Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Text
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8775
21. Wahlperiode 23.10.2026
Verordnung
der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung (23. AWV-ÄndVO) werden im Wesentlichen europarechtliche und
völkerrechtliche Vorgaben in nationales Recht übertragen.
Die vom Rat der Europäischen Union beschlossenen restriktiven Maßnahmen
gegen Russland angesichts der völkerrechtswidrigen Aggression gegen die Ukraine
werden mit neuen Bußgeldbewehrungen in nationales Recht umgesetzt, soweit sie
insbesondere durch das 20. und 21. Sanktionspaket neu eingeführt wurden und
nicht bereits den Straftatbeständen des Außenwirtschaftsgesetzes unterfallen. Die
insoweit zu bewehrenden Sachverhalte beinhalten unter anderem einzelne
Verbote im Zusammenhang mit der russische Schattenflotte, in Russland
niedergelassenen Transportunternehmen, dem russischen Finanzsektor, dem russischen
Energiesektor, russischen Sonderwirtschafts-, Innovations- oder Präferenzzonen
sowie Transaktionen mit bestimmten Akteuren. Außerdem werden die vom Rat
der Europäischen Union beschlossenen Sanktionen gegen Belarus angesichts der
Unterstützung der völkerrechtswidrigen Aggression Russlands mit neuen
Bußgeldbewehrungen in nationales Recht umgesetzt. Diese beinhalten Verbote im
Zusammenhang mit belarussischen Banken und der Zulassung von
Kraftverkehrsunternehmen.
Im Zuge dessen erfolgt eine Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände in §
82 AWV, insbesondere im Hinblick auf einzelne Transaktionsverbote. Die
Anpassungen dienen der Rechtsklarheit und -sicherheit in Abgrenzung zu § 18
Absatz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der in Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2024/1226 (Sanktionsstrafrechtsrichtlinie) nunmehr eine
Strafbewehrung für bestimmte Transaktionsverbote im Zusammenhang mit
Zentralbanken und Drittstaaten zuzuordnenden Entitäten vorsieht.
Zudem wird die Ausnahmeregelung in § 76a angepasst und in ihrem
Anwendungsbereich erweitert, um den aus einer veränderten Sicherheitslage
resultierenden dienstlichen Erfordernissen für das Handeln deutscher Behörden in
Embargoländern Rechnung zu tragen. Die Vorschrift eröffnet in Absatz 1 im Rahmen
der europarechtlich zulässigen Grenzen künftig eine Genehmigungsmöglichkeit
für die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern in Embargoländer, die bisher auf die
Mitführung im eigenen Gewahrsam beschränkt war. Ferner reagiert die
Neufassung des § 76a auf die erfolgte und weiter fortschreitendende Verlagerung von
national umgesetzten Embargoregelungen in das unmittelbar geltende EU-Sekun-
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därrecht. Die dadurch erforderlich werdende und neu geregelte
genehmigungspflichtige Ausnahme von Verboten des EU-Sekundärrechts stützt sich dabei auf
die europarechtlich anerkannte Bereichsausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3
Vertrag über die Europäische Union (EUV), wonach die nationale Sicherheit in
die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt.
Im Zuge der einundzwanzigsten Verordnung zur AWV wurden verschiedene
neuartige Technologien in der Anlage zur AWV, Teil 1 Abschnitt B -National erfasste
Güter- hinzugefügt. Dies betraf die Einträge 3A1901a15, 3A1901b13, 3A1904,
3B1901k, 3B1903, 3B1904, 3D1902, 3D1907, 3E1901, 3E1902, 3E1905,
4A1906,4D1901b3 und 4E1901b3. Da diese Güter aufgrund des Inkrafttretens der
Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 der Kommission vom 8. September
2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck
am 15.11.2025 in Anhang I der Dual-Use-Verordnung aufgenommen wurden und
europaweit einheitliche Genehmigungspflichten bestehen, werden diese
Positionen aus der nationalen Ausfuhrliste gestrichen. Im Vorgriff auf eine internationale
Listung und zur verordnungsrechtlichen Umsetzung einer neuen Risikobewertung
wird mit 2B905 eine neue Güterlistung aufgenommen, die entsprechend der
üblichen Listungspraxis auf Technologie- und Softwarepositionen erstreckt wird.
Darüber hinaus werden in der Ausfuhrliste für Dual‑Use‑Güter einige Posten v.a.
für das Bestimmungsland Syrien gestrichen. Dies steht im Einklang mit
Entwicklungen auf EU-Ebene Sanktionen gegenüber Syrien Schritt für Schritt
aufzuheben, um die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen.
In Bezug auf Simbabwe wird das bislang in der Außenwirtschaftsverordnung
national geregelte Waffenembargo im Hinblick auf die Ausfuhr von Waffen und
anderen Rüstungsgütern aufgehoben, da dies mittlerweile unmittelbar auf
europäischer Ebene in Verordnung (EU) Nr. 314/2004 geregelt wird. Die nationale
Regelung zur Ausfuhr hat deshalb keine praktische Relevanz mehr.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaiger durch neue Bußgeldverfahren entstehender Mehraufwand an Sach- und
Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen
werden. Durch neue Bußgeldverfahren könnten Mehreinnahmen generiert
werden, die jedoch nicht näher beziffert werden können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit den neuen Regelungen ist kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger verbunden.
