Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern - Arbeitsplätze sichern - Bürokratie abbauen
Text
Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern - Arbeitsplätze sichern - Bürokratie abbauen
Antrag
der Abgeordneten Kay Gottschalk, Sebastian Münzenmaier, Hauke Finger,
Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Reinhard Mixl, Iris Nieland,
Diana Zimmer, Christian Reck Leif-Erik Holm, Steffen Kotré, Dr. Malte
Kaufmann, Marc Bernhard, Dirk Brandes, Enrico Komning, Raimond
Scheirich, Bernd Schattner, Uwe Schulz, Mathias Weiser, Adam Balten,
Dr. Rainer Kraft, Andreas Mayer, Manfred Schiller und der Fraktion der AfD
Preisexplosion im Gastronomiegewerbe verhindern – Arbeitsplätze sichern –
Bürokratie abbauen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Im Jahr 2020 endete für die deutsche Tourismusbranche eine Dekade, in der ein
Rekordjahr das Nächste ablöste. Dann kam Corona und stürzte den Tourismus in eine
weltweite Krise. Übernachtungsverbote im Beherbergungsgewerbe,
Betriebsschließungen in der Gastronomie und in der Freizeitwirtschaft führten zu dramatischen
Umsatzeinbrüchen.
Als sich im Sommer 2022 das Ende der Corona-Krise abzeichnete und die
Buchungszahlen wieder stiegen, schöpften die Reisewirtschaft und das Gastgewerbe Hoffnung.
Sogenannte „Recovery-Berichte“ zeigten eine langsame Erholung im Tourismus.
Inzwischen wurde der Deutschlandtourismus aber mitten im Erholungsprozess nach der
Corona-Krise von den Auswirkungen der stark gestiegenen Inflation sowie der
Energiepreisexplosion im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine erfasst.
Die zwischenzeitliche Senkung der Umsatzsteuer wurde von der Regierung wieder
rückgängig gemacht, was ab 2024 die Gastronomie erneut belastete.
Die aggregierte Branchenbilanz 2023 und die vorläufige Branchenbilanz 2024 für die
Gastronomie einschließlich der Beherbergung liegen nunmehr vor. Diese stammen
hauptsächlich vom Statistischen Bundesamt (Destatis). Gewinne werden nicht immer
detailliert erfasst, da sie von individuellen Betrieben abhängen, aber es gibt
Schätzungen aus Branchenanalysen.
Jahresbilanz 2023
Das Jahr 2023 markierte eine leichte Erholung nach der Pandemie, aber mit starken
Preisanstiegen und Kostendrücken. Die Branche erzielte Zuwächse im Vergleich zu
2022, lag aber immer noch unter dem Niveau von 2019.1
1 Destatis, Pressemitteilung Nr. 064 vom 20. Februar 2024, Gastgewerbeumsatz 2023 real 1,1 % höher als
2022, aber 11,3 % niedriger als im Vor-Corona-Jahr 2019; www.destatis.de/DE/Presse/
Pressemitteilungen/2024/02/PD24_064_45213.html [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4943
21. Wahlperiode 24.03.2026
Der reale Umsatz stieg preisbereinigt um 1,1 % im Vergleich zu 2022, sank allerdings
im Vergleich zu 2019 um -11,3 % (ein signifikanter Rückstand, der auf anhaltende
Pandemieeffekte und Inflation hinweist).
Der nominale Umsatz (nicht preisbereinigt) stieg um +8,5 % im Vergleich zu 2022,
und im Vergleich zu 2019 +8,8 %.
Die Differenz zwischen real und nominal ist auf Preisanstiege (z. B. für Energie und
Lebensmittel) zurückzuführen ist.
Beschäftigung: Die Zahl der Beschäftigten stieg um 4,0 % vs. 2022, lag aber um 6,7 %
unter 2019. Besonders Bars und Caterer hatten mit Personalmangel zu kämpfen (-12 %
vs. 2019).
Es gibt keine offiziellen Bilanzdaten zu gewinnen, aber Branchenschätzungen deuten
auf sinkende Margen hin (durchschnittlich 3–5 %). Hohe Kosten (z. B. Mindestlohn,
Energie) drückten Gewinne um 10–20 % im Vergleich zu 2022. Positive Effekte gab
es durch temporäre Maßnahmen wie die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % für Speisen.
