Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
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Bundesrat Drucksache 614/26
23.10.26 BRFuss
Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
A. Problem und Ziel
Mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
(23. AWV-ÄndVO) werden im Wesentlichen europarechtliche und völkerrechtliche
Vorgaben in nationales Recht übertragen.
Die vom Rat der Europäischen Union beschlossenen restriktiven Maßnahmen gegen
Russland angesichts der völkerrechtswidrigen Aggression gegen die Ukraine werden mit
neuen Bußgeldbewehrungen in nationales Recht umgesetzt, soweit sie insbesondere
durch das 20. und 21. Sanktionspaket neu eingeführt wurden und nicht bereits den
Straftatbeständen des Außenwirtschaftsgesetzes unterfallen. Die insoweit zu bewehrenden
Sachverhalte beinhalten unter anderem einzelne Verbote im Zusammenhang mit der
russische Schattenflotte, in Russland niedergelassenen Transportunternehmen, dem
russischen Finanzsektor, dem russischen Energiesektor, russischen Sonderwirtschafts-,
Innovations- oder Präferenzzonen sowie Transaktionen mit bestimmten Akteuren. Außerdem
werden die vom Rat der Europäischen Union beschlossenen Sanktionen gegen Belarus
angesichts der Unterstützung der völkerrechtswidrigen Aggression Russlands mit neuen
Bußgeldbewehrungen in nationales Recht umgesetzt. Diese beinhalten Verbote im
Zusammenhang mit belarussischen Banken und der Zulassung von
Kraftverkehrsunternehmen.
Im Zuge dessen erfolgt eine Anpassung der Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 82
AWV, insbesondere im Hinblick auf einzelne Transaktionsverbote. Die Anpassungen
dienen der Rechtsklarheit und -sicherheit in Abgrenzung zu § 18 Absatz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes (AWG), der in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226
(Sanktionsstrafrechtsrichtlinie) nunmehr eine Strafbewehrung für bestimmte
Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Zentralbanken und Drittstaaten zuzuordnenden
Entitäten vorsieht.
Zudem wird die Ausnahmeregelung in § 76a angepasst und in ihrem Anwendungsbereich
erweitert, um den aus einer veränderten Sicherheitslage resultierenden dienstlichen
Erfordernissen für das Handeln deutscher Behörden in Embargoländern Rechnung zu
tragen. Die Vorschrift eröffnet in Absatz 1 im Rahmen der europarechtlich zulässigen
Grenzen künftig eine Genehmigungsmöglichkeit für die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern in
Embargoländer, die bisher auf die Mitführung im eigenen Gewahrsam beschränkt war.
Ferner reagiert die Neufassung des § 76a auf die erfolgte und weiter fortschreitendende
Fristablauf: 20.11.26
Verlagerung von national umgesetzten Embargoregelungen in das unmittelbar geltende
EU-Sekundärrecht. Die dadurch erforderlich werdende und neu geregelte
genehmigungspflichtige Ausnahme von Verboten des EU-Sekundärrechts stützt sich dabei auf die
europarechtlich anerkannte Bereichsausnahme nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 Vertrag über
die Europäische Union (EUV), wonach die nationale Sicherheit in die alleinige
Verantwortung der einzelnen Mitgliedsstaaten fällt.
Im Zuge der einundzwanzigsten Verordnung zur AWV wurden verschiedene neuartige
Technologien in der Anlage zur AWV, Teil 1 Abschnitt B -National erfasste Güter-
hinzugefügt. Dies betraf die Einträge 3A1901a15, 3A1901b13, 3A1904, 3B1901k, 3B1903,
3B1904, 3D1902, 3D1907, 3E1901, 3E1902, 3E1905, 4A1906,4D1901b3 und 4E1901b3.
Da diese Güter aufgrund des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003
der Kommission vom 8. September 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Güter mit
doppeltem Verwendungszweck am 15.11.2025 in Anhang I der Dual-Use-Verordnung
aufgenommen wurden und europaweit einheitliche Genehmigungspflichten bestehen, werden
diese Positionen aus der nationalen Ausfuhrliste gestrichen. Im Vorgriff auf eine
internationale Listung und zur verordnungsrechtlichen Umsetzung einer neuen Risikobewertung
wird mit 2B905 eine neue Güterlistung aufgenommen, die entsprechend der üblichen
Listungspraxis auf Technologie- und Softwarepositionen erstreckt wird. Darüber hinaus
werden in der Ausfuhrliste für Dual-Use-Güter einige Posten v.a. für das Bestimmungsland
Syrien gestrichen. Dies steht im Einklang mit Entwicklungen auf EU-Ebene Sanktionen
gegenüber Syrien Schritt für Schritt aufzuheben, um die wirtschaftliche Entwicklung zu
unterstützen.
In Bezug auf Simbabwe wird das bislang in der Außenwirtschaftsverordnung national
geregelte Waffenembargo im Hinblick auf die Ausfuhr von Waffen und anderen
Rüstungsgütern aufgehoben, da dies mittlerweile unmittelbar auf europäischer Ebene in Verordnung
(EU) Nr. 314/2004 geregelt wird. Die nationale Regelung zur Ausfuhr hat deshalb keine
praktische Relevanz mehr.
B. Lösung
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Etwaiger durch neue Bußgeldverfahren entstehender Mehraufwand an Sach- und
Personalkosten soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Durch
neue Bußgeldverfahren könnten Mehreinnahmen generiert werden, die jedoch nicht näher
beziffert werden können.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Mit den neuen Regelungen ist kein neuer Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
verbunden.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Mit Ausnahme der neue eingefügten Listenposition ist mit den neuen Regelungen kein
neuer Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft verbunden. Der Markt für das neu erfasste Gut
der neu eingefügten Listenposition ist international überschaubar und besteht aus
vergleichsweise wenigen Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen. Der durch die
Neuregelung veranlasste Mehraufwand für die Wirtschaft dürfte eine Fallzahl im
einstelligen Bereich betreffen.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten:
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die neuen Regelungen über die Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen
Sanktionsvorschriften werden zu einem Anstieg der Bußgeldverfahren führen. Dadurch dürfte jedoch
für die Verwaltung ein allenfalls geringfügiger neuer Erfüllungsaufwand entstehen.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten der Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme,
auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 614/26
23.10.26 BRFuss
Wi
Verordnung
der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 23. Oktober 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß § 12 Absatz 4 des Außenwirtschaftsgesetzes die von
der Bundesregierung beschlossene
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 16. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt I verkündet.
Sie wird gleichzeitig der Präsidentin des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 20.11.26
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der
Außenwirtschaftsverordnung
Vom
Die Bundesregierung verordnet aufgrund
– des § 4 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, des § 5 Absatz 1 und 5 sowie des § 12
Absatz 1 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27)
geändert worden ist,
und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund
– des § 19 Absatz 4 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes und
– des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie des § 12 Absatz 1 Satz 2 des
Außenwirtschaftsgesetzes, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 66) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 76a durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der Europäischen Union in
Einzelfällen“.
2. § 74 Absatz 1 Nummer 13 wird gestrichen.
3. § 76a wird durch den folgenden § 76a ersetzt:
„§ 76a
Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 sowie von Verboten aus Rechtsakten der
Europäischen Union in Einzelfällen
(1) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 3 kann die Ausfuhr
oder die Durchfuhr von Gütern durch deutsche Behörden zur Erledigung dienstlicher
Aufgaben genehmigt werden. Eine Abweichung von Verboten nach Absatz 3 Nummer
3 ist zum Schutz der nationalen Sicherheit im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Satz 3 des
Vertrags über die Europäische Union zulässig. Die Zulässigkeit weiterer
Abweichungsmöglichkeiten nach dem Recht der Europäischen Union bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Verboten nach Absatz 3 Nummer 1 oder 2 kann der Verkauf,
die Ausfuhr, die Durchfuhr oder Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf
Güter genehmigt werden, die ausschließlich bestimmt sind zum Eigenschutz von
1. diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen mit Ausnahme von
Vertretungen der in § 74 Absatz 1 genannten Länder oder
2. Büros internationaler zwischenstaatlicher Organisationen, deren
Sonderorganisationen sowie der institutionell mit diesen verbundenen zwischenstaatlichen
Einrichtungen.
(3) Verbote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind
1. Verbote nach § 74 Absatz 1,
2. Verbote nach § 75 und
3. Verbote, die sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union
ergeben.“
4. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der
Fassung vom 7. Dezember 1992 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
2. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung
vom 29. November 1993 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
3. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung
vom 30. Mai 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
4. entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung
vom 11. Juli 1994 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
5. entgegen Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der
Fassung vom 8. Dezember 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort
genannten Anspruch stattgibt,
6. entgegen Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der
Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
7. entgegen Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung
vom 18. Mai 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten
Anspruch stattgibt,
8. entgegen Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der
Fassung vom 30. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
9. entgegen Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der
Fassung vom 27. April 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
10. entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der
Fassung vom 24. März 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort
genannten Anspruch stattgibt,
11. entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung
vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort
genannten Anspruch stattgibt,
12. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der
Fassung vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort
genannten Anspruch stattgibt,
13. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der
Fassung vom 23. Juli 2026 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der
Fassung vom 10. September 2024 einem dort genannten Anspruch stattgibt,
15. entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung
vom 22. Juni 2026 einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten
Anspruch stattgibt,
16. entgegen Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung
vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
17. entgegen Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung
vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt,
18. entgegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung
vom 24. Februar 2025 einer dort genannten Forderung oder einem dort
genannten Anspruch stattgibt,
19. entgegen Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung
vom 15. Dezember 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder
20. entgegen Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung
vom 30. Juli 2026 einem dort genannten Anspruch stattgibt.
Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII und IX
der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils
geltenden Fassung Anwendung.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2368/2022“ durch die Angabe
„Verordnung (EG) Nr. 2368/2002“ ersetzt.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in
der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 1u Absatz 3 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] ein dort genanntes
Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort
genannten Postens gestattet,
2. entgegen Artikel 1zb Absatz 1, Artikel 1zd Absatz 1 oder Artikel 1zf Absatz 1
eine dort genannte Transaktion tätigt,
3. entgegen Artikel 1zc Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung
vornimmt oder
4. entgegen Artikel 1ze sich an einer dort genannten Transaktion beteiligt oder
eine dort genannte Entwicklung unterstützt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel
17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 267/2012 in der Fassung vom 30. Juli 2026 eine
dort genannte Zusammenarbeit aufnimmt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 6.
e) Der bisherige Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in
der Fassung vom 23. Juli 2026 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3ea Absatz 1 nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor
dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] mit einem dort
genannten Schiff in einen Hafen oder in eine Schleuse einläuft,
2. entgegen Artikel 3l Absatz 1b Unterabsatz 2 eine dort genannte Änderung
vornimmt,
3. entgegen Artikel 3rb Unterabsatz 2 einen dort genannten Vertrag
aufrechterhält,
4. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe a mit einem dort genannten Schiff
einen Hafen, eine Ankerzone oder eine Schleuse im Gebiet der Union anläuft,
5. entgegen Artikel 3s Absatz 1 Buchstabe d ein dort genanntes Schiff betreibt
oder mit einer Besatzung ausstattet,
6. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten
Posten bekleidet,
7. entgegen Artikel 5ab Absatz 1, Artikel 5ad Absatz 1, Artikel 5ae Absatz 1 Satz
1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 2a Satz 1, Artikel 5af Absatz 1, Artikel 5ai
Absatz 1, Artikel 5aj Absatz 1, Artikel 5bb Absatz 1, Artikel 5bc Absatz 1,
Artikel 5h Absatz 1 oder Artikel 5sa Absatz 1 eine dort genannte Transaktion tätigt
oder vornimmt,
8. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich mit einem dort genannten System oder
Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
9. entgegen Artikel 5ac Absatz 2 Unterabsatz 1 oder Artikel 5ba sich an einer
dort genannten Transaktion beteiligt,
10. entgegen Artikel 5ah Absatz 1 Buchstabe c einen dort genannten Vertrag oder
eine dort genannte Vereinbarung schließt,
11. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe a nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] eine
dort genannte Beteiligung beibehält,
12. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe b nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung] ein
bestehendes Gemeinschaftsunternehmen, eine bestehende
Zweigniederlassung oder eine bestehende Repräsentanz weiterführt,
13. entgegen Artikel 5ah Absatz 2 Buchstabe c nach dem … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieser Rechtsverordnung]
einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte Vereinbarung beibehält,
14. entgegen Artikel 5b Absatz 2a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nach
dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2
dieser Rechtsverordnung] ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte
Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet,
15. entgegen Artikel 5ba eine dort genannte Entwicklung unterstützt,
16. entgegen Artikel 5l Absatz 1 einen dort genannten Akteur unterstützt,
17. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen
dort genannten Posten zu bekleiden,
18. entgegen Artikel 5t Absatz 1 eine Zuwendung, einen wirtschaftlichen Vorteil
oder eine wirtschaftliche Unterstützung entgegennimmt oder
19. entgegen Artikel 5u einen dort genannten Vertrag oder eine dort genannte
Vereinbarung unterzeichnet oder anderweitig eingeht.“
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 8 und 9.
g) Nach Absatz 9 wird der folgende Absatz 10 eingefügt:
(10) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des
Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2017/1509 in der
Fassung vom 15. Dezember 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a ein dort genanntes
Gemeinschaftsunternehmen oder eine dort genannte Kooperativeinrichtung unterhält oder
betreibt,
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c erster Halbsatz sich mit einer dort
genannten Tätigkeit befasst,
3. entgegen Artikel 30 Buchstabe b eine dort genannte Vereinbarung schließt
oder
4. entgegen Artikel 30 Buchstabe e eine dort genannte Repräsentanz,
Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft betreibt.“
h) Der bisherige Absatz 8 wird zu Absatz 11.
5. Anlage 1 wird durch die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Anlage 1
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zum Verbot der Erfüllung irakischer
Ansprüche in bezug auf Verträge und Geschäfte, deren Durchführung durch die Resolution 661 (1990)
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt
wurde (ABl. L 361 vom 10.12.1992, S. 1)
2. Verordnung (EG) Nr. 3275/93 des Rates vom 29. November 1993 zum Verbot der Erfüllung von
Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 883
(1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen
berührt wurde (ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4)
3. Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 30. Mai 1994 über das Verbot der Erfüllung von Ansprüchen
der haitischen Behörden im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch
die Maßnahmen aufgrund der Resolutionen 917 (1994), 841 (1993), 873 (1993) und 875 (1993) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen berührt wurde (ABl. L 139 vom 2.6.1994, S. 4)
4. Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im
Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde
(ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 1)
5. Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des
Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten (ABl. L 358 vom
31.12.2002, S. 28; L 27 vom 30.1.2004, S. 57; L 29 vom 28.1.2021, S. 34), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2025/1108 vom 23. Mai 2025 (ABl. L 2025/1108, 28.5.2025) geändert worden ist
6. Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2508 vom 8. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2508, 9.12.2025) geändert
worden ist
7. Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L
134 vom 20.5.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1846 vom 23. Juli 2026 (ABl. L,
2026/1846, 23.7.2026) geändert worden ist
8. Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1; L
259 vom 27.9.2012, S. 7; L 65 vom 10.3.2015, S. 23; L 190 vom 27.7.2018, S. 20), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1107 vom 18. Mai 2026 (ABl. L 2026/1107, 19.5.2026) geändert
worden ist
9. Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1; L 332 vom 4.12.2012,
S. 31; L 93 vom 28.3.2014, S. 85; L 216 vom 22.7.2014, S. 5; L 196 vom 24.7.2015, S. 68; L 297 vom
18.11.2019, S. 8;), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1867 vom 30. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1867,
31.7.2026) geändert worden ist
10. Verordnung (EU) Nr. 401/2013 des Rates vom 2. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Myanmar/Birma und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 (ABl. L 121 vom 3.5.2013,
S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/926 vom 27. April 2026 (ABl. L 2026/926,
28.4.2026) geändert worden ist
11. Verordnung (EU) Nr. 224/2014 des Rates vom 10. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in der Zentralafrikanischen Republik (ABl. L 70 vom 11.3.2014, S. 1; L 294 vom 10.10.2014, S. 56),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/610 vom 24. März 2025 (ABl. L 2025/610, 25.3.2025) geändert
worden ist
12. Verordnung (EU) Nr. 692/2014 des Rates vom 23. Juni 2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf
die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S.