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E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit Ausnahme der neue eingefügten Listenposition ist mit den neuen Regelungen
kein neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden. Der Markt für das
neu erfasste Gut der neu eingefügten Listenposition ist international überschaubar
und besteht aus vergleichsweise wenigen Unternehmen und wissenschaftlichen
Einrichtungen. Der durch die Neuregelung veranlasste Mehraufwand für die
Wirtschaft dürfte eine Fallzahl im einstelligen Bereich betreffen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die neuen Regelungen über die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen
Sanktionsvor-schriften werden zu einem Anstieg der Bußgeldverfahren führen. Dadurch
dürfte jedoch für die Verwaltung ein allenfalls geringfügiger neuer
Erfüllungsaufwand entstehen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
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BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 23. Oktober 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von
der Bundesregierung beschlossene
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Die Verordnung wurde am 16. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt I verkündet. Sie
wird gleichzeitig dem Präsidenten des Bundesrates übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, des § 5 Absatz 1 und 5 sowie des § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist,
und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes und
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, im
Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 76a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen
Union in Einzelfällen“.
2. § 74 Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen.
3. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt:
„§ 76a
Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in
Einzelfällen
(1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr oder die Durchfuhr
von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher Aufgaben genehmigt werden. Eine
Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer 3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels
4 Absatz 2 Satz 3 des Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer
Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf, die Ausfuhr, die
Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Güter genehmigt werden, die
ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
1. diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von Vertretungen der in § 74
Absatz 1 genannten Länder oder
2. Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren Sonderorganisationen sowie der
institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
1. Verbote nach § 74 Absatz 1,
2. Verbote nach § 75 und
3. Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union ergeben.“
4. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember
1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
2. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November
1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
3. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994
einen dort genannten Anspruch erfüllt,
4. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994
einen dort genannten Anspruch erfüllt,
5. entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 8.
Dezember 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
6. entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026
einen dort genannten Anspruch erfüllt,
7. entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 18. Mai 2026
einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
8. entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026
einen dort genannten Anspruch erfüllt,
9. entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 27. April
2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
10. entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März
2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar
2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
12. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 22. Juni
2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026
einen dort genannten Anspruch erfüllt,
14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10.
September 2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt,
15. entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 22. Juni 2026
einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
16. entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember
2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 15. Dezember
2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
18. entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar
2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt,
19. entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Dezember
2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 30. Juli 2026
einem dort genannten Anspruch stattgibt.
Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 2368/2002“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte
Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,
2. entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1 eine dort genannte
Transaktion tätigt,
3. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt oder
4. entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder eine dort genannte
Entwicklung unterstützt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 267/2012
in der Fassung vom 30. Juli 2026 eine dort genannte Zusammenarbeit aufnimmt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3ea Absatz 1 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] mit einem dort genannten Schiff in einen Hafen oder in
eine Schleuse einläuft,
2. entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung vornimmt,
3. entgegen Artikel 3rb Unterabsatz 2 einen dort genannten Vertrag aufrechterhält,
4. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff einen Hafen, eine
Ankerzone oder eine Schleuse im Gebiet der Union anläuft,
5. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt oder mit einer
Besatzung ausstattet,
6. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet,
7. entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1
oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb
Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1, Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte
Transaktion tätigt oder vornimmt,
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
8. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder
Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
9. entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer dort genannten
Transaktion beteiligt,
10. entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte
Vereinbarung schließt,
11. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] eine dort genannte Beteiligung beibehält,
12. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] ein bestehendes
Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt,
13. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] einen dort genannten Vertrag oder eine dort
genannte Vereinbarung beibehält,
14. entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach dem … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] ein dort
genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens
gestattet,
15. entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt,
16. entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt,
17. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten
zu bekleiden,
18. entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil oder eine
wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder
19. entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung
unterzeichnet oder anderweitig eingeht.“
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 8 und 9.
g) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes Gemeinschaftsunternehmen oder
eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder betreibt,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort genannten Tätigkeit
befasst,
3. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt oder
4. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz, Zweigniederlassung oder
Tochtergesellschaft betreibt.“
h) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 11.
5. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 1 ersetzt.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer Ansprüche in bezug
auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4)
3. Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen der haitischen
Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Maßnahmen aufgrund der
Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl.
L 139 vom 2.6.1994, S. 4)
4. Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit
Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde (ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1)
5. Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-
Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 28; L 27 vom 30.1.2004, S. 57;
L 29 vom 28.1.2021, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/1108 vom 23. Mai 2025 (ABl. L 2025/1108,
28.5.2025) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der
Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2508
vom 8. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2508, 9.12.2025) geändert worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und
der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2026/1846 vom 23. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1846, 23.7.2026) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1; L 259 vom 27.9.2012, S. 7; L 65 vom
10.3.2015, S. 23; L 190 vom 27.7.2018, S. 20), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1107 vom 18. Mai
2026 (ABl. L 2026/1107, 19.5.2026) geändert worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; L 332 vom 4.12.2012, S. 31; L 93 vom 28.3.2014, S. 85; L
216 vom 22.7.2014, S. 5; L 196 vom 24.7.2015, S. 68; L 297 vom 18.11.2019, S. 8;), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2026/1867 vom 30. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1867, 31.7.2026) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in
Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 vom 27. April 2026 (ABl. L 2026/926, 28.4.2026) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der
Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1; L 294 vom 10.10.2014, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2025/610 vom 24. März 2025 (ABl. L 2025/610, 25.3.2025) geändert worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige
Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 9; L 197 vom 4.7.2014, S. 87; L 114
vom 12.4.2022, S. 215), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/401 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 2025/401, 24.2.2025)
geändert worden ist
13. Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Sudan und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 1), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1393 vom 22. Juni 2026 (ABl. L 2026/1393, 22.6.2026) geändert worden ist
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
14. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen
Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246 vom 21.8.2014, S. 59; L 114 vom
12.4.2022, S. 214), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1848 vom 23. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1848, 23.7.2026)
geändert worden ist
15. Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen
(ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September
2024 (ABl. L 2024/2465, 12.9.2024) geändert worden ist
16. Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur
Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13; L 146 vom 11.06.2015, S. 30), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1402 vom 22. Juni 2026 (ABl. L 2026/1402, 23.6.2026) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische
Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom 31.8.2017, S. 1; L 7 vom 12.1.2018,
S. 41; L, 2023/90164, 7.12.2023), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2558 vom 15. Dezember 2025
(ABl. L, 2025/2558,16.12.2025) geändert worden ist
18. Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela
(ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2559 vom 15. Dezember 2025
(ABl. L 2025/2559, 16.12.2025) geändert worden ist
19. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die
Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter
mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55;), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1405 vom 26. Juni 2026 (ABl. L, 2026/1405, 1.9.2026) geändert worden ist
20. Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale
Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die
Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77; L 140 vom 19.5.2022, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/398 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 2025/398, 24.2.2025; 2025/90211, 5.3.2025) geändert worden ist
21. Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti
(ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2567 vom 15. Dezember 2025
(ABl. L 2025/2567, 15.12.2025) geändert worden ist
22. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen
Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in
der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten
untergraben (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 1; L 196 vom 4.8.2023, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1891 vom
30. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1891, 31.7.2026) geändert worden ist
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 5)
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Inhaltsübersicht
Anwendung der Ausfuhrliste
Nummer der Liste
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79
der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) angeordneten
Beschränkungen beziehen
Abschnitt A: Liste für Waffen, 0001 - 0022
Munition und Rüstungsmaterial
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 1E901 - 9E992
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen
beziehen
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b,
74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an dem
Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit doppeltem Verwendungszweck
(Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
E = Technologie
c) Kennungen: 901-999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem Warenverzeichnis für die
Außenhandelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht
erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden,
wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder
für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet
(bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how
berücksichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstracts Service)
aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln, einschließlich Hydrate, unabhängig
von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie
oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges
Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene
CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene
CAS-Nummern haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 2E905, 5E902, 9E904, 9E991 oder 9E992 des Teils I
Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den
Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern
„unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung
und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine nationale
Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein
zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen
erforderlichen Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt die Allgemeine
Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 2D905, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904 des Teils I
Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken
verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter
installiert zu werden, oder
b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu beachten, dass
die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den §§ 17, 18 oder einer
Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten Beschränkungen
beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2 mit den Warenbenennungen des
Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist, wenn sie den
vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G gekennzeichnet.
TEIL I
A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere Handfeuerwaffen und
Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine Projektile
verschießen können,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die keine
Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung von
kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten sind,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) ‚deaktivierte Feuerwaffen‘ im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1, Unterabschnitt 1
Nummer 1.4 WaffG.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe deaktiviert’, wenn
sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist dann der Fall, wenn die
Änderungen so vorgenommen werden, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden
können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen oder „pyrotechnische“ Munition
verschossen werden können. Der Nachweis für die Deaktivierung ist nach § 8a
des Beschussgesetzes zu erbringen; die Beschussämter sind überprüfende Behörde
und erteilen eine Deaktivierungsbescheinigung.
a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen,
Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen, deren Originale
vor 1890 hergestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor 1890
hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein inertes Geschoss mit
Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen,
e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren oder
2. Betäubung von Tieren.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders konstruiert sind, um
ein inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren Originale vor 1890
hergestellt wurden,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem
Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der
folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen
(USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c erfassten Waffen, wie
folgt:
1. Wechselmagazine,
2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3. ‚Rohrwaffen-Lafette’,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-Lafette’ eine
Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf einem Landfahrzeug, einem
„Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer Struktur zu befestigen.
4. Mündungsfeuerdämpfer,
5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere Bewaffnung oder Waffen
mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige Feuerwaffen,
Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer, Gewehre,
rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem Lauf;
Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und
besonders konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen
für einen der von Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen, die vor 1938
hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte
Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890 hergestellt
wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor dem
Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder geändert für einen der
folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen
(USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um gefesselte
Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung
besitzen, über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Nebelwerfer;
2. Gaswerfer;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. Werfer für „pyrotechnische“ Munition oder Patronen;
Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten Waffen, wie folgt:
1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders konstruiert für
militärische Zwecke,
2. Tarnvorrichtungen,
3. Lafetten,
4. Wechselmagazine;
d) nicht belegt.
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer 0003a erfasste
Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in Zündhütchen,
Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere Munitionsbestandteile aus
Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter
Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die keine für
Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten, oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b und c dieser
Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen.
Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für einen der
folgenden Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen sowie zugehörige
Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System - AMPS) siehe
Unternummer 0004c.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper,
Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör,
„pyrotechnische“ Munition, Patronen, Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung,
welche die Eigenschaften einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert),
besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und
Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und Bugspitzen von
Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:
Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002 erfasste Waffen
oder Werfer und Submunition, besonders konstruiert für Munition: Siehe
Nummer 0003.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten’ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten’ das Handhaben,
Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden, Scharfmachen, Stromversorgen bei
einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören
oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen magnetischer
Minen.
Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch ihre
Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von metallischen Gegenständen begrenzt
und zur Unterscheidung zwischen Minen und anderen metallischen
Gegenständen ungeeignet sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection Systems - AMPS).
Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge
mit allen folgenden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit zwischen
100-400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch eine infrarote
Signatur aussenden, um Boden-Luft-Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen folgenden
Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist ausschließlich in
dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“ funktionsfähig, in das es
selbst eingebaut ist und für das eines der folgenden Dokumente
ausgestellt wurde:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements ausgestellte zivile Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen Zivilluftfahrt-
Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen
Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“ zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge beinhaltet einen
aktiven Mechanismus, der das System in einen funktionsunfähigen
Zustand bringt, sobald es aus dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird,
in das es eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte Systeme,
Prüfoder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie folgt, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör
hierfür:
a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst werden,
Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte
Systeme wie folgt:
1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-, Zielüberwachungs- oder
Zielverfolgungssysteme;
2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen;
3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung zur
Sensorintegration (sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder 0005b erfasste
Ausrüstung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer 0005c schließt
Detektionsausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder Wartung der von
Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und militärische
Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen
oder zum Starten der von Nummer 0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und Schleppen von
Munition oder Waffensystemen und zugehörige Ladesysteme,
e) Anhänger.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke, erfasst von
Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche, elektrische oder mechanische Ände-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
rung, die ein oder mehrere besonders konstruierte militärische Bestandteile
betrifft. Solche Bestandteile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks oder
Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen Werkstoffen oder
Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um einen ballistischen Schutz
größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN
1063 oder „gleichwertige Standards“ zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB 6 / BR6 nach
DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I Abschnitt B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
4 500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr
als 4 500 kg.
Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945 hergestellt wurden, mit
Ausnahme von Reproduktionen von Originalbauteilen oder Originalzubehör des
Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004 erfassten Waffen,
es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und nicht in der Lage, ein Projektil
abzufeuern.
Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe, zugehörige
Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur Steigerung der
Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die
Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder
Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr. 77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2) ester (R2 =
H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-
Propyloder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester (CAS-Nr.
50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit 2,4-
Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange (CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester (R1, R3, R4 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis
C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr. 7040-57-5);
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon;
Anmerkung 1: Unternummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln abgepackt für
persönliche Selbstverteidigungszwecke.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anmerkung 2: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame Komponenten und
Kombinationen davon, gekennzeichnet und abgepackt für die Herstellung von
Nahrungsmitteln oder für medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder
geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder Agenzien oder eines der folgenden
Stoffe und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfasst
werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe oder
Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer 0007a, 0007b
oder 0007d erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten oder Gelände,
kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien, und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur
Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b
erfassten Materialien;
Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum
Filtern von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe Nummer 1A004
des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, konstruiert oder
geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d
erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den persönlichen
Gebrauch.
h) ‚Biopolymere’, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder Identifizierung der
von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und spezifische Zellkulturen zu
ihrer Herstellung;
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:
1. ‚Biopolymere’ sind biologische Makromoleküle wie folgt:
a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b) ‚antiidiotypische Antikörper’, ‚monoklonale Antikörper’ oder ‚polyklonale Antikörper’,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;
2. ‚Antiidiotypische Antikörper’ sind Antikörper, die sich an die spezifische Antigen-
Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
3. ‚Monoklonale Antikörper’ sind Proteine, die sich an eine Antigen-Bindungsstelle binden und
durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
4. ‚Polyklonale Antikörper’ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein bestimmtes
Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen erzeugt werden.
5. ‚Rezeptoren’ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden binden können,
deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer Kampfstoffe und
biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und den Abbau der
von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte
Laborauslese oder genetische Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur Herstellung der von
Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“ enthalten, wie folgt:
a) ‚Expressions-Vektoren’,
b) Viren,
c) Zellkulturen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektoren’ Träger (z. B.
Plasmide oder Viren), die zum Einbringen genetischen Materials in Gastzellen
eingesetzt werden.
Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische Zellkulturen und
biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme für zivile Zwecke, z. B. für
Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und
Nahrungsmittelindustrie, werden nicht erfasst.
Anmerkung 3: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 4: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer 1C350 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 5: Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a erfasst, wenn sie
ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit,
Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur
Außergefechtsetzung von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von
Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach § 17 oder 18 des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung: Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst wird, bleibt
auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in der Überschrift zu dieser
Unternummer genannten Zweck verwendet wird (z. B. wird TAGN überwiegend als
„Explosivstoff“ eingesetzt, kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel
verwendet werden).
Technische Anmerkungen:
1. ‚Mischung’ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern 0008c11 oder 0008c12
– bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder mehreren Substanzen, von denen mindestens eine
in den Unternummern der Nummer 0008 genannt sein muss.
2. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere Partikeldurchmesser bezogen auf
Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der Partikelgröße werden
internationale oder vergleichbare nationale Standards angewandt.
a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1),
Aminodinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr.
117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-1) oder
Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-4), Clathrate
von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4 für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr. 70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren „Vorprodukte“)
wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr. 2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3 (CAS-Nr.
130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6)
(CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch Unternummer 0008g7
für dessen „Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6) (siehe auch
Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch Unternummer 0008g2
für dessen „Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr. 130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid)
(CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und mit einer der
folgenden Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen 343 K (70 oC) und
373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 6 800 m/s oder einem
Detonationsdruck größer als 18 GPa (180 kbar),
40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle (explosive
cocrystals)’ ein.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall (explosive
cocrystal)’ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen Anordnung von zwei oder
mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen mindestens eines in Unternummer 0008a
angegeben ist.
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei
Standardbedingungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten „Treibstoffen“,
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“ oder
c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2. nicht belegt,
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von mehr als
38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 294 K (21 °C)
(gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang) aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die bei 233 K
(-40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen enthalten,
7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende „Luftfahrzeug“-
Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1 erfasst
werden, sind Fertigprodukte und nicht deren Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran(14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2. Pentaboran(9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3. Pentaboran(11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern 0008d8 und
0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von 70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungen’ mit Hydrazin, die für
den Korrosionsschutz besonders formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungen’ oder „pyrotechnische“ ‚Mischungen’ in
Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig oder gemahlen), hergestellt aus
Material, das zu mindestens 99 % aus einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und ‚Mischungen’ daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße kleiner/gleich
3 µm, hergestellt durch Reduktion von Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) ‚Mischungen’, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-95-4) und
Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-32-8) mit einer
Reinheit größer/gleich 85 % und einer Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und Brennstoffe auch
dann, wenn die Metalle und Legierungen in Aluminium, Magnesium,
Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in Partikelform
nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt werden, um eine für
militärische Zwecke formulierte ‚Mischung’ zu bilden, wie Flüssig
„treibstoff“suspensionen (liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder
„pyrotechnische“ ‚Mischungen’.
Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid, das mit Bor-
10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als 20 Gew.-% des Gesamt-
Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben
besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten, wie
Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-7)) oder -palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen energiereichen
Brennstoffen gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5) mit einer
Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material mit einem
Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n = 0,65-1,68,
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1 erfasst, wie
folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen (z. B.
Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte größer/gleich 40 MJ/kg,
b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z. B. Cuban,
ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte
größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei 293 K (20 °C) und Atmosphärendruck
(101,325 kPa),
Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte fossile
Brennstoffe, Biobrennstoffe oder Brennstoffe für Triebwerke,
zugelassen für die zivile Luftfahrt.
11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders formuliert, um
die Produktion von Strahlungsenergie in jedem Bereich des Infrarot(IR)-
Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polytetrafluorethylen (PTFE) und einem
Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische Materialien“,
soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe kleiner als 200 nm
in jeder Richtung und
c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem metallischen Anteil
größer/gleich 60 %;
Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d) Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente
zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2) siehe Nummer
1C238 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid (CAS-Nr. 7783-
54-2) in gasförmigem Zustand.
Anmerkung 3: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-Nr. 7783-66-
6).
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA) (CAS-
Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte rauchende
Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine Polymere (siehe
auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine Polymere (siehe
auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer 0008g8 für
dessen „Vorprodukte“),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel oder
energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für militärische Zwecke, und die eine der
folgenden Gruppen enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität
größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als 0,77 meq/g und
einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise (CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem Molekulargewicht
kleiner als 10 000, wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8, 85068-73-1,
82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran)) (CAS-Nr. 27814-
48-8),
16. Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-
nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-39-0),
19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f) ‚Additive‘ wie folgt:
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung von
Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig von
Unternummer 0008f4 erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5),
5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-Nr.
70983-44-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr. 68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6), BOBBA 8 (Bis(2-
methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-propylaminophosphinoxid) und andere
MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-Nr. 85068-72-
0),
13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl) phosphato] (LICA
12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris(dioctyl)-
pyrophosphat (KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-tris
(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr. 7722-73-8)
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-, Isocyanur- oder
Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-Methyl- oder 2-Ethyl-
Aziridingruppe,
Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-752) (CAS-Nr.
7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-874) (CAS-
Nr. 18924-91-9),
c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-877)
(CAS-Nr. 71463-62-2);
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer spezifischen Oberfläche
größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm
(CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3), cyanethylierte
Polyamine und ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-4),
cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste „energetische
Materialien“, die aus diesen Substanzen hergestellt werden.
1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch Unternummern
0008e1 und 0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch Unternummer 0008a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW
(Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch Unternummer 0008a4) und TAIW
(Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer
0008a4),
4. nicht belegt,
5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-7) (siehe auch
Unternummer 0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer 0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer 0008a23),
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch Unternummer
0008e5),
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch Unternummer
0008a13).
h) Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialien’ wie folgt:
1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße kleiner als 250 μm in
jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst:
a) Aluminium,
b) Niob,
c) Bor,
d) Zirkonium,
e) Magnesium,
f) Titan,
g) Tantal,
h) Wolfram,
i) Molybdän oder
j) Hafnium,
2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016, hergestellt aus von
Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
1. ‚Reaktive Materialien’ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur bei hohen
Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung oder Gehäuse in
Gefechtsköpfen entwickelt.
2. Pulver aus ‚reaktiven Materialien’ werden beispielsweise durch Mahlen in einer
Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3. Formteile aus ‚reaktiven Materialien’ werden beispielsweise durch selektives „Laser“
sintern erzeugt.
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann, wenn sie als
Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer 0008a genannten „energetischen
Materialien“ oder den in Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen,
d.h., sie werden nicht erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen
untereinander vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) 1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium (TMA)
(CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der Elemente Lithium,
Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr. 15245-44-0),
basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und sonstige Anzünder oder
Anzündermischungen, die Azide oder komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3), Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr.
611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff) (CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Methyldiphenylharnstoff)
(CAS-Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr.
64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe Unternummer
1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer 0008d2), NTO
(Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer 0008f4b) mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven warmaushärtenden
Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse von weniger als 250 g auf,
c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat (Unternummer
0008d2),
d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition siehe Nummer
0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und
andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands oder ihrer Betriebsfähigkeit oder
ob sie Waffeneinsatzsysteme oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile
von Schiffskörpern für solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders konstruiert oder
geändert für das Absetzen von Tauchern, ein.
2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der folgenden fest
am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten Ausrüstungen:
a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die von Nummer
0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder ‚Montagen’ oder
Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚Montagen’ auf
Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den Zweck der Installation von
Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. ‚ABC-Schutz’ und
2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System’ konstruiert für
Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkung:
‚Pre-wet oder Wash-Down System’ im Sinne von Unternummer 0009a2c2 ist ein
Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen Besprühen der äußeren Aufbauten
und Decks eines Schiffes fähig ist.
d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure systems), die von
Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst werden, wenn das Schiff eines
der folgenden Merkmale besitzt:
1. ‚ABC-Schutz’,
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den
Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z. B. ein
Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die Erhöhung des
Gesamtwirkungsgrades oder die Verringerung der Umweltbelastung besonders
konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die magnetische
Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
Technische Anmerkung:
‚ABC-Schutz’ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein abgeschlossener Innenraum,
der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die Trennung der Lüftungssysteme,
eine limitierte Anzahl von Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl
von Eingängen mit Luftschleusen.
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke, und Bestandteile
hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) ‚nichtmagnetischer’ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetisch’ eine Permeabilitätszahl
kleiner als 2.
4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme’ (‚AIP’), besonders konstruiert für U-Boote;
Anmerkung: Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
Technische Anmerkung:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb’ (‚AIP’) im Sinne von Unternummer 0009b4
gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne Zugang zu atmosphärischem
Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.
