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Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern - Arbeitsplätze sichern - Bürokratie abbauen

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4943 · Antrag · Original ↗

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Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern - Arbeitsplätze sichern - Bürokratie abbauen Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Sebastian Münzenmaier, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland, Diana Zimmer, Christian Reck Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Raimond Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten, Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Manfred Schiller und der Fraktion der AfD Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern – Arbeitsplätze sichern – Bürokratie abbauen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Im Jahr 2020 endete für die deutsche Tourismusbranche eine Dekade, in der ein Rekordjahr das Nächste ablöste. Dann kam Corona und stürzte den Tourismus in eine weltweite Krise. Übernachtungsverbote im Beherbergungsgewerbe, Betriebsschließungen in der Gastronomie und in der Freizeitwirtschaft führten zu dramatischen Umsatzeinbrüchen. Als sich im Sommer 2022 das Ende der Corona-Krise abzeichnete und die Buchungszahlen wieder stiegen, schöpften die Reisewirtschaft und das Gastgewerbe Hoffnung. Sogenannte „Recovery-Berichte“ zeigten eine langsame Erholung im Tourismus. Inzwischen wurde der Deutschlandtourismus aber mitten im Erholungsprozess nach der Corona-Krise von den Auswirkungen der stark gestiegenen Inflation sowie der Energiepreisexplosion im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erfasst. Die zwischenzeitliche Senkung der Umsatzsteuer wurde von der Regierung wieder rückgängig gemacht, was ab 2024 die Gastronomie erneut belastete. Die aggregierte Branchenbilanz 2023 und die vorläufige Branchenbilanz 2024 für die Gastronomie einschließlich der Beherbergung liegen nunmehr vor. Diese stammen hauptsächlich vom Statistischen Bundesamt (Destatis). Gewinne werden nicht immer detailliert erfasst, da sie von individuellen Betrieben abhängen, aber es gibt Schätzungen aus Branchenanalysen. Jahresbilanz 2023 Das Jahr 2023 markierte eine leichte Erholung nach der Pandemie, aber mit starken Preisanstiegen und Kostendrücken. Die Branche erzielte Zuwächse im Vergleich zu 2022, lag aber immer noch unter dem Niveau von 2019.1 1 Destatis, Pressemitteilung Nr. 064 vom 20. Februar 2024, Gastgewerbeumsatz 2023 real 1,1 % höher als 2022, aber 11,3 % niedriger als im Vor-Corona-Jahr 2019; www.destatis.de/DE/Presse/ Pressemitteilungen/2024/02/PD24_064_45213.html [zuletzt abgerufen am 12.03.26] Deutscher Bundestag Drucksache 21/4943 21. Wahlperiode 24.03.2026 Der reale Umsatz stieg preisbereinigt um 1,1 % im Vergleich zu 2022, sank allerdings im Vergleich zu 2019 um -11,3 % (ein signifikanter Rückstand, der auf anhaltende Pandemieeffekte und Inflation hinweist). Der nominale Umsatz (nicht preisbereinigt) stieg um +8,5 % im Vergleich zu 2022, und im Vergleich zu 2019 +8,8 %. Die Differenz zwischen real und nominal ist auf Preisanstiege (z. B. für Energie und Lebensmittel) zurückzuführen ist. Beschäftigung: Die Zahl der Beschäftigten stieg um 4,0 % vs. 2022, lag aber um 6,7 % unter 2019. Besonders Bars und Caterer hatten mit Personalmangel zu kämpfen (-12 % vs. 2019). Es gibt keine offiziellen Bilanzdaten zu gewinnen, aber Branchenschätzungen deuten auf sinkende Margen hin (durchschnittlich 3–5 %). Hohe Kosten (z. B. Mindestlohn, Energie) drückten Gewinne um 10–20 % im Vergleich zu 2022. Positive Effekte gab es durch temporäre Maßnahmen