anpassung durch die jeweiligen Teilnehmer und in Abstimmung mit den Verbundpartnern. Die Kosten für die erforderlichen Anpassungen des Vorgangsbearbeitungssystems @rtus-Bund werden auf Grundlage einer Kostenverteilung seitens der Verbundpartner der sogenannten @rtus-Kooperation anteilig getragen. Mit Blick auf die Fortentwicklung des Informationssystems der Polizeien INPOL sowie der Software ED‑Di verhält es sich ebenso. Zur Gesamthöhe der erforderlichen Programmierkosten sowie deren anteilige Berechnung auf die einzelnen Kooperationspartner kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage getroffen werden. In Bezug auf das Bundeskriminalamt: Die Umsetzungsarbeiten und Anpassungen in den beim BKA betroffenen Komponenten sind weiterhin in Arbeit und werden in mehreren Stufen umgesetzt. In ihrer Gesamtheit sollen diese bis Ende 2028 abgeschlossen sein. Die Anpassungen werden sowohl durch internes, als auch externes Personal durchgeführt. Die geschätzten Kosten und Bedarfe bis zum Abschluss der Umsetzungsarbeiten Ende 2028 belaufen sich auf rd. 15 Mio. Euro. In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen. Die Anpassungen sollen innerhalb der Umsetzungsfrist für GEAS (12. Juni 2026) fertiggestellt sein.  5. Gibt es Technik, die komplett neu beschafft werden muss, und wer ist damit beauftragt? In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Zur Umsetzung der künftigen rechtlichen Verpflichtung zur Anfertigung von Tonaufzeichnungen der Anhörungen sowohl im Asylverfahren (Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung [EU] 2024/1348) als auch im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren (Artikel 22 Absatz 7 Verordnung [EU] 2024/1351) muss Hardware in Form von Tonaufzeichnungsgeräten beschafft werden. Die Beschaffung erfolgte über einen Rahmenvertrag mit der Firma IT-Haus GmbH durch das BAMF. In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Seitens BVA sind Beschaffungen hinsichtlich der technischen Betriebsumgebung notwendig. Hiermit ist der Dienstleister ITZBund beauftragt. Dies beinhaltet auch die Bereitstellung von Datenbanken (MongoDB) und das Open-Source Produkt Kafka. In Bezug auf die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt: Die Beschaffung neuer Technik ist nicht erforderlich. In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen.  6. Was erwidert die Bundesregierung auf die Kritik des Nationalen Normenkontrollrats? Es wird auf die am 3. September 2025 durch das Bundeskabinett beschlossene Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/1850, S. 40).  7. Ist geplant, im Nachgang eine Kostenevaluation zu machen, und wenn nein, warum nicht? Die in Bezug genommenen Kosten entstehen überwiegend durch die zwingende Umsetzung von EU-Recht. Eine Kostenevaluierung ist nicht geplant. Angaben zu entsprechenden Erwägungen liegen nicht vor.  8. Welches sind die „Screening-Behörden“, die im GEAS- Anpassungsgesetz erwähnt werden (Bundestagdrucksache 21/1848, S. 157)? Der Begriff der „Screening-Behörden“ meint die für die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständigen Behörden. Dies sind gemäß § 71 Absatz 3 Nummer 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes) für die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 die Grenzbehörden, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben festgestellt wird, und gemäß § 71 Absatz 4a AufenthG (in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes) für die Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes sowie andere nach Landesrecht zu bestimmende Stellen zuständig.  9. Wann gab es in welchen Formaten Verständigungen zwischen dem Bund und den Ländern über Anpassungsbedarfe? a) Was ist der Bundesregierung über die Anpassungsbedarfe der Länder (u. a. Schnittstellen zu Bundesbehörden, Schnittstellen zu EU- Informationssystemen, Anwendungen, IT-Ausstattung etc.) und den geschätzten Finanzierungsbedarf bekannt? b) Welche Angaben kann die Bundesregierung zum aktuellen Stand der Absprachen zwischen Bund und Ländern zu den Anpassungsbedarfen machen? Die Fragen 9 bis 9b werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die Bundesregierung und ihre Geschäftsbereichsbehörden tauschen sich mit den Ländern regelmäßig in den einschlägigen fachlichen und technischen Gremien auch über IT-Anpassungsbedarfe im Rahmen der GEAS-Umsetzung aus. Seitens BVA wurden bzw. werden die externen Fachverfahrenshersteller der Kundenbehörden zu Änderungen und Anpassungen an den Schnittstellen zu den Anwendungen im BVA informiert. Außerdem erfolgt die Unterrichtung durch Informationen im Registerportal des BVA und durch Newsletter für die Ausländerbehörden. Es sind Anpassungen in den polizeilichen Landes- und Erkennungsdienstlichen-Erfassungssystemen erforderlich. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den konkreten Anpassungsbedarfen der Länder, dem Finanzierungsbedarf und dem Umsetzungsstand vor. 10. Wird die IT-Umstellung genutzt, um betroffene Software vollständig auf Open Source umzustellen, wenn nein, in welchen Fällen nicht, und warum nicht? In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bis auf zwei IT- Anwendungen und Fachverfahren (Tonaufzeichnung und ED-Daten-Service) handelt es sich bei der betroffenen Software um bereits bestehende Software, die angepasst aber nicht grundlegend neugestaltet werden muss. In keiner der betroffenen IT-Anwendungen und Fachverfahren wurde vor diesem Hintergrund vollständig auf Open Source umgestellt. In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Die betroffenen Softwarekomponenten im BVA sowie die neu zu entwickelnden Systeme basieren auf dem BVA- Standard (IsyFact/ Register Factory) und setzen überwiegend Open Source- Produkte ein. IsyFact ist öffentlich Open Source gestellt. Ausnahmen bestehen nur in den Bereichen, in denen keine Open Source Lösungen verfügbar oder wirtschaftlich herstellbar sind. In Bezug auf die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt: Eine IT- Umstellung findet nicht statt. Vielmehr werden die erforderlichen Anpassungen durch Änderungen und Weiterentwicklungen in bereits bestehenden Softwareprodukten und Systemen abgebildet. Neuentwicklungen sind weder erforderlich noch wirtschaftlich. Um den hohen individuellen und spezifischen polizeilichen Bedarf zu decken, kommen eigens hierfür geschaffene Lösungen zur Anwendung. In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur inhaltlichen Ausgestaltung der betroffenen Software als Closed-Source oder Open-Source vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen. 11. Wie hoch ist bei von der IT-Umstellung betroffener Software die Beteiligung Dritter an IT-Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen (bitte bezogen auf das Auftragsvolumen angeben) zum derzeitigen Zeitpunkt, und soll dieser im Zuge der IT-Umstellung verringert werden (wenn ja, mit welchen konkreten Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht)? In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Das BAMF ist mit der Anpassung und Neuerstellung der IT-Anwendungen und Fachverfahren im Zuge von GEAS befasst. Die Umsetzung erfolgt grundsätzlich in-House, allerdings wird externes Personal im Rahmen von Dienstleistungsverträgen mit Rahmenvertragspartnern insbesondere zur Softwareentwicklung hinzugezogen. Eine vollständige externe Vergabe einzelner Anwendungsentwicklungen erfolgt nicht. Das Volumen ist direkt abhängig vom fachlichen Entwicklungsbedarf, somit wird nach erfolgreicher Umsetzung der GEAS-Anforderungen der Bedarf entsprechend sinken. Derzeit liegt ein Mittelabfluss an Dritte in Höhe von rd. 1,8 Mio. Euro vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Seitens BVA werden externe Dienstleister eingesetzt. Die Gesamtkosten betragen für alle Dienstleister rd. 85 Mio. Euro (2025 bis 2028). Der Hauptschwerpunkt der Umsetzungsarbeiten liegt in 2026 und 2027. Hinzu kommen Kosten für den technischen Betriebsdienstleister ITZBund in Höhe von rd. 34 Mio. Euro. Die Kosten entstehen, weil das BVA nicht in ausreichendem Maß über eigenes Personal verfügt und einzelne Aufgabenbereiche (wie z. B. Softwareentwicklung) ausgelagert sind. In Bezug auf die Bundespolizei: Im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei werden die erforderlichen Anpassungen der Systeme INPOL und ED-Di im Rahmen der IT-Kooperation (Kooperation zwischen zehn Verbundpartnern – neun Polizeien der Länder und die Bundespolizei) vorgenommen. Die durch die Anpassungen entstehenden Kosten werden anteilig von allen Partnern getragen. „Dritte“ sind nicht an IT-Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen beteiligt. Die Entwicklung des VBS @rtus-Bund wird im Rahmen der @rtus-Kooperation (sieben Polizeien der Länder und die Bundespolizei) von der Anstalt des öffentlichen Rechts „dataport“ vorgenommen und ist über das Kooperationsbudget gedeckt. In Bezug auf das Bundeskriminalamt: Für die Umstellung sind Entwicklungsaufträge zur Modifikation von Bestandsoftware im Gesamtwert von ca. 266.689 Euro inklusive MwSt. an Dritte vergeben worden. In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen. 12. Wird im Rahmen der IT-Umstellung eine Umstellung auf Software ausgeschlossen, deren Anbieter Herausgabepflichten von Daten an Drittstaaten gesetzlich unterliegen, beispielsweise hinsichtlich des US- amerikanischen CLOUD-Acts (bitte beachten, dass bereits eine 25‑prozentige US- Beteiligung an einem europäischen Unternehmen zur Wirksamkeit des CLOUD-Acts führen kann, vgl. dazu die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages; www.bundestag.de/res ource/blob/990440/WD-3-105-23-pdf.pdf), und wenn nein, bitte alle Fälle geplanter Software auflisten, bei denen dieses Risiko in Kauf genommen wird? In Bezug auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Der Betrieb erfolgt ausschließlich on-premise auf der Infrastruktur des ITZBund. In Bezug auf das Bundesverwaltungsamt: Das BVA ist hiervon nicht betroffen, da es im Rahmen von Standards und auf der Basis von Open Source Produkten auf Eigenentwicklung setzt. Der Betrieb der BVA-Software erfolgt in einer durch das ITZBund bereitgestellten Privat-Cloud. In Bezug auf die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt: Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. In Bezug auf das Bundesamt für Verfassungsschutz: Es wird auf die Antwort zu Frage 1e verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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