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Erklärung von des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/8807)

dip / rede 03.04.2019 · WP 19 · Original ↗

Teil von Protokoll der 91. Sitzung des 19. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE) – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 19/8807) Inwieweit waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Bedingungen für den Wahlkampf zu den Kommunalwahlen in der Türkei am 31. März 2019 – vor dem Hintergrund, dass der Rechtsstaat nur noch sehr eingeschränkt funktioniert ( www.c onsilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/03/15/press-statement-following-the-54th-meeting-of-the-association-council-between-the-european-union-and-turkey-brussels-15-march-2019/ ), die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingeschränkt ist und insbesondere die Opposition wie die HDP durch Verhaftungen, Verbote von Kandidaturen und immer wieder be- und verhinderte Kundgebungen, Hunderte in Haft befindliche Funktionäre der HDP, darunter 40 Bürgermeister und die beiden früheren Parteivorsitzenden (AFP vom 28. März 2019), Repressionen ausgesetzt ist – frei, unter gleichen Bedingungen und fair, und, wenn nicht, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Bundesregierung hat, auch im Lichte der Beobachtungen der Wahlbeobachtungsmission des Europarates, Zweifel, ob im Wahlkampf vor den türkischen Kommunalwahlen gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Parteien gegeben waren. Die Bundesregierung wird sich in allen Foren weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die Türkei Demokratie und Rechtsstaatlichkeit stärkt und dass internationale Standards bei Wahlen auch eingehalten werden, zu denen die Türkei sich als Mitglied von OSZE und Europarat verpflichtet hat. Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage der Abgeordneten Sevim Dağdelen (DIE LINKE): Welche bereits genehmigten Rüstungsgüter aus Gemeinschaftsprogrammen sind von der Entscheidung des Bundessicherheitsrates am 28. März 2019 betroffen, sodass sie während der neunmonatigen Verlängerung des Exportstopps nicht endmontiert an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) ausgeliefert werden sollen, und welche genehmigten Rüstungsgüter (Komponentenlieferungen) können nach der Entscheidung des Bundessicherheitsrates unter Zusicherung für eine ausschließliche Verwendung in diese Staaten ausgeliefert werden, was bedeutet, dass diese dann endmontierten gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen dürfen (dpa vom 29. März 2019)? Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich die Bundesregierung die Aussage der Fragestellerin, dass es sich um eine Entscheidung des Bundessicherheitsrates handele, nicht zu eigen macht. Insoweit wird auf die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 28. März 2019 zur „Verständigung der Bundesregierung zu Ruhensanordnungen und Gemeinschaftsprogrammen“ verwiesen. Endmontierte Rüstungsgüter im Sinne der Fragestellung sind Kampfflugzeuge und Lenkflugkörper. Die entsprechenden Sammelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten werden bis zum 31. Dezember 2019 unter der Maßgabe verlängert, dass in diesem Zeitraum mit den Partnern die vorgeschriebenen Konsultationen stattfinden. Die Bundesregierung wird sich in den Konsultationen gegenüber den Partnern dafür einsetzen, dass die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während der neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emiraten ausgeliefert werden. Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage der Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE): Welche Rüstungsgüter will die Bundesregierung ab sofort bei Gemeinschaftsprojekten für Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) vom Exportstopp ausnehmen (bitte einzeln nach Kategorie auflisten), und wie will die Bundesregierung feststellen, dass „die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während dieser neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die VAE ausgeliefert werden“ ( www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_85486354/nach-wochenlangem-streit-bundesregierung-verlaengert-ruestungsexportstopp-fuer-saudi-arabien.html )? Ausgelaufene Gemeinschaftsprogramme und die dazugehörigen Sammelausfuhrgenehmigungen mit Bezug zu Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emiraten werden um weitere neun Monate bis zum 31. Dezember 2019 unter der Maßgabe verlängert, dass in diesem Zeitraum mit den Partnern die vorgeschriebenen Konsultationen stattfinden. Die Bundesregierung wird sich in den Konsultationen gegenüber den Partnern dafür einsetzen, dass die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während der neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabische Emirate ausgeliefert werden. Endmontierte Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen sind Kampfflugzeuge und Lenkflugkörper. Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE): In welchen Bereichen erwägt die Bundesregierung nach einer Einigung zur EU-Gasrichtlinie Auflagen für die in Deutschland ankommende Pipeline Nord Stream 2 zu erlassen, da gemäß der Richtlinie die Zuständigkeit für Pipelines mit Drittstaaten bei dem EU-Mitgliedstaat liegen soll, auf dessen Territorium die Leitung erstmals auf das europäische Netz trifft („EU-Staaten einigen sich auf Position zu Gas-Richtlinie“, www.faz.de vom 8. Februar 2019), und inwiefern trifft es zu, dass die Bundesregierung die schließlich für Deutschland positive Haltung der Regierung Frankreichs im Streit um die Gasrichtlinie mit Zugeständnissen bei der Behandlung bzw. nationalen Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie verknüpft („Altmaier opfert Start-ups im Urheberrecht“, www.faz.net vom 25. März 2019)? Eine Aussage zur Anwendung der Vorgaben aus der Umsetzung der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich, da die Richtlinie noch nicht in Kraft getreten ist und die innerstaatliche Umsetzung durch den Gesetzgeber noch aussteht. Die Verhandlungen zur Änderung der Gasrichtlinie wurden unabhängig von den Verhandlungen zur Urheberrechtsrichtlinie geführt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage der Abgeordneten Eva-Maria Schreiber (DIE LINKE): Welche Firmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an der Planung einer Düngemittelfabrik in Tansania beteiligt, über die die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel am 20. März 2019 mit dem tansanischen Präsidenten John Magufuli am Telefon gesprochen hat ( www.thecitizen.co.tz/News/President-MagufuliMerkel-hold-talks/1840340-5036906-7wfb4tz/index.html ), und hat die Bundesregierung Zusagen zur Unterstützung dieses Vorhabens gegeben? