Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage einführen - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft krisensicher aufstellen
Text
Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage einführen - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft krisensicher aufstellen
Antrag
der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny
Meiners, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael
Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Lars Schieske, Stefan Schröder, Dario
Seifert, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian
Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana
Zimmer und der Fraktion der AfD
Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage einführen – Land-, Forst- und
Fischereiwirtschaft krisensicher aufstellen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Extremwetterereignisse sind seit Jahrmillionen prägender Bestandteil der
Erdgeschichte. Angesichts stattfindender Klimaschwankungen und damit einhergehenden
Schadwetterereignissen in unserer Klimazone, sowie zunehmenden geopolitischen
Unsicherheiten in Europa, sind die deutsche Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft,
sowie gartenbauliche Betriebe, in besonderem Maße von unsicheren Erntebedingungen
und – daraus resultierend – volatilen Märkten betroffen. Dies führt zu stark
schwankenden Einkommenslagen, die durch bestehende steuerliche Instrumente wie die
Rücklage nach § 6c EStG (Ersatzbeschaffung) oder durch Ad-hoc-Hilfsprogramme
nicht ausreichend abgefedert werden.
Eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage würde es diesen Betrieben ermöglichen, in
guten Jahren Eigenvorsorge zu betreiben und damit in Krisenjahren Liquidität und
Existenzsicherung zu gewährleisten. Dies trägt zur Glättung der Steuerlast bei,
verhindert Progressionsnachteile und reduziert die Abhängigkeit von staatlichen Nothilfen.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die ehestmögliche Einführung einer
steuerfreien Risikoausgleichsrücklage über einen begrenzten Zeitraum von maximal bis
zu fünf Jahren, bei gleichzeitiger Abschaffung der Glättungsvorschrift unter § 32c
EstG (Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) für land-,
forst-, fischereiwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe im
Einkommensteuergesetz vorsieht;
2. in diesem Gesetzentwurf insbesondere folgende Eckpunkte umzusetzen:
a) Dotierung und Zweckbindung:
– berechtigte Betriebe sollen ausschließlich für inländische
Betriebsstätten in wirtschaftlich guten Jahren steuerfrei Beträge in eine Risikoaus-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7238
21. Wahlperiode 22.07.2026
gleichsrücklage bis maximal EUR 500.000 (in Worten:
fünfhunderttausend) einstellen können;
– die Rücklage dient einzig dem Ausgleich von Ertrags- und
Gewinnschwankungen infolge von Naturereignissen, Marktvolatilität und/oder
Tierseuchen;
b) Zuführungshöchstgrenzen und Transparenz:
– der jährliche Zuführungsbetrag ist zu begrenzen, prozentual am
durchschnittlichen Gewinn der letzten fünf vollständigen Geschäftsjahre
oder absolut;
– in Summe dürfen die jährlich zugeführten Beträge die Gesamtsumme
von fünf durchschnittlichen Jahresgewinnen nicht übersteigen;
c) Entnahmen und Auflösung:
– eine Teil-/Auflösung ist verpflichtend vorzusehen, wenn negative
Einkünfte („Verluste“) in ausschließlich inländischen Betriebsstätten
eintreten;
– spätestens nach Ablauf einer gesetzlich festzulegenden Frist (maximal
fünf Jahre) ist eine rollierende Auflösung und Nachversteuerung
vorzusehen, sofern die Rücklage nicht zuvor zur Verlustabdeckung
verwendet wurde;
– Entnahmen und Auflösungen sind steuerlich transparent
nachzuweisen;
d) Missbrauchsschutz:
– eine zweckfremde Verwendung, insbesondere für Investitionen oder
private Entnahmen, ist auszuschließen;
– klare gesetzliche Vorgaben stellen die zielgerichtete Verwendung
sicher;
e) Berücksichtigung und Anpassung § 32c EStG:
– durch diesen Antrag wird die Glättungsvorschrift unter § 32c EstG
(Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) obsolet
und gehört dieser § 32c EStG entsprechend angepasst/abgeschafft;
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe sind in ihrem Wirtschaften naturgemäß geprägt von
Ertragsschwankungen, seien diese nun wetter-, krankheits-/schädlingsbedingt, oder auch durch ungleiche
Wettbewerbsvoraussetzungen hervorgerufen. Dies wirkt sich in wechselhaften Gewinnsituationen – auf Wirtschaftsjahressicht bezogen
– aus. Betrieben in diesen Sektoren sollte daher jedenfalls ein attraktives, unkompliziertes und effektives
Werkzeug an die Hand gegeben werden, mit dem die betroffenen Unternehmen auf – durch dynamische Umstände
verschiedener Umweltfaktoren bedingte – Einkommensveränderungen rasch und eigenverantwortlich reagieren
können. So ein Werkzeug kann für Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft, vor allem für
Tierhaltungsbetriebe, beispielsweise eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage für mindestens fünf – besser sieben – Jahre, sein.