wie die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % für Speisen. Jahresbilanz 2024 2024 war geprägt von wirtschaftlichen Unsicherheiten, der Rückkehr zum 19-%- Umsatzsteuersatz (ab Januar 2024) und anhaltendem Kostendruck. Die vorläufigen Zahlen zeigen einen leichten nominalen Zuwachs, aber realen Rückgang – eine Korrektur der früheren Schätzungen.2 Realer Umsatz (preisbereinigt): -2,6 % im Vergleich zu 2023 (korrigiert von einer früheren Schätzung von -2,1 %). Im Vergleich zu 2019: -13,1 % (der tiefste Stand seit der Pandemie). Nominaler Umsatz (nicht preisbereinigt): +0,6 % im Vergleich zu 2023. Im Vergleich zu 2019: +9,9 %. Besonders die Gastronomie verzeichnete einen realen Rückgang von 3,7 % in den ersten 11 Monaten. Leichter Rückgang der Beschäftigung um 1–2 % vs. 2023, mit anhaltendem Mangel an qualifiziertem Personal. Im September 2024 lag die Beschäftigung immer noch 6– 8 % unter 2019. Schätzungen zeigen sinkende Gewinne (durchschnittlich 2–4 % Margen), vor allem durch die Mehrwertsteuererhöhung, die Preise in die Höhe trieb, aber nicht vollständig an Kunden weitergegeben werden konnte. Viele Betriebe berichteten von Gewinneinbußen um 5–15 %, mit höheren Insolvenzraten. Die Bundesregierung ist jetzt gefordert. Aktuell gilt es, die Ertragskraft des Gastgewerbes zu erhöhen, um seine Überlebensfähigkeit zu sichern und den Deutschlandtourismus von unnötigen Beschränkungen, zeitfressenden Belastungen und Behinderungen des freien Unternehmergeistes zu befreien. Wir müssen den Deutschlandtourismus stärken, indem wir ihn von seinen bürokratischen Hindernissen befreien. So setzen wir die positive Gestaltungskraft seiner Akteure für eine bessere Zukunftsperspektive frei. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. die Überlebensfähigkeit des Gastgewerbes deutlich zu stärken, indem die Umsatzsteuer nicht nur auf Speisen und Getränke in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben sowie in Kneipen, sondern auch auf Getränke in Bars, Clubs und Discotheken unbefristet auf 7 % gesenkt wird; 2 Tagesschau.de, 20.02.25, Schwache Bilanz für 2024 im Gastgewerbe; www.tagesschau.de/wirtschaft/ konjunktur/gastgewerbe-bilanz-2024-100.html [zuletzt abgerufen am 12.03.26]; Destatis Pressemitteilung Nr. 26 vom 21.01.2025, Gastgewerbeumsatz 2024 real voraussichtlich um 2,1 % niedriger als 2023; www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/01/PD25_026_45213.html [zuletzt abgerufen am 12.03.26] 2. keine zusätzlichen Belastungen für das Gastgewerbe durch neue Regulierungen zu schaffen und deshalb a) auf die Einführung einer umfassenden Herkunftskennzeichnung für Fleisch auf Speisekarten in Restaurants und Kantinen zu verzichten; b) von der Einführung einer Öko-Quote in der Gemeinschaftsverpflegung abzusehen; c) die Funktion des Nationalen Normenkontrollrats zu stärken, indem seine Stellungnahmen zu Erfüllungsaufwand und sonstigen Kosten neuer Gesetze und Rechtsverordnungen für die Wirtschaft und insbesondere die mittelständischen Unternehmen vor einem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung veröffentlicht werden; d) europäisches Recht, ohne verschärfende nationale Regelungen in Deutschland umzusetzen; 3. die bestehende Bürokratiebelastung im Gastgewerbe deutlich zu senken, indem a) Saisongerichte von der Allergenkennzeichnungspflicht ausgenommen werden; b) den Unternehmen die Dokumentation von Hygienevorschriften digital ermöglicht wird; c) Verfahrensvereinfachungen durch den Wechsel von Genehmigungs- zu Anzeigeverfahren vollzogen werden; d) unterschiedliche Definitionen in amtlichen Statistiken zur Vereinfachung der Datenerfassung in den Betrieben vereinheitlich werden; e) Dokumentationspflichten