Jahresbilanz 2024
2024 war geprägt von wirtschaftlichen Unsicherheiten, der Rückkehr zum 19-%-
Umsatzsteuersatz (ab Januar 2024) und anhaltendem Kostendruck. Die vorläufigen Zahlen
zeigen einen leichten nominalen Zuwachs, aber realen Rückgang – eine Korrektur der
früheren Schätzungen.2
Realer Umsatz (preisbereinigt): -2,6 % im Vergleich zu 2023 (korrigiert von einer
früheren Schätzung von -2,1 %). Im Vergleich zu 2019: -13,1 % (der tiefste Stand seit
der Pandemie).
Nominaler Umsatz (nicht preisbereinigt): +0,6 % im Vergleich zu 2023. Im Vergleich
zu 2019: +9,9 %. Besonders die Gastronomie verzeichnete einen realen Rückgang von
3,7 % in den ersten 11 Monaten.
Leichter Rückgang der Beschäftigung um 1–2 % vs. 2023, mit anhaltendem Mangel
an qualifiziertem Personal. Im September 2024 lag die Beschäftigung immer noch 6–
8 % unter 2019.
Schätzungen zeigen sinkende Gewinne (durchschnittlich 2–4 % Margen), vor allem
durch die Mehrwertsteuererhöhung, die Preise in die Höhe trieb, aber nicht vollständig
an Kunden weitergegeben werden konnte. Viele Betriebe berichteten von
Gewinneinbußen um 5–15 %, mit höheren Insolvenzraten.
Die Bundesregierung ist jetzt gefordert. Aktuell gilt es, die Ertragskraft des
Gastgewerbes zu erhöhen, um seine Überlebensfähigkeit zu sichern und den
Deutschlandtourismus von unnötigen Beschränkungen, zeitfressenden Belastungen und
Behinderungen des freien Unternehmergeistes zu befreien. Wir müssen den Deutschlandtourismus
stärken, indem wir ihn von seinen bürokratischen Hindernissen befreien. So setzen wir
die positive Gestaltungskraft seiner Akteure für eine bessere Zukunftsperspektive frei.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. die Überlebensfähigkeit des Gastgewerbes deutlich zu stärken, indem die
Umsatzsteuer nicht nur auf Speisen und Getränke in Gaststätten und
Beherbergungsbetrieben sowie in Kneipen, sondern auch auf Getränke in Bars, Clubs und
Discotheken unbefristet auf 7 % gesenkt wird;
2 Tagesschau.de, 20.02.25, Schwache Bilanz für 2024 im Gastgewerbe; www.tagesschau.de/wirtschaft/
konjunktur/gastgewerbe-bilanz-2024-100.html [zuletzt abgerufen am 12.03.26]; Destatis Pressemitteilung
Nr. 26 vom 21.01.2025, Gastgewerbeumsatz 2024 real voraussichtlich um 2,1 % niedriger als 2023;
www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/01/PD25_026_45213.html [zuletzt abgerufen am
12.03.26]
2. keine zusätzlichen Belastungen für das Gastgewerbe durch neue Regulierungen
zu schaffen und deshalb
a) auf die Einführung einer umfassenden Herkunftskennzeichnung für Fleisch
auf Speisekarten in Restaurants und Kantinen zu verzichten;
b) von der Einführung einer Öko-Quote in der Gemeinschaftsverpflegung
abzusehen;
c) die Funktion des Nationalen Normenkontrollrats zu stärken, indem seine
Stellungnahmen zu Erfüllungsaufwand und sonstigen Kosten neuer Gesetze
und Rechtsverordnungen für die Wirtschaft und insbesondere die
mittelständischen Unternehmen vor einem Kabinettsbeschluss der Bundesregierung
veröffentlicht werden;
d) europäisches Recht, ohne verschärfende nationale Regelungen in
Deutschland umzusetzen;
3. die bestehende Bürokratiebelastung im Gastgewerbe deutlich zu senken, indem
a) Saisongerichte von der Allergenkennzeichnungspflicht ausgenommen
werden;
b) den Unternehmen die Dokumentation von Hygienevorschriften digital
ermöglicht wird;
c) Verfahrensvereinfachungen durch den Wechsel von Genehmigungs- zu
Anzeigeverfahren vollzogen werden;
d) unterschiedliche Definitionen in amtlichen Statistiken zur Vereinfachung
der Datenerfassung in den Betrieben vereinheitlich werden;
e) Dokumentationspflichten daraufhin geprüft werden, inwieweit eine
Befreiung der kleinen Unternehmen sinnvoll und geboten ist;