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind an der Planung der Düngemittelfabrik in Tansania die Unternehmen Haldor Topsoe Germany GmbH (Essen), Haldor Topsoe (Dänemark) und Fauji Fertilizer (Pakistan) beteiligt. Einer der lokalen Partner ist vorliegenden Informationen zufolge die Firma Minjingu Mines. Mit Blick auf das von der Bundeskanzlerin am 20. März 2019 mit dem tansanischen Staatspräsidenten Magufuli geführte Gespräch wird darauf hingewiesen, dass Gespräche mit Amtsträgern anderer Staaten vertraulich sind. Antwort des Parl. Staatssekretärs Oliver Wittke auf die Frage der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Mit welchem Inhalt haben die Bundesministerien eigene Positionen (etwa in Form von Stellungnahmen, Regelungsvorschlägen oder anderes) in die Arbeitsgruppe Akzeptanz/Energiewende der Koalitionsfraktionen eingebracht, und welche Arbeitsaufträge haben sich bisher aus den Sitzungen für die Bundesministerien ergeben (bitte einzeln aufschlüsseln)? Die beiden Koalitionsfraktionen haben in der Arbeitsgruppe Akzeptanz/Energiewende zu unterschiedlichen Bereichen Fragen an die Bundesministerien gestellt. Die Bundesministerien haben die Fragen entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten teilweise mündlich in der AG und teilweise schriftlich vorab oder im Nachgang zu den AG-Sitzungen beantwortet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat innerhalb der AG und im Vorfeld der AG unterschiedliche Fragen aus der AG erhalten. In seinen Antworten und Stellungnahmen ging es unter anderem um • die zur Erreichung des Ausbauziels von 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 notwendigen Ausbaupfade, • unterschiedliche Förderinstrumente mit Vor- und Nachteilen, • die technologiespezifischen Restriktionen, • den Flächenbedarf und die mittel- bis langfristigen Potenziale für Windenergieanlagen an Land und auf See, für Solaranlagen sowie Biomasseanlagen bis 2030, • die Genehmigungssituation für Windenergieanlagen an Land, • die Auswirkungen von Mindestabständen auf die Flächenkulisse für Windenergieanlagen an Land, • den zusätzlichen Strombedarf infolge des Ausbaus der Elektromobilität und von Power-to-X, • die rechtlichen Möglichkeiten zur entschädigungslosen Abregelung nach der EU-Strommarktverordnung, • die Möglichkeiten zur Reduzierung der Must-run-Kapazitäten, • die rechtlichen Möglichkeiten zur Verlängerung der Netzreserve, • die Ergebnisse der bisherigen Ausschreibungen für besondere netztechnische Betriebsmittel und • die Interkonnektorenkapazitäten. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat zu Fragen der AG Akzeptanz/Energiewende, die die Environmental Noise Guidelines der WHO von Oktober 2018 sowie Diskussionen über mögliche gesundheitliche Effekte durch Windenergieanlagen betreffen, Stellung genommen und den jeweiligen Sachverhalt dargestellt. Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Lange auf die Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut (DIE LINKE): Inwiefern hat die Bundesanwaltschaft eine Übernahme der Ermittlungen bezüglich der jüngeren Vorfälle rechter Bedrohungen in Betracht gezogen (vergleiche www.fr.de/rhein- main/toetung-migranten-angedroht- 11875278. html ; www. tagesspiegel. de/berlin/rechte-attacken-in-neukoelln-geisel-schaetzt-anschlaege-als-terrorismus-ein/24129404.html ; www.tagesschau.de/inland/bombendrohungen-rechtsextreme-1 01.html ; bitte die Begründung nach jeweiligem Ermittlungskomplex aufschlüsseln)? Der Generalbundesanwalt (GBA) prüft – auch aufgrund von Pressemeldungen – fortlaufend, ob verfolgbare Straftaten vorliegen, die in seine Strafverfolgungszuständigkeit fallen. Der GBA führt zu allen drei genannten Sachverhalten Beobachtungsvorgänge. Darin prüft er, ob hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für in seine Verfolgungszuständigkeit fallende Straftaten vorliegen. Die Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen. Sie haben bislang nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beim GBA geführt. Die zuständigen Landesstaatsanwaltschaften ermitteln. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Hagl-Kehl auf die Frage des Abgeordneten Christian Sauter (FDP): Warum erfolgte die Überprüfung, ob die Deutsche Umwelthilfe e. V. die Eintragungsvoraussetzungen als „qualifizierte Einrichtung“ im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) weiterhin erfülle, durch das zuständige Bundesamt für Justiz (BfJ) letztmalig im Jahr 2016 (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 58 auf Bundestagsdrucksache 19/8082), und aus welchen Gründen fanden seitdem keine weiteren Überprüfungen statt? Seit der letzten Überprüfung, ob die Deutsche Umwelthilfe e. V. die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG erfüllt, sind dem Bundesamt der Justiz keine Tatsachen bekannt geworden, die Anlass zur Einleitung eines erneuten Überprüfungsverfahrens geboten hätten. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche der sechs Forderungen des Schreibens vom 28. Februar 2019 der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Annette Widmann-Mauz, zur Verbesserung der integrationspolitischen Rahmenbedingungen an die Bundesminister Horst Seehofer und Hubertus Heil plant die Bundesregierung umzusetzen, und teilen die angeschriebenen Bundesminister die Auffassung der Beauftragten zu den einzelnen Punkten? Die Bundesregierung prüft derzeit die Vorschläge der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Frau Staatsministerin Widmann-Mauz, aus dem Schreiben vom 28. Februar 2019. Einige dieser Vorschläge sind Gegenstand des derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der Entwurf enthält Vorschläge zur weiteren Öffnung der Ausbildungsförderung. Er sieht außerdem vor, die berufsbezogene Deutschsprachförderung für Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung weiter zu öffnen. Der ebenfalls in der Ressortabstimmung befindliche Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales schlägt eine durchgängige Lebensunterhaltssicherung für ausbildungs- und studierwillige Flüchtlinge während einer Ausbildung oder eines Studiums vor. Antwort der Parl. Staatssekretärin Anette Kramme auf die Frage der Abgeordneten Ulla Jelpke (DIE LINKE): Wie hoch müssten die Regelsätze nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) aktuell sein, wenn die zuletzt nicht erfolgten Änderungen infolge einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (vergleiche § 3 Absatz 5 AsylbLG) bzw. infolge der jährlichen Veränderungsrate (vergleiche § 3 Absatz 4 AsylbLG) vorgenommen worden wären (bitte nach den unterschiedlichen Regelbedarfsstufen differenzieren und die derzeit geltenden Sätze dem gegenüberstellen), und was hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in dieser Legislaturperiode bislang davon abgehalten, die entsprechend der jährlichen Veränderungsrate angepassten Höhen der Bedarfe im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben, wie es § 3 Absatz 4 AsylbLG spätestens zum 1. November des Kalenderjahres verlangt und wofür es keines eigenständigen Gesetzgebungsverfahrens, das von der Zustimmung des Bundesrates abhängig ist, bedürfte (bitte auflisten und ausführen)? Zunächst zum zweiten Teil der Frage: Durch Artikel 4 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, das am 17. März 2016 in Kraft getreten ist, wurden die Geldleistungen für die notwendigen persönlichen Bedarfe nach § 3 Absatz 1 Satz 8 AsylbLG für die Zeit ab dem 17. März 2016 neu festgesetzt. Nach diesem Zeitpunkt ist keine Neufestsetzung der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erfolgt, da der Bundesrat dem im Herbst 2016 vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, mit dem gemäß § 3 Absatz 5 AsylbLG die Höhe des Geldbetrages für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs mit Wirkung für die Zeit ab 1. Januar 2017 neu festgesetzt werden sollten, nicht zugestimmt hat. In Ermangelung dieser gesetzlichen Neufestsetzung konnte für die Zeit ab 1. Januar 2017 eine Fortschreibung nach § 3 Absatz 4 AsylbLG nicht erfolgen. Wie hoch die Leistungssätze heute wären, falls der Bundesrat im Jahre 2016 seine Zustimmung nicht verweigert hätte, ergibt sich aus dem aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Er enthält die auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 neu ermittelten und fortgeschriebenen Werte. Wegen der kurzen Antwortzeit beschränke ich mich auf die Regelbedarfsstufe 1. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe und der notwendige Bedarf vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so ergibt sich für die Regelbedarfsstufe 1 derzeit ein monatlicher Gesamtbetrag von 354 Euro. Der aktuelle Referentenentwurf sieht für die Regelbedarfsstufe 1 einen monatlichen Gesamtbetrag von 344 Euro vor. Antwort des Parl. Staatssekretärs Thomas Silberhorn auf die Frage des Abgeordneten Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Anstrengungen wurden seit 1993 für den Truppenübungsplatz Grafenwöhr seitens der US-Truppen und des Bundesministeriums der Verteidigung unternommen, um eine Reduzierung der Schießzeiten gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung zur Nutzung von Truppenübungsplätzen zwischen dem US-Heer und dem Bundesverteidigungsministerium vorzunehmen, und inwiefern wurde eine Reduzierung inzwischen umgesetzt (bitte einzeln nach Jahr und Dauer der Reduzierung aufschlüsseln)? Der angeführte Artikel 4 Absatz 5 der Verwaltungsvereinbarung über die Benutzung von Truppenübungsplätzen vom 18. März 1993 richtet sich ausschließlich an die US-Streitkräfte. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die US-Streitkräfte eine Reduzierung der in der Verwaltungsvereinbarung genannten Schießzeiten in Erwägung gezogen haben. Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Stübgen auf die Frage der Abgeordneten Canan Bayram (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung, die am 7. März 2019 durch das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) anwaltlich die Verantwortlichen von „FragDenStaat“ abmahnen ließ, damit diese nicht länger ein durch die Steuern der Bürgerinnen und Bürger finanziertes BfR-Gutachten zu Krebsrisiken durch Glyphosat veröffentlichen wegen staatlichen Urheberrechts hieran, nun dieses Unterlassungsverlangen zurückziehen lassen ( https://netzpolitik.org/2019/zensurheberrecht-bundes regierung-mahnt-fragdenstaat-ab-fragdenstaat-verklagt-bundesregierung ), und wird die Bundesregierung, um künftig solche Unterlassungsverlangen in all ihren Ressorts zu unterbinden, Weisungen erteilen sowie entsprechende Klarstellungen im Urheber- und Informationsfreiheitsgesetz veranlassen? Die Bundesregierung beabsichtigt keine Weisungen an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Zusammenhang mit dem in der Frage angesprochenen gerichtlichen Verfahren. In diesem Verfahren geht es um eine unveröffentlichte Zusammenfassung des BfR zu einer bereits veröffentlichten Studie. Soweit dem Bund an einem Werk Nutzungsrechte zustehen, kann im Einzelfall eine bestimmte Form der Weiterverwendung nach einer Gewährung von Zugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ausgeschlossen werden. Ob und gegebenenfalls welche Formen der Weiterverwendung durch den Empfänger untersagt werden, ist von der jeweils zuständigen Behörde nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Für Weisungen an die jeweiligen Geschäftsbereichsbehörden besteht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung. Die Bundesregierung sieht auch keine Veranlassung, auf eine Rechtsänderung hinzuwirken. Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Stübgen auf die Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Inwiefern weicht das Ergebnis der aktuellen Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der Ukraine über die Quotenregelung für Hühnerfleischimporte nach Kenntnis der Bundesregierung von den bestehenden Vereinbarungen ab, und entspricht dieses Ergebnis dem Verhandlungsmandat, das der Europäische Rat am 20. Dezember 2018 erteilt hat ( www. politico.eu/article/yuriy-kosyuk-ukraine-chicken-kiev-baron-on- course-for-big-eu-trade-win/ )? Die Dienststellen der Europäischen Kommission haben die Mitgliedstaaten über den Stand der Verhandlungen unterrichtet. Da die Verhandlungen noch nicht offiziell abgeschlossen sind, kann die Bundesregierung jedoch keine Aussagen zu den vorgesehenen Importquoten und Zöllen treffen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Michael Stübgen auf die Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Gehört Deutschland zu jenen von den Kommissaren Malmström und Hogan in ihrem Schreiben vom 14. März 2019 an das Europäische Parlament (FTB/cz S(2019)1904940) erwähnten Staaten, die rechtsgültig bestätigt haben, dass die Klassifizierung von Einfuhren von Hühnerbrust mit Knochen aus der Ukraine als „andere Teilstücke“ (KN 0207 1370) korrekt sei, und enthält das Verhandlungsergebnis mit der Ukraine über die Quotenregelung für Hühnerfleischimporte nach Kenntnis der Bundesregierung auch Maßnahmen, um die Angleichung der Standards an EU-Niveau (zum Beispiel in Bezug auf Tierhaltungsstandards, Schlachtmethoden, Umweltschutz, Kontrollen) zu beschleunigen? Das Schreiben der Kommissarin Malmström und des Kommissars Hogan vom 14. März 2019 ist hier nicht bekannt. Deutschland hat bei Einfuhren von Hühnerbrüsten mit Knochen aus der Ukraine nicht mit einer Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) rechtsgültig bestätigt, dass derartige Waren als „gekühltes Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, von Hühnern, keine Hälften, Viertel, Flügel oder Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Sterze, Brüste oder Schenkel mit Knochen, als andere Teile mit Knochen“ in die Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) 0207 1370 eingereiht werden. Die Kommission sollte Verhandlungen mit der Ukraine über eine Änderung des Assoziierungsabkommens aufnehmen, damit gewährleistet werden kann, dass die Einfuhren von Geflügelfleisch aus der Ukraine in die Union unter Bedingungen erfolgen, die einen adäquaten Schutz der EU-Erzeuger sicherstellen. Die Angleichung der Erzeugungsstandards an EU-Niveau war als Gegenstand der Verhandlungen nicht vorgesehen. Die Ukraine ist jedoch gemäß Artikel 64 in Verbindung mit Anhang V des Assoziierungsabkommens verpflichtet, ihre Tierschutzstandards an die Standards der EU anzugleichen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der Anträge Pflegebedürftiger auf die Erteilung bzw. Höherstufung eines Pflegegrades im Jahr 2017 gewesen, und wie viele davon wurden abgelehnt (bitte unterscheiden nach insgesamt und den jeweiligen Pflegegraden)? Laut der amtlichen Antragsstatistik der Pflegekassen sowie der Rückmeldung des Medizinischen Dienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. wurden im Jahr 2017 insgesamt rund 1,67 Millionen Erstanträge auf die Erteilung eines Pflegegrades gestellt. Die Verteilung der bewilligten Anträge auf die Pflegegrade setzt sich wie folgt zusammen: Pflegegrad 1: 18,7 Prozent, Pflegegrad 2: 37,2 Prozent, Pflegegrad 3: 16,5 Prozent, Pflegegrad 4: 6,2 Prozent und Pflegegrad 5: 2,1 Prozent. Die Ablehnungsquote betrug 19 Prozent. Eine nach Pflegegraden differenzierte Statistik für Höherstufungsanträge liegt nicht vor. Nach dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden Angaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gingen im Jahr 2017 bei den Medizinischen Diensten circa 640 000 Aufträge zur Höherstufungsbegutachtung ein. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau) (DIE LINKE): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtzahl der Anträge Pflegebedürftiger auf die Erteilung bzw. Höherstufung eines Pflegegrades im Jahr 2018 gewesen, und wie viele davon wurden abgelehnt (bitte unterscheiden nach insgesamt und den jeweiligen Pflegegraden)? Laut der amtlichen Antragsstatistik der Pflegekassen sowie der Rückmeldung des Medizinischen Dienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. wurden 2018 insgesamt rund 1,61 Millionen Erstanträge auf die Erteilung eines Pflegegrades gestellt. Die Verteilung der bewilligten Anträge auf die Pflegegrade setzt sich wie folgt zusammen: Pflegegrad 1: 20,7 Prozent, Pflegegrad 2: 38,5 Prozent, Pflegegrad 3: 17,1 Prozent, Pflegegrad 4: 6,5 Prozent und Pflegegrad 5: 2,4 Prozent. Die Ablehnungsquote betrug 15 Prozent. Eine nach Pflegegraden differenzierte Statistik für Höherstufungsanträge liegt nicht vor. Nach dem Bundesministerium für Gesundheit vorliegenden Angaben des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gingen im Jahr 2018 bei den Medizinischen Diensten circa 850 000 Aufträge zur Höherstufungsbegutachtung ein. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung, dass ausländische Pflegefachkräfte seit dem 1. März 2019 im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ihres Berufsabschlusses eine finanzielle Garantie in Höhe von 8 640 Euro vorweisen müssen ( https://amman.diplo.de/blob/1698276/04d2721b324249faef8cf83630cfb26e/merkblatt-anerkennung-auslaendischer-abschluss-data.pdf ), obwohl bislang ein von der Bundesagentur für Arbeit geprüfter Arbeitsvertrag ausgereicht hat (§ 36 Absatz 3 BeschV)? Die maßgeblichen Vorschriften zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts als Voraussetzung für die Erteilung eines Visums haben sich zum genannten Stichtag nicht geändert. Es gibt auch keine neuen, zusätzlichen Hürden für die Gewinnung von Pflegefachkräften mit Berufsabschlüssen in Drittstaaten. Die Erteilung eines Visums setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG), sodass die sozialen Sicherungssysteme nicht belastet werden. Pflegefachkräfte mit in Drittstaaten erworbenen Berufsqualifikationen müssen eine Anpassungsmaßnahme oder eine Kenntnisprüfung in Deutschland absolvieren, wenn die zuständige Stelle im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wesentliche Unterschiede im Vergleich zur deutschen Ausbildung feststellt. Für die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zur Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation können sie ein Visum für bis zu 18 Monate erhalten (§ 17a Absatz 1 AufenthG). Abhängig vom Bescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle kann eine Bildungsmaßnahme überwiegend betrieblich im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführt werden. Wird die Bildungsmaßnahme überwiegend betrieblich durchgeführt, ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Die Bundesagentur für Arbeit stimmt zu, wenn die Beschäftigungsbedingungen nicht ungünstiger sind als die vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer. Eine Vergütung wird bei der Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt. Neben der Bildungsmaßnahme in Deutschland dürfen die betreffenden Drittstaatsangehörigen zudem bereits eine Beschäftigung ausüben, die in engem berufsfachlichen Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung nach Erlangung der Anerkennung steht (§ 17a Absatz 3 AufenthG). Voraussetzung dafür ist, dass bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung in dem anzuerkennenden Beruf vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt hat. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, die Pflegefachkräfte mit Abschlüssen aus Drittstaaten anwerben, ermöglichen diesen Personen in der Regel neben der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme eine Beschäftigung als Pflege-Assistenzkraft. Soweit hierfür die Vergütung von monatlich mindestens 720,00 Euro gewährt wird, ist ein Nachweis entsprechender eigener finanzieller Mittel nicht erforderlich. Ein solcher Nachweis kann durch Vorlage des Arbeitsvertrags bei der Visumantragstellung erbracht werden. Dies dürfte in der Praxis die übliche Fallgestaltung bei der Anwerbung von Pflegefachkräften aus dem Ausland sein. Damit können angeworbene Pflegefachkräfte mit Abschlüssen aus Drittstaaten ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten, sodass der in der Frage genannte Nachweis keine zusätzliche Hürde darstellt. Neben der Bildungsmaßnahme kann auch eine von der Bildungsmaßnahme unabhängige Beschäftigung ausgeübt werden. In diesem Falle darf die Beschäftigung eine Arbeitszeit von bis zu zehn Stunden je Woche nicht überschreiten (§ 17a Absatz 2 AufenthG). Die Regelungen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse in den reglementierten Gesundheits- und Pflegeberufen enthalten keine eigenen Vorgaben zum Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts. Antwort der Parl. Staatssekretärin Sabine Weiss auf die Frage der Abgeordneten Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie erklärt die Bundesregierung die gestiegenen Anforderungen im Anerkennungsverfahren von ausländischen Berufsabschlüssen ( https://amman.diplo.de/blob/1698276/04d2721b324249faef8cf83630cfb26e/merkblatt-anerkennung-auslaendischer-abschluss-data.pdf ), wie die neuerdings zu stellende finanzielle Garantie, im Hinblick auf Absichtserklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung, die Zuwanderung ausländischer Pflegekräfte zu erleichtern, um mehr offene Pflegestellen besetzen zu können ( www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pflegenotstand-wie-jens-spahn-auslaendische-pfleger-anlocken-will/22757948.html )? Die Anforderungen an die Anerkennung von Abschlüssen in den reglementierten Gesundheits- und Pflegeberufen, die in Drittstaaten erworben worden sind, sind nicht erhöht worden. Die Bundesregierung setzt sich vielmehr für Verbesserungen der Zuwanderung ausländischer Pflegekräfte ein. So hat das Bundeskabinett am 2. Oktober 2018 Eckpunkte zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten beschlossen. Für ein kohärentes Vorgehen und eng verzahnte Maßnahmen innerhalb der Bundesregierung wurde eine Staatssekretärs-Steuerungsgruppe „Kohärenter Ansatz zur Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten“ eingesetzt. Diese erarbeitet zur Umsetzung der Eckpunkte in drei Arbeitsgruppen auf Fachebene Vorschläge und Empfehlungen zu den Themen Verwaltungsverfahren, Fachkräftegewinnung und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse. Es werden auch Vorschläge für eine Strategie für eine gezielte Fachkräftegewinnung und ein verbessertes Marketing gemeinsam mit der Wirtschaft im Ausland entwickelt. Die Arbeitsgruppe „Anerkennung“ entwickelt Vorschläge zu den Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse, um das Anerkennungssystem zum Beispiel durch Bündelung und Zentralisierung effizienter zu gestalten und unter Wahrung der Qualitätsstandards zu vereinfachen. Die Arbeitsgruppe „Verwaltungsverfahren im In- und Ausland“ erarbeitet unter anderem Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren der deutschen Behörden im In- und Ausland einschließlich der Erteilung von Visa. Die weiteren Beratungen bleiben abzuwarten. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Dr. Christian Jung (FDP): Wird die Bundesregierung aufgrund der gestiegenen Baukosten nun weitere Bundesgelder für Stuttgart 21 freigeben, oder welches Vorgehen wird von der Bundesregierung vorgeschlagen? Bei „Stuttgart 21“ handelt es sich nicht um ein Projekt des Bedarfsplans für die Schienenwege des Bundes, sondern um ein eigenwirtschaftliches Projekt der Deutschen Bahn AG (DB AG). Im Ergebnis einer gutachterlichen Überprüfung der Termin- und Kostenpläne 2017 hat der Aufsichtsrat der DB AG am 26. Januar 2018 einer Verschiebung des Inbetriebnahmetermins auf 12/2025 sowie daraus folgend einer Erhöhung des Gesamtwertumfangs auf 7,705 Milliarden Euro und des Finanzierungsrahmens auf 8,2 Milliarden Euro zugestimmt. Die Kostenprognose ist seit Januar 2018 stabil, der Gesamtwertumfang (GWU) wird eingehalten, der Inbetriebnahmetermin 12/2025 ist gesichert. Der Aufsichtsrat der DB AG hat dem Vorstand aufgetragen, beim Projekt „Stuttgart 21“ Kosteneinsparpotenziale zu identifizieren und zu realisieren. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Dr. Christian Jung (FDP): Was sind die Gründe für den Ausstieg der Bundesregierung aus dem Vergabeverfahren bei Toll Collect ( www.eurotransport.de/artikel/keine-vergabe-an-dritte-bund-behaelt-toll-collect-10649406.html ), und warum sollte der Staat das Aufgabenfeld ihrer Ansicht nach besser bearbeiten? Für den Bund steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit an oberster Stelle. Das heißt, eine Veräußerung an Private kann nach der Bundeshaushaltsordnung nur erfolgen, wenn dies für den Bund wirtschaftlich ist. Durch die während des laufenden Vergabeverfahrens erfolgte Beendigung der Schiedsverfahren, die reibungslose Ausweitung der Mauterhebung auf alle Bundesstraßen zum 1. Juli 2018 sowie die sogenannte Interimsphase, in der der Bund alleiniger Eigentümer der Toll Collect GmbH ist, haben sich die Rahmenbedingungen für das Vergabeverfahren wesentlich geändert. Vor diesem Hintergrund wurde außerdem geprüft, ob Synergieeffekte zwischen dem Lkw-Mautsystem und den Systemen zur Erhebung und Kontrolle der Infrastrukturabgabe genutzt werden können. Die vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die Grundlage für die Ausschreibung war, wurde deshalb unter Berücksichtigung der geänderten Rahmenbedingungen fortgeschrieben. Das Ergebnis dieser Neuberechnung liegt nun vor. Aus dem Ergebnis der Neuberechnung folgt, dass das Vergabeverfahren unter den geänderten Rahmenbedingungen kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt. Daher hat das BMVI entschieden, das Vergabeverfahren aufzuheben. Die Aufhebung entspricht dem in jeder Phase des Vergabeverfahrens zu berücksichtigenden Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Neuberechnung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung hat ergeben, dass die Eigenrealisierung (die Toll Collect GmbH bleibt im Eigentum des Bundes) gegenüber einer Fremdrealisierung (die Toll Collect GmbH wird an private Eigentümer weiterveräußert) vorteilhafter ist. Das bedeutet, dass es unter den in der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung getroffenen Annahmen für den Bund 357 Millionen Euro günstiger wäre, die Toll Collect GmbH in der in dem Vergabeverfahren vorgesehenen Vertragslaufzeit von zwölf Jahren selbst zu behalten, als diese an einen Privaten zu veräußern. Dies liegt unter anderem daran, dass der Bund keine Rendite an einen privaten Betreiber zahlen muss und als Eigentümer der Toll Collect GmbH flexibler auf rechtliche Änderungen (zum Beispiel europarechtliche Vorgaben), die Anpassungen am Mautsystem notwendig machen, reagieren kann, als wenn er an einen Vertrag mit einem Privaten gebunden wäre. Außerdem können die Synergiepotenziale zwischen Lkw-Maut und Infrastrukturabgabe besser genutzt werden, indem die bereits vorhandene Infrastruktur, wie zum Beispiel Mautkontrollbrücken und Einbuchungsterminals der Toll Collect GmbH, teilweise für die Infrastrukturabgabe mitgenutzt wird. Im Übrigen wird auf die Antworten der FAQ zur Aufhebung des Vergabeverfahrens Lkw-Maut ( https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/lkw-mautbetrieb-toll-collect-eigentuemer-bund-faq.html ) sowie auf die theoretische Neuberechnung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ( https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE /Anlage/StV/theoretische-Neuberechnung-vWU.pdf?__blob=publicationFile ), die auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht sind, verwiesen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche bereits in anderen europäischen Ländern zugelassenen Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) dürfen auf Grundlage der geplanten Verordnung zur Zulassung von eKF auch in Deutschland im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden, und darf nach der für Deutschland geplanten Verordnung mit eKF auch auf Feld- und Waldwegen gefahren werden? Jedes Elektrokleinstfahrzeug, das den Vorgaben der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung entspricht, wird in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Im Verordnungsentwurf ist keine gesonderte verkehrsrechtliche Regelung zur Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Feld- oder Waldwegen vorgesehen, sodass die im Einzelfall an Feld- und Waldwegen für Kraftfahrzeuge angeordneten Verkehrszeichen entsprechend gelten. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Matthias Gastel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewinnausschüttungen der DB Schenker und DB Arriva an die Deutsche Bahn AG im Jahr 2018 (bitte getrennt nach Tochterunternehmen ausweisen), und wie hoch sind die aktuellen Schulden des DB-Konzerns, die für den damaligen Aufkauf von Schenker und Arriva aufgenommen wurden? Die Ergebnisabführung der Schenker AG an die Deutsche Bahn AG (DB AG) belief sich im Jahr 2018 auf 152 Millionen Euro. Hinzu kommen 50 Millionen Euro Dividendenausschüttung der Arriva plc. und 36 Millionen Euro von zwei Gesellschaften, die dem Geschäftsfeld DB Schenker zuzuordnen sind, aber nicht Tochtergesellschaften der Schenker AG sind. Nach Angaben der DB AG ergeben sich auf Basis der damaligen Kaufpreiszahlungen und unter Berücksichtigung der Ergebnisabführungen und Ausschüttungen an die DB AG folgende „Schuldenstände“: DB Schenker: EUR +244 Millionen (Guthaben) Arriva plc: EUR -1 697 Millionen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage der Abgeordneten Marja-Liisa Völlers (SPD): Handelt es sich bei den Trassenvarianten entlang der A 2 und entlang des Mittellandkanals, die aktuell für den Bahnausbau der Bahnstrecke Hannover–Bielefeld seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geprüft werden, um zwei unterschiedliche Trassenvarianten oder um eine (vergleiche Plenarprotokoll 18/85, Seite 10413 und Seite 10474)? Wie bereits in der Fragestunde der 88. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. März 2019 erläutert, sind im Zuge der Planung durch den Vorhabenträger alle im Sinne der verkehrlichen Aufgabenstellung sinnvollen Trassenvarianten zu untersuchen. Dabei wird eine mögliche Bündelung von Verkehrswegen berücksichtigt. Erst mit abgeschlossener Planung der verkehrlichen und betrieblichen Aufgabenstellung kann ein konkreter Suchraum für mögliche Trassenvarianten festgelegt werden. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage der Abgeordneten Marja-Liisa Völlers (SPD): Wie will man die Wirtschaftlichkeitsüberprüfungen verschiedener Trassenvarianten für den Ausbau der Bahnstrecke Hannover–Bielefeld vergleichbar machen, wenn sie aus verschiedenen Jahren stammen (Nutzen/Kosten-Verhältnis)? Die Vorzugsvariante wird auf Grundlage der dann geltenden Verkehrsprognose erneut gesamtwirtschaftlich bewertet. Eine Vergleichbarkeit mit älteren Bewertungen ist in der Regel nicht gegeben und auch nicht notwendig. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Torsten Herbst (FDP): Auf wie viel Euro beliefen sich die Vertragsstrafen für Verspätungen oder andere Leistungsausfälle, die das Unternehmen DB Regio im Jahr 2018 an die 27 Aufgabenträger der Länder für den Schienenpersonennahverkehr leisten musste, und wie verteilen sich diese Vertragsstrafen auf die einzelnen Aufgabenträger für das Jahr 2018? Nach Auskunft der DB AG kann die DB Regio keine Angabe zu den Vertragsstrafen für Verspätungen oder andere Leistungsausfälle für 2018 machen, da die Abrechnung der Verkehrsverträge zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Eine Aufschlüsselung der Vertragsstrafen nach Ländern bzw. Aufgabenträgern kann nur mit Zustimmung der Länder bzw. der von ihnen bestimmten Aufgabenträger erfolgen. Eine solche Zustimmung kann erst nach der Schlussrechnung eingeholt werden. