IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform
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IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4966
21. Wahlperiode 25.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Violetta Bock, Agnes
Conrad, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
IT-Umstellung in Verbindung mit der Umsetzung der GEAS-Reform
Die Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GE-
AS) stellt die Behörden vor große Herausforderungen, u. a. erfordert sie
weitreichende IT-Anpassungen. Wie der Präsident des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) in einer Stellungnahme an den Innenausschuss des
Deutschen Bundestages ausführte, muss das IT-System seiner Behörde
grundlegend neu entwickelt werden (www.bundestag.de/resource/blob/1118526/21-4-0
86-H-Stellungnahme-Dr-H-E-Sommer-BAMF-Nuernberg-GEAS-21-1848-21-
1850.pdf). Hinweise auf einen hohen Verwaltungsaufwand finden sich auch
bereits im Schwerpunktepapier zum Einzelplan 06 des Haushaltsgesetzes 2026
(Ausschussdrucksache 21(4)050b). In Kapitel 06 33 zum BAMF heißt es zur
GEAS-Umsetzung: „In der Folge sind allein BAMF-intern über 2 000
Instrumente der operativen Steuerung zu überarbeiten und Anpassungen an rund
20‑IT-Systemen und ihren Schnittstellen zu anderen relevanten Akteuren
vorzunehmen.“ Weiter wird ausgeführt, dass die Prozesse erst nach Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens finalisiert werden können. Nach der
Beschlussfassung des Deutschen Bundestages Anfang März 2026 bis zum Inkrafttreten des
neuen GEAS im Juni 2026 bleiben dafür somit rund drei Monate Zeit.
Formulierungen im GEAS-Anpassungsgesetz deuten auf einen hohen
Umsetzungsaufwand auch bei anderen Behörden als dem BAMF hin. Die Umsetzung
der Eurodac- und der Screening-Verordnung machen demnach die „umfassende
Ertüchtigung“ bestehender bzw. die Einrichtung neuer ED-Räume (ED =
Erkennungsdienst) bei der Bundespolizei notwendig, zusätzlich müssen diese
Räume mit neuer Technik ausgestattet werden. IT-Anwendungen der
Bundespolizei wie INPOL und VBS @rtus-Bund müssen technisch angepasst werden.
„Darüber hinaus sind umfassende Programmierleistungen sowie eine
fortlaufende Softwarepflege, technische Wartung und Instandhaltung erforderlich“,
um etwa verfahrensrelevante Fristen einzuhalten (vgl. Bundestagsdrucksache
21/1848, S. 74).
Im GEAS-Anpassungsfolgegesetz ist schließlich von einer derzeit nicht
bezifferbaren Veränderung des Erfüllungsaufwands in der Verwaltung die Rede:
„Insbesondere die Neuregelungen im Asylbewerberleistungsgesetz erfordern
Anpassungen der für die Leistungserbringung verwendeten Software-
Lösungen. Den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes entsteht Aufwand
zur Umstellung. Dieser kann aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen der
IT-Systeme und vereinbarten Service- und Supportstrukturen nicht abgeschätzt
werden.“ (Bundestagsdrucksache 21/1850, S. 24). An dieser Darstellung übte
der Nationale Normenkontrollrat (NKR) deutliche Kritik. Insbesondere
beanstandete er, dass das Bundesministerium des Innern die Aufwände für die
Anpassung der IT-Verfahren für Bund und Länder nicht ermittelt habe. Hierzu
hätte nach Einschätzung des NKR seit dem Beschluss des Bundeskabinetts zum
GEAS in der 20. Wahlperiode ausreichend Zeit bestanden (www.normenkontro
llrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Stellungnahmen/nkr-nr-7
631.pdf?__blob=publicationFile&v=1, S. 3).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche IT-Anwendungen und Fachverfahren müssen im Zuge der
Umsetzung der GEAS-Reform
a) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
b) beim Bundesverwaltungsamt,
c) bei der Bundespolizei,
d) beim Bundeskriminalamt und
e) beim Bundesamt für Verfassungsschutz
angepasst werden?
2. War die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit frühzeitig in den Prozess der informationstechnischen Neuaufstellung
und der Einführung neuer Datenverarbeitungsprozesse eingebunden, wenn
ja, in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht?
3. Gibt es weitere, in Frage 1 nicht genannte Bundesbehörden, bei denen IT-
Anwendungen und Fachverfahren angepasst werden müssen, wenn ja,
welche sind dies, und welche IT-Anwendungen und Fachverfahren sind
betroffen?
4. Was ist der Stand der jeweiligen Anpassungen, wer führt sie durch,
welche Kosten entstehen dabei, und wann sollen sie fertiggestellt sein?
5. Gibt es Technik, die komplett neu beschafft werden muss, und wer ist
damit beauftragt?
6. Was erwidert die Bundesregierung auf die Kritik des Nationalen
Normenkontrollrats?
7. Ist geplant, im Nachgang eine Kostenevaluation zu machen, und wenn
nein, warum nicht?
8. Welches sind die „Screening-Behörden“, die im GEAS-Anpassungsgesetz
erwähnt werden (Bundestagdrucksache 21/1848, S. 157)?
9. Wann gab es in welchen Formaten Verständigungen zwischen dem Bund
und den Ländern über Anpassungsbedarfe?
a) Was ist der Bundesregierung über die Anpassungsbedarfe der Länder
(u. a. Schnittstellen zu Bundesbehörden, Schnittstellen zu EU-
Informationssystemen, Anwendungen, IT-Ausstattung etc.) und den
geschätzten Finanzierungsbedarf bekannt?
b) Welche Angaben kann die Bundesregierung zum aktuellen Stand der
Absprachen zwischen Bund und Ländern zu den Anpassungsbedarfen
machen?
10. Wird die IT-Umstellung genutzt, um betroffene Software vollständig auf
Open Source umzustellen, wenn nein, in welchen Fällen nicht, und warum
nicht?
11. Wie hoch ist bei von der IT-Umstellung betroffener Software die
Beteiligung Dritter an IT-Dienstleistungen und Entwicklungsaufträgen (bitte
bezogen auf das Auftragsvolumen angeben) zum derzeitigen Zeitpunkt, und
soll dieser im Zuge der IT-Umstellung verringert werden (wenn ja, mit
welchen konkreten Maßnahmen, und wenn nein, warum nicht)?
12. Wird im Rahmen der IT-Umstellung eine Umstellung auf Software
ausgeschlossen, deren Anbieter Herausgabepflichten von Daten an Drittstaaten
gesetzlich unterliegen, beispielsweise hinsichtlich des US-amerikanischen
CLOUD-Acts (bitte beachten, dass bereits eine 25‑prozentige US-
Beteiligung an einem europäischen Unternehmen zur Wirksamkeit des
CLOUD-Acts führen kann, vgl. dazu die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen Bundestages; www.bundestag.de/reso
urce/blob/990440/WD-3-105-23-pdf.pdf), und wenn nein, bitte alle Fälle
geplanter Software auflisten, bei denen dieses Risiko in Kauf genommen
wird?
Berlin, den 23. März 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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