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Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage einführen - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft krisensicher aufstellen

dip / drucksache 22.07.2026 · WP 21 · 21/7238 · Antrag · Original ↗

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Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage einführen - Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft krisensicher aufstellen Antrag der Abgeordneten Christian Reck, Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos, Steffen Janich, Enrico Komning, Lars Schieske, Stefan Schröder, Dario Seifert, Kay Gottschalk, Iris Nieland, Hauke Finger, Torben Braga, Christian Douglas, Rainer Groß, Jörn König, Reinhard Mixl, Marcel Queckemeyer, Diana Zimmer und der Fraktion der AfD Steuerfreie Risikoausgleichsrücklage einführen – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft krisensicher aufstellen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Extremwetterereignisse sind seit Jahrmillionen prägender Bestandteil der Erdgeschichte. Angesichts stattfindender Klimaschwankungen und damit einhergehenden Schadwetterereignissen in unserer Klimazone, sowie zunehmenden geopolitischen Unsicherheiten in Europa, sind die deutsche Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, sowie gartenbauliche Betriebe, in besonderem Maße von unsicheren Erntebedingungen und – daraus resultierend – volatilen Märkten betroffen. Dies führt zu stark schwankenden Einkommenslagen, die durch bestehende steuerliche Instrumente wie die Rücklage nach § 6c EStG (Ersatzbeschaffung) oder durch Ad-hoc-Hilfsprogramme nicht ausreichend abgefedert werden. Eine steuerfreie Risikoausgleichsrücklage würde es diesen Betrieben ermöglichen, in guten Jahren Eigenvorsorge zu betreiben und damit in Krisenjahren Liquidität und Existenzsicherung zu gewährleisten. Dies trägt zur Glättung der Steuerlast bei, verhindert Progressionsnachteile und reduziert die Abhängigkeit von staatlichen Nothilfen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die ehestmögliche Einführung einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage über einen begrenzten Zeitraum von maximal bis zu fünf Jahren, bei gleichzeitiger Abschaffung der Glättungsvorschrift unter § 32c EstG (Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) für land-, forst-, fischereiwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe im Einkommensteuergesetz vorsieht; 2. in diesem Gesetzentwurf insbesondere folgende Eckpunkte umzusetzen: a) Dotierung und Zweckbindung: – berechtigte Betriebe sollen ausschließlich für inländische Betriebsstätten in wirtschaftlich guten Jahren steuerfrei Beträge in eine Risikoaus- Deutscher Bundestag Drucksache 21/7238 21. Wahlperiode 22.07.2026 gleichsrücklage bis maximal EUR 500.000 (in Worten: fünfhunderttausend) einstellen können; – die Rücklage dient einzig dem Ausgleich von Ertrags- und Gewinnschwankungen infolge von Naturereignissen, Marktvolatilität und/oder Tierseuchen; b) Zuführungshöchstgrenzen und Transparenz: – der jährliche Zuführungsbetrag ist zu begrenzen, prozentual am durchschnittlichen Gewinn der letzten fünf vollständigen Geschäftsjahre oder absolut; – in Summe dürfen die jährlich zugeführten Beträge die Gesamtsumme von fünf durchschnittlichen Jahresgewinnen nicht übersteigen; c) Entnahmen und Auflösung: – eine Teil-/Auflösung ist verpflichtend vorzusehen, wenn negative Einkünfte („Verluste“) in ausschließlich inländischen Betriebsstätten eintreten; – spätestens nach Ablauf einer gesetzlich festzulegenden Frist (maximal fünf Jahre) ist eine rollierende Auflösung und Nachversteuerung vorzusehen, sofern die Rücklage nicht zuvor zur Verlustabdeckung verwendet wurde; – Entnahmen und Auflösungen sind steuerlich transparent nachzuweisen; d) Missbrauchsschutz: – eine zweckfremde Verwendung, insbesondere für Investitionen oder private Entnahmen, ist auszuschließen; – klare gesetzliche Vorgaben stellen die zielgerichtete Verwendung sicher; e) Berücksichtigung und Anpassung § 32c EStG: – durch diesen Antrag wird die Glättungsvorschrift unter § 32c EstG (Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) obsolet und gehört dieser § 32c EStG entsprechend angepasst/abgeschafft; Berlin, den 7. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe sind in ihrem Wirtschaften naturgemäß geprägt von Ertragsschwankungen, seien diese nun wetter-, krankheits-/schädlingsbedingt, oder auch durch ungleiche Wettbewerbsvoraussetzungen hervorgerufen. Dies wirkt sich in wechselhaften Gewinnsituationen – auf Wirtschaftsjahressicht bezogen – aus. Betrieben in diesen Sektoren sollte daher jedenfalls ein attraktives, unkompliziertes und effektives Werkzeug an die Hand gegeben werden, mit dem die betroffenen Unternehmen auf – durch dynamische Umstände verschiedener Umweltfaktoren bedingte – Einkommensveränderungen rasch und eigenverantwortlich reagieren können. So ein Werkzeug kann für Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft, vor allem für Tierhaltungsbetriebe, beispielsweise eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage für mindestens fünf – besser sieben – Jahre, sein. Auch der Agrarausschuss im Bundesrat hat sich für eine Einführung ausgesprochen. „Laut Agrarausschuss soll die Risikoausgleichsrücklage es landwirtschaftlichen Betrieben ermöglichen, in wirtschaftlich guten Jahren steuerbegünstigt Rücklagen zu bilden und diese in Jahren mit außergewöhnlichen Ertrags- oder Einkommensausfällen gewinnmindernd aufzulösen. Bei der Ausgestaltung der Risikoausgleichsrücklage mahnen die Länder eine einfache und rechtssichere Anwendung an. Zudem müsse der administrative Aufwand begrenzt werden. Ausdrücklich seien kleine und mittlere sowie familiengeführte Betriebe zu berücksichtigen“.1 Dies entspricht auch der Ankündigung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, die Landwirtschaft wettbewerbsfähiger und krisenfester zu machen und dafür geeignete steuerliche Vorsorgeinstrumente einzuführen (Zeilen 1399 – 1401, Seite 43).2 Auch zahlreiche Agrarverbände (z. B.: Thüringer Bauernverband, Arbeitsgemeinschaft bäuerlicher Landwirtschaft, Deutscher Weinbauverband – DWV) plädieren seit Jahren für eine steuerliche Risikoausgleichsrücklage.3 Das Instrument einer steuerfreien Risikoausgleichsrücklage wurde bereits mehrfach auf Bundes- (Deutscher Bundestag+1), wie auch auf Landesebene (https://edas.landtag.sachsen.de/redas/dokumentnummer 7/9284), politisch gefordert – speziell für land-, fischerei-, forstwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe. Regelungen, welche es Betrieben der Fischerei-, Forst- und Landwirtschaft (Feldbau, als auch Tierhaltung), sowie Gartenbaubetrieben unkompliziert ermöglichen, über einen begrenzten Zeitraum von zumindest fünf Jahren Gewinne aus guten Ernte-/Ertragsjahren zum Ausgleich mit negativen Betriebsergebnissen aus schlechten Erntejahren steuerfrei zurückzustellen, lassen längerfristige betriebliche Planungen zu und erhöhen die wirtschaftliche Sicherheit. Auch hätte diese Ergänzung zu bestehenden Risikomanagementinstrumenten einen bürokratiearmen Charakter und würde als „Hilfe zur Selbsthilfe“ einen hohen Akzeptanzgrad aufweisen. Die potenziellen Vorteile sind offensichtlich und lassen sich unter folgenden Stichworten zusammenfassen: Liquidität & Eigenvorsorge (in „guten Jahren“ steuerfrei zurücklegen, um „schlechte Jahre“ auszugleichen; dämpft Gewinnschwankungen und Progressionsspitzen; dserver.bundestag.de), Planbarkeit (steuerlicher Puffer mindert die Abhängigkeit von Ad-hoc-Hilfen; reduzierte Bürokratie; dserver.bundestag.de), Risikomanagement [ Fachliteratur sieht eine Risikoausgleichsrücklage als sinnvolles Instrument gegen Ertragsvolatilität (Wetter, Märkte); econstor.eu]. Eine exakte Ausgestaltung in den Bereichen Höhe, Laufzeiten, Dotierungs-/Entnahmeregeln, Nachversteuerung, Missbrauchsschutz, Rücklagenkonto etc. kann durch klare, einfache, praxisnahe und finanztechnisch sinnvolle Vorgaben leicht und rasch erfolgen. 1 www.agrarheute.com/politik/neues-steuerspar-modell-fuer-landwirte-unterstuetzung-bundesrat-639193 2 www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf 3 www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw27-pa-finanzen-einkuenfte-landwirtschaft-1010210 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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