f) im Gegenzug für eine unvermeidbare neue Regulierung möglichst zwei
entbehrliche Normierungen, die einen Erfüllungsaufwand für betroffene
Unternehmen auslösen, aufgehoben werden („One in, two out“-Regel);
4. den Incoming-Tourismus nach Deutschland zu schützen, indem Reiseveranstalter
und Agenturen mit Unternehmenssitz außerhalb der EU nicht durch eine
Drittland-Besteuerung dazu veranlasst werden, Deutschland aus dem Programm ihrer
Reiseangebote zu nehmen und dazu
a) mit einer Neuregelung der Besteuerung von Reiseleistungen von
Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, zu warten, bis auf europäischer
Ebene die Ausgestaltung der Margensteuer und die
Mehrwertsteuersystemrichtlinie neu geregelt wurden;
b) im Rahmen der EU darauf hinzuwirken, dass die europäische Ausgestaltung
der Margensteuer und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu einem
Rückzug dieser Drittlandsunternehmen aus der Veranstaltung von Reisen
nach Deutschland führt;
c) im Rahmen der EU darauf hinzuwirken, dass die zukünftige Ausgestaltung
der Margensteuer und die Neufassung der europäische
Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu neuen bürokratischen Hürden, wie
Registrierungspflichten in den EU-Mitgliedstaaten führt.
Berlin, den 24. März 2026
Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Die Probleme des Deutschlandtourismus infolge der zeitlichen Verschränkung von Corona-, Inflations- und
Energiepreiskrise haben das deutsche Gastgewerbe in eine außerordentlich schwere wirtschaftliche Lage
gebracht. Eine Entlastung des Gastgewerbes durch die Befreiung von überflüssigen Hemmnissen und
bürokratischen Hürden sowie der Vermeidung weitere Einschränkungen der unternehmerischen Freiheit ist daher dringend
geboten, um die Überlebensfähigkeit des Gastgewerbes sicherzustellen. Die außerordentlich schwere
wirtschaftliche Lage des deutschen Gastgewerbes erfordern auch einen wirksamen Schutz des Incoming Tourismus nach
Deutschland. Die geplante Drittland-Besteuerung von Reiseveranstaltern außerhalb der EU würde den Zustrom
von Reisenden nach Deutschland erheblich gefährden und dem deutschen Gastgewerbe schwer schaden.
Zu Ziffer II. 1.
Eine zentrale Maßnahme, um die Überlebensfähigkeit der deutschen Gastronomie sowie des
Beherbergungsgewerbes zu stärken, ist die dauerhafte Entfristung der Mehrwertsteuersenkung für frisch zubereitete Speisen in
Restaurants auf 7 %. Sie ist notwendig, um die Ertragskraft der Restaurants, Cafés und Bistros zu stärken. Die
Steuererleichterung kann ferner effektiv dabei helfen, die erheblichen Steigerungen im Bereich der Energiekosten
abzufedern. Darüber hinaus werden die Verbraucher von der stark gestiegenen Inflation stark belastet, was sich
dämpfend auf den privaten Konsum im gastronomischen Bereich auswirkt. Die gastronomischen Betriebe
können daher Kosten durch die Energiepreissteigerungen aufgrund der inflationsbedingt gestiegenen Preissensibilität
der Verbraucher nur sehr begrenzt an ihre Kundschaft weitergeben. In dieser Lage hilft die gesenkte
Mehrwertsteuer auf Speisen im Restaurant ganz unmittelbar die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Gastronomie zu
sichern. Sie erleichtert es den gastronomischen Betrieben ihre Preise konstant zu halten, um ihre Kundschaft zu
halten. Gleiches gilt auch für die geforderte Senkung der Mehrwertsteuer auf Getränke in der Gastronomie auf
7 %. Unabhängig davon wird eine reduzierte Mehrwertsteuer auf Getränke bereits in 14 Staaten der EU
angewendet. Eine Nachholung dieser wirtschaften Erleichterung für die deutschen Gastronomiebetriebe ist auch
deshalb dringend geboten, weil gerade die getränkegeprägten Betriebe wie Bars, Kneipen, Clubs und Diskotheken
von der Corona- Krise im besonderen Maße betroffen waren.