9; L 197 vom 4.7.2014, S. 87; L 114 vom 12.4.2022, S. 215), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2025/401 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 2025/401, 24.2.2025) geändert worden ist
13. Verordnung (EU) Nr. 747/2014 des Rates vom 10. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Lage in Sudan und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 131/2004 und (EG) Nr. 1184/2005 (ABl. L
203 vom 11.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1393 vom 22. Juni
2026 (ABl. L 2026/1393, 22.6.2026) geändert worden ist
14. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der
Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 1; L 246
vom 21.8.2014, S. 59; L 114 vom 12.4.2022, S. 214), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1848
vom 23. Juli 2026 (ABl. L, 2026/1848, 23.7.2026) geändert worden ist
15. Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen
angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 60), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2465 vom 10. September 2024 (ABl. L 2024/2465, 12.9.2024) geändert worden ist
16. Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage
in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13; L
146 vom 11.06.2015, S. 30), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1402 vom 22. Juni
2026 (ABl. L 2026/1402, 23.6.2026) geändert worden ist
17. Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die
Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (ABl. L 224 vom
31.8.2017, S. 1; L 7 vom 12.1.2018, S. 41; L, 2023/90164, 7.12.2023), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/2558 vom 15. Dezember 2025 (ABl. L, 2025/2558,16.12.2025) geändert
worden ist
18. Verordnung (EU) 2017/2063 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 21), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2025/2559 vom 15. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2559, 16.12.2025) geändert worden ist
19. Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine
Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der
Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung) (ABl. L 206
vom 11.6.2021, S. 1; L 398 vom 11.11.2021, S. 55;), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2026/1405 vom 26. Juni 2026 (ABl. L, 2026/1405, 1.9.2026) geändert worden ist
20. Verordnung (EU) 2022/263 des Rates vom 23. Februar 2022 über restriktive Maßnahmen als Reaktion
auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter
ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation (ABl. L 42 I vom 23.2.2022, S. 77; L 140 vom
19.5.2022, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2025/398 vom 24. Februar 2025 (ABl. L 2025/398,
24.2.2025; 2025/90211, 5.3.2025) geändert worden ist
21. Verordnung (EU) 2022/2309 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts
der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 17), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2025/2567 vom 15. Dezember 2025 (ABl. L 2025/2567, 15.12.2025) geändert worden ist
22. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der
militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen
und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der
Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben (ABl. L 186 vom 25.7.2023, S. 1; L
196 vom 4.8.2023, S. 61), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2026/1891 vom 30. Juli 2026 (ABl. L,
2026/1891, 31.7.2026) geändert worden ist
Anhang
(zu Artikel 1 Nummer 5)
Anlage 1
Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung
Inhaltsübersicht
Anwendung der Ausfuhrliste
Nummer der Liste
Teil I: Güter, auf die sich die in den §§ 8, 11, 46, 52b, 74,
75, 77 und 79 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
angeordneten Beschränkungen beziehen
Abschnitt A: Liste für Waffen, 0001 - 0022
Munition und Rüstungsmaterial
Abschnitt B: Liste national erfasster Güter 1E901 - 9E992
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Begriffsbestimmungen zu den in Teil I
durch doppelte Anführungszeichen gekennzeichneten Begriffen
Teil II: Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten
Beschränkungen beziehen
Abschnitt II: Waren pflanzlichen Ursprungs
Ausfuhrliste
Anwendung der Ausfuhrliste
Teil I
1. Teil I der Ausfuhrliste nennt in den Abschnitten A und B die Güter, auf die sich die in den §§
8, 11, 46, 52b, 74, 75, 77 und 79 AWV angeordneten Beschränkungen beziehen.
Abschnitt A enthält eine Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Abschnitt B enthält zusätzliche national erfasste Güter.
Abschnitt B ist nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem untergliedert, das sich an
dem Nummerierungssystem der Gemeinsamen Liste der Europäischen Union für Güter mit
doppeltem Verwendungszweck (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821) anlehnt.
Im Einzelnen ist die Unterteilung wie folgt, wobei nicht alle Kategorien und Gattungen belegt
sind:
a) Kategorien
0 = Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung
1 = Besondere Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung
2 = Werkstoffbearbeitung
3 = Allgemeine Elektronik
4 = Rechner
5 = Telekommunikation (Teil 1) und Informationssicherheit (Teil 2)
6 = Sensoren und Laser
7 = Luftfahrtelektronik und Navigation
8 = Meeres- und Schiffstechnik
9 = Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe
b) Gattungen
A = Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
B = Prüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
C = Werkstoffe und Materialien
D = Datenverarbeitungsprogramme (Software)
E = Technologie
c) Kennungen: 901-999
Die in Teil I aufgeführten Nummern und Benennungen entsprechen nicht dem
Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik.
2. Der Zweck der in der Ausfuhrliste angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen
werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren
erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein
Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke
verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung darüber, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein
Hauptelement bildet (bilden), müssen insbesondere Menge, Wert und
eingesetztes technologisches Know-how berücksichtigt werden.
3. Die von der Ausfuhrliste erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical
Abstracts Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln,
einschließlich Hydrate, unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden
angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer
Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium
verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-
Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls
verschiedene CAS-Nummern haben können.
5. Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B.
a) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Technologie im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0022.
b) Technologie-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 1E901, 2E905, 5E902, 9E904, 9E991 oder
9E992 des Teils I Abschnitt B)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ der von Teil I Abschnitt B erfassten Güter „unverzichtbar“ ist,
erfolgt entsprechend den Vorgaben des Teils I Abschnitt B.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von
erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste
Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau,
Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder
für die eine nationale Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für
„allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für
die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
6. Software-Anmerkung für Teil I Abschnitte A und B
a) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt A:
Zur Erfassung von Software im Teil I Abschnitt A siehe Nummer 0021. Daneben gilt
die Allgemeine Software-Anmerkung Nr. 6 Buchstabe b.
b) Software-Anmerkung für Teil I Abschnitt B:
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(gültig im Zusammenhang mit Nummer 2D905, 5D902, 5D911, 6D908 oder 9D904
des Teils I Abschnitt B)
Teil I Abschnitt B erfasst keine „Software“, die entweder
a) frei erhältlich ist und
1. im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden
Geschäftspraktiken verkauft wird:
a) Barverkauf,
b) Versandverkauf,
c) Verkauf über elektronische Medien oder
d) Telefonverkauf und
2. dazu entwickelt ist, vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung
durch den Anbieter installiert zu werden, oder
b) „allgemein zugänglich“ ist.
7. In doppelte Anführungszeichen gesetzte Begriffe siehe Begriffsbestimmungen am Ende von
Teil I.
8. Bei der Prüfung der Ausfuhrgenehmigungspflicht nach der AWV und der Ausfuhrliste ist zu
beachten, dass die in Teil I Abschnitte A und B genannten Güter Ausfuhrverboten nach den
§§ 17, 18 oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen unterliegen können.
Teil II
1. Teil II der Ausfuhrliste nennt die Waren, auf die sich die in § 10 AWV angeordneten
Beschränkungen beziehen. Die Waren sind in Spalte 1 mit den Warennummern und in Spalte 2
mit den Warenbenennungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik
bezeichnet.
2. Waren, deren Ausfuhr gemäß § 10 AWV in Drittländer ohne Genehmigung nur zulässig ist,
wenn sie den vorgeschriebenen Vermarktungsnormen entsprechen, sind in Spalte 3 mit G
gekennzeichnet.
TEIL I
A Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
0001 Handfeuerwaffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber kleiner als 20 mm, andere
Handfeuerwaffen und Maschinenwaffen mit einem Kaliber von 12,7 mm oder kleiner und
Zubehör, geeignet hierfür, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Nummer 0001 erfasst nicht:
a) Waffen, besonders konstruiert für Übungsmunition, die keine
Projektile verschießen können,
b) Waffen, besonders konstruiert, um gefesselte Wurfgeschosse, die
keine Sprengladung und keine Nachrichtenverbindung besitzen,
über eine Entfernung von kleiner/gleich 500 m abzuschießen,
c) Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen, die keine Vollautomaten
sind,
d) ‚deaktivierte Feuerwaffen‘ im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1,
Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 WaffG.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0001 Anmerkung d ist eine ‚Feuerwaffe
deaktiviert’, wenn sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wurde. Dies ist
dann der Fall, wenn die Änderungen so vorgenommen werden,
dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden
können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen oder „pyrotechnische“
Munition verschossen werden können. Der Nachweis für die
Deaktivierung ist nach § 8a des Beschussgesetzes zu erbringen; die
Beschussämter sind überprüfende Behörde und erteilen eine
Deaktivierungsbescheinigung.
a) Lang- und Kurzwaffen mit gezogenem Lauf, einschließlich kombinierte Waffen,
Maschinengewehre, Maschinenpistolen und Salvengewehre;
Anmerkung: Unternummer 0001a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre und kombinierte Waffen, die vor 1938 hergestellt
wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren und kombinierten Waffen,
deren Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Kurzwaffen, Salvengewehre und Maschinenwaffen, die vor
1890 hergestellt wurden, und ihre Reproduktionen,
d) Lang- oder Kurzwaffen, besonders konstruiert, um ein
inertes Geschoss mit Druckluft oder Kohlendioxid (CO2) zu
verschießen,
e) Handfeuerwaffen, besonders konstruiert für einen der
folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren oder
2. Betäubung von Tieren.
b) Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
1. Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. andere Waffen mit glattem Lauf wie folgt:
a) Vollautomaten,
b) Halbautomaten oder Repetierer;
Anmerkung: Unternummer 0001b2 erfasst nicht Waffen, die besonders
konstruiert sind, um ein inertes Geschoss mit Druckluft oder
Kohlendioxid (CO2) zu verschießen.
Anmerkung: Unternummer 0001b erfasst nicht folgende Waffen:
a) Waffen mit glattem Lauf, die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Waffen mit glattem Lauf, deren
Originale vor 1890 hergestellt wurden,
c) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor
dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben
können,
d) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder
geändert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und
Brandvorrichtungen (USBV).
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer 1A006
des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
c) Waffen, die hülsenlose Munition verwenden;
d) Zubehör, konstruiert für die von Unternummern 0001a, 0001b oder 0001c
erfassten Waffen, wie folgt:
1. Wechselmagazine,
2. Schallunterdrücker oder -dämpfer,
3. ‚Rohrwaffen-Lafette’,
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0001d3. bezeichnet der Begriff ‚Rohrwaffen-
Lafette’ eine Vorrichtung, die dazu konstruiert ist, eine Feuerwaffe auf
einem Landfahrzeug, einem „Luftfahrzeug“, einem Schiff oder einer
Struktur zu befestigen.
4. Mündungsfeuerdämpfer,
5. Waffenzielgeräte mit elektronischer Bildverarbeitung,
6. Waffenzielgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke.
0002 Waffen mit glattem Lauf mit einem Kaliber von 20 mm oder größer, andere
Bewaffnung oder Waffen mit einem Kaliber größer als 12,7 mm, Werfer, besonders
konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, und Zubehör wie folgt sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen, sonstige
Feuerwaffen, Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen,
militärische Flammenwerfer, Gewehre, rückstoßfreie Waffen und Waffen mit glattem
Lauf;
Anmerkung 1: Unternummer 0002a schließt Injektoren, Messgeräte,
Speichertanks und besonders konstruierte Bestandteile für den
Einsatz von flüssigen Treibladungen für einen der von
Unternummer 0002a erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.
Anmerkung 2: Unternummer 0002a erfasst nicht folgende Waffen:
a) Gewehre, Waffen mit glattem Lauf und kombinierte Waffen,
die vor 1938 hergestellt wurden,
b) Reproduktionen von Gewehren, Waffen mit glattem Lauf und
kombinierte Waffen, deren Originale vor 1890 hergestellt
wurden,
c) Geschütze, Haubitzen, Kanonen und Mörser, die vor 1890
hergestellt wurden,
d) Waffen mit glattem Lauf für Jagd- oder Sportzwecke, die vor
dem Nachladen nicht mehr als drei Schüsse abgeben
können,
e) Waffen mit glattem Lauf, besonders konstruiert oder
geändert für einen der folgenden Zwecke:
1. Schlachtung von Haustieren,
2. Betäubung von Tieren,
3. Seismische Tests,
4. Abfeuern von industriellen Projektilen oder
5. Entschärfung von unkonventionellen Spreng- und
Brandvorrichtungen (USBV),
Ergänzende Anmerkung:
Für Disruptor siehe auch Nummer 0004 und Nummer
1A006 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung.
f) Handgehaltene Abschussgeräte, besonders konstruiert, um
gefesselte Wurfgeschosse, die keine Sprengladung und
keine Nachrichtenverbindung besitzen, über eine Entfernung
von kleiner/gleich 500 m abzuschießen.
b) Werfer besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke, wie folgt:
1. Nebelwerfer;
2. Gaswerfer;
3. Werfer für „pyrotechnische“ Munition oder Patronen;
Anmerkung: Unternummer 0002b erfasst nicht Signalpistolen.
c) Zubehör, besonders konstruiert für die von Unternummer 0002a erfassten
Waffen, wie folgt:
1. Waffenzielgeräte und Halterungen für Waffenzielgeräte besonders
konstruiert für militärische Zwecke,
2. Tarnvorrichtungen,
3. Lafetten,
4. Wechselmagazine;
d) nicht belegt.
0003 Munition und Zünderstellvorrichtungen wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) Munition für die von Nummer 0001, 0002 oder 0012 erfassten Waffen;
b) Zünderstellvorrichtungen, besonders konstruiert für die von Unternummer
0003a erfasste Munition.
Anmerkung 1: Besonders konstruierte Bestandteile in Nummer 0003 schließen ein:
a) Metall- oder Kunststoffbestandteile, z. B. Ambosse in
Zündhütchen, Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und
andere Munitionsbestandteile aus Metall,
b) Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und
Anzündvorrichtungen,
c) Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung,
d) Treibladungen, Treibladungspulver und abbrennbare Hülsen für
Treibladungen,
e) Submunition einschließlich Bomblets, Minelets und
endphasengelenkter Geschosse.
Anmerkung 2: Unternummer 0003a erfasst nicht:
a) Munition ohne Geschoss (Manövermunition),
b) Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer,
c) andere Munition ohne Geschoss oder Munitionsattrappen, die
keine für Gefechtsmunition konstruierten Bestandteile enthalten,
oder
d) Bestandteile, besonders konstruiert für die unter Buchstaben a, b
und c dieser Anmerkung angeführte Munition ohne Geschoss oder
Munitionsattrappen.
Anmerkung 3: Unternummer 0003a erfasst nicht Patronen, besonders konstruiert für
einen der folgenden Zwecke:
a) Signalmunition,
b) Vogelschreck-Munition (bird scaring) oder
c) Munition zum Anzünden von Gasfackeln an Ölquellen.
Anmerkung 4: Unternummer 0003a erfasst nicht Randfeuer-Hülsenpatronen des
Kalibers .22.
0004 Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper, andere Sprengkörper und Sprengladungen
sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
Ergänzende Anmerkung 1:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
Ergänzende Anmerkung 2:
Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection System -
AMPS) siehe Unternummer 0004c.
a) Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen,
Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Sprengkörper-
Vorrichtungen und Sprengkörper-Zubehör, „pyrotechnische“ Munition, Patronen,
Submunition hierfür und Simulatoren (d. h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften
einer der von Unternummer 0004a erfassten Waren simuliert), besonders
konstruiert für militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0004a schließt ein:
a) Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben
und Sprengkörper,
b) Antriebsdüsen von Flugkörpern oder Raketen und
Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern.
Ergänzende Anmerkung:
Granat- oder Kanistermunition für in Nummer 0001 oder 0002
erfasste Waffen oder Werfer und Submunition, besonders
konstruiert für Munition: Siehe Nummer 0003.
b) Ausrüstung mit allen folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für ‚Tätigkeiten’ im Zusammenhang mit
a) von Unternummer 0004a erfasste Waren oder
b) unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV);
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0004b2 bezeichnet der Begriff ‚Tätigkeiten’
das Handhaben, Abfeuern, Legen, Überwachen, Ausstoßen, Zünden,
Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen
Leistung, Täuschen, Stören, Räumen, Orten, Zerstören oder Beseitigen.
Anmerkung 1: Unternummer 0004b schließt ein:
a) fahrbare Gasverflüssigungsanlagen,
b) schwimmfähige elektrisch leitende Kabel zum Räumen
magnetischer Minen.
Anmerkung 2: Unternummer 0004b erfasst nicht tragbare Geräte, die durch
ihre Konstruktion ausschließlich auf die Ortung von
metallischen Gegenständen begrenzt und zur Unterscheidung
zwischen Minen und anderen metallischen Gegenständen
ungeeignet sind.
c) Flugkörperabwehrsysteme für Luftfahrzeuge (Aircraft Missile Protection
Systems - AMPS).