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Stefan Gelbhaar (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wann legt die Bundesregierung entsprechend dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD einen konkreten Vorschlag zur fahrradfreundlichen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vor, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Forderungen nach einer Erweiterung der Experimentierklausel (§ 45 Absatz 1 Nummer 6 StVO) dahin gehend, dass es Kommunen zukünftig leichter möglich ist, verkehrliche Maßnahmen testen zu können, um Erkenntnisse über Erhöhung von Sicherheit und Attraktivität des Rad- und Fußverkehrs gewinnen zu können und um aufbauend auf diesen Erkenntnissen perspektivisch StVO und Verwaltungsverordnung (VwV-StVO) fuß- und fahrradfreundlich weiterentwickeln zu können? Die Förderung des Radverkehrs ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen. Dies betrifft insbesondere die Schaffung der Infrastruktur, die Fortschreibung des Nationalen Radverkehrsplanes und die Geltung von Verkehrsregeln, die einen sicheren Radverkehr ermöglichen. Seitens des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) erfolgen die Prüfung und gegebenenfalls die Fortschreibung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter Berücksichtigung wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse und bewährter Praxiserfahrungen. Neuere Entwicklungen sowie deren Auswirkungen auf den Radverkehr und andere Verkehrsmittel werden berücksichtigt. Dadurch wird ein wichtiger Beitrag zu mehr Verkehrssicherheit geleistet. Die Einleitung einer StVO-Novelle mit dem Schwerpunkt Radverkehr einschließlich der Schaffung einer Innovationsklausel für örtlich und zeitlich begrenzte Pilotprojekte wird zurzeit geprüft. Das BMVI wird die von der Arbeitsgruppe „Radverkehrspolitik“ der Verkehrsministerkonferenz vorgelegten Vorschläge in die Prüfung der Radverkehrsvorschriften der StVO einbeziehen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage der Abgeordneten Annalena Baerbock (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird es nach dem am 29. März 2019 vorgestellten Zwischenbericht der Arbeitsgruppe 1 der Nationalen Plattform Mobilität einen Abschlussbericht geben, und, falls ja, wie sieht der genaue Zeitplan diesbezüglich aus? Die Arbeitsgruppen der Nationalen Plattform „Zukunft der Mobilität“ arbeiten von der Bundesregierung unabhängig und legen ihre Zeitpläne selbst fest. Die AG 1 wird weiter Handlungsfelder und die jeweils relevanten Instrumente beraten und steht für eine Analyse von Fragestellungen, die sich insbesondere im Kontext der Arbeiten des Klimakabinetts ergeben, zur Verfügung. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Warum gibt es bis jetzt kein Schild für die Bevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen ( www.spiegel.de/auto/aktuell/ andreas-scheuer-bremst-carsharing-aus-a-1259195.html ), und plant das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur noch Änderungen an dem bestehenden Schildentwurf ( www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/VerkehrUndMobilitaet/Strasse/carsharing-2017.pdf?__blob=publicationFile )? Das Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz) ist seit dem 1. September 2017 in Kraft. Es schafft die Grundlage, dass Parkplätze rechtssicher für das Carsharing ausgewiesen werden können, und definiert, was unter dem Begriff „Carsharing“ zu verstehen ist. Durch die auf dem Carsharinggesetz beruhenden Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sollen insbesondere die Art und Weise der Kennzeichnung der Carsharing-Fahrzeuge sowie das Verfahren dazu näher bestimmt werden. Auch werden die Verkehrszeichen zur Kennzeichnung von Carsharing-Parkflächen in die StVO eingebracht. Es ist geplant, dass zur Parkbevorrechtigung von Carsharing-Fahrzeugen ein Sinnbild durch die zuständigen Behörden der Länder angeordnet werden kann. Änderungen sind nicht vorgesehen. Ein konkreter Termin für die Verkündung der Verordnung kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden, Ziel ist ein Inkrafttreten in 2019. Carsharing-Sinnbild als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 der StVO (Parken/Parkzone): Carsharing Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage der Abgeordneten Daniela Kluckert (FDP): Wie bewertet die Bundesregierung die bisherige Wirksamkeit des „Sofortprogramms Saubere Luft 2017-2020“ hinsichtlich des Ziels, Dieselfahrverbote zu verhindern? Die im Rahmen des Sofortprogramms „Saubere Luft 2017-2020“ geförderten Maßnahmen tragen zur Luftreinhaltung bei und erzielen damit eine Wirkung bezüglich der Vermeidung von Fahrverboten. So konnte beispielsweise für die Stadt Wiesbaden mit einem neuen Luftreinhalteplan, in dem Fördermaßnahmen aus dem Sofortprogramm berücksichtigt sind, die gerichtliche Anordnung von Fahrverboten verhindert werden. Konkrete Maßnahmen sind unter anderem die Anschaffung von Elektrobussen, weitere Park&Ride-Anlagen, zusätzliche Maßnahmen zur Busbeschleunigung sowie die Hardwarenachrüstung von Dieselbussen. Damit sollen die Grenzwerte für Stickstoffdioxid bis 2020 im gesamten Stadtgebiet eingehalten werden. Die Bundesregierung plant, dafür rund 80 Millionen Euro im Rahmen des Sofortprogramms zur Verfügung zu stellen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage der Abgeordneten Daniela Kluckert (FDP): Welche konkreten Maßnahmen zur Förderung der Digitalisierung plant die Bundesregierung mit den Erlösen aus der 5G-Lizenzversteigerung zu ergreifen? Gemäß § 4 des Digitalinfrastrukturfondsgesetzes (DIFG) fließen die Erlöse aus der 5G-Lizenzversteigerung in das Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“. Das Sondervermögen dient gemäß § 2 DIFG der Förderung von Investitionen in den Ausbau von Gigabitnetzen auf Glasfaserbasis insbesondere in den ländlichen Regionen sowie – im DigitalPakt Schule – der Zahlung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für Schulen. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Bernd Reuther (FDP): Plant der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur, Andreas Scheuer, die auf dem zweiten Luftverkehrsgipfel beschlossenen Maßnahmen erneut zu evaluieren, und was wird Gegenstand eines solchen Treffens sein? Beim Folgetreffen zum Thema „Fortschrittstreiber Luftfahrt: Ein Schwerpunkt der deutschen Verkehrspolitik – Die Zuverlässigkeit des Luftverkehrs stärken“ am 28. März 2019 in Hamburg wurden keine neuen Maßnahmen zur Verbesserung der Pünktlichkeit, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für den deutschen Luftverkehr beschlossen. Vielmehr wurde das bisherige Umsetzungsergebnis zu den beim hochrangigen Treffen am 5. Oktober 2018 vereinbarten Maßnahmen diskutiert und in einem Bericht, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht ist, festgehalten. Alle Beteiligten, das heißt Bund, Länder, Fluggesellschaften, Flughäfen, Flugsicherungsorganisationen und Verbände, werden die Umsetzung der Maßnahmen, soweit noch ausstehend, weiter vorantreiben. Der Umsetzungsstand wird regelmäßig überprüft. Antwort des Parl. Staatssekretärs Enak Ferlemann auf die Frage des Abgeordneten Bernd Reuther (FDP): Wird die Bundesregierung das Thema „Single European Sky“ zu einem Schwerpunkt in ihrer Ratspräsidentschaft 2020 machen? Für die Bundesregierung ist das Thema „Single European Sky“ sehr wichtig. Die Bundesregierung befindet sich im Rahmen der Vorbereitung der eigenen Ratspräsidentschaft mit den vorgehenden Ratspräsidentschaften Finnland und Kroatien sowie der Europäischen Kommission im Gespräch über einen abgestimmten Weg zur Weiterentwicklung des SES. Unter finnischer Ratspräsidentschaft ist hierzu im zweiten Halbjahr 2019 auf Abteilungsleiterebene ein Aviation Summit geplant. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage des Abgeordneten Oliver Krischer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Platzbedarf für ein atomares Zwischenlager in Jülich in den letzten Jahren erhöht, sodass das ursprünglich vorgesehene Gelände für das Zwischenlager nicht mehr groß genug ist ( www.ksta. de/region/atommuell-lager-in-weiter-ferne-juelich-findet-keinen- platz-fuer-seine-castor-behaelter-32210018 )? Nein, es hat in den letzten Jahren keine Änderungen beim Platzbedarf gegeben, da sich weder die Anzahl einzulagernder Behälter noch platzbedarfsrelevante Regelwerksanforderungen verändert haben. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche weiteren Verfahrensschritte sieht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) für die gemäß § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 6 und § 38 Absatz 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze – sogenannte Standortauswahlgesetz-Novelle vom 5. Mai 2017 – von der Bundesregierung zu erlassenden Rechtsverordnungen bis zu deren Erlass vor (bitte möglichst ausführlich und konkret angeben), und welchen Zeitplan sieht das BMU dafür derzeit vor (vergleiche Antwort der Bundesregierung auf meine schriftliche Frage 105 auf Bundestagsdrucksache 19/1763)? Die Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle nach § 26 Absatz 3 des Standortauswahlgesetzes (StandAG) sowie die Verordnung nach § 27 Absatz 6 StandAG über die Durchführung von vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren werden derzeit durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) erarbeitet. Dabei werden nach wie vor die in der Antwort auf die schriftliche Frage 105 in Bundestagsdrucksache 19/1763 genannten Gruppen und Gremien beteiligt. Beide Verordnungen sollen im Laufe des ersten Halbjahres 2019 inhaltlich fertiggestellt werden. Nach der Ressortabstimmung ist für das dritte Quartal 2019 eine Öffentlichkeitsbeteiligung in Form einer öffentlichen Veranstaltung sowie der Möglichkeit zur Onlinekommentierung vorgesehen. Im Anschluss an die nach § 26 Absatz 4 bzw. § 27 Absatz 7 StandAG vorgesehene Beteiligung des Bundestages werden die Verordnungen voraussichtlich zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft treten. Die Verordnung zur Dokumentation nach § 38 Absatz 2 StandAG soll ebenfalls im Laufe des ersten Halbjahres 2019 inhaltlich fertiggestellt werden. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates und wird ebenfalls voraussichtlich zum Jahreswechsel 2019/2020 in Kraft treten. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung – beispielsweise durch Informationen der deutschen Auslandsvertretung in der Ukraine, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder der mit der ukrainischen Atomaufsichtsbehörde zusammenarbeitenden Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit, die in erster Linie als Sachverständigenorganisation des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) tätig ist (vergleiche BMU-Pressemitteilung 250/14 vom 3. Dezember 2014 und Antwort der Bundesregierung auf meine mündliche Frage 9, Plenarprotokoll 18/102, Seiten 9750 f.) – über die sicherheitstechnischen Herausforderungen des Vorhabens, die 1986 und 1987 begonnenen, aber 1990 abgebrochenen Bauarbeiten an den Reaktorblöcken Khmelnitzky 3 und 4 wieder aufzunehmen (vergleiche www.umweltbundesamt.at/umweltsituation/uvpsup/espooverfahren/espoo_ukraine/kkwkhmelnitsky34/ )? Der Bundesregierung liegen derzeit keine über öffentlich zugängliche Unterlagen hinausgehenden Erkenntnisse zu spezifischen sicherheitstechnischen Herausforderungen bei der Fertigstellung der Blöcke 3 und 4 des AKW Khmelnitzky vor. Nur der nationalen zuständigen Aufsichtsbehörde liegen alle Unterlagen vor, um eine Bewertung der sicherheitstechnischen Herausforderungen abgeben zu können. In den aktuellen Unterlagen der wiederaufgenommenen grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird von einem Anlagentyp „WWER-1000 Skoda JS“ gesprochen, für den jedoch bisher keine detaillierten technischen Informationen bekannt sind. Das trifft auch für die Umsetzung des Bauvorhabens, die Organisation der Arbeiten und Verantwortlichkeiten bei der Errichtung der Anlage zu. Allgemeine Herausforderungen beim Fertigbau zeitweilig stillgelegter Objekte sind unter anderem der Nachweis der vollen Funktionsfähigkeit der vorhandenen Strukturen, Systeme und Komponenten. Hinzu kommt die erforderliche Integration neuer Komponenten und fortschrittlicher Sicherheitslösungen in die ursprünglichen Projekte. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage des Abgeordneten Hubertus Zdebel (DIE LINKE): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über verbindliche Vereinbarungen bzw. Regelungen, dass nach den Ankündigungen des französischen Präsidenten Emmanuel Macron, des französischen Umweltministers François de Rugy und zuletzt auch des AKW-Betreibers Électricité de France (EDF) die dauerhafte Abschaltung des Blocks 1 des französischen AKW in Fessenheim im März 2020 und des Blocks 2 im August 2020 tatsächlich erfolgen und es nicht erneut zu Verzögerungen der Abschalttermine kommen wird ( www.badische-zeitung.de/ suedwest-1/der-fahrplan-fuer-das-ende-des-akw-fessenheim-steht167871920.html ), und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der laut Medienberichten im Februar 2019 getroffenen Entscheidung der französischen Atomaufsicht ASN, das AKW Fessenheim aufgrund der verbleibenden Restlaufzeit, die einen Reaktorbetrieb von einem Jahr und darüber hinaus bedeutet, von der nach der Atomkatastrophe von Fukushima für alle französischen Atommeiler aus Sicherheitsgründen angeordneten Nachrüstpflicht von stärkeren Notstromgeneratoren auszunehmen ( www.badische-zeitung.de/suedwest-1/keine-nach ruestung- fuer-fessenheim167197537.html )? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über verbindliche Vereinbarungen zu den in der Frage genannten Ankündigungen des französischen Umweltministers de Rugy und der Betreiberin Électricité de France (EDF) bezüglich konkreter Stilllegungstermine für die beiden Reaktorblöcke des französischen Atomkraftwerks (AKW) in Fessenheim vor. Die Bundesregierung wird sich daher auch weiterhin gegenüber der französischen Regierung dafür einsetzen, dass es möglichst zu keinen weiteren Verzögerungen bei der angekündigten Stilllegung des AKW Fessenheim kommt und dessen Sicherheit über die gesamte Betriebsdauer gewährleistet bleibt. Der Bundesregierung ist die Entscheidung der französischen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde Autorité de sûreté nucléaire (ASN) vom 19. Februar 2019 über Änderungen bei der Umsetzung der „Post-Fukushima“-Nachrüstungen für Fessenheim bekannt. Die Zuständigkeit für die sicherheitstechnische Bewertung liegt in der alleinigen Verantwortung der ASN. Das Bundesumweltministerium steht im regelmäßigen Austausch mit der ASN im Rahmen der Deutsch-Französischen-Kommission für Fragen der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen. Fragen zum Hintergrund der Entscheidung der ASN werden auch Gegenstand der nächsten bilateralen Beratungen mit der ASN in diesem Rahmen sein. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage des Abgeordneten Hubertus Zdebel (DIE LINKE): Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Absturz eines ferngesteuerten Reinigungsroboters während der letzten Revision im AKW Fessenheim, bei dem nach einem Medienbericht der Roboter nur knapp oberhalb der Brennelemente im Reaktorbecken hängen blieb und von einer Kühlleitung derart angesaugt worden war, dass das Personal für 13 Minuten eine Abschaltung der Kühlung des Reaktors durchführen musste, um den Roboter zu befreien ( www.badische-zeitung.de/elsass-x2x/reinigungsroboter-in-fessenheim-reaktor-gefallen-kuehlung-saugte-ihn-an169408158.html ), und könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein solcher oder ähnlich gelagerter Unfall auch in einem deutschen Atomkraftwerk passieren? Nach Kenntnis der Bundesregierung befand sich Block 1 des Kernkraftwerks Fessenheim seit dem 19. Januar 2019 in Revision. Die Beladung mit neuen Brennelementen war am 21. Februar 2019 abgeschlossen worden. Die Abfuhr der Nachwärme erfolgte mit dem Nachkühlsystem. Am 22. Februar 2019 wurde der Boden des Abstellraums für Kerneinbauten mit einem Roboter gereinigt. Dabei überfuhr der Roboter die Kante zum Reaktordruckbehälter und fiel in diesen. Der Reinigungsroboter wurde von der Ansaugung des Nachkühlsystems erfasst und in eine Kühlmittelleitung gesogen, bis ihn sein Halteseil festhielt. Um den Roboter zu bergen, musste die Nachkühlung für einige Minuten unterbrochen werden. Zur Bewertung der Übertragbarkeit werden von französischer Seite weitere Informationen zum Sachverhalt benötigt. Das Bundesumweltministerium steht im regelmäßigen Austausch mit der ASN, insbesondere im Rahmen der Deutsch-Französischen-Kommission für Fragen der Sicherheit kerntechnischer Einrichtungen. Antwort der Parl. Staatssekretärin Rita Schwarzelühr-Sutter auf die Frage der Abgeordneten Lisa Badum (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie begründet die Bundesregierung die Notwendigkeit der Einsetzung eines Kabinettsausschusses „Klimaschutz“, der einen Vorschlag erarbeiten soll, mit welchen Gesetzen Deutschland seine Ziele und Verpflichtungen im Klimaschutz einhalten kann ( https://rp-online.de/politik/deutschland/gesetze-fuer-klimaschutz-svenja-schulze-soll-das-neue- klimakabinett-leiten_aid-37567877 ), obgleich der Entwurf für ein Klimaschutzgesetz bereits durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit entwickelt wurde und ein Kohleausstiegsgesetz nach dem Abschluss der Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ nach meiner Auffassung nur noch eine Frage der Ausarbeitung ist? Die Bundesregierung hat am 20. März 2019 den Kabinettausschuss „Klimaschutz“ eingerichtet. Er soll die notwendigen Entscheidungen vorbereiten, um den Klimaschutzplan rechtlich verbindlich umzusetzen und die verbindlichen Treibhausgasminderungsziele Deutschlands zu erreichen. Dazu ist ein intensiver Austausch der jeweils zuständigen Ressorts auch auf höchster politischer Ebene notwendig. Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage der Abgeordneten Helin Evrim Sommer (DIE LINKE): Mit welchen finanziellen Mitteln unterstützen das Auswärtige Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aktuell friedensfördernde Maßnahmen bzw. Entwicklungsprojekte in der Krisenregion Kaschmir, die zwischen Indien und Pakistan umstritten ist (bitte Projekt/Initiative und Fördervolumen angeben)? Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) unterstützt im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit in der zwischen Pakistan und Indien umstrittenen Kaschmir-Region aktuell zwölf Entwicklungsprojekte. Davon werden acht Projekte im pakistanischen und vier im indischen Teil Kaschmirs durchgeführt. Diese Projekte haben insgesamt ein Fördervolumen von rund 40 Millionen Euro. Die Entwicklungsprojekte des BMZ in Kaschmir haben zum Ziel, die ländliche Bevölkerung mit erneuerbarer Energie zu versorgen, den Zugang zu guten Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern und fachliche Kapazitäten vor allem im Gesundheits- und Energiesektor zu stärken. Das Auswärtige Amt unterstützt aktuell weder friedensfördernde Maßnahmen noch Entwicklungsprojekte in der Kaschmir-Region. Titel des Entwicklungsprojektes Projektregion in Kaschmir Finanzvolumen in der Projektregion Mittleres Wasserkraftwerk Harpo Gilgit Baltistan (GB), PAK 20 Mio.Euro (Darlehen) Begleitmaßnahme Wasserkraftwerk Harpo Gilgit Baltistan (GB), PAK 1,5 Mio.Euro Gletschermonitoring für Energie- und Wassersicherheit in Pakistan Messstationen in GB, PAK Auswertungsstationen in  GB und Punjab, PAK Auftragswert Gesamtvorhaben 6 Mio. Euro Gesundheitsinfrastruktur Azad, Jammu und Kaschmir (AJK), PAK 8 Mio. Euro Unterstützung des Berufsbildungssektors in Pakistan Pakistan landesweit, einschl. AJK, Gilgit Baltistan BMZ-Auftragswert Gesamtvorhaben 14,5 Mio. Euro, Anteil GB nicht beziffert Ländliche Familienplanung GB und andere Landesteile Pakistans GB ca. 1 Mio. Euro Blutbankensicherheit Pakistan landesweit, einschl. GB GB ca. 1,3 Mio. Euro Gesundheitsfinanzierung GB und andere Landesteile Pakistans GB ca. 1 Mio. Euro Deutsch-Indisches Programm soziale Sicherung Unterstützung für alle Bundesstaaten Indiens, auch in Jammu und Kaschmir Ca. 100.000 Euro in Jammu und Kaschmir Green Energy Corridors-Netzintegration erneuerbare Energie und nachfrageseitige Energieeffizienz in fünf Bundesstaaten Indiens, darunter auch in Jammu und Kaschmir, speziell in den Städten Leh, Srinagar und Jammu Ca. 150.000 Euro in Jammu und Kaschmir Dt.-Indische Solarpartnerschaft  – Photovoltaik Aufdachanlagen in mehreren Bundesstaaten Indiens, darunter auch Jammu und Kaschmir Ca. 50.000 Euro in Jammu und Kaschmir Dt.-Indische Solarpartnerschaft  – Photovoltaik Aufdachanlagen Kaschmir (Indien) Beratung erfolgt in Delhi, Finanzvolumen ca. 20.000 Euro Antwort des Parl. Staatssekretärs Norbert Barthle auf die Frage des Abgeordneten Uwe Kekeritz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sind nach Einschätzung der Bundesregierung bei den Projekten des „Nothilfe-Treuhandfonds der EU für Afrika“ (EUTF) die entwicklungspolitischen Grundsätze von „Partnership and Ownership“ für die Partnerländer gegeben, und inwieweit prüft die EU bzw. die Bundesregierung, ob die Maßnahmen des EUTF langfristigen Maßnahmen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit zuwiderlaufen? Aus Sicht der Bundesregierung werden die entwicklungspolitischen Grundsätze von „partnership & ownership“ bei Vorhaben des European Union Emergency Trust Fund for stability and addressing root causes of irregular migration and displaced persons in Africa (EUTF for Africa) für die Partnerländer gewahrt. Der EUTF for Africa wurde mit Zustimmung der afrikanischen Partner auf dem EU-Afrika-Migrationsgipfel von Valletta im November 2015 etabliert. Afrikanische Partner und Regionalorganisationen sind in politische und strategische Diskussionen eingebunden. Sie nehmen an Sitzungen der EUTF-Exekutivausschüsse regelmäßig teil. Bereits im Vorfeld finden Abstimmungen mit den Regierungen der Partnerländer, lokalen Behörden als auch zivilgesellschaftlichen Organisationen zur Identifizierung und Formulierung von Projektvorschlägen statt. Die Bundesregierung bringt sich auch vor Ort über die deutschen Auslandsvertretungen aktiv ein und stellt die Kohärenz zwischen den geplanten EUTF-Vorhaben und den Ansätzen der deutschen Entwicklungszusammenarbeit sicher.

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