Zu Ziffer II. 2.
Auf die Einführung einer umfassenden Herkunftsbezeichnung für Fleisch auf Speisekarten sollte verzichtet
werden. Im Sinne der Verbraucher sollten Speisekarten lesbar bleiben und nicht zu bürokratischen Beipackzetteln
werden. Die genaue Herkunft des Fleisches können Gäste auch jetzt schon durch Nachfrage beim Servicepersonal
der Restaurants erfahren. Daneben kann die Herkunftsbezeichnung auch nicht beantworten, ob das Tier aus einem
Betrieb stammt, der die Tiergesundheit und den Tierschutz gewährleistet, so die Verbraucherorganisation
Foodwatch.3
Die Absicht der Bundesregierung im Rahmen ihrer Ernährungsstrategie Qualitätsstandards zu entwickeln, die
unter anderem die Verwendung ökologisch erzeugter Lebensmittel und eine pflanzenbasierte Ernährung mit
weniger Fleisch in der Gemeinschaftsverpflegung fördern sollen4, führt im Ergebnis zu einer Verteuerung der
Gemeinschaftsverpflegung. Da die Qualitätsstandards verpflichtend sein sollen, erzeugen sie zudem eine
Bevormundung der Nutzer von Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen. Auch die Betreiber von Kantinen werden im
Fall der Umsetzung der beabsichtigten Neuregelung in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit stark
eingeschränkt, da sie ihr Speiseangebot nicht mehr frei und selbstständig festlegen können.
Einem Anwachsen des bestehenden Bürokratie-Dschungels im Gastgewerbe kann ferner auch dadurch effektiv
entgegengewirkt werden, indem die Stellung des Nationalen Normenkontrollrats, der die Bundesregierung bei
der Umsetzung ihrer Maßnahmen im Bereich des Bürokratieabbaus unterstützt, deutlich gestärkt wird. Dazu kann
insbesondere eine Veröffentlichung der Stellungnahmen des Normenkontrollrats vor den Kabinettsbeschlüssen
der Bundesregierung erheblich beitragen. Durch eine Veröffentlichung der Stellungnahmen fiele es wesentlich
schwerer die Empfehlungen des Normenkontrollrats zum Bürokratieabbau zu übergehen, ohne eine öffentliche
3 Foodwatch, 16.09.2016, Herkunftsangaben für Geflügel in der Gastronomie; www.foodwatch.org/de/aktuelle-nachrichten/2016/
herkunftsangaben-fuer-gefluegel-in-der-gastronomie/?cookieLevel=not-set [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
4 DIE ZEIT, 21.12.2022, Özdemir will mehr gesunde Mahlzeiten in Kantinen und Mensen; www.zeit.de/news/2022-12/21/oezdemir-will-
mehrgesunde-mahlzeiten-in-kantinen-und-mensen [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
Debatte auszulösen. Öffentlichkeit verleiht den Stellungnahmen des Normenkontrollrates eine erheblich höhere
Wirkungsmacht.
Ein erheblicher Anteil der Bürokratiekosten in Deutschland ist auf die europäische Rechtsetzung zurückzuführen.
So hat eine Kostenmessung für den Gesamtbestand des Bundesrechts nach Einführung der
Standardkostenmessung ab 2006 ergeben, dass über die Hälfte der Bürokratiekosten aus der Bundesgesetzgebung ihren Ursprung in
europarechtlichen Vorgaben hat.5 Bei EU-Richtlinien, die innerhalb festgelegter Fristen in nationales Recht
überführt werden müssen, gibt es einen Umsetzungsspielraum der EUMitgliedsstaaten. Dieser wird oft zu
umfassenderen inhaltlichen Regulierungen genutzt, als es die EU-Richtlinien vorgeben.6 Langläufig wird dies als „Gold-
Plating“ bezeichnet. Obgleich sich die Bundesregierung inzwischen zu einer schlanken Umsetzung von EU-
Recht unter Vermeidung von Gold-Plating bekennt, scheint diese politische Absicht nicht vollumfänglich
eingehalten zu werden.7 Es ist daher weiterhin erforderlich, zur Vermeidung steigender Bürokratiekosten eine 1:1-
Umsetzung europäischer Normen, ohne verschärfende nationale Regelungen in Deutschland von der
Bundesregierung einzufordern.