Anmerkung: Unternummer 0004c erfasst nicht Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge mit allen folgenden Merkmalen:
a) mit folgenden Flugkörperwarnsensoren:
1. passive Sensoren mit einer Spitzenempfindlichkeit
zwischen 100-400 nm oder
2. aktive Flugkörperwarnsensoren mit gepulstem Doppler-
Radar;
b) Auswurfsysteme für Täuschkörper;
c) Täuschkörper, die sowohl eine sichtbare Signatur als auch
eine infrarote Signatur aussenden, um Boden-Luft-
Flugkörper auf sich zu lenken, und
d) eingebaut in ein „ziviles Luftfahrzeug“ und mit allen
folgenden Eigenschaften:
1. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge ist
ausschließlich in dem bestimmten „zivilen Luftfahrzeug“
funktionsfähig, in das es selbst eingebaut ist und für
das eines der folgenden Dokumente ausgestellt wurde:
a) eine von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder
mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten
des Wassenaar-Arrangements ausgestellte zivile
Musterzulassung oder
b) ein gleichwertiges, von der Internationalen
Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) anerkanntes Dokument;
2. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge
beinhaltet einen Schutz, um unbefugten Zugang zur „Software“
zu verhindern, und
3. das Flugkörperabwehrsystem für Luftfahrzeuge
beinhaltet einen aktiven Mechanismus, der das System in
einen funktionsunfähigen Zustand bringt, sobald es aus
dem „zivilen Luftfahrzeug“ entfernt wird, in das es
eingebaut war.
0005 Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung sowie verwandte
Systeme, Prüf- oder Justierausrüstung und Ausrüstung für Gegenmaßnahmen wie
folgt, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Waffenzielgeräte, die nicht von Unternummer 0001d oder 0002c erfasst
werden, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme;
b) andere Feuerleiteinrichtungen, Überwachungs- und Alarmierungsausrüstung
sowie verwandte Systeme wie folgt:
1. Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess-,
Zielüberwachungs- oder Zielverfolgungssysteme;
2. Ortungs-, Erkennungs- oder Identifizierungs-Vorrichtungen;
3. Datenverknüpfungs-Ausrüstung (data fusion equipment) oder Ausrüstung
zur Sensorintegration (sensor integration equipment);
c) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen gegen die von Unternummer 0005a oder
0005b erfasste Ausrüstung;
Anmerkung: Ausrüstung für Gegenmaßnahmen im Sinne von Unternummer
0005c schließt Detektionsausrüstung ein.
d) Prüf- oder Justierausrüstung, besonders konstruiert für die Instandsetzung oder
Wartung der von Unternummer 0005a, 0005b oder 0005c erfassten
Ausrüstung.
0006 Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0006a schließt ein:
a) Panzer und andere militärische bewaffnete Fahrzeuge und
militärische Fahrzeuge, ausgestattet mit Lafetten oder
Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der von Nummer
0004 erfassten Waffen,
b) gepanzerte Fahrzeuge,
c) amphibische und tiefwatfähige Fahrzeuge,
d) Bergungsfahrzeuge und Fahrzeuge zum Befördern und
Schleppen von Munition oder Waffensystemen und
zugehörige Ladesysteme,
e) Anhänger.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Landfahrzeuges für militärische Zwecke,
erfasst von Unternummer 0006a, bedeutet eine bauliche,
elektrische oder mechanische Änderung, die ein oder mehrere
besonders konstruierte militärische Bestandteile betrifft. Solche
Bestandteile schließen ein:
a) Luftreifendecken in beschussfester Spezialbauart,
b) Panzerschutz von wichtigen Teilen (z. B. Kraftstofftanks
oder Fahrzeugkabinen),
c) besondere Verstärkungen oder Lafetten für die Aufnahme
von Waffen,
d) Tarnbeleuchtung,
e) Mehrfarben-Tarnlackierung des Fahrzeuges.
b) andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür wie folgt:
1. Fahrzeuge, die nicht von Unternummer 0006a erfasst werden, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) Fahrzeuge, die mit metallischen oder nicht-metallischen
Werkstoffen oder Bestandteilen hergestellt oder ausgerüstet wurden, um
einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB
6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige
Standards“ zu bewirken;
b) Allradantrieb;
c) zulässiges Gesamtgewicht mehr als 4 500 kg; und
d) Geländegängigkeit.
2. Bestandteile mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders konstruiert für von Unternummer 0006b1 erfasste
Fahrzeuge und
b) einen ballistischen Schutz größer/gleich der Widerstandsklasse FB
6 / BR6 nach DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder „gleichwertige
Standards“ bewirken.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 0013a und Teil I Abschnitt B, Nummer 9A991.
Anmerkung 1: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden Fahrzeuge mit
Schutzpanzerung:
a) zivile Sonderschutzlimousinen,
b) Werttransporter,
c) zivile Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
nicht mehr als 4 500 kg,
d) Sport Utility Vehicles (SUV) mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 4 500 kg.
Anmerkung 2: Nummer 0006 erfasst nicht Fahrzeuge mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind und nach 1945
hergestellt wurden, mit Ausnahme von Reproduktionen von
Originalbauteilen oder Originalzubehör des Fahrzeugs, und
c) nicht ausgerüstet mit unter den Nummern 0001, 0002 oder 0004
erfassten Waffen, es sei denn, die Waffen sind unbrauchbar und
nicht in der Lage, ein Projektil abzufeuern.
Anmerkung 3: Nummer 0006 erfasst nicht die folgenden militärischen Bestandteile:
a) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
b) Tarnnetzhalterungen,
c) NATO-Kupplungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel.
0007 Chemische Agenzien, „biologische Agenzien“, „Reizstoffe“, radioaktive Stoffe,
zugehörige Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
a) „biologische Agenzien“ oder radioaktive Stoffe ausgewählt oder geändert zur
Steigerung der Wirksamkeit für die Außergefechtsetzung von Menschen oder
Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von
Ernten oder die Schädigung der Umwelt;
b) chemische Kampfstoffe einschließlich:
1. Nervenkampfstoffe:
a) Alkyl(R1)phosphonsäure-alkyl(R2)ester-fluoride (R1 = Methyl-, Ethyl-,
n-Propyl- oder Isopropyl-) (R2 = Alkyl- oder Cycloalkyl, Cn = C1 bis
C10), wie:
Sarin (GB): Methylphosphonsäure-isopropylesterfluorid (CAS-Nr. 107-
44-8) und
Soman (GD): Methylphosphonsäurepinakolylesterfluorid (CAS-Nr. 96-
64-0),
b) Phosphorsäure-dialkyl(R1, R2)amid-cyanid-alkyl (R3)ester (R1, R2 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) (R3 = Alkyl- oder Cycloalkyl-
, Cn = C1 bis C10), wie:
Tabun (GA): Phosphorsäuredimethylamid-cyanid-ethylester (CAS-Nr.
77-81-6),
c) Alkyl(R1)thiolphosphonsäure-S-(2-dialkyl(R3, R4) aminoethyl)-alkyl(R2)
ester (R2 = H-, Alkyl- oder Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) (R1, R3, R4 =
Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) oder entsprechend alkylierte
bzw. protonierte Salze, wie:
VX: Methylthiolphosphonsäure-S-(2-diisopropylaminoethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 50782-69-9);
2. Hautkampfstoffe:
a) Schwefelloste, wie:
1. 2-Chlorethylchlormethylsulfid (CAS-Nr. 2625-76-5),
2. Bis(2-chlorethyl)-sulfid (CAS-Nr. 505-60-2),
3. Bis(2-chlorethylthio)-methan (CAS-Nr. 63869-13-6),
4. 1,2-Bis(2-chlorethylthio)-ethan (CAS-Nr. 3563-36-8),
5. 1,3-Bis(2-chlorethylthio)-n-propan (CAS-Nr. 63905-10-2),
6. 1,4-Bis(2-chlorethylthio)-n-butan,
7. 1,5-Bis(2-chlorethylthio)-n-pentan,
8. Bis-(2-chlorethylthiomethyl)-ether,
9. Bis-(2-chlorethylthioethyl)-ether (CAS-Nr. 63918-89-8),
b) Lewisite, wie:
1. 2-Chlorvinyldichlorarsin (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Bis(2-chlorvinyl)-chlorarsin (CAS-Nr. 40334-69-8),
3. Tris(2-chlorvinyl)-arsin (CAS-Nr. 40334-70-1),
c) Stickstoffloste, wie:
1. HN1: N-Ethyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 538-07-
8),
2. HN2: N-Methyl-bis(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 51-75-
2),
3. HN3: Tris-(2-chlorethyl)-amin (CAS-Nr. 555-77-1),
3. Psychokampfstoffe, wie:
a) BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2),
4. Entlaubungsmittel, wie:
a) Butyl-(2-chlor-4-fluor-phenoxy-)acetat (LNF),
b) 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 93-76-5) gemischt mit
2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS-Nr. 94-75-7) (Agent Orange
(CAS-Nr. 39277-47-9));
c) Komponenten für Binärkampfstoffe und Schlüsselvorprodukte wie folgt:
1. Alkyl(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl-) phosphonsäuredifluoride
wie:
DF: Methyl-phosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3),
2. Alkyl(R1)phosphonigsäure-O-2-dialkyl(R3,R4) aminoethyl-alkyl(R2)ester
(R1, R3, R4 = Methyl-, Ethyl-, n-Propyl-, Isopropyl-) (R2 = H-, Alkyl- oder
Cycloalkyl-, Cn = C1 bis C10) und entsprechend alkylierte oder protonierte
Salze wie:
QL: Methylphosphonigsäure-O-(2-diisopropylamino-ethyl)-ethylester
(CAS-Nr. 57856-11-8),
3. Chlorsarin: Methylphosphonsäure-isopropylester-chlorid (CAS-Nr. 1445-
76-7),
4. Chlorsoman: Methylphosphonsäure-pinakolylester-chlorid (CAS-Nr.
7040-57-5);
d) „Reizstoffe“, chemisch wirksame Komponenten und Kombinationen davon;
Anmerkung 1: Unternummer 0007d erfasst nicht „Reizstoffe“, einzeln
abgepackt für persönliche Selbstverteidigungszwecke.
Anmerkung 2: Unternummer 0007d erfasst nicht chemisch wirksame
Komponenten und Kombinationen davon, gekennzeichnet und
abgepackt für die Herstellung von Nahrungsmitteln oder für
medizinische Zwecke.
e) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
konstruiert oder geändert zum Ausbringen einer der folgenden Materialien oder
Agenzien oder eines der folgenden Stoffe und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. Materialien oder Agenzien, die von Unternummer 0007a, 0007b oder
0007d erfasst werden, oder
2. chemische Kampfstoffe, gebildet aus Komponenten für Binärkampfstoffe
oder Schlüsselvorprodukten, die von Unternummer 0007c erfasst
werden;
f) Schutz- und Dekontaminationsausrüstung, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, Bestandteile, und besonders formulierte Mischungen
von Chemikalien, wie folgt:
1. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Abwehr der von Unternummer
0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür,
2. Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur Dekontamination von Objekten
oder Gelände, kontaminiert mit von Unternummer 0007a oder 0007b
erfassten Materialien, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,
3. Mischungen von Chemikalien, besonders entwickelt oder formuliert zur
Dekontamination von Objekten oder Gelände, kontaminiert mit von
Unternummer 0007a oder 0007b erfassten Materialien;
Anmerkung: Unternummer 0007f1 schließt ein:
a) Luftreinigungsanlagen, besonders konstruiert oder
hergerichtet zum Filtern von radioaktiven, biologischen oder
chemischen Stoffen;
b) Schutzkleidung.
Ergänzende Anmerkung:
Zivilschutzmasken, Schutzausrüstung und Dekontaminationsausrüstung siehe
Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
g) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke,
konstruiert oder geändert zur Feststellung oder Identifizierung der von
Unternummer 0007a, 0007b oder 0007d erfassten Materialien, und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0007g erfasst nicht Strahlendosimeter für den
persönlichen Gebrauch.
h) ‚Biopolymere’, besonders entwickelt oder aufgebaut für die Feststellung oder
Identifizierung der von Unternummer 0007b erfassten chemischen Kampfstoffe
und spezifische Zellkulturen zu ihrer Herstellung;
Technische Anmerkungen:
Im Sinne von Unternummer 0007h gilt:
1. ‚Biopolymere’ sind biologische Makromoleküle wie folgt:
a) Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen,
b) ‚antiidiotypische Antikörper’, ‚monoklonale Antikörper’ oder ‚polyklonale
Antikörper’,
c) besonders entwickelte oder besonders verarbeitete ‚Rezeptoren‘;
2. ‚Antiidiotypische Antikörper’ sind Antikörper, die sich an die spezifische
Antigen-Bindungsstelle anderer Antikörper binden.
3. ‚Monoklonale Antikörper’ sind Proteine, die sich an eine Antigen-
Bindungsstelle binden und durch einen einzigen Klon von Zellen erzeugt werden.
4. ‚Polyklonale Antikörper’ sind eine Mischung von Proteinen, die sich an ein
bestimmtes Antigen binden und durch mehr als einen Klon von Zellen
erzeugt werden.
5. ‚Rezeptoren’ sind biologische makromolekulare Strukturen, die Liganden
binden können, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflussen.
i) „Biokatalysatoren“ für die Dekontamination und den Abbau chemischer
Kampfstoffe und biologische Systeme hierfür, wie folgt:
1. „Biokatalysatoren“, besonders entwickelt für die Dekontamination und
den Abbau der von Unternummer 0007b erfassten chemischen
Kampfstoffe und erzeugt durch gezielte Laborauslese oder genetische
Manipulation biologischer Systeme,
2. biologische Systeme die eine spezifische genetische Information zur
Herstellung der von Unternummer 0007i1 erfassten „Biokatalysatoren“
enthalten, wie folgt:
a) ‚Expressions-Vektoren’,
b) Viren,
c) Zellkulturen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0007i2a sind ‚Expressions-Vektoren’
Träger (z. B. Plasmide oder Viren), die zum Einbringen
genetischen Materials in Gastzellen eingesetzt werden.
Anmerkung 1: Unternummern 0007b und 0007d erfassen nicht:
a) Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
b) Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
c) Chlor (CAS-Nr. 7782-50-5),
d) Carbonylchlorid (Phosgen) (CAS-Nr. 75-44-5),
e) Perchlorameisensäuremethylester (Diphosgen) (CAS-Nr. 503-38-
8),
f) nicht belegt,
g) Xylylbromide, ortho: (CAS-Nr. 89-92-9), meta: (CAS-Nr. 620-13-3),
para: (CAS-Nr. 104-81-4),
h) Benzylbromid (CAS-Nr. 100-39-0),
i) Benzyliodid (CAS-Nr. 620-05-3),
j) Bromaceton (CAS-Nr. 598-31-2),
k) Bromcyan (CAS-Nr. 506-68-3),
l) Brommethylethylketon (CAS-Nr. 816-40-0),
m) Chloraceton (CAS-Nr. 78-95-5),
n) Iodessigsäureethylester (CAS-Nr. 623-48-3),
o) Iodaceton (CAS-Nr. 3019-04-3),
p) Chlorpikrin (CAS-Nr. 76-06-2).
Anmerkung 2: Unternummern 0007h und 0007i2 erfassen nur spezifische
Zellkulturen und biologische Systeme. Zellkulturen und biologische Systeme
für zivile Zwecke, z. B. für Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin,
Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie,
werden nicht erfasst.
Anmerkung 3: Siehe auch Nummer 1A004 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 4: Ausgangsstoffe für die Herstellung toxischer Wirkstoffe siehe Nummer
1C350 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung.
Anmerkung 5: Biologische Wirkstoffe siehe auch Nummern 1C351 bis 1C354 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung.
Biologische Wirkstoffe werden nur dann von Unternummer 0007a
erfasst, wenn sie ausgewählt oder geändert wurden (z. B. Änderung der
Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder
Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung), zur Außergefechtsetzung
von Menschen und Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von
Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder zur Schädigung der Umwelt.
Soweit sie Kriegswaffeneigenschaften besitzen, ist ihre Ausfuhr nach
§ 17 oder 18 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
verboten.
0008 „Energetische Materialien“ und zugehörige Stoffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1C011 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
Ladungen und Vorrichtungen siehe Nummer 0004 und Nummer 1A008 des Anhangs I
der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung: Jede Substanz, die von einer Unternummer der Nummer 0008 erfasst
wird, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für einen anderen als den in
der Überschrift zu dieser Unternummer genannten Zweck verwendet
wird (z. B. wird TAGN überwiegend als „Explosivstoff“ eingesetzt,
kann aber auch als Brennstoff oder Oxidationsmittel verwendet
werden).