daraufhin geprüft werden, inwieweit eine Befreiung der kleinen Unternehmen sinnvoll und geboten ist; f) im Gegenzug für eine unvermeidbare neue Regulierung möglichst zwei entbehrliche Normierungen, die einen Erfüllungsaufwand für betroffene Unternehmen auslösen, aufgehoben werden („One in, two out“-Regel); 4. den Incoming-Tourismus nach Deutschland zu schützen, indem Reiseveranstalter und Agenturen mit Unternehmenssitz außerhalb der EU nicht durch eine Drittland-Besteuerung dazu veranlasst werden, Deutschland aus dem Programm ihrer Reiseangebote zu nehmen und dazu a) mit einer Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen von Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, zu warten, bis auf europäischer Ebene die Ausgestaltung der Margensteuer und die Mehrwertsteuersystemrichtlinie neu geregelt wurden; b) im Rahmen der EU darauf hinzuwirken, dass die europäische Ausgestaltung der Margensteuer und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu einem Rückzug dieser Drittlandsunternehmen aus der Veranstaltung von Reisen nach Deutschland führt; c) im Rahmen der EU darauf hinzuwirken, dass die zukünftige Ausgestaltung der Margensteuer und die Neufassung der europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu neuen bürokratischen Hürden, wie Registrierungspflichten in den EU-Mitgliedstaaten führt. Berlin, den 24. März 2026 Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Die Probleme des Deutschlandtourismus infolge der zeitlichen Verschränkung von Corona-, Inflations- und Energiepreiskrise haben das deutsche Gastgewerbe in eine außerordentlich schwere wirtschaftliche Lage gebracht. Eine Entlastung des Gastgewerbes durch die Befreiung von überflüssigen Hemmnissen und bürokratischen Hürden sowie der Vermeidung weitere Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit ist daher dringend geboten, um die Überlebensfähigkeit des Gastgewerbes sicherzustellen. Die außerordentlich schwere wirtschaftliche Lage des deutschen Gastgewerbes erfordern auch einen wirksamen Schutz des Incoming Tourismus nach Deutschland. Die geplante Drittland-Besteuerung von Reiseveranstaltern außerhalb der EU würde den Zustrom von Reisenden nach Deutschland erheblich gefährden und dem deutschen Gastgewerbe schwer schaden. Zu Ziffer II. 1. Eine zentrale Maßnahme, um die Überlebensfähigkeit der deutschen Gastronomie sowie des Beherbergungsgewerbes zu stärken, ist die dauerhafte Entfristung der Mehrwertsteuersenkung für frisch zubereitete Speisen in Restaurants auf 7 %. Sie ist notwendig, um die Ertragskraft der Restaurants, Cafés und Bistros zu stärken. Die Steuererleichterung kann ferner effektiv dabei helfen, die erheblichen Steigerungen im Bereich der Energiekosten abzufedern. Darüber hinaus werden die Verbraucher von der stark gestiegenen Inflation stark belastet, was sich dämpfend auf den privaten Konsum im gastronomischen Bereich auswirkt. Die gastronomischen Betriebe können daher Kosten durch die Energiepreissteigerungen aufgrund der inflationsbedingt gestiegenen Preissensibilität der Verbraucher nur sehr begrenzt an ihre Kundschaft weitergeben. In dieser Lage hilft die gesenkte Mehrwertsteuer auf Speisen im Restaurant ganz unmittelbar die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Gastronomie zu sichern. Sie erleichtert es den gastronomischen Betrieben ihre Preise konstant zu halten, um ihre Kundschaft zu halten. Gleiches gilt auch für die geforderte Senkung der Mehrwertsteuer auf Getränke in der Gastronomie auf 7 %. Unabhängig davon wird eine reduzierte Mehrwertsteuer auf Getränke bereits in 14 Staaten der EU angewendet. Eine Nachholung dieser wirtschaften Erleichterung für die deutschen Gastronomiebetriebe