Zu Ziffer II. 3.
Die Verpflichtung zur Allergenkennzeichnung für jedes Gericht ist für die Gastronomie sehr aufwendig.
Insbesondere bei häufig wechselnden Rezepturen oder saisonalen Angeboten steigt durch die Kennzeichnungspflicht
der Aufwand erheblich. Bei den betroffenen Betrieben stößt sie zudem vielfach auf Ablehnung, weil die
Kennzeichnung von den Kunden – nach Angabe der Branche – selten nachgefragt wird. Insbesondere Gerichte, die
nur kurzfristig oder saisonal angeboten werden, sollten von der Allergenkennzeichnungspflicht ausgenommen
werden. Diese Ausnahme könnte einen wirksamen Beitrag leisten, um die Vielfältigkeit des gastronomischen
Angebots zu erhalten. Sollte im Einzelfall Informationsbedarf bei den Verbrauchern bestehen, könnte diesem
Bedürfnis mit erheblich geringerem Aufwand durch mündliche Auskünfte Rechnung getragen werden. Eine
schriftliche Dokumentation und Kennzeichnung auf der Speisekarte schafft bei saisonal oder kurzfristig
angebotenen Gericht hingegen kaum einen Zusatznutzen.
Zur Vereinfachung der Dokumentation von Hygienevorschriften sollten diese digital ermöglicht werden.
Dadurch werden die einheitliche Durchführung der Vorschriften und deren Kontrolle durch die zuständigen
Behörden nicht gefährdet, sondern sogar erleichtert. Gleichzeitig würde die Akzeptanz der
Dokumentationspflichten bei den Betrieben erhöht.
Durch den Wechsel von Genehmigungs- zu Anzeigeverfahren könnte die Verfahrensdauer erheblich verkürzt,
der Prüfungsaufwand für die Verwaltungsbehörden reduziert und die Akzeptanz bei den gastronomischen
Betrieben erhöht werden.
Die Vereinheitlichung unterschiedlicher Definitionen in amtlichen Statistiken oder rechtlicher Bewertungen bei
unterschiedlichen Steuerarten stellen ein wirksames Mittel zur Vereinfachung der Datenerfassung dar, die
insbesondere auch bei den Betrieben der Gastronomie zu Bürokratieentlastungen führen würde. So könnte durch eine
Vereinheitlichung und Übernahme von lohnsteuerrechtlichen Bewertungen und Steuerbefreiungen für die
Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umsatzsteuer eine erhebliche Vereinfachung erreicht werden.
Unterschiedliche Definitionen in der amtlichen Statistik und der Rechnungslegung schränken ferner den Einsatz
von Software für eine automatisierte Erfassung und Meldung der Daten ein und verursachen somit vermeidbaren
bürokratischen Mehraufwand.
Dokumentationspflichten belasten kleine Unternehmen oftmals stärker, weil nicht genügend Personal vorhanden
ist, an das derartige Bürokratieaufgaben delegiert werden können. Oft müssen die Unternehmer diese Aufgaben
neben ihren eigentlichen Kernaufgaben selbst erfüllen. Häufig können kleine Unternehmen von
Dokumentationspflichten entbunden werden, ohne dass die Aussagekraft oder Zweck einer Dokumentationspflicht leidet. Es
sollte daher geprüft werden, inwieweit kleine Unternehmen von Dokumentationspflichten befreit werden können.