Technische Anmerkungen:
1. ‚Mischung’ im Sinne von Nummer 0008 – mit Ausnahme der Unternummern
0008c11 oder 0008c12 – bedeutet eine Zusammensetzung aus zwei oder
mehreren Substanzen, von denen mindestens eine in den Unternummern der Nummer
0008 genannt sein muss.
2. Partikelgröße im Sinne von Nummer 0008 bedeutet der mittlere
Partikeldurchmesser bezogen auf Gewicht oder Volumen. Bei Probenahmen und Bestimmung der
Partikelgröße werden internationale oder vergleichbare nationale Standards
angewandt.
a) „Explosivstoffe“ wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. ADNBF (7-Amino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 97096-78-1),
Amino-dinitrobenzofuroxan),
2. BNCP (cis-Bis (5-nitrotetrazolato) tetraminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr.
117412-28-9),
3. CL-14 (5,7-Diamino-4,6-dinitrobenzofurazan-1-oxid (CAS-Nr. 117907-74-
1) oder Diaminodinitrobenzofuroxan),
4. CL-20 (HNIW oder Hexanitrohexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 135285-90-
4), Clathrate von CL-20 (siehe auch Unternummern 0008g3 und 0008g4
für dessen „Vorprodukte“),
5. CP (2-(5-Cyanotetrazolato) pentaminkobalt(III)-perchlorat) (CAS-Nr.
70247-32-4),
6. DADE (1,1-Diamino-2,2-dinitroethylen, FOX-7) (CAS-Nr. 145250-81-3),
7. DATB (Diaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 1630-08-6),
8. DDFP (1,4-Dinitrodifurazanopiperazin),
9. DDPO (2,6-Diamino-3,5-dinitropyrazin-1-oxid, PZO) (CAS-Nr. 194486-
77-6),
10. DIPAM (Diaminohexanitrodiphenyl) (CAS-Nr. 17215-44-0),
11. DNGU (DINGU oder Dinitroglycoluril) (CAS-Nr. 55510-04-8),
12. Furazane wie folgt:
a) DAAOF (DAAF, DAAFox oder Diaminoazoxyfurazan),
b) DAAzF (Diaminoazofurazan) (CAS-Nr. 78644-90-3),
13. HMX und HMX-Derivate (siehe auch Unternummer 0008g5 für deren
„Vorprodukte“) wie folgt:
a) HMX (Cyclotetramethylentetranitramin oder Oktogen) (CAS-Nr.
2691-41-0),
b) Difluoramin-Analoge des HMX,
c) K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo[3,3,0]octanon-3
(CAS-Nr. 130256-72-3), Tetranitrosemiglycouril oder keto-
bicyclisches HMX),
14. HNAD (Hexanitroadamantan) (CAS-Nr. 143850-71-9),
15. HNS (Hexanitrostilben) (CAS-Nr. 20062-22-0),
16. Imidazole wie folgt:
a) BNNII (Octahydro-2,5-bis(nitroimino)imidazo-4,5-d-imidazol),
b) DNI (2,4-Dinitroimidazol) (CAS-Nr. 5213-49-0),
c) FDIA (1-Fluor-2,4-dinitroimidazol),
d) NTDNIA (N-(2-nitrodiazolo)-2,4-dinitroimidazol),
e) PTIA (1-Pikryl-2,4,5-trinitroimidazol),
17. NTNMH (1-(2-Nitrotriazolo)-2-dinitromethylenhydrazin),
18. NTO (ONTA oder 3-Nitro-1,2,4-triazol-5-on) (CAS-Nr. 932-64-9),
19. Polynitrocubane mit mehr als vier Nitrogruppen,
20. PYX (Pikrylaminodinitropyridin) (CAS-Nr. 38082-89-2),
21. RDX und RDX-Derivate wie folgt:
a) RDX (Hexogen, Cyclotrimethylentrinitramin) (CAS-Nr. 121-82-4),
b) Keto-RDX (2,4,6-Trinitro-2,4,6-triazacyclohexanon oder K-6)
(CAS-Nr. 115029-35-1),
22. TAGN (Triaminoguanidinnitrat) (CAS-Nr. 4000-16-2),
23. TATB (Triaminotrinitrobenzol) (CAS-Nr. 3058-38-6) (siehe auch
Unternummer 0008g7 für dessen „Vorprodukte“),
24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetra-bis(difluoramin)octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin),
25. Tetrazole wie folgt:
a) NTAT (Nitrotriazol-aminotetrazol),
b) NTNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-4-nitrotetrazol),
26. Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin) (CAS-Nr. 479-45-8),
27. TNAD (1,4,5,8-Tetranitro-1,4,5,8-tetraazadecalin) (CAS-Nr. 135877-16-6)
(siehe auch Unternummer 0008g6 für dessen „Vorprodukte“),
28. TNAZ (1,1,3-Trinitroazetidin) (CAS-Nr. 97645-24-4) (siehe auch
Unternummer 0008g2 für dessen „Vorprodukte“),
29. TNGU (Tetranitroglycoluril oder SORGUYL) (CAS-Nr. 55510-03-7),
30. TNP (1,4,5,8-Tetranitro-pyridazino-4,5-d-pyridazin) (CAS-Nr. 229176-04-
9),
31. Triazine wie folgt:
a) DNAM (2-Oxy-4,6-dinitroamino-s-triazin) (CAS-Nr. 19899-80-0),
b) NNHT (2-Nitroimino-5-nitro-hexahydro-1,3,5-triazin) (CAS-Nr.
130400-13-4),
32. Triazole wie folgt:
a) 5-Azido-2-nitrotriazol,
b) ADHTDN (4-Amino-3,5-dihydrazino-1,2,4-triazol-dinitramid)
(CAS-Nr. 1614-08-0),
c) ADNT (1-Amino-3,5-dinitro-1,2,4-triazol),
d) BDNTA ((Bis-dinitrotriazol)-amin),
e) DBT (3,3‘-Dinitro-5,5-bis-1,2,4-triazol) (CAS-Nr. 30003-46-4),
f) DNBT (Dinitrobistriazol) (CAS-Nr. 70890-46-9),
g) nicht belegt,
h) NTDNT (1-N-(2-Nitrotriazolo)-3,5-dinitrotriazol),
i) PDNT (1-Pikryl-3,5-dinitrotriazol),
j) TACOT (Tetranitrobenzotriazolobenzotriazol) (CAS-Nr. 25243-36-
1),
33. andere als die von Unternummer 0008a erfassten „Explosivstoffe“ und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 700 m/s bei maximaler
Dichte, oder
b) Detonationsdruck größer als 34 GPa (340 kbar),
34. nicht belegt,
35. DNAN (2,4-Dinitroanisol) (CAS-Nr. 119-27-7),
36. TEX (4,10-Dinitro-2,6,8,12-tetraoxa-4,10-diazaisowurtzitan),
37. GUDN (Guanylharnstoff-Dinitramid) FOX-12 (CAS-Nr. 217464-38-5)),
38. Tetrazine wie folgt:
a) BTAT (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-3,6-diaminotetrazin),
b) LAX-112 (3,6-Diamino-1,2,4,5-tetrazine-1,4-dioxid),
39. ionische energetische Materialien mit einem Schmelzpunkt zwischen
343 K (70 oC) und 373 K (100 oC) und einer Detonationsgeschwindigkeit
größer als 6 800 m/s oder einem Detonationsdruck größer als 18 GPa
(180 kbar),
40. BTNEN (Bis(2,2,2-trinitroethyl)-nitramin) (CAS-Nr. 19836-28-3),
41. FTDO (5,6-(3',4'-Furazano)-1,2,3,4-tetrazin-1,3-dioxid),
42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS-Nr. 505-71-5);
43. TKX-50 (Dihydroxylammonium-5,5'-Bistetrazol-1,1'-diolat).
Anmerkung: Unternummer 0008a schließt ‚Explosivstoff-Co-Kristalle
(explosive co-crystals)’ ein.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008a Anmerkung ist ‚Explosivstoff-Co-Kristall
(explosive co-crystal)’ ist ein Feststoff, der aus einer geordneten dreidimensionalen
Anordnung von zwei oder mehr Explosivstoffmolekülen besteht, von denen
mindestens eines in Unternummer 0008a angegeben ist.
b) „Treibstoffe“ wie folgt:
1. alle Feststoff-„Treibstoffe“ mit einem theoretisch erreichbaren
spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als
a) 240 Sekunden bei nichtmetallischen, nichthalogenierten
„Treibstoffen“,
b) 250 Sekunden bei nichtmetallischen, halogenierten „Treibstoffen“
oder
c) 260 Sekunden bei metallischen „Treibstoffen“,
2. nicht belegt,
3. „Treibstoffe“ mit einer theoretischen Force größer als 1 200 kJ/kg,
4. „Treibstoffe“, die eine stabile, gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit von
mehr als 38 mm/s unter Standardbedingungen bei 6,89 MPa (68,9 bar)
und 294 K (21 °C) (gemessen an einem inhibierten einzelnen Strang)
aufweisen,
5. elastomermodifizierte, gegossene, zweibasige „Treibstoffe“ (EMCDB), die
bei 233 K (-40 °C) eine Dehnungsfähigkeit von mehr als 5 % bei größter
Beanspruchung aufweisen,
6. andere „Treibstoffe“, die von Unternummer 0008a erfasste Substanzen
enthalten,
7. „Treibstoffe“, soweit nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
c) „Pyrotechnika“, Brennstoffe und zugehörige Stoffe wie folgt und ‚Mischungen’
daraus:
1. „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, besonders formuliert für militärische Zwecke,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c1 erfasst nicht folgende
„Luftfahrzeug“-Brennstoffe: JP-4, JP-5 und JP-8.
Anmerkung 2: „Luftfahrzeug“-Brennstoffe, die von Unternummer 0008c1
erfasst werden, sind Fertigprodukte und nicht deren
Einzelkomponenten.
2. Alan (Aluminiumhydrid) (CAS-Nr. 7784-21-6),
3. Borane wie folgt und Derivate daraus:
a) Carborane;
b) Boranhomologe wie folgt:
1. Decaboran(14) (CAS-Nr. 17702-41-9),
2. Pentaboran(9) (CAS-Nr. 19624-22-7),
3. Pentaboran(11) (CAS-Nr. 18433-84-6),
4. Hydrazin und Hydrazin-Derivate wie folgt (siehe auch Unternummern
0008d8 und 0008d9 für oxidierend wirkende Hydrazinderivate):
a) Hydrazin (CAS-Nr. 302-01-2) mit einer Mindestkonzentration von
70 %,
b) Monomethylhydrazin (CAS-Nr. 60-34-4),
c) symmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 540-73-8),
d) unsymmetrisches Dimethylhydrazin (CAS-Nr. 57-14-7),
Anmerkung: Unternummer 0008c4a erfasst nicht ‚Mischungen’ mit
Hydrazin, die für den Korrosionsschutz besonders
formuliert sind.
5. metallische Brennstoffe, Brennstoff‚mischungen’ oder „pyrotechnische“
‚Mischungen’ in Partikelform (kugelförmig, staubförmig, flockenförmig
oder gemahlen), hergestellt aus Material, das zu mindestens 99 % aus
einem der folgenden Materialien besteht:
a) Metalle und ‚Mischungen’ daraus wie folgt:
1. Beryllium (CAS-Nr. 7440-41-7) mit einer Partikelgröße
kleiner als 60 µm,
2. Eisenpulver (CAS-Nr. 7439-89-6) mit einer Partikelgröße
kleiner/gleich 3 µm, hergestellt durch Reduktion von
Eisenoxid mit Wasserstoff,
b) ‚Mischungen’, die einen der folgenden Stoffe enthalten:
1. Zirkonium (CAS-Nr. 7440-67-7), Magnesium (CAS-Nr. 7439-
95-4) und Legierungen dieser Metalle mit Partikelgrößen
kleiner als 60 µm oder
2. Bor (CAS-Nr. 7440-42-8) oder Borcarbid (CAS-Nr. 12069-
32-8) mit einer Reinheit größer/gleich 85 % und einer
Partikelgröße kleiner als 60 µm,
Anmerkung 1: Unternummer 0008c5 erfasst „Explosivstoffe“ und
Brennstoffe auch dann, wenn die Metalle und Legierungen in
Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium
eingekapselt sind.
Anmerkung 2: Unternummer 0008c5b erfasst metallische Brennstoffe in
Partikelform nur, wenn sie mit anderen Stoffen gemischt
werden, um eine für militärische Zwecke formulierte ‚
Mischung’ zu bilden, wie Flüssig„treibstoff“suspensionen
(liquid propellant slurries), Fest„treibstoffe“ oder
„pyrotechnische“ ‚Mischungen’.
Anmerkung 3: Unternummer 0008c5b2 erfasst nicht Bor und Borcarbid,
das mit Bor-10 angereichert ist (Bor-10-Gehalt größer als
20 Gew.-% des Gesamt-Borgehalts).
6. militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder
Brandbomben besonders formulierte Verdicker für Kohlenwasserstoff-
Brennstoffe enthalten, wie Metallstearate (z. B. Oktal (CAS-Nr. 637-12-
7)) oder -palmitate,
7. Perchlorate, Chlorate und Chromate, die mit Metallpulver oder anderen
energiereichen Brennstoffen gemischt sind,
8. kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver (CAS-Nr. 7429-90-5)
mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 µm und hergestellt aus Material
mit einem Aluminiumgehalt von mindestens 99 %,
9. Titansubhydrid (TiHn) mit einer stöchiometrischen Zusammensetzung n =
0,65-1,68,
10. flüssige Brennstoffe hoher Energiedichte, nicht von Unternummer 0008c1
erfasst, wie folgt:
a) Brennstoffgemische mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen
(z. B. Borschlamm), mit einer massespezifischen Energiedichte
größer/gleich 40 MJ/kg,
b) andere Brennstoffe hoher Energiedichte und Brennstoffadditive (z.
B. Cuban, ionische Lösungen, JP-7, JP-10), mit einer
volumenspezifischen Energiedichte größer/gleich 37,5 GJ/m3, gemessen bei
293 K (20 °C) und Atmosphärendruck (101,325 kPa),
Anmerkung: Unternummer 0008c10b erfasst nicht raffinierte
fossile Brennstoffe, Biobrennstoffe oder
Brennstoffe für Triebwerke, zugelassen für die zivile
Luftfahrt.
11. „Pyrotechnische“ und selbstentzündliche Materialien wie folgt:
a) „Pyrotechnische“ oder selbstentzündliche Materialien besonders
formuliert, um die Produktion von Strahlungsenergie in jedem
Bereich des Infrarot(IR)-Spektrums zu erhöhen oder zu steuern,
b) Mischungen von Magnesium, Polytetrafluorethylen (PTFE) und
einem Vinylidendifluorid-Hexafluorpropylen-Copolymer (z. B. MTV),
12. Brennstoffgemische, „pyrotechnische“ Mischungen oder „energetische
Materialien“, soweit nicht anderweitig von Nummer 0008 erfasst, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) enthalten mehr als 0,5 % Partikel aus folgenden Materialien:
1. Aluminium,
2. Beryllium,
3. Bor,
4. Zirkonium,
5. Magnesium oder
6. Titan,
b) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einer Größe
kleiner als 200 nm in jeder Richtung und
c) von Unternummer 0008c12a erfasste Partikel mit einem
metallischen Anteil größer/gleich 60 %;
Anmerkung: Unternummer 0008c12 schließt Thermite ein.
d) Oxidationsmittel wie folgt und ‚Mischungen’ daraus:
1. ADN (Ammoniumdinitramid oder SR12) (CAS-Nr.140456-78-6),
2. AP (Ammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 7790-98-9),
3. Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden
Elemente zusammengesetzt sind:
a) sonstige Halogene,
b) Sauerstoff oder
c) Stickstoff,
Anmerkung 1: Zur Erfassung von Chlortrifluorid (CAS-Nr. 7790-91-2)
siehe Nummer 1C238 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Stickstofftrifluorid
(CAS-Nr. 7783-54-2) in gasförmigem Zustand.
Anmerkung 3: Unternummer 0008d3 erfasst nicht Iodpentafluorid (CAS-
Nr. 7783-66-6).