Ergänzende Anmerkung:
Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke, Steuereinrichtungen
hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für militärische
Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines Schiffes ermöglichen, sowie
Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in Einzelleiter-,
Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung sowie
Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst bleiben von (eventuellem) Leckwasser
von außen und die geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m
beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische
Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den Durchgang von „Laser“
strahlen, unabhängig von der Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche Schiffskörperdurchführungen für
Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür und Ausrüstung,
die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung;
h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert für in Unternummer
0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte’
Bestandteile.
Technische Anmerkung:
‚Geändert’ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische
oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften
ausstattet, sodass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders
konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte Luftfahrzeuge“
(„UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und
Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach
dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten dieser „Luftfahrzeuge“,
besonders konstruiert für militärische Zwecke und mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit technischen
Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen, die für militärische
Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind, und
c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten
oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für zivile
Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder „Luftfahrtgeräte nach
dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Güter sind
erforderlich, um die Sicherheits- oder Lufttüchtigkeitsstandards der
Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei denn, die Waffen sind
unbrauchbar und können nicht wieder in einen gebrauchsfähigen Zustand
versetzt werden.
b) nicht belegt;
c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ sowie
zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs), autonome
programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, die von den
Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder
Teilnehmerstaaten des Wassenaar Arrangements für die Verwendung in
„zivilen Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte
Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile, mit
Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders konstruiert sind,
c) erstmalig vor 1946 hergestellte Triebwerke.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I Abschnitt B Nummer 9A994.
e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für eines der
Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“
oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken und Ausrüstung
konstruiert zur Erleichterung von Operationen in begrenzten Abschnitten,
einschließlich der an Bord eines Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht:
1. Schleppstangen,
2. Schutzmatten und Abdeckungen,
3. Leitern, Treppen und Plattformen,
4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die Flugbesatzung und
andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von Unternummer 0010a erfasst werden,
besonders konstruiert für die von Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die
von Unternummer 0010j erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen, die nicht mit
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster
Ausrüstung ausgestattet sind und keine Montagen oder Halterungen hierfür
aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. Lastenfallschirme oder Truppenfallschirme,
Ergänzende Anmerkung:
Für andere militärische Fallschirme: siehe entsprechenden Eintrag der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
2. Paragleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer Höhe
abspringen;
Anmerkung: Unternummer 0010h3 schließt Anzüge, Helme, Atemgeräte und
Navigationsausrüstung ein.
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert für
Fallschirmlasten;
j) „suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte oder
geänderte Bestandteile hierfür:
1. „suborbitale Fahrzeuge“,
2. Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung.
Anmerkung 1: Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich die Erfassung
von besonders konstruierten Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für
nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für
militärische Zwecke geändert sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige
militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig sind.
Anmerkung 2: Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische Zwecke
Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung, militärischer Angriff,
militärische Ausbildung, logistische Unterstützung sowie Beförderung und Luftlandung von
Truppen oder militärischer Ausrüstung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht anderweitig von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, wie folgt:
a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und elektronische
Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich elektronischer Ausrüstung zum
Stören und Gegenstören, d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder
Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf
andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer
Empfänger einschließlich der Geräte für Gegenmaßnahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert entweder für die
Überwachung und Beobachtung des elektromagnetischen Spektrums für Zwecke
des militärischen Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit
oder um derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen
entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen einschließlich akustischer
und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern
Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung, Datensicherungsgeräte und
Geräte zur Sicherung der Datenübertragung und Zeichengabe, die
Verschlüsselungsfunktionen verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte (keyloader)
sowie Schlüsselmanagement-, Schlüsselgenerierungs- und
Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die Fernmelde- oder
elektronische Aufklärung,
j) ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet ‚automatisierte
Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische Systeme zur Eingabe,
Verarbeitung und Ausgabe von Information, die wesentlich ist für die effektive
Operation der unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen
Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des Waffensystems.
Dies wird erreicht durch die Nutzung von Computern und anderer
spezialisierter Hardware, konstruiert zur Unterstützung der Funktionen einer
militärischen Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚
automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente automatische
Erfassung, Sammlung, Speicherung und Verarbeitung von Information; die
Darstellung der Lage und der Verhältnisse, die die Vorbereitung und
Durchführung von Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und
taktische Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen den
Kampfgruppen oder Elementen für die operative Kräftegliederung oder
den Aufmarsch entsprechend der Mission oder dem Stadium der
Operation; die Aufbereitung von Daten für die Einschätzung der Situation und
für die Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation
oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit
der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten Ortungs-, Navigations- oder
Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke und
„Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon systems) und
zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die Vernichtung oder
Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie Versuchsmodelle
einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für die dynamische Prüfung von
Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist
für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6
km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz (electric
armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-Speicherkondensatoren),
Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und
Ausrüstung für die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen
Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer 3A001e2 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme zur
Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung des Vortriebs
(seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten Antriebsarten
verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und
Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie folgt:
a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu
erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder Kombinationen
hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme beschussfest zu machen, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür,
wie folgt:
1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen Spezifikationen oder
vergleichbaren nationalen Normen;
2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert für in
Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in Unternummer
0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe entsprechenden Eintrag
in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A).
d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach militärischen
Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen Anforderungen, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen militärische
Standards bzw. Spezifikationen mindestens Spezifikationen für den
Splitterschutz ein.
2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich
Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend „gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders hergestellter
Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach DIN EN 1522
bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 / EPR1 nach DIN EN
13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder vergleichbare Norm oder besser bewirken
können.
Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders konstruiert sind zur
Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände
(shelters).
Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden Eigenschaften:
a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfassten Gütern ausgerüstet noch für die Ausrüstung mit derartigen Gütern
geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme, Körperpanzer oder
Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen
Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5: Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für Bombenräumpersonal
konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke konstruiert sind.
Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Ergänzende Anmerkung:
Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern verwendet
werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
0014 ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung’ oder für die Simulation militärischer
Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter Nummer 0001 oder 0002
erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image generating) oder zum
Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern sie für militärische Zwecke
besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das Training im
Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
Anmerkung 3: ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung’ schließt militärische
Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a) Angriffssimulatoren,
b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
c) Radar-Zielübungsgeräte,
d) Radar-Zielgeneratoren,
e) Feuerleit-Übungsgeräte,
f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten oder Astronauten
ausgelegten Zentrifugen,
h) Radartrainer,
i) Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j) Navigations-Übungsgeräte,
k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l) Zieldarstellungsgeräte,
m) Drohnen,
n) Waffen-Übungsgeräte,
o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p) bewegliche Übungsgeräte,
q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor Gegenmaßnahmen (ECCM) für
die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist zur
Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit militärischer Bildsysteme
oder zur Reduzierung solcher Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ oder
Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz von „Bildverstärkerröhren der
ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ siehe
Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders konstruiert sind für eine
der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010, 0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von
Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden können.
Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“ ein, die
formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver. Andere Mischungen von
„energetischen Materialien“ siehe Nummer 0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, wie folgt:
1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und halbgeschlossener
Atemlufterneuerung,
2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung mit den von
Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die Unterdrückung von
Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen Beschädigungen von
außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B. selbstdichtende Leitungen) und
konstruiert für die Verwendung von Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839
K (566 °C) oder
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMP’-Umgebung
(‚EMP’ = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
‚EMP’ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine unbeabsichtigte
Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung
(z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht
wird.
f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in Verbindung mit
Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für militärische
Zwecke, sowie besonders für militärische Zwecke konstruierte oder ‚geänderte’ Bestandteile;
Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von Signaturen,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus vorgenanntem
Material einschließlich Bekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu deren
eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert’ zur Instandhaltung militärischer
Ausrüstung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert’ für militärische Zwecke;
l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h. Wechselaufbauten),
besonders konstruiert oder ‚geändert’ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer 0017l ist die
Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.
m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von Nummer 0004, 0006,
0009 oder 0010 erfassten Waren;
o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder Schutzeinrichtungen für
Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert’ für militärische Zwecke.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Technische Anmerkungen:
1. nicht belegt.
2. ‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische, mechanische oder
sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, so
dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten
Ausrüstung ist.
0018 ‚Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellung’ der von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
b) Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und Eignungsprüfung der
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter und nicht
anderweitig in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste besonders
konstruierte Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
‚Herstellung’ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die Fertigung, die
Erprobung und die Prüfung ein.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen oder
Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f;
b) Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘;
c) energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder Abwehr der von
Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von Nummer 0019 erfassten
Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei einer Beobachtung
ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer Beobachtung mit bloßem Auge oder mit
korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen Systeme ein, deren
Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare
Vernichtungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen Strahl mit
Vernichtungswirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie,
die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um elektronische Schaltungen in einem
entfernt liegenden Ziel außer Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist
für Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher,
Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und Geräte für die Handhabung von
Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder
Einsatzunterbrechung,
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung von
Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ geladener Ionen
(negative ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung, Vernichtung oder
Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-
, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine Temperatur kleiner als 103 K
(-170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör und
Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus nichtmetallischen oder nicht elektrisch
leitenden Werkstoffen, z. B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten
Werkstoffen, hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder Transformatoren), besonders
konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein militärisches Land-, See-, Luft- oder
Raumfahrzeug und betriebsfähig während der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare
Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem
Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe „supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird,
vorausgesetzt, dass diese Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im
Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von Ausrüstung, die von der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird,
2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden, oder
3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die von der Liste
für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst wird;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für
die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für
die Modellierung oder Simulation militärischer Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer, chemischer oder
biologischer Kampfmittel,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders entwickelt für
Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-, Rechner- und
Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung militärischer
offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die Zerstörung,
Beschädigung, Beeinträchtigung oder Störung von in der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen,
Ausrüstung oder „Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende
„Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und für Cyber-
Führungs- und -Leitsysteme (cyber command and control) hierfür.
Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf „Offenlegung von
Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf Cybervorfälle“, die auf
nichtmilitärische defensive Cybersicherheitsbereitschaft oder -
reaktionsfähigkeit (non-military defensive cybersecurity readiness or
response) beschränkt sind.
c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders entwickelt oder
geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste
Ausrüstung zu befähigen, die militärischen Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
„Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c erfasste
„Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile, die in der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind.
0022 „Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die „Entwicklung“,
„Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung der
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter
„unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage, Betrieb, Wartung
und Reparatur vollständiger „Herstellungs„anlagen für von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Waren, auch wenn die Bestandteile dieser
„Herstellungs„anlagen nicht erfasst werden;
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von
Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen antiker Handfeuerwaffen
eingesetzt wird,
3. nicht belegt,
4. nicht belegt,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von
„Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu militärischen Trägersubstanzen
oder militärischem Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau,
Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung von in der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann
erfasst, wenn sie für Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb,
Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst werden
oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“ Informationen,
„wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für Patentanmeldungen erforderliche
Informationen handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb ziviler
Transporteinrichtungen.
B National erfasste Güter
1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von den der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polymethacrylimid-
Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B905 Magnetron-Sputteranlagen, die nicht von Nummer 2B005 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften, wenn das
Bestimmungsland außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) konstruiert für die mehrlagige Beschichtung optischer Substrate,
b) konstruiert für die Rotation von Substraten mit einem Durchmesser größer 300 mm,
c) mit einem Basis-Druck von weniger als 1 × 10-5 Pa und
d) mit einer Abweichung des Schichtdickenverlaufs vom Sollverlauf innerhalb des Durchmessers
von 300 mm kleiner als 0,2 % im Sinne einer quadratischen mittleren Abweichung.