Um nicht nur eine weitere Zunahme der Bürokratiebelastungen zu vermeiden, sondern die Bürokratiebelastung
deutlich zu senken, sollten im Gegenzug für jede unvermeidbare neue Regulierung möglichst zwei entbehrliche
Normierungen, die einen Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen auslösen, an anderer Stelle
aufgehoben werden. Bereits seit Dezember 2014 hat sich die damalige Bundesregierung im Rahmen der Eckpunkte
5 Röhl, Klaus-Heiner, 2020, Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung – Wer macht was in EU, Bund und Ländern? IW-Policy Paper, Nr. 1,
Köln, Seite 11
6 Ebenda
7 Ebenda
zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft darauf verständigt, mit dem „One in, one out“-Prinzip
den Anstieg der bürokratischen Belastungen für die Wirtschaft dauerhaft zu begrenzen. Im Zuge der aktuellen
Krisen, die insbesondere das Gastgewerbe schwer treffen, ist es jedoch dringend geboten, dass die
Regelungsdichte nicht nur begrenzt, sondern verringert wird.
Zu Ziffer II. 4.
Mit Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 29. Januar 2021 (GZ III C 2 – S 7419/10002:004
DOK 2020/0981332) wurde festgelegt, dass § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) bei Reiseleistungen von
Unternehmen mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet der EU nicht mehr anwendbar
ist. Dies hätte zur Folge, dass Leistungen bei Reisen in Deutschland, die von Unternehmen mit Sitz außerhalb
der EU veranstaltet werden, mit deutscher Umsatzsteuer zu belegen sind. Das Privileg der Margenbesteuerung
für Nicht-EU Reiseveranstalter würde entfallen.
Durch eine Regelung des BMF vom 12. Dezember 2022 wurde jedoch bestimmt, dass die Nichtbeachtung der
Neuregelung bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin nicht beanstandet wird. Erst nach dem 1. Januar 2024 wird
daher die deutsche Umsatzsteuer für Reisevorleistungen fällig, die Unternehmen außerhalb der EU für Reisen
erbringen, die in Deutschland veranstaltet werden. Diese Regelung wurde nochmals bis zum 31. Dezember 2026
verlängert.8
Aufgrund der geplanten Drittland-Besteuerung müssten beispielsweise Veranstalter oder Agenturen aus den
USA, der Schweiz, aus Großbritannien oder Japan ihren Kunden für Reisen nach Deutschland die deutsche
Umsatzsteuer in Rechnung stellen und diese auch in Deutschland abführen.9 Dadurch würde eine steuerliche
Mehrbelastung und Bürokratisierung im Vergleich zur bislang geltenden Praxis verursacht.10 Als Konsequenz daraus
droht, dass Reiseveranstalter und Agenturen mit Sitz außerhalb der EU Deutschland aus dem Programm
nehmen.11 Die Folge einer substanziellen Reduzierung des Angebots von Tourismus- und Geschäftsreisen nach
Deutschland durch Nicht-EU-Reiseveranstalter bedeutet letztlich einen erheblichen Verlust an
Steueraufkommen.12
Da die EU aber 2026 die Margensteuer endlich regeln will13, sollte die Bundesregierung bei der Neuregelung der
europäischen Ausgestaltung der Margensteuer und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dringend ihren Einfluss
geltend machen, damit die Neuregelung nicht zu einem Rückzug von Drittlandsunternehmen aus der
Veranstaltung von Reisen nach Deutschland und damit zu einem Rückgang der Gäste- und Übernachtungszahlen in
Deutschland führt. Schließlich gilt es seitens der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die zukünftige
Ausgestaltung der Margensteuer und der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht zu neuen bürokratischen
Hürden, wie Registrierungspflichten in den EU-Mitgliedstaaten.
8 Reisevor9.de, 28.06.2023, Margensteuer für Drittlandanbieter bleibt bis 2026; www.reisevor9.de/inside/margensteuer-fuer-drittland-
anbieterbleibt-bis-ende-2026 [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
9 Reisevor9.de, 14.09.2022, Incoming Verband warnt vor wachsender Steuerlast; www.reisevor9.de/inside/incoming-verband-warnt-vor-
wachsender-steuerlast [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
10 Ebenda
11 Ebenda
12 VIR Verband Internet Reisebetrieb, Margenbesteuerung für Reiseleistungen nach § 25 UStG; https://v-i-r.de/2022/04/06/margenbesteuerung-
fuer-reiseleistungen-nach-%C2%A7-25-ustg/ [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
13 FVW.de, 01.07.2025, Endlich – EU geht Margensteuer an; www.fvw.de/touristik/brennpunkt/entwurf-noch-2026-endlich--eu-geht-
margensteuer-an-253457 [zuletzt abgerufen am 12.03.26]
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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