ist auch deshalb dringend geboten, weil gerade die getränkegeprägten Betriebe wie Bars, Kneipen, Clubs und Diskotheken von der Corona- Krise im besonderen Maße betroffen waren. Zu Ziffer II. 2. Auf die Einführung einer umfassenden Herkunftsbezeichnung für Fleisch auf Speisekarten sollte verzichtet werden. Im Sinne der Verbraucher sollten Speisekarten lesbar bleiben und nicht zu bürokratischen Beipackzetteln werden. Die genaue Herkunft des Fleisches können Gäste auch jetzt schon durch Nachfrage beim Servicepersonal der Restaurants erfahren. Daneben kann die Herkunftsbezeichnung auch nicht beantworten, ob das Tier aus einem Betrieb stammt, der die Tiergesundheit und den Tierschutz gewährleistet, so die Verbraucherorganisation Foodwatch.3 Die Absicht der Bundesregierung im Rahmen ihrer Ernährungsstrategie Qualitätsstandards zu entwickeln, die unter anderem die Verwendung ökologisch erzeugter Lebensmittel und eine pflanzenbasierte Ernährung mit weniger Fleisch in der Gemeinschaftsverpflegung fördern sollen4, führt im Ergebnis zu einer Verteuerung der Gemeinschaftsverpflegung. Da die Qualitätsstandards verpflichtend sein sollen, erzeugen sie zudem eine Bevormundung der Nutzer von Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen. Auch die Betreiber von Kantinen werden im Fall der Umsetzung der beabsichtigten Neuregelung in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit stark eingeschränkt, da sie ihr Speiseangebot nicht mehr frei und selbstständig festlegen können. Einem Anwachsen des bestehenden Bürokratie-Dschungels im Gastgewerbe kann ferner auch dadurch effektiv entgegengewirkt werden, indem die Stellung des Nationalen Normenkontrollrats, der die Bundesregierung bei der Umsetzung ihrer Maßnahmen im Bereich des Bürokratieabbaus unterstützt, deutlich gestärkt wird. Dazu kann insbesondere eine Veröffentlichung der Stellungnahmen des Normenkontrollrats vor den Kabinettsbeschlüssen der Bundesregierung erheblich beitragen. Durch eine Veröffentlichung der Stellungnahmen fiele es wesentlich schwerer die Empfehlungen des Normenkontrollrats zum Bürokratieabbau zu übergehen, ohne eine öffentliche 3 Foodwatch, 16.09.2016, Herkunftsangaben für Geflügel in der Gastronomie; www.foodwatch.org/de/aktuelle-nachrichten/2016/ herkunftsangaben-fuer-gefluegel-in-der-gastronomie/?cookieLevel=not-set [zuletzt abgerufen am 12.03.26] 4 DIE ZEIT, 21.12.2022, Özdemir will mehr gesunde Mahlzeiten in Kantinen und Mensen; www.zeit.de/news/2022-12/21/oezdemir-will- mehrgesunde-mahlzeiten-in-kantinen-und-mensen [zuletzt abgerufen am 12.03.26] Debatte auszulösen. Öffentlichkeit verleiht den Stellungnahmen des Normenkontrollrates eine erheblich höhere Wirkungsmacht. Ein erheblicher Anteil der Bürokratiekosten in Deutschland ist auf die europäische Rechtsetzung zurückzuführen. So hat eine Kostenmessung für den Gesamtbestand des Bundesrechts nach Einführung der Standardkostenmessung ab 2006 ergeben, dass über die Hälfte der Bürokratiekosten aus der Bundesgesetzgebung ihren Ursprung in europarechtlichen Vorgaben hat.5 Bei EU-Richtlinien, die innerhalb festgelegter Fristen in nationales Recht überführt werden müssen, gibt es einen Umsetzungsspielraum der EUMitgliedsstaaten. Dieser wird oft zu umfassenderen inhaltlichen Regulierungen genutzt, als es die EU-Richtlinien vorgeben.6 Langläufig wird dies als „Gold- Plating“ bezeichnet. Obgleich sich die Bundesregierung inzwischen zu einer schlanken Umsetzung von EU- Recht unter Vermeidung von Gold-Plating bekennt, scheint diese politische Absicht nicht vollumfänglich eingehalten zu werden.7 Es ist daher weiterhin erforderlich, zur Vermeidung steigender Bürokratiekosten eine 1:1- Umsetzung europäischer