4. DNAD (1,3-Dinitro-1,3-diazetidin) (CAS-Nr. 78246-06-7),
5. HAN (Hydroxylammoniumnitrat) (CAS-Nr. 13465-08-2),
6. HAP (Hydroxylammoniumperchlorat) (CAS-Nr. 15588-62-2),
7. HNF (Hydrazinnitroformiat) (CAS-Nr. 20773-28-8),
8. Hydrazinnitrat (CAS-Nr. 37836-27-4),
9. Hydrazinperchlorat (CAS-Nr. 27978-54-7),
10. flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender Salpetersäure
(IRFNA) (CAS-Nr. 8007-58-7) bestehen oder diesen Stoff enthalten;
Anmerkung: Unternummer 0008d10 erfasst nicht nicht-inhibierte
rauchende Salpetersäure.
e) Binder, Plastifiziermittel, Monomere und Polymere wie folgt:
1. AMMO (Azidomethylmethyloxetan) (CAS-Nr. 90683-29-7) und seine
Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
2. BAMO (3,3-Bis(azidomethyl)oxetan) (CAS-Nr. 17607-20-4) und seine
Polymere (siehe auch Unternummer 0008g1 für dessen „Vorprodukte“),
3. BDNPA (Bis-(2,2-dinitropropyl)acetal) (CAS-Nr. 5108-69-0),
4. BDNPF (Bis-(2,2-dinitropropyl)formal) (CAS-Nr. 5917-61-3),
5. BTTN (Butantrioltrinitrat) (CAS-Nr. 6659-60-5) (siehe auch Unternummer
0008g8 für dessen „Vorprodukte“),
6. energetisch wirksame Monomere, energetisch wirksame Plastifiziermittel
oder energetisch wirksame Polymere, besonders formuliert für
militärische Zwecke, und die eine der folgenden Gruppen enthalten:
a) Nitrogruppen,
b) Azidogruppen,
c) Nitratgruppen,
d) Nitrazagruppen oder
e) Difluoraminogruppen,
7. FAMAO (3-Difluoraminomethyl-3-azidomethyloxetan) und seine
Polymere,
8. FEFO (Bis(2-fluor-2,2-dinitroethyl)formal) (CAS-Nr. 17003-79-1),
9. FPF-1 (Poly-2,2,3,3,4,4-Hexafluorpentan-1,5-diol-formal) (CAS-Nr. 376-
90-9),
10. FPF-3 (Poly-2,4,4,5,5,6,6-heptafluor-2-trifluormethyl-3-oxaheptan-1,7-
diol-formal),
11. GAP (Glycidylazidpolymer) (CAS-Nr. 143178-24-9) und dessen Derivate,
12. HTPB (hydroxylterminiertes Polybutadien) mit einer Hydroxylfunktionalität
größer/gleich 2,2 und kleiner/gleich 2,4, einem Hydroxylwert kleiner als
0,77 meq/g und einer Viskosität bei 303 K (30 °C) kleiner als 47 Poise
(CAS-Nr. 69102-90-5),
13. Polyepichlorhydrin mit funktionellen Alkoholgruppen und mit einem
Molekulargewicht kleiner als 10 000, wie folgt:
a) Polyepichlorhydrindiol,
b) Polyepichlorhydrintriol,
14. NENAs (Nitratoethylnitramin-Verbindungen) (CAS-Nrn. 17096-47-8,
85068-73-1, 82486-83-7, 82486-82-6 und 85954-06-9),
15. PGN (Poly-GLYN, Polyglycidylnitrat oder Poly(nitratomethyloxiran))
(CAS-Nr. 27814-48-8),
16. Poly-NIMMO (Poly(nitratomethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly(3-
nitratomethyl-3-methyloxetan) (CAS-Nr. 84051-81-0),
17. Polynitroorthocarbonate,
18. TVOPA (1,2,3-Tris[(1,2-bis-difluoramino)ethoxy]propan) (CAS-Nr. 53159-
39-0),
19. 4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR),
20. PNO (Poly(3-nitrato oxetan)),
21. TMETN (Trimethylolethantrinitrat) (CAS-Nr. 3032-55-1);
f) ‚Additive‘ wie folgt:
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008f sind ‚Additive‘ Stoffe, die bei der Zubereitung
von Sprengstoffen verwendet werden, um deren Eigenschaften zu verbessern.
1. basisches Kupfersalicylat (CAS-Nr. 62320-94-9),
2. BHEGA (Bis-(2-hydroxyethyl)glycolamid) (CAS-Nr. 17409-41-5),
3. BNO (Butadiennitriloxid),
4. Ferrocen-Derivate wie folgt:
a) Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4),
b) Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1)(2,2-Bis-ethylferrocenylpropan),
c) Ferrocencarbonsäuren und Ferrocencarbonsäureester,
d) n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7),
e) andere verwandte polymere Ferrocenderivate, nicht anderweitig
von Unternummer 0008f4 erfasst,
f) Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8),
g) Propylferrocen,
h) Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6),
i) Dicyclopentylferrocen,
j) Dicyclohexylferrocen,
k) Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8),
l) Dipropylferrocen,
m) Dibutylferrocen (CAS-Nr. 1274-08-4),
n) Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8),
o) Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1'-Diacetylferrocen (CAS-Nr.
1273-94-5),
5. Blei-ß-resorcylat (CAS-Nr. 20936-32-7) oder Kupfer-ß-resorcylat (CAS-
Nr. 70983-44-7),
6. Bleicitrat (CAS-Nr. 14450-60-3),
7. Blei-Kupfer-Chelate von Beta-Resorcylat und/oder Salicylate (CAS-Nr.
68411-07-4),
8. Bleimaleat (CAS-Nr. 19136-34-6),
9. Bleisalicylat (CAS-Nr. 15748-73-9),
10. Bleistannat (CAS-Nr. 12036-31-6),
11. MAPO (Tris-1-(2-methyl)aziridinylphosphinoxid) (CAS-Nr. 57-39-6),
BOBBA 8 (Bis(2-methylaziridinyl)-2-(2-hydroxypropanoxy)-
propylaminophosphinoxid) und andere MAPO-Derivate,
12. Methyl-BAPO (Bis(2-methylaziridinyl)-methylaminophosphinoxid) (CAS-
Nr. 85068-72-0),
13. N-Methyl-p-nitroanilin (CAS-Nr. 100-15-2),
14. 3-Nitraza-1,5-pentan-diisocyanat (CAS-Nr.7046-61-9),
15. metallorganische-Kupplungsreagentien wie folgt:
a) Titan-IV-2,2-[Bis-2-propenolat-methyl-butanolattris(dioctyl)
phosphato] (LICA 12) (CAS-Nr. 103850-22-2),
b) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-
tris(dioctyl)-pyrophosphat (KR3538),
c) Titan-IV-((2-Propenolat-1)methyl-n-propenolatomethyl) butanolat-1-
tris(dioctyl)phosphat,
16. Polycyanodifluoraminoethylenoxid,
17. Bindemittel wie folgt:
a) 1,1R,1S-Trimesoyl-tris(2-ethylaziridin) (HX-868, BITA) (CAS-Nr.
7722-73-8)
b) polyfunktionelle Aziridinamide mit Isophthal-, Trimesin-,
Isocyanuroder Trimethyladipin-Grundstrukturen, auch mit einer 2-
Methyloder 2-Ethyl-Aziridingruppe,
Anmerkung: Unternummer 0008f17b umfasst:
a) 1,1H-Isophthaloyl bis(2-methylaziridin) (HX-
752) (CAS-Nr. 7652-64-4),
b) 2,4,6-Tris(2-ethylaziridin-1-yl)-1,3,5-triazin (HX-
874) (CAS-Nr. 18924-91-9),
c) 1,1'-Trimethyladipoyl-bis(2-ethylaziridin) (HX-
877) (CAS-Nr. 71463-62-2);
18. Propylenimin, 2-Methylaziridin (CAS-Nr. 75-55-8),
19. superfeines Eisenoxid (Fe2O3) (CAS-Nr. 1317-60-8) mit einer
spezifischen Oberfläche größer als 250 m2/g und einer durchschnittlichen
Partikelgröße kleiner/gleich 3,0 nm (CAS-Nr. 1309-37-1),
20. TEPAN (Tetraethylenpentaminacrylnitril) (CAS-Nr. 68412-45-3),
cyanethylierte Polyamine und ihre Salze,
21. TEPANOL (Tetraethylenpentaminacrylnitrilglycidol) (CAS-Nr. 68412-46-
4), cyanethylierte Polyamin-Addukte mit Glycidol und ihre Salze,
22. TPB (Triphenylwismut) (CAS-Nr. 603-33-8),
23. TEPB (Tris(ethoxyphenyl)wismut (CAS-Nr. 90591-48-3);
g) „Vorprodukte“ wie folgt:
Anmerkung: Die Verweise in Unternummer 0008g beziehen sich auf erfasste
„energetische Materialien“, die aus diesen Substanzen
hergestellt werden.
1. BCMO (3,3-Bis(chlormethyl)oxetan) (CAS-Nr. 78-71-7) (siehe auch
Unternummern 0008e1 und 0008e2),
2. Dinitroazetidin-t-butylsalz (CAS-Nr. 125735-38-8) (siehe auch
Unternummer 0008a28),
3. Hexabenzylhexaazaisowurtzitan-Derivate, einschließlich HBIW
(Hexabenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 124782-15-6) (siehe auch
Unternummer 0008a4) und TAIW
(Tetraacetyldibenzylhexaazaisowurtzitan) (CAS-Nr. 182763-60-6) (siehe auch Unternummer 0008a4),
4. nicht belegt,
5. TAT (1,3,5,7-Tetraacetyl-1,3,5,7-tetraazacyclooktan) (CAS-Nr. 41378-98-
7) (siehe auch Unternummer 0008a13),
6. 1,4,5,8-Tetraazadecalin (CAS-Nr. 5409-42-7) (siehe auch Unternummer
0008a27),
7. 1,3,5-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 108-70-3) (siehe auch Unternummer
0008a23),
8. 1,2,4-Butantriol (1,2,4-Trihydroxybutan) (CAS-Nr. 3068-00-6) (siehe auch
Unternummer 0008e5),
9. DADN (1,5-Diacetyl-3,7-dinitro-1,3,5,7-tetraazacyclooctan) (siehe auch
Unternummer 0008a13).
h) Pulver und Formteile aus ‚reaktiven Materialien’ wie folgt:
1. Pulver aus einem der folgenden Materialien mit einer Partikelgröße
kleiner als 250 μm in jeder Richtung und nicht anderweitig von Nummer
0008 erfasst:
a) Aluminium,
b) Niob,
c) Bor,
d) Zirkonium,
e) Magnesium,
f) Titan,
g) Tantal,
h) Wolfram,
i) Molybdän oder
j) Hafnium,
2. Formteile, nicht erfasst von Nummern 0003, 0004, 0012 oder 0016,
hergestellt aus von Unternummer 0008h1 erfassten Pulvern.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0008h gilt:
1. ‚Reaktive Materialien’ sind für die Erzeugung einer exothermen Reaktion nur
bei hohen Schergeschwindigkeiten und für die Verwendung als Auskleidung
oder Gehäuse in Gefechtsköpfen entwickelt.
2. Pulver aus ‚reaktiven Materialien’ werden beispielsweise durch Mahlen in
einer Hochenergie-Kugelmühle erzeugt.
3. Formteile aus ‚reaktiven Materialien’ werden beispielsweise durch selektives
„Laser“sintern erzeugt.
Anmerkung 1: Nummer 0008 erfasst die nachstehend aufgeführten Stoffe nur dann,
wenn sie als Verbindungen oder Mischungen mit in Unternummer
0008a genannten „energetischen Materialien“ oder den in
Unternummer 0008c genannten Metallpulvern vorliegen, d.h., sie werden nicht
erfasst, wenn sie in reiner Form oder als Mischungen untereinander
vorliegen:
a) Ammoniumpikrat (CAS-Nr. 131-74-8),
b) Schwarzpulver,
c) Hexanitrodiphenylamin (CAS-Nr. 131-73-7),
d) Difluoramin (HNF2) (CAS-Nr. 10405-27-3),
e) Nitrostärke (CAS-Nr. 9056-38-6),
f) Kaliumnitrat (CAS-Nr.7757-79-1),
g) Tetranitronaphthalin,
h) Trinitroanisol,
i) Trinitronaphthalin,
j) Trinitroxylol,
k) 1-Methyl-2-pyrrolidinon (N-Methyl-2-pyrrolidon) (CAS-Nr. 872-50-
4),
l) Dioctylmaleat (CAS-Nr. 142-16-5),
m) Ethylhexylacrylat (CAS-Nr. 103-11-7),
n) Triethylaluminium (TEA) (CAS-Nr. 97-93-8), Trimethylaluminium
(TMA) (CAS-Nr. 75-24-1) und sonstige pyrophore Metallalkyle der
Elemente Lithium, Natrium, Magnesium, Zink und Bor sowie
Metallaryle derselben Elemente,
o) Nitrozellulose (CAS-Nr. 9004-70-0),
p) Nitroglycerin (oder Glycerinnitrat) (CAS-Nr. 55-63-0),
q) 2,4,6-Trinitrotoluol (CAS-Nr. 118-96-7),
r) Ethylendiamindinitrat (CAS-Nr. 20829-66-7),
s) Pentaerythrittetranitrat (CAS-Nr. 78-11-5),
t) Bleiazid (CAS-Nr. 13424-46-9), normales Bleistyphnat (CAS-Nr.
15245-44-0), basisches Bleistyphnat (CAS-Nr. 12403-82-6) und
sonstige Anzünder oder Anzündermischungen, die Azide oder
komplexe Azide enthalten,
u) Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8),
v) 2,4,6-Trinitroresorcin (Styphninsäure) (CAS-Nr. 82-71-3),
w) Diethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 85-98-3),
Dimethyldiphenylharnstoff (CAS-Nr. 611-92-7), Methylethyldiphenylharnstoff (Centralite),
x) N,N-Diphenylharnstoff (unsymmetrischer Diphenylharnstoff)
(CAS-Nr. 603-54-3),
y) Methyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer
Methyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 13114-72-2),
z) Ethyl-N,N-diphenylharnstoff (unsymmetrischer
Ethyldiphenylharnstoff) (CAS-Nr. 64544-71-4),
aa) 2-Nitrodiphenylamin (2-NDPA) (CAS-Nr. 119-75-5),
bb) 4-Nitrodiphenylamin (4-NDPA) (CAS-Nr. 836-30-6),
cc) 2,2-Dinitropropanol (CAS-Nr. 918-52-5),
dd) zur Erfassung von Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7) siehe
Unternummer 1C011d des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
Anmerkung 2: Nummer 0008 erfasst nicht Ammoniumperchlorat (Unternummer
0008d2), NTO (Unternummer 0008a18) oder Catocen (Unternummer
0008f4b) mit allen folgenden Eigenschaften:
a) besonders geformt und formuliert für Gaserzeuger für zivile
Verwendung,
b) liegt als Verbindung oder Mischung mit nichtaktiven
warmaushärtenden Bindemitteln oder Weichmachern vor und weist eine Masse
von weniger als 250 g auf,
c) der Wirkstoff enthält höchstens 80 Masse-% Ammoniumperchlorat
(Unternummer 0008d2),
d) enthält nicht mehr als 4 g NTO (Unternummer 0008a18) und
e) enthält nicht mehr als 1 g Catocen (Unternummer 0008f4b).
Anmerkung 3: Zur Erfassung von Treibladungspulver als Bestandteil von Munition
siehe Nummer 0003.
0009 Kriegsschiffe (über oder unter Wasser), Marine-Spezialausrüstung, Zubehör,
Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe wie folgt:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) Schiffe und Bestandteile, wie folgt:
1. Schiffe (über oder unter Wasser), besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands
oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme oder
Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von Schiffskörpern für
solche Schiffe, und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
Anmerkung: Unternummer 0009a1 schließt Fahrzeuge, besonders
konstruiert oder geändert für das Absetzen von
Tauchern, ein.