Auch der Agrarausschuss im Bundesrat hat sich für eine Einführung ausgesprochen. „Laut Agrarausschuss soll
die Risikoausgleichsrücklage es landwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, in wirtschaftlich guten Jahren
steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden und diese in Jahren mit außergewöhnlichen Ertrags- oder
Einkommensausfällen gewinnmindernd aufzulösen. Bei der Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage mahnen die Länder eine
einfache und rechtssichere Anwendung an. Zudem müsse der administrative Aufwand begrenzt werden.
Ausdrücklich seien kleine und mittlere sowie familiengeführte Betriebe zu berücksichtigen“.1
Dies entspricht auch der Ankündigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, die Landwirtschaft
wettbewerbsfähiger und krisenfester zu machen und dafür geeignete steuerliche Vorsorgeinstrumente
einzuführen (Zeilen 1399 – 1401, Seite 43).2
Auch zahlreiche Agrarverbände (z. B.: Thüringer Bauernverband, Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher
Landwirtschaft, Deutscher Weinbauverband – DWV) plädieren seit Jahren für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage.3
Das Instrument einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage wurde bereits mehrfach auf Bundes- (Deutscher
Bundestag+1), wie auch auf Landesebene (https://edas.landtag.sachsen.de/redas/dokumentnummer 7/9284),
politisch gefordert – speziell für land-, fischerei-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe.
Regelungen, welche es Betrieben der Fischerei-, Forst- und Landwirtschaft (Feldbau, als auch Tierhaltung),
sowie Gartenbaubetrieben unkompliziert ermöglichen, über einen begrenzten Zeitraum von zumindest fünf Jahren
Gewinne aus guten Ernte-/Ertragsjahren zum Ausgleich mit negativen Betriebsergebnissen aus schlechten
Erntejahren steuerfrei zurückzustellen, lassen längerfristige betriebliche Planungen zu und erhöhen die
wirtschaftliche Sicherheit.
Auch hätte diese Ergänzung zu bestehenden Risikomanagementinstrumenten einen bürokratiearmen Charakter
und würde als „Hilfe zur Selbsthilfe“ einen hohen Akzeptanzgrad aufweisen.
Die potenziellen Vorteile sind offensichtlich und lassen sich unter folgenden Stichworten zusammenfassen:
Liquidität & Eigenvorsorge (in „guten Jahren“ steuerfrei zurücklegen, um „schlechte Jahre“ auszugleichen; dämpft
Gewinnschwankungen und Progressionsspitzen; dserver.bundestag.de), Planbarkeit (steuerlicher Puffer mindert
die Abhängigkeit von Ad-hoc-Hilfen; reduzierte Bürokratie; dserver.bundestag.de), Risikomanagement [
Fachliteratur sieht eine Risikoausgleichsrücklage als sinnvolles Instrument gegen Ertragsvolatilität (Wetter, Märkte);
econstor.eu].
Eine exakte Ausgestaltung in den Bereichen Höhe, Laufzeiten, Dotierungs-/Entnahmeregeln, Nachversteuerung,
Missbrauchsschutz, Rücklagenkonto etc. kann durch klare, einfache, praxisnahe und finanztechnisch sinnvolle
Vorgaben leicht und rasch erfolgen.
1 www.agrarheute.com/politik/neues-steuerspar-modell-fuer-landwirte-unterstuetzung-bundesrat-639193
2 www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf
3 www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw27-pa-finanzen-einkuenfte-landwirtschaft-1010210
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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