Normen, ohne verschärfende nationale Regelungen in Deutschland von der Bundesregierung einzufordern. Zu Ziffer II. 3. Die Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung für jedes Gericht ist für die Gastronomie sehr aufwendig. Insbesondere bei häufig wechselnden Rezepturen oder saisonalen Angeboten steigt durch die Kennzeichnungspflicht der Aufwand erheblich. Bei den betroffenen Betrieben stößt sie zudem vielfach auf Ablehnung, weil die Kennzeichnung von den Kunden – nach Angabe der Branche – selten nachgefragt wird. Insbesondere Gerichte, die nur kurzfristig oder saisonal angeboten werden, sollten von der Allergenkennzeichnungspflicht ausgenommen werden. Diese Ausnahme könnte einen wirksamen Beitrag leisten, um die Vielfältigkeit des gastronomischen Angebots zu erhalten. Sollte im Einzelfall Informationsbedarf bei den Verbrauchern bestehen, könnte diesem Bedürfnis mit erheblich geringerem Aufwand durch mündliche Auskünfte Rechnung getragen werden. Eine schriftliche Dokumentation und Kennzeichnung auf der Speisekarte schafft bei saisonal oder kurzfristig angebotenen Gericht hingegen kaum einen Zusatznutzen. Zur Vereinfachung der Dokumentation von Hygienevorschriften sollten diese digital ermöglicht werden. Dadurch werden die einheitliche Durchführung der Vorschriften und deren Kontrolle durch die zuständigen Behörden nicht gefährdet, sondern sogar erleichtert. Gleichzeitig würde die Akzeptanz der Dokumentationspflichten bei den Betrieben erhöht. Durch den Wechsel von Genehmigungs- zu Anzeigeverfahren könnte die Verfahrensdauer erheblich verkürzt, der Prüfungsaufwand für die Verwaltungsbehörden reduziert und die Akzeptanz bei den gastronomischen Betrieben erhöht werden. Die Vereinheitlichung unterschiedlicher Definitionen in amtlichen Statistiken oder rechtlicher Bewertungen bei unterschiedlichen Steuerarten stellen ein wirksames Mittel zur Vereinfachung der Datenerfassung dar, die insbesondere auch bei den Betrieben der Gastronomie zu Bürokratieentlastungen führen würde. So könnte durch eine Vereinheitlichung und Übernahme von lohnsteuerrechtlichen Bewertungen und Steuerbefreiungen für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umsatzsteuer eine erhebliche Vereinfachung erreicht werden. Unterschiedliche Definitionen in der amtlichen Statistik und der Rechnungslegung schränken ferner den Einsatz von Software für eine automatisierte Erfassung und Meldung der Daten ein und verursachen somit vermeidbaren bürokratischen Mehraufwand. Dokumentationspflichten belasten kleine Unternehmen oftmals stärker, weil nicht genügend Personal vorhanden ist, an das derartige Bürokratieaufgaben delegiert werden können. Oft müssen die Unternehmer diese Aufgaben neben ihren eigentlichen Kernaufgaben selbst erfüllen. Häufig können kleine Unternehmen von Dokumentationspflichten entbunden werden, ohne dass die Aussagekraft oder Zweck einer Dokumentationspflicht leidet. Es sollte daher geprüft werden, inwieweit kleine Unternehmen von Dokumentationspflichten befreit werden können. Um nicht nur eine weitere Zunahme der Bürokratiebelastungen zu vermeiden, sondern die Bürokratiebelastung deutlich zu senken, sollten im Gegenzug für jede unvermeidbare neue Regulierung möglichst zwei entbehrliche Normierungen, die einen Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen auslösen, an anderer Stelle aufgehoben werden. Bereits seit Dezember 2014 hat sich die damalige Bundesregierung im Rahmen der Eckpunkte 5 Röhl, Klaus-Heiner, 2020, Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung – Wer macht was in EU, Bund und Ländern? IW-Policy Paper, Nr. 1, Köln, Seite 11 6 Ebenda 7 Ebenda zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft darauf verständigt, mit dem „One in, one out“-Prinzip den Anstieg der bürokratischen Belastungen für die Wirtschaft dauerhaft zu begrenzen. Im Zuge der aktuellen Krisen, die insbesondere das Gastgewerbe schwer treffen, ist es jedoch dringend geboten, dass die Regelungsdichte nicht nur begrenzt, sondern verringert wird. Zu Ziffer II. 4. Mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Januar 2021 (GZ III C 2 – S 7419/10002:004 DOK 2020/0981332) wurde festgelegt, dass § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet der EU nicht mehr anwendbar ist. Dies hätte zur Folge, dass Leistungen bei Reisen in Deutschland, die von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU veranstaltet werden, mit deutscher Umsatzsteuer zu belegen sind. Das Privileg der Margenbesteuerung für Nicht-EU Reiseveranstalter würde entfallen. Durch eine Regelung des BMF vom 12. Dezember 2022 wurde jedoch bestimmt, dass die Nichtbeachtung der Neuregelung bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin nicht beanstandet wird. Erst nach dem 1. Januar 2024 wird daher die deutsche Umsatzsteuer für Reisevorleistungen fällig, die Unternehmen außerhalb der EU für Reisen erbringen, die in Deutschland veranstaltet werden. Diese Regelung wurde nochmals bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.8 Aufgrund der geplanten Drittland-Besteuerung müssten beispielsweise Veranstalter oder Agenturen aus den USA, der Schweiz, aus Großbritannien oder Japan ihren Kunden für Reisen nach Deutschland die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese auch in Deutschland abführen.9 Dadurch würde eine steuerliche Mehrbelastung und Bürokratisierung im Vergleich zur bislang geltenden Praxis verursacht.10 Als Konsequenz daraus droht, dass Reiseveranstalter und Agenturen mit Sitz außerhalb der EU Deutschland aus dem Programm nehmen.11 Die Folge einer substanziellen Reduzierung des Angebots von Tourismus- und Geschäftsreisen nach Deutschland durch Nicht-EU-Reiseveranstalter bedeutet letztlich einen erheblichen Verlust an Steueraufkommen.12 Da die EU aber 2026 die Margensteuer endlich regeln will13, sollte die Bundesregierung bei der Neuregelung der europäischen Ausgestaltung der Margensteuer und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dringend ihren Einfluss geltend machen, damit die Neuregelung nicht zu einem Rückzug von Drittlandsunternehmen aus der Veranstaltung von Reisen nach Deutschland und damit zu einem Rückgang der Gäste- und Übernachtungszahlen in Deutschland führt. Schließlich gilt es seitens der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die zukünftige Ausgestaltung der Margensteuer und der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu neuen bürokratischen Hürden, wie Registrierungspflichten in den EU-Mitgliedstaaten. 8 Reisevor9.de, 28.06.2023, Margensteuer für Drittlandanbieter bleibt bis 2026; www.reisevor9.de/inside/margensteuer-fuer-drittland- anbieterbleibt-bis-ende-2026 [zuletzt abgerufen am 12.03.26] 9 Reisevor9.de, 14.09.2022, Incoming Verband warnt vor wachsender Steuerlast; www.reisevor9.de/inside/incoming-verband-warnt-vor- wachsender-steuerlast [zuletzt abgerufen am 12.03.26] 10 Ebenda 11 Ebenda 12 VIR Verband Internet Reisebetrieb, Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG; https://v-i-r.de/2022/04/06/margenbesteuerung- fuer-reiseleistungen-nach-%C2%A7-25-ustg/ [zuletzt abgerufen am 12.03.26] 13 FVW.de, 01.07.2025, Endlich – EU geht Margensteuer an; www.fvw.de/touristik/brennpunkt/entwurf-noch-2026-endlich--eu-geht- margensteuer-an-253457 [zuletzt abgerufen am 12.03.26] Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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