2. Überwasserschiffe, nicht von Unternummer 0009a1 erfasst, mit einer der
folgenden fest am Schiff angebrachten oder in das Schiff eingebauten
Ausrüstungen:
a) automatische Waffen, erfasst von Nummer 0001, oder Waffen, die
von Nummer 0002, 0004, 0012 oder 0019 erfasst werden, oder
‚Montagen’ oder Befestigungspunkte (hard points) für Waffen mit
einem Kaliber von größer/gleich 12,7 mm;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009a2a bezieht sich der Begriff ‚
Montagen’ auf Lafetten und Verstärkungen der Schiffsstruktur für den
Zweck der Installation von Waffen.
b) Feuerleitsysteme, die von Nummer 0005 erfasst werden;
c) mit allen folgenden Ausrüstungen:
1. ‚ABC-Schutz’ und
2. ‚Pre-wet oder Wash-Down-System’ konstruiert für
Dekontaminationszwecke; oder
Technische Anmerkung:
‚Pre-wet oder Wash-Down System’ im Sinne von Unternummer
0009a2c2 ist ein Seewassersprühsystem, das zum gleichzeitigen
Besprühen der äußeren Aufbauten und Decks eines Schiffes fähig
ist.
d) Aktive Waffenabwehrsysteme (active weapon countermeasure
systems), die von Unternummern 0004b, 0005c oder 0011a erfasst
werden, wenn das Schiff eines der folgenden Merkmale besitzt:
1. ‚ABC-Schutz’,
2. Rumpf und Aufbauten, besonders konstruiert um den
Radarrückstreuquerschnitt zu reduzieren,
3. Einrichtungen zur Reduzierung der thermischen Signatur (z.
B. ein Abgaskühlsystem), ausgenommen solche, die für die
Erhöhung des Gesamtwirkungsgrades oder die
Verringerung der Umweltbelastung besonders konstruiert sind, oder
4. eine magnetische Eigenschutzanlage, konstruiert um die
magnetische Signatur des gesamten Schiffes zu reduzieren;
Technische Anmerkung:
‚ABC-Schutz’ im Sinne von Unternummer 0009a2 ist ein
abgeschlossener Innenraum, der Merkmale aufweist wie eine Überdruckbelüftung, die
Trennung der Lüftungssysteme, eine limitierte Anzahl von
Lüftungsöffnungen mit ABC-Filtern und eine limitierte Anzahl von Eingängen mit
Luftschleusen.
b) Motoren und Antriebssysteme, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie
folgt:
1. Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote,
2. Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) Leistung größer als 0,75 MW,
b) schnell umsteuerbar,
c) flüssigkeitsgekühlt und
d) vollständig gekapselt,
3. Dieselmotoren mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Leistung größer/gleich 37,3 kW (50 PS) und
b) ‚nichtmagnetischer’ Anteil von mehr als 75 % des Gesamtgewichts;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0009b3 bedeutet ‚nichtmagnetisch’ eine
Permeabilitätszahl kleiner als 2.
4. ‚außenluftunabhängige Antriebssysteme’ (‚AIP’), besonders konstruiert
für U-Boote;
Anmerkung: Unternummer 0009b4 gilt nicht für Nuklearenergie.
Technische Anmerkung:
Ein ‚außenluftunabhängiger Antrieb’ (‚AIP’) im Sinne von Unternummer
0009b4 gestattet es getauchten U-Booten, das Antriebssystem ohne
Zugang zu atmosphärischem Sauerstoff für einen längeren Zeitraum zu
betreiben, als es sonst mit Batterien möglich wäre.
Ergänzende Anmerkung:
Nukleare Antriebsausrüstung siehe Unternummer 0009h.
c) Unterwasserortungsgeräte, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
Steuereinrichtungen hierfür und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
d) U-Boot- und Torpedonetze;
e) nicht belegt;
f) Schiffskörper-Durchführungen und -Steckverbinder, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, die das Zusammenwirken mit Ausrüstung außerhalb eines
Schiffes ermöglichen, sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
Anmerkung 1: Unternummer 0009f schließt Steckverbinder für Schiffe in
Einzelleiter-, Mehrfachleiter-, Koaxial- und Hohlleiterausführung
sowie Schiffskörperdurchführungen ein, die jeweils unbeeinflusst
bleiben von (eventuellem) Leckwasser von außen und die
geforderten Merkmale in Meerestiefen von mehr als 100 m
beibehalten, sowie faseroptische Steckverbinder und optische
Schiffskörperdurchführungen, besonders konstruiert für den
Durchgang von „Laser“strahlen, unabhängig von der
Wassertiefe.
Anmerkung 2: Unternummer 0009f umfasst nicht übliche
Schiffskörperdurchführungen für Antriebswellen und Ruderschäfte.
g) geräuscharme Lager, mit einem der folgenden Merkmale, Bestandteile hierfür
und Ausrüstung, die solche Lager enthalten, besonders konstruiert für
militärische Zwecke:
1. aerodynamische/aerostatische Schmierung oder magnetische
Aufhängung,
2. aktiv kontrollierte Signaturunterdrückung oder
3. Schwingungsunterdrückung;
h) nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, besonders konstruiert
für in Unternummer 0009a genannte Schiffe, sowie besonders für militärische
Zwecke konstruierte oder ‚geänderte’ Bestandteile.
Technische Anmerkung:
‚Geändert’ im Sinne von Unternummer 0009h bedeutet eine bauliche,
elektrische, mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische
Ausrüstung mit militärischen Eigenschaften ausstattet, sodass die Ausrüstung
gleichwertig zu einer für militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
Anmerkung: Unternummer 0009h schließt „Kernreaktoren“ ein.
0010 „Luftfahrzeuge“, „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, „unbemannte
Luftfahrzeuge“ („UAV“), Triebwerke, „suborbitale Fahrzeuge“, „Luftfahrzeug“-
Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder
geändert für militärische Zwecke:
Ergänzende Anmerkung:
Lenk- und Navigationsausrüstung siehe Nummer 0011.
a) bemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-
Luft“ sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung 1: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ und
„Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, oder Varianten
dieser „Luftfahrzeuge“, besonders konstruiert für militärische
Zwecke und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) kein Kampfflugzeug oder -hubschrauber,
b) nicht konfiguriert für militärische Verwendung und nicht mit
technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen
versehen, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder
geändert sind, und
c) von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer EU-
Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-
Arrangements für zivile Verwendung zugelassen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010a erfasst nicht „Luftfahrzeuge“ oder
„Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-Luft“, mit allen
folgenden Eigenschaften:
a) erstmalig vor 1946 hergestellt,
b) nicht ausgerüstet mit Gütern, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei
denn, die Güter sind erforderlich, um die Sicherheits- oder
Lufttüchtigkeitsstandards der Zivilluftfahrtbehörden eines
oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten
des Wassenaar-Arrangements zu erfüllen, und
c) nicht ausgerüstet mit Waffen, die von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst sind, es sei
denn, die Waffen sind unbrauchbar und können nicht wieder
in einen gebrauchsfähigen Zustand versetzt werden.
b) nicht belegt;
c) unbemannte „Luftfahrzeuge“ und „Luftfahrtgeräte nach dem Prinzip leichter-als-
Luft“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
1. „UAV“, ferngelenkte Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs),
autonome programmierbare Fahrzeuge und „Luftfahrtgeräte nach dem
Prinzip leichter-als-Luft“,
2. Startgeräte, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung;
d) Triebwerke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0010d erfasst nicht:
a) Triebwerke, konstruiert oder geändert für militärische
Zwecke, die von den Zivilluftfahrtbehörden eines oder mehrerer
EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar
Arrangements für die Verwendung in „zivilen
Luftfahrzeugen“ zugelassen sind, sowie deren besonders konstruierte
Bestandteile,
b) Hubkolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte
Bestandteile, mit Ausnahme solcher, die für „UAV“ besonders
konstruiert sind,
c) erstmalig vor 1946 hergestellte Triebwerke.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe jedoch Teil I Abschnitt B Nummer 9A994.
e) Einrichtungen für die Luftbetankung besonders konstruiert oder geändert für
eines der Folgenden und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010a oder
2. unbemannte „Luftfahrzeuge“ erfasst von 0010c;
f) Bodengeräte besonders entwickelt für die von Unternummer 0010a erfassten
„Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010d erfassten Triebwerke;
Anmerkung 1: Unternummer 0010f erfasst Ausrüstung zum Druckbetanken
und Ausrüstung konstruiert zur Erleichterung von Operationen
in begrenzten Abschnitten, einschließlich der an Bord eines
Schiffes befindlichen Ausrüstungen.
Anmerkung 2: Unternummer 0010f erfasst nicht:
1. Schleppstangen,
2. Schutzmatten und Abdeckungen,
3. Leitern, Treppen und Plattformen,
4. Unterlegkeile, Verankerungen und Verzurrungsausrüstung;
g) Lebenserhaltungsgeräte für die Flugbesatzung, Sicherheitsausrüstung für die
Flugbesatzung und andere Einrichtungen für den Notausstieg, die nicht von
Unternummer 0010a erfasst werden, besonders konstruiert für die von
Unternummer 0010a erfassten „Luftfahrzeuge“ oder für die von Unternummer 0010j
erfassten „suborbitalen Fahrzeuge“;
Anmerkung: Unternummer 0010g erfasst keine Helme für Flugbesatzungen,
die nicht mit von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasster Ausrüstung ausgestattet sind und
keine Montagen oder Halterungen hierfür aufweisen.
Ergänzende Anmerkung:
Für Helme siehe auch Nummer 0013c.
h) Fallschirme, Paragleiter und zugehörige Ausrüstung, wie folgt und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür:
1. Lastenfallschirme oder Truppenfallschirme,
Ergänzende Anmerkung:
Für andere militärische Fallschirme: siehe entsprechenden Eintrag der
Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
2. Paragleiter,
3. Ausrüstung, besonders konstruiert für Fallschirmspringer, die aus großer
Höhe abspringen;
Anmerkung: Unternummer 0010h3 schließt Anzüge, Helme,
Atemgeräte und Navigationsausrüstung ein.
i) Geräte für das gesteuerte Entfalten oder automatische Lenksysteme konstruiert
für Fallschirmlasten;
j) „suborbitale Fahrzeuge“ sowie zugehörige Ausrüstung wie folgt und besonders
konstruierte oder geänderte Bestandteile hierfür:
1. „suborbitale Fahrzeuge“,
2. Startausrüstung, Bergungsausrüstung und unterstützende Bodengeräte,
3. Ausrüstung für die Steuerung.
Anmerkung 1: Im Sinne von Unternummern 0010a, 0010d und 0010j erstreckt sich
die Erfassung von besonders konstruierten Bestandteilen und
zugehöriger Ausrüstung für nichtmilitärische „Luftfahrzeuge“, Triebwerke
oder „suborbitale Fahrzeuge“, die für militärische Zwecke geändert
sind, nur auf solche militärischen Bestandteile und zugehörige
militärische Ausrüstung, die für die Änderung für militärische Zwecke nötig
sind.
Anmerkung 2: Im Sinne von Unternummern 0010a und 0010j schließen militärische
Zwecke Folgendes ein: Kampfhandlungen, militärische Aufklärung,
militärischer Angriff, militärische Ausbildung, logistische Unterstützung
sowie Beförderung und Luftlandung von Truppen oder militärischer
Ausrüstung.
0011 Elektronische Ausrüstung, „Raumfahrzeuge“ und deren Bestandteile, soweit nicht
anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
wie folgt:
a) Elektronische Ausrüstung besonders konstruiert für militärische Zwecke und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Unternummer 0011a schließt folgende Ausrüstung ein:
a) Ausrüstung für elektronische Gegenmaßnahmen (ECM) und
elektronische Schutzmaßnahmen (ECCM), einschließlich
elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören,
d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten
Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder
auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die
Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschließlich der Geräte
für Gegenmaßnahmen zu stören,
b) schnell abstimmbare Röhren (frequency agile tubes),
c) elektronische Systeme oder Ausrüstung, konstruiert
entweder für die Überwachung und Beobachtung des
elektromagnetischen Spektrums für Zwecke des militärischen
Nachrichtenwesens bzw. der militärischen Sicherheit oder um
derartigen Überwachungs- und Beobachtungsmaßnahmen
entgegenzuwirken,
d) Ausrüstung für Unterwassergegenmaßnahmen
einschließlich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung,
die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende
Signale erzeugen,
e) Geräte zum Schutz der Datenverarbeitung,
Datensicherungsgeräte und Geräte zur Sicherung der
Datenübertragung und Zeichengabe, die Verschlüsselungsfunktionen
verwenden,
f) Identifizierungs-, Authentisierungs- und Kennungsladegeräte
(keyloader) sowie Schlüsselmanagement-,
Schlüsselgenerierungs- und Schlüsselverteilungsausrüstung,
g) Lenk- und Navigationsausrüstung,
h) digitale Troposcatter-Funkübertragungsausrüstung,
i) digitale Demodulatoren, besonders konstruiert für die
Fernmelde- oder elektronische Aufklärung,
j) ‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 0011a Anmerkung j bezeichnet
‚automatisierte Führungs- und Leitsysteme‘ elektronische
Systeme zur Eingabe, Verarbeitung und Ausgabe von
Information, die wesentlich ist für die effektive Operation der
unterstellten Gruppe, des Großverbands, des taktischen
Verbands, der Einheit, des Schiffes, der Untereinheit oder des
Waffensystems. Dies wird erreicht durch die Nutzung von
Computern und anderer spezialisierter Hardware, konstruiert
zur Unterstützung der Funktionen einer militärischen
Führungs- und Leitorganisation. Die Hauptfunktionen eines ‚
automatisierten Führungs- und Leitsystems‘ sind: die effiziente
automatische Erfassung, Sammlung, Speicherung und
Verarbeitung von Information; die Darstellung der Lage und der
Verhältnisse, die die Vorbereitung und Durchführung von
Kampfoperationen beeinflussen; operationelle und taktische
Berechnungen für die Zuweisung von Ressourcen zwischen
den Kampfgruppen oder Elementen für die operative
Kräftegliederung oder den Aufmarsch entsprechend der Mission
oder dem Stadium der Operation; die Aufbereitung von
Daten für die Einschätzung der Situation und für die
Entscheidungsfindung zu jedem Zeitpunkt während der Operation
oder Schlacht; Computer-Simulation von Operationen.
Ergänzende Anmerkung:
„Software“ für militärische „Software“ Defined Radio (SDR) siehe Nummer 0021.
b) Störausrüstung, konstruiert oder geändert, um den Empfang, den Betrieb oder
die Wirksamkeit der von „Satelliten-Navigationssystemen“ bereitgestellten
Ortungs-, Navigations- oder Zeitdienste zu behindern, und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;
c) „Raumfahrzeuge“ besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke
und „Raumfahrzeug“-Bestandteile besonders konstruiert für militärische
Zwecke.
0012 Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic energy weapon
systems) und zugehörige Ausrüstung wie folgt sowie besonders konstruierte
Bestandteile hierfür:
a) Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie besonders konstruiert für die
Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen
Objekts;
b) besonders konstruierte Mess- und Auswertungsvorrichtungen sowie
Versuchsmodelle einschließlich Diagnoseinstrumentierungen und Diagnoseobjekten für
die dynamische Prüfung von Geschossen und Systemen mit hoher kinetischer
Energie.
Anmerkung 1: Nummer 0012 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders
konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a) Startantriebssysteme, die Massen größer als 0,1 g auf
Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder
Schnellfeuer beschleunigen können,
b) Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz
(electric armour), Energiespeicherung (z. B. Hochenergie-
Speicherkondensatoren), Kontrolle des Wärmehaushalts und
Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für die Handhabung
von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen
Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des
Turms,
Ergänzende Anmerkung:
Hochenergie-Speicherkondensatoren siehe auch Unternummer
3A001e2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
c) Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme
zur Wirkungsermittlung,
d) Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung
des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.
Anmerkung 2: Nummer 0012 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten
verwenden:
a) elektromagnetisch,
b) elektrothermisch,
c) Plasmaantrieb,
d) Leichtgasantrieb oder
e) chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten
Antriebsarten verwendet).
Ergänzende Anmerkung:
Waffensysteme, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem
Antrieb arbeiten, und Munition hierfür siehe Nummern 0001, 0002, 0003 und 0004.
0013 Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung, Konstruktionen, Bestandteile und Zubehör wie
folgt:
a) Metallische oder nichtmetallische Panzerplatten mit einer der folgenden
Eigenschaften:
1. hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische
Spezifikation zu erfüllen, oder
2. geeignet für militärische Zwecke;
Ergänzende Anmerkung:
Körperpanzer-Schutzplatten siehe Unternummer 0013d2.
b) Konstruktionen aus metallischen oder nichtmetallischen Werkstoffen oder
Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um militärische Systeme
beschussfest zu machen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
c) Helme und besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes
Zubehör hierfür, wie folgt:
1. Helme, hergestellt nach militärischen Standards, militärischen
Spezifikationen oder vergleichbaren nationalen Normen;
2. Außenschalen, Innenschalen oder Polsterungen, besonders konstruiert
für in Unternummer 0013c1 erfasste Helme;
3. zusätzliche ballistische Schutzkomponenten, besonders konstruiert für in
Unternummer 0013c1 erfasste Helme.