2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer 2B352 des Anhangs
I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das
Bestimmungsland Iran oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist:
a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren oder geeignet
zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer Gesamtkapazität
größer/gleich 10 l;
b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate und
kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für
nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes
Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical
vapour deposition);
b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD =
physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB - PVD);
c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher Aufheizung.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
2D905 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
Ausrüstung, die von Nummer 2B905 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821
aufgeführten Gebiete liegt.
2E905 „Technologie“, die nicht von den Nummern 2E001, 2E002 oder 2E503 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils gültigen Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-
Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von
Nummer 2B905 erfasst wird, oder „Software“, die von Nummer 2D905 erfasst wird, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt
A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
5A902 Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und Kommunikationstechnik)
für öffentliche Netze, die nicht von Unternummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful Interception
Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder vergleichbare Normen,
Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept Related Information
IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards)
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel (Telefonnummern, IP
oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie geographische Herkunft der Kommunikation
ein.
Anmerkung: Nummer 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders konstruiert sind für
einen der folgenden Zwecke:
a) Gebührenabrechnung
b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B. Vermittlungsstelle
oder HLR)
c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service Provider).
5A911 Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
Technische Anmerkung: ‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren mit mobilen
Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘
(z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet digitale Modulationsverfahren.
5D902 „Software“, die nicht von Unternummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets
der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen, Funktionen oder
Leistungsmerkmalen;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer 5A902 erfassten
Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von Ausrüstung,
erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder Südsudan ist.
5E902 „Technologie“, die nicht von Unternummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für
die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder
Leistungsmerkmalen, die von Nummer 5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst
wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der
in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder Flugverkehr, die nicht
von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das
Bestimmungsland Iran ist.
6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b) „Laser„kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen), die nicht von
Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung
erfasst werden, für die Verwendung im Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang
II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung: Unternummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden
Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als auch auf
„Raumfahrzeugen“:
1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991 Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
werden, wie folgt:
a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg und kleiner als
70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen und geeignet für
den Transport der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer
0006 erfassten Fahrzeuge sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren
militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das Bestimmungsland
Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea, Pakistan oder Somalia ist;
Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen alle
Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder mehreren militärischen
Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die
Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist.
Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991 schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c) Tarnnetzhalterungen,
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so genannten Nato-
Steckdose.
Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren Benutzern zu
deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
9A992 Lastkraftwagen wie folgt:
a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn das
Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist;
b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke und
Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders konstruierte Bestandteile
hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik
Korea ist.
9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich 100 cm3 und
kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten „Luftfahrzeugen“, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
(EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von der
Unternummer 5E001b2 und den Nummern 9E001 sowie 9E002 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“
von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst
wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der
in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba,
Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9E992 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von Unternummer
9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird,
für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung erfassten „unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIP Außenluftunabhängige Antriebsysteme
(Air Independent Propulsion)
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ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
C3I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CAS Chemical Abstracts Service
CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPV Ferngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)
Begriffsbestimmungen
Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts B steht in der
ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer enthält den englischen Begriff.
"Allgemein zugänglich" (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf "Technologie" oder "Software",
die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine
Zugänglichkeit nicht auf).
"Anwenderzugängliche Programmierbarkeit" (DEF) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den
Anwender, "Programme" einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical database)): eine Sammlung
technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder
Bestandteile erhöhen kann.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes): elektrostatisch
fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20
oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (DEF 0007 0022) (biocatalysts): ‚Enzyme’ oder andere biologische Verbindungen, die spezifische
chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung: ‚Enzyme’ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder biochemische
Reaktionen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B.
Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strah-
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
lung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die
Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus
einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer
diskreter Variablen ausführen können:
a) Daten aufnehmen,
b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern;
c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d) Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von
festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der
Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten’ und alle anderen Werkzeuge,
die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit’ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug
Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische
Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“
und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Entwicklung“ (ATA DEF 0017 0021 0022 1E901 2D905 2E905 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991)
(development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte,
Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der
Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (DEF 0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich
sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen
und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen
a) endlose Einzelfäden (monofilaments),
b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder internationale Standards,
die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt
werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Herstellung“ (ATA DEF 0021 0022 2D905 2E905 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991) (production):
schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle,
Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als
Trockenpräparat ein.
„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer
kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des
Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung
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des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns
enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or transition
temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den
Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht
durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“,
deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft,
wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder
rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff” (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas
aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Mikroorganismen“ (DEF 2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder
Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als
Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge
von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister
eingeleitet wird.
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung, Meldung oder
Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit
Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der
Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder
umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„pyrotechnisch“ (0001 0002 0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (DEF 0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit
Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen, um spezifische Zeitverzögerungen
oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt
auch die Untergruppe der Pyrophoren, die keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfähre“ (DEF) (space vehicle): ein „Raumfahrzeug“, das dazu konstruiert ist, Fracht oder Personen zu befördern.
Anmerkung: „Raumfähren“ umfassen auch Fahrzeuge, die dazu konstruiert sind, sicher auf die Erde
zurückzukehren.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als „Satellit“, „Raumsonde“ oder
„Raumfähre“ im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich durch den Weltraum zu bewegen.
Anmerkung: „Raumfahrzeuge“ umfassen keine Lander, Rover oder andere Fahrzeuge, die aufgrund ihrer
Konstruktion auf den Betrieb auf oder unter der Oberfläche oder in der Atmosphäre eines
außerirdischen Himmelskörpers oder auf „suborbitale Fahrzeuge“ beschränkt sind.
„Raumsonde“ (DEF) (space probe): ein anderes „Raumfahrzeug“ als ein „Satellit“ oder eine „Raumfähre“, das dazu
konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren.
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„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der erforderlichen
Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder
Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents (RCAs)): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem
Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit
verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
(Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“).
Anmerkung: „Reizstoffe“ schließen Folgendes ein:
1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) (CS)
(CAS-Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-
27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM) (C
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung - aufhebbare Verordnung (Verordnung)