Ergänzende Anmerkung:
Für andere Bestandteile oder Ausrüstung für militärische Helme siehe
entsprechenden Eintrag in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A).
d) Körperpanzer und Schutzkleidung sowie Bestandteile hierfür, wie folgt:
1. weichballistische Körperpanzer oder Schutzkleidung, hergestellt nach
militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu gleichwertigen
Anforderungen, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Anmerkung: Für die Zwecke der Unternummer 0013d1 schließen
militärische Standards bzw. Spezifikationen mindestens
Spezifikationen für den Splitterschutz ein.
2. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen
Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101.06, Juli 2008 oder entsprechend
„gleichwertige Standards“) bewirken.
Anmerkung 1: Unternummer 0013a umfasst auch Panzerplatten in besonders
hergestellter Verbundbauweise oder einzelne Panzerplatten aus nur einem
Werkstoff, die
a) einen ballistischen Schutz der Widerstandsklasse FB1 / BR1 nach
DIN EN 1522 bzw. DIN EN 1063 oder vergleichbare Norm oder
besser oder
b) eine Sprengwirkungshemmung der Widerstandsklasse ER1 /
EPR1 nach DIN EN 13541 bzw. DIN EN 13123-1 oder
vergleichbare Norm oder besser bewirken können.
Anmerkung 2: Unternummer 0013b schließt Werkstoffe ein, die besonders
konstruiert sind zur Bildung einer explosions-reaktiven Panzerung oder zum
Bau militärischer Unterstände (shelters).
Anmerkung 3: Unternummer 0013c erfasst nicht Helme mit allen folgenden
Eigenschaften:
a) sie wurden erstmalig vor 1970 hergestellt und
b) sind weder mit in der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Gütern ausgerüstet noch für die
Ausrüstung mit derartigen Gütern geändert oder konstruiert.
Anmerkung 4: Unternummern 0013c und 0013d erfassen nicht einzelne Helme,
Körperpanzer oder Schutzbekleidung, wenn diese von ihren Benutzern zu
deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 5: Unternummer 0013c erfasst nur solche besonders für
Bombenräumpersonal konstruierte Helme, die besonders für militärische Zwecke
konstruiert sind.
Anmerkung 6: Unternummer 0013d1 erfasst nicht Schutzbrillen.
Ergänzende Anmerkung:
Für „Laser“schutzbrillen siehe Unternummer 0017o.
Ergänzende Anmerkung 1:
Siehe auch Nummer 1A005 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der
jeweils geltenden Fassung.
Ergänzende Anmerkung 2:
„Faser- oder fadenförmige Materialien“, die bei der Herstellung von Körperpanzern
verwendet werden, siehe Nummer 1C010 des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0014 ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung’ oder für die Simulation
militärischer Szenare, Simulatoren, besonders konstruiert für die Ausbildung an den unter
Nummer 0001 oder 0002 erfassten Waffen, sowie besonders konstruierte
Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür.
Anmerkung 1: Nummer 0014 schließt Systeme zur Bilderzeugung (image
generating) oder zum Dialog mit der Umgebung für Simulatoren ein, sofern
sie für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind.
Anmerkung 2: Nummer 0014 erfasst nicht besonders konstruierte Ausrüstung für das
Training im Umgang mit Jagd- und Sportwaffen.
Anmerkung 3: ‚Spezialisierte Ausrüstung für die militärische Ausbildung’ schließt
militärische Ausführungen von folgender Ausrüstung ein:
a) Angriffssimulatoren,
b) Einsatzflug-Übungsgeräte,
c) Radar-Zielübungsgeräte,
d) Radar-Zielgeneratoren,
e) Feuerleit-Übungsgeräte,
f) Übungsgeräte für die U-Boot-Bekämpfung,
g) Flugsimulatoren einschließlich der für das Training von Piloten
oder Astronauten ausgelegten Zentrifugen,
h) Radartrainer,
i) Instrumentenflug-Übungsgeräte,
j) Navigations-Übungsgeräte,
k) Übungsgeräte für den Flugkörperstart,
l) Zieldarstellungsgeräte,
m) Drohnen,
n) Waffen-Übungsgeräte,
o) Geräte für Übungen mit unbemannten „Luftfahrzeugen“,
p) bewegliche Übungsgeräte,
q) Übungsausrüstung für militärische Bodenoperationen.
0015 Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für
militärische Zwecke, wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders
konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Aufzeichnungsgeräte und Bildverarbeitungsausrüstung;
b) Kameras, fotografische Ausrüstung und Filmverarbeitungsausrüstung;
c) Bildverstärkerausrüstung;
d) Infrarot- oder Wärmebildausrüstung;
e) Kartenbildradar-Sensorausrüstung;
f) Ausrüstung für Gegenmaßnahmen (ECM) und zum Schutz vor
Gegenmaßnahmen (ECCM) für die von den Unternummern 0015a bis 0015e erfasste
Ausrüstung.
Anmerkung: Unternummer 0015f schließt Ausrüstung ein, die konstruiert ist
zur Beeinträchtigung des Betriebs oder der Wirksamkeit
militärischer Bildsysteme oder zur Reduzierung solcher
Beeinträchtigungen auf ein Minimum.
Anmerkung: Nummer 0015 erfasst nicht „Bildverstärkerröhren der ersten
Generation“ oder Ausrüstung, die besonders konstruiert ist für den Einsatz
von „Bildverstärkerröhren der ersten Generation“.
Ergänzende Anmerkung:
Für Waffenzielgeräten mit „Bildverstärkerröhren der ersten
Generation“ siehe Unternummern 0001d, 0002c und 0005a.
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummern 6A002a2, 6A002b und 6A003b des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
0016 Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, die besonders
konstruiert sind für eine der von Nummer 0001, 0002, 0003, 0004, 0006, 0009, 0010,
0012 oder 0019 erfassten Waren.
Anmerkung 1: Nummer 0016 erfasst unfertige Erzeugnisse, wenn sie anhand von
Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt
werden können.
Anmerkung 2: Nummer 0016 schließt Mischungen von „energetischen Materialien“
ein, die formuliert sind für die Herstellung von Treibladungspulver.
Andere Mischungen von „energetischen Materialien“ siehe Nummer
0008.
0017 Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und „Bibliotheken“ wie folgt
sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) Tauch- und Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert oder geändert
für militärische Zwecke, wie folgt:
1. unabhängige Kreislauftauchgeräte mit geschlossener und
halbgeschlossener Atemlufterneuerung,
2. Unterwasserschwimmgeräte, besonders konstruiert für die Verwendung
mit den von Unternummer 0017a1 erfassten Tauchgeräten;
Ergänzende Anmerkung:
Siehe auch Unternummer 8A002q des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung.
b) Bauausrüstung, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
c) Halterungen (fittings), Beschichtungen und Behandlungen für die
Unterdrückung von Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke;
d) Ausrüstung für technische Betreuung, besonders konstruiert für den Einsatz in
einer Kampfzone;
e) „Roboter“, „Roboter“steuerungen und „Roboter“-„Endeffektoren“ mit einer der
folgenden Eigenschaften:
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke,
2. ausgestattet mit Mitteln zum Schutz der Hydraulikleitungen gegen
Beschädigungen von außen durch umherfliegende Munitionssplitter (z. B.
selbstdichtende Leitungen) und konstruiert für die Verwendung von
Hydraulikflüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 839 K (566 °C) oder
3. besonders konstruiert oder ausgelegt für einen Einsatz in einer ‚EMP’-
Umgebung (‚EMP’ = elektromagnetischer Impuls);
Technische Anmerkung:
‚EMP’ im Sinne von Unternummer 0017e3 bezieht sich nicht auf eine
unbeabsichtigte Störbeeinflussung, die durch elektromagnetische
Abstrahlung nahe gelegener Ausrüstung (z. B. Maschinenanlagen, Vorrichtungen
oder Elektronik) oder Blitzschlag verursacht wird.
f) „Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert für militärische Zwecke in
Verbindung mit Systemen, Ausrüstung oder Bestandteilen, die von der Liste für
Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden bzw. wird;
g) Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, nicht anderweitig von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst,
besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie besonders für militärische
Zwecke konstruierte oder ‚geänderte’ Bestandteile;
Anmerkung: Unternummer 0017g schließt „Kernreaktoren“ ein.
h) Ausrüstung und Material, beschichtet oder behandelt für die Unterdrückung von
Signaturen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, nicht anderweitig von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst;
Anmerkung: Unternummer 0017h erfasst nicht einzelne Erzeugnisse aus
vorgenanntem Material einschließlich Bekleidung, wenn diese
von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch
mitgeführt werden.
i) Simulatoren, besonders konstruiert für militärische „Kernreaktoren“;
j) mobile Werkstätten, besonders konstruiert oder ‚geändert’ zur Instandhaltung
militärischer Ausrüstung;
k) mobile Stromerzeugeraggregate, besonders konstruiert oder ‚geändert’ für
militärische Zwecke;
l) intermodale ISO-Container oder abnehmbare Fahrzeugkörper (d. h.
Wechselaufbauten), besonders konstruiert oder ‚geändert’ für militärische Zwecke;
Technische Anmerkung:
´Besonders konstruiert für militärische Zwecke´ im Sinne von Unternummer
0017l ist die Ausstattung mit einer der folgenden militärspezifischen
Eigenschaften:
a) Schutz gegen EMP (EMP = elektromagnetischer Impuls),
b) ABC-Schutz,
c) Beschichtung zur Signaturunterdrückung (Infrarot oder Radar) oder
d) ballistischer Schutz.
m) Fähren, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, Brücken und Pontons, besonders konstruiert für
militärische Zwecke;
n) Testmodelle, die besonders konstruiert sind für die „Entwicklung“ der von
Nummer 0004, 0006, 0009 oder 0010 erfassten Waren;
o) „Laser“schutzausrüstung (z. B. Schutzeinrichtungen für Augen oder
Schutzeinrichtungen für Sensoren), besonders konstruiert für militärische Zwecke;
p) „Brennstoffzellen“, nicht anderweitig von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst, besonders konstruiert oder ‚geändert’ für
militärische Zwecke.
Technische Anmerkungen:
1. nicht belegt.
2. ‚geändert‘ im Sinne von Nummer 0017 bedeutet eine bauliche, elektrische,
mechanische oder sonstige Änderung, die eine nichtmilitärische Ausrüstung mit
militärischen Eigenschaften ausstattet, so dass die Ausrüstung gleichwertig zu einer für
militärische Zwecke besonders konstruierten Ausrüstung ist.
0018 ‚Herstellung‘sausrüstung, Umweltprüfeinrichtungen und Bestandteile wie folgt:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für die ‚Herstellung’ der von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Umweltprüfeinrichtungen, besonders konstruiert für die Zulassungs- und
Eignungsprüfung der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Güter und nicht anderweitig in der Liste für Waffen, Munition
und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste besonders konstruierte Ausrüstung
hierfür.
Technische Anmerkung:
‚Herstellung’ im Sinne von Nummer 0018 schließt die Konstruktion, den Test, die
Fertigung, die Erprobung und die Prüfung ein.
0019 Strahlenwaffen-Systeme, zugehörige Ausrüstung, Ausrüstung für Gegenmaßnahmen
oder Versuchsmodelle wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a) „Laser“-‚Waffensysteme‘, nicht erfasst von Unternummer 0019f;
b) Teilchenstrahl-‚Waffensysteme‘;
c) energiereiche Hochfrequenz-‚Waffensysteme‘;
d) Ausrüstung, besonders konstruiert für die Entdeckung, Identifizierung oder
Abwehr der von Unternummer 0019a, 0019b oder 0019c erfassten Systeme;
e) physische Versuchsmodelle und zugehörige Dokumentation für die von
Nummer 0019 erfassten Systeme, Ausrüstung und Bestandteile;
f) „Laser“-Systeme, besonders konstruiert, um eine dauerhafte Erblindung bei
einer Beobachtung ohne vergrößernde Optik zu verursachen, d.h. bei einer
Beobachtung mit bloßem Auge oder mit korrigierender Sehhilfe.
Anmerkung 1: Von Nummer 0019 erfasste Strahlenwaffensysteme schließen
Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den
kontrollierten Einsatz von
a) „Lasern“ mit einer Energie, die eine mit herkömmlicher Munition
vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen,
b) Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen
Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden, oder
c) Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher
Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um
elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel außer
Betrieb zu setzen.
Anmerkung 2: Nummer 0019 schließt folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders
konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a) Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher,
Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und
Geräte für die Handhabung von Treibstoffen,
b) Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme,
c) Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung
oder Einsatzunterbrechung,
d) Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung,
e) Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen
Bekämpfung von Mehrfachzielen,
f) anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase
conjugators),
g) Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen,
h) „weltraumgeeignete“ Beschleuniger-Bestandteile (accelerator
components),
i) Ausrüstung für die Zusammenführung von Strahlen negativ
geladener Ionen (negative ion beam funnelling equipment),
j) Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen
Ionenstrahls,
k) „weltraumgeeignete“ Folien zur Neutralisierung von negativen
Wasserstoffisotopenstrahlen.
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Nummer 0019 sind ‚Waffensysteme‘ konstruiert für die Beschädigung,
Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
0020 Kryogenische (Tieftemperatur-) und „supraleitende“ Ausrüstung wie folgt sowie
besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a) Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein
militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und fähig, während der Fahrt eine
Temperatur kleiner als 103 K (-170 °C) zu erzeugen oder aufrechtzuerhalten;
Anmerkung: Unternummer 0020a schließt mobile Systeme ein, die Zubehör
und Bestandteile enthalten oder verwenden, die aus
nichtmetallischen oder nicht elektrisch leitenden Werkstoffen, z. B. aus
Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen,
hergestellt sind.
b) „supraleitende“ elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen oder
Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders ausgelegt für den Einbau in ein
militärisches Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug und betriebsfähig während
der Fahrt.
Anmerkung: Unternummer 0020b erfasst nicht hybride, homopolare
Gleichstromgeneratoren mit einem einpoligen, normal ausgelegten
Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert, das mit Hilfe
„supraleitender“ Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese
Wicklungen die einzige „supraleitende“ Baugruppe im
Generator sind.
0021 „Software“ wie folgt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für:
1. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Instandhaltung von
Ausrüstung, die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst wird,
2. „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Werkstoffen und Materialien, die
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
werden, oder
3. „Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb oder Wartung von „Software“, die
von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
wird;
b) spezifische „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a, wie folgt:
1. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders
entwickelt für die Modellierung, Simulation oder Auswertung militärischer
Waffensysteme,
2. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders
entwickelt für die Modellierung oder Simulation militärischer
Operationsszenarien,
3. „Software“ für die Ermittlung der Wirkung konventioneller, atomarer,
chemischer oder biologischer Kampfmittel,
4. „Software“, besonders entwickelt für militärische Zwecke und besonders
entwickelt für Anwendungen im Rahmen von Führungs-, Informations-,
Rechner- und Aufklärungssystemen (C3I oder C4I);
5. „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die Durchführung
militärischer offensiver Cyberoperationen;
Anmerkung 1: Unternummer 0021b5 schließt „Software“ ein, die für die
Zerstörung, Beschädigung, Beeinträchtigung oder
Störung von in der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Systemen, Ausrüstung oder
„Software“ entwickelt wurde, sowie entsprechende
„Software“ für Cyberaufklärung (cyber reconnaissance) und
für Cyber-Führungs- und -Leitsysteme (cyber command
and control) hierfür.
Anmerkung 2: Unternummer 0021b5 findet keine Anwendung auf
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ oder auf „Reaktion auf
Cybervorfälle“, die auf nichtmilitärische defensive
Cybersicherheitsbereitschaft oder -reaktionsfähigkeit (non-
military defensive cybersecurity readiness or response)
beschränkt sind.
c) „Software“, nicht erfasst von Unternummer 0021a oder 0021b, besonders
entwickelt oder geändert, um nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasste Ausrüstung zu befähigen, die militärischen
Funktionen der von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A)
erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
Ergänzende Anmerkung:
„Digitalrechner“ für allgemeine Zwecke, auf denen von Unternummer 0021c
erfasste „Software“ installiert ist, siehe Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile,
die in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst
sind.
0022 „Technologie“ wie folgt:
a) „Technologie“, soweit nicht von Unternummer 0022b erfasst, die für die
„Entwicklung“, „Herstellung“, Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur,
Überholung oder Wiederaufarbeitung der von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten Güter „unverzichtbar“ ist;
b) „Technologie“ wie folgt:
1. „Technologie“, „unverzichtbar“ für Konstruktion, Bestandteilmontage,
Betrieb, Wartung und Reparatur vollständiger „Herstellungs„anlagen für von
der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) erfassten
Waren, auch wenn die Bestandteile dieser „Herstellungs„anlagen nicht
erfasst werden;
2. „Technologie“, „unverzichtbar“ für die „Entwicklung“ und „Herstellung“ von
Handfeuerwaffen, auch wenn sie zur „Herstellung“ von Reproduktionen
antiker Handfeuerwaffen eingesetzt wird,
3. nicht belegt,
4. nicht belegt,
5. „Technologie“, „unverzichtbar“ ausschließlich für die Beimischung von
„Biokatalysatoren“, die von der Unternummer 0007i1 erfasst werden, zu
militärischen Trägersubstanzen oder militärischem Material.
Anmerkung 1: „Technologie“, „unverzichtbar“ für „Entwicklung“, „Herstellung“,
Betrieb, Aufbau, Wartung (Test), Reparatur, Überholung oder
Wiederaufarbeitung von in der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfassten Gütern, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für
Güter einsetzbar ist, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und
Rüstungsmaterial (Teil I A) erfasst werden.
Anmerkung 2: Nummer 0022 erfasst nicht „Technologie“, wie folgt:
a) „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau,
Betrieb, Wartung (Test) und Reparatur derjenigen Güter darstellt,
die nicht erfasst werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung
erteilt wurde;
b) „Technologie“, bei der es sich um „allgemein zugängliche“
Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für
Patentanmeldungen erforderliche Informationen handelt;
c) „Technologie“ für die magnetische Induktion zum Dauerantrieb
ziviler Transporteinrichtungen.
B National erfasste Güter
1E901 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von
den der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ von Polymethacrylimid-Hartschäumen, wenn das Bestimmungsziel außerhalb
des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2B905 Magnetron-Sputteranlagen, die nicht von Nummer 2B005 des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, mit allen
folgenden Eigenschaften, wenn das Bestimmungsland außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der
Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) konstruiert für die mehrlagige Beschichtung optischer Substrate,
b) konstruiert für die Rotation von Substraten mit einem Durchmesser größer 300
mm,
c) mit einem Basis-Druck von weniger als 1 × 10-5 Pa und
d) mit einer Abweichung des Schichtdickenverlaufs vom Sollverlauf innerhalb des
Durchmessers von 300 mm kleiner als 0,2 % im Sinne einer quadratischen
mittleren Abweichung.
2B952 Ausrüstung, geeignet zur Handhabung biologischer Stoffe, die nicht von Nummer
2B352 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden
Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das Bestimmungsland Iran oder die Demokratische
Volksrepublik Korea ist:
a) Fermenter, geeignet zur Kultivierung pathogener „Mikroorganismen“ oder Viren
oder geeignet zur Erzeugung von „Toxinen“, ohne Aerosolfreisetzung, mit einer
Gesamtkapazität größer/gleich 10 l;
b) Rührwerke für von Unternummer 2B952a erfasste Fermenter.
Technische Anmerkung: Fermenter schließen Bioreaktoren, Chemostate
und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2B993 Ausrüstung für die Abscheidung von metallischen Auflageschichten auf Substrate für
nichtelektronische Anwendungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile
und besonders konstruiertes Zubehör hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist:
a) Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase
(CVD = chemical vapour deposition);
b) Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der
Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB - PVD);
c) Herstellungsausrüstung für die Beschichtung mittels induktiver oder ohmscher
Aufheizung.
2D905 „Software“, besonders entwickelt für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B905 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel
außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II
Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
2E905 „Technologie“, die nicht von den Nummern 2E001, 2E002 oder 2E503 des Anhangs I
der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils gültigen Fassung erfasst wird,
entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder
„Herstellung“ oder „Verwendung“ von Ausrüstung, die von Nummer 2B905 erfasst wird, oder
„Software“, die von Nummer 2D905 erfasst wird, wenn das Bestimmungsziel außerhalb
des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
5A902 Überwachungssysteme, Geräte und Bestandteile für IuK (Informations- und
Kommunikationstechnik) für öffentliche Netze, die nicht von Unternummer 5D001e des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst
werden, wie folgt, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU)
2021/821 aufgeführten Gebiete liegt:
a) Überwachungszentren (Law Enforcement Monitoring Facilities) für Lawful
Interception Systeme (LI, z. B. gemäß ETSI ES 201 158, ETSI ES 201 671 oder
vergleichbare Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders
konstruierte Bestandteile hierfür;
b) Vorratsdatenspeicherungssysteme oder -geräte für Ereignisdaten (Intercept
Related Information IRI, z. B. gemäß ETSI TS 102 656 oder vergleichbare
Normen, Spezifikationen oder Standards) und besonders konstruierte Bestandteile
hierfür.
Technische Anmerkung:
Ereignisdaten schließen Signalisierungsinformationen, Ursprung und Ziel
(Telefonnummern, IP oder MAC Adressen etc.), Datum und Dauer sowie
geographische Herkunft der Kommunikation ein.
Anmerkung: Nummer 5A902 erfasst keine Systeme oder Geräte, die besonders
konstruiert sind für einen der folgenden Zwecke:
a) Gebührenabrechnung
b) Datensammlungsfunktionen innerhalb von Netzelementen (z. B.
Vermittlungsstelle oder HLR)
c) Dienstgüte des Netzwerks (Quality of Service – QoS) oder
d) Nutzerzufriedenheit (Quality of Experience – QoE)
e) Des Betriebs bei Telekommunikationsunternehmen (Service
Provider).
5A911 Basisstationen für digitalen ‚Bündelfunk‘, wenn das Bestimmungsland Sudan oder
Südsudan ist.
Technische Anmerkung: ‚Bündelfunk‘ ist ein zellulares Funkübertragungsverfahren
mit mobilen Teilnehmern, denen Frequenzbündel zur Kommunikation zugewiesen
werden. Digitaler ‚Bündelfunk‘ (z. B. TETRA, Terrestrial Trunked Radio) verwendet
digitale Modulationsverfahren.
5D902 „Software“, die nicht von Unternummer 5D001e des Anhangs I der Verordnung (EU)
2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, wie folgt, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt:
a) „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ oder „Verwendung“ von in Nummer 5A902 erfassten Einrichtungen,
Funktionen oder Leistungsmerkmalen;
b) „Software“, besonders entwickelt oder geändert zur Erzielung der von Nummer
5A902 erfassten Eigenschaften, Funktionen oder Leistungsmerkmalen.
5D911 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Verwendung“ von
Ausrüstung, erfasst von Nummer 5A911, wenn das Bestimmungsland Sudan oder
Südsudan ist.
5E902 „Technologie“, die nicht von Unternummer 5E001a des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, entsprechend der
Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder
„Verwendung“ von Einrichtungen, Funktionen oder Leistungsmerkmalen, die von Nummer
5A902 erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 5D902 erfasst wird, wenn
das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und
außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten
Gebiete liegt.
6A908 Radargestützte Navigations- oder Überwachungs-Systeme für den Schiffs- oder
Flugverkehr, die nicht von Nummer 6A008 oder 6A108 des Anhangs I der Verordnung
(EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
6D908 „Software“, die besonders entwickelt oder geändert wurde für die „Entwicklung“,
„Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 6A908 erfassten Ausrüstung, wenn das
Bestimmungsland Iran ist.
9A904 „Raumfahrzeug-“ und sonstige Ausrüstung wie folgt:
a) Antennen, konstruiert für die Verwendung im Zusammenhang mit
„Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der
Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung
(EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt;
b) „Laser„kommunikationsterminals (LCTs, „Laser“-Datenübertragungsstationen),
die nicht von Nummer 9A004 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in
der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, für die Verwendung im
Zusammenhang mit „Raumfahrzeugen“, wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A
Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Technische Anmerkung: Unternummer 9A904b schließt Güter ein, die in folgenden
Zusammenhängen mit „Raumfahrzeugen“ Verwendung finden, sowohl am Boden als
auch auf „Raumfahrzeugen“:
1. Einsatz als Nutzlast für Up- oder Downlink,
2. Kommunikation zwischen „Raumfahrzeugen“ oder
3. Nutzung im Zusammenhang mit der Übertragung von Telemetriesignalen.
9A991 Landfahrzeuge, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
(Teil I A) erfasst werden, wie folgt:
a) Tiefladeanhänger und Sattelauflieger mit einer Nutzlast größer als 25 000 kg
und kleiner als 70 000 kg oder mit einem oder mehreren militärischen
Ausstattungsmerkmalen und geeignet für den Transport der von der Liste für Waffen,
Munition und Rüstungsmaterial (Teil I A) Nummer 0006 erfassten Fahrzeuge
sowie zu deren Fortbewegung geeignete und mit einem oder mehreren
militärischen Ausstattungsmerkmalen versehene Zugmaschinen, wenn das
Bestimmungsland Iran, Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea,
Pakistan oder Somalia ist;
Anmerkung: Unter Zugmaschinen im Sinne von Unternummer 9A991a fallen
alle Fahrzeuge mit primärer Zugfunktion.
b) Sonstige Lastkraftwagen und geländegängige Fahrzeuge mit einem oder
mehreren militärischen Ausstattungsmerkmalen, wenn das Bestimmungsland Iran,
Libyen, Myanmar, die Demokratische Volksrepublik Korea oder Somalia ist.
Anmerkung 1: Militärische Ausstattungsmerkmale im Sinne von Nummer 9A991
schließen ein:
a) Watfähigkeit 1,2 m oder mehr,
b) Gewehr- bzw. Waffenhalterungen,
c) Tarnnetzhalterungen,
d) Dachluken, rund mit schwenk- oder klappbarem Deckel,
e) militärübliche Lackierung,
f) Hakenkupplung für Anhänger in Verbindung mit einer so
genannten Nato-Steckdose.
Anmerkung 2: Nummer 9A991 erfasst nicht Landfahrzeuge, wenn diese von ihren
Benutzern zu deren eigenem persönlichen Gebrauch mitgeführt
werden.
9A992 Lastkraftwagen wie folgt:
a) Lastkraftwagen mit Allradantrieb und einer Nutzlast größer als 1 000 kg, wenn
das Bestimmungsland die Demokratische Volksrepublik Korea ist;
b) Lastkraftwagen mit drei Achsen oder mehr und einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg, wenn das Bestimmungsland Iran ist.
9A993 Hubschrauber, Hubschrauber-Leistungsübertragungssysteme, Gasturbinentriebwerke
und Hilfstriebwerke (APUs) für die Verwendung in Hubschraubern sowie besonders
konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen,
Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik Korea ist.
9A994 Luftgekühlte Kolbentriebwerke (Flugmotoren) mit einem Hubraum größer/gleich
100 cm3 und kleiner/gleich 600 cm3, geeignet für den Einsatz in unbemannten
„Luftfahrzeugen“, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, wenn das
Bestimmungsland Iran ist.
9D904 „Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“
oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904 erfasst werden, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb
der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten
Gebiete liegt.
9E904 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von
der Unternummer 5E001b2 und den Nummern 9E001 sowie 9E002 des Anhangs I der
Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfasst wird, für die
„Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von Nummer 9A904
erfasst werden, oder „Software“, die von Nummer 9D904 erfasst wird, wenn das
Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in
Anhang II Abschnitt A Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete
liegt.
9E991 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die
„Entwicklung“ oder „Herstellung“ der von Nummer 9A993 erfassten Ausrüstung, wenn das
Bestimmungsland Iran, Kuba, Libyen, Myanmar oder die Demokratische Volksrepublik
Korea ist.
9E992 „Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung, die nicht von
Unternummer 9E101b des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils
geltenden Fassung erfasst wird, für die „Herstellung“ der von Nummer 9A012 des
Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in der jeweils geltenden Fassung erfassten
„unbemannten Luftfahrzeuge“ („UAV“), wenn das Bestimmungsziel außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Union und außerhalb der in Anhang II Abschnitt A Teil 2
der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gebiete liegt.
Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen
Abkürzungen, für die eine Definition vorliegt, siehe Begriffsbestimmungen
AIP Außenluftunabhängige Antriebsysteme
(Air Independent Propulsion)
C3I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control & intelligence)
C4I Führung, Information und Aufklärung
(command, communications, control, computer & intelligence)
CAS Chemical Abstracts Service
CVD Chemische Beschichtung aus der Gasphase
(chemical vapour deposition)
EB-PVD Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches
Verdampfen
(electron beam physical vapour deposition)
ICAO Internationale Zivilluftfahrt-Organisation
(International Civil Aviation Organization)
RPV Ferngesteuerte Flugobjekte
(remotely piloted air vehicles)
Begriffsbestimmungen
Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Anmerkung zu dem entsprechenden
Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Vorbemerkung, zur Nummer des Abschnitts A bzw. des Abschnitts
B steht in der ersten Klammer nach dem definierten Begriff. Die zweite Klammer
enthält den englischen Begriff.
"Allgemein zugänglich" (ASA ATA 0022) (in the public domain): bezieht sich auf "Technologie" oder
"Software", die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-
Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).
"Anwenderzugängliche Programmierbarkeit" (DEF) (user accessible programmability): die
Möglichkeit für den Anwender, "Programme" einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch
andere Maßnahmen als durch
a) eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
b) das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Bibliothek“ (parametrische technische Datenbank) (0017) (Library (parametric technical
database)): eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der
betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bestandteile erhöhen kann.
„Bildverstärkerröhren der ersten Generation“ (0015) (first generation image intensifier tubes):
elektrostatisch fokussierende Röhren, die fiberoptische oder gläserne Ein- und Ausgangsfenster oder
Multi-Alkali-Fotokathoden (S-20 oder S-25) verwenden, jedoch keine Mikrokanalplatten-Verstärker.
„Biokatalysatoren“ (DEF 0007 0022) (biocatalysts): ‚Enzyme’ oder andere biologische
Verbindungen, die spezifische chemische Kampfstoffe binden und deren Abbau beschleunigen.
Anmerkung: ‚Enzyme’ (enzymes): „Biokatalysatoren“ für spezifische chemische oder
biochemische Reaktionen.
„Biologische Agenzien“ (0007) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder
geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder
Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die
Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der
Umwelt.
„Brennstoffzelle“ (0017) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch
von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom
umwandelt.
„Digitalrechner“ (0021) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer
oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
a) Daten aufnehmen,
b) Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher
speichern;
c) Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
d) Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen an einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den
Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber
physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Endeffektoren“ (0017) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten’ und alle
anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -
Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit’ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem
Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Energetische Materialien“ (0008) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch
eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt
wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen
Materialien.
„Entwicklung“ (ATA DEF 0017 0021 0022 1E901 2D905 2E905 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904
9E991) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion,
Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne,
Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung,
Integrationsplanung, Layout.
„Explosivstoffe“ (DEF 0008) (explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder
Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder
Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0013) (fibrous or filamentary materials): umfassen
a) endlose Einzelfäden (monofilaments),
b) endlose Garne und Faserbündel (rovings),
c) Bänder, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
d) geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
e) frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder
Länge,
f) Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Gleichwertige Standards“ (0006 0013) (equivalent standards): Vergleichbare nationale oder
internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten
des Wassenaar-Arrangements anerkannt werden und auf den betreffenden Eintrag anwendbar
sind.
„Herstellung“ (ATA DEF 0021 0022 2D905 2E905 5D902 5E902 6D908 9D904 9E904 9E991)
(production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration,
Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Isolierte lebende Kulturen“ (DEF) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener
Form und als Trockenpräparat ein.
„Kernreaktor“ (0009 0017) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit
einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“
umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt
verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns
und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit
in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (DEF) (critical temperature (or
transition temperature)): eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das
Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Laser“ (0009 0013 0017 0019 9A904) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich
kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (0010) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und
„Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren
Dichte als die der Umgebungsluft, wie zum Beispiel Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Luftfahrzeug“ (0001 0008 0010 0014 9A994) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden,
schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff” (DEF) (airship): bezeichnet ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb
durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher
Wasserstoff).
„Mikroorganismen“ (DEF 2B952) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae,
Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form
„isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert
wurde.
„Mikroprogramm“ (DEF) (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft
gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des
Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (0021) (vulnerability disclosure): Vorgang der Ermittlung,
Meldung oder Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der
Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder
Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Programm“ (DEF) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer
Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„pyrotechnisch“ (0001 0002 0004 0008) (pyrotechnic): siehe „Pyrotechnika“.
„Pyrotechnika“ (DEF 0008) (pyrotechnics): Mischungen aus festen oder flüssigen „Treibstoffen“ mit
Sauerstoffträgern, die nach dem Anzünden eine energetische chemische Reaktion durchlaufen,
um spezifische Zeitverzögerungen oder Wärmemengen, Lärm, Rauch, Nebel, Licht oder
Infrarotstrahlung zu erzeugen. Zu den „Pyrotechnika“ zählt auch die Untergruppe der Pyrophoren, die
keine Sauerstoffträger enthalten, sich an der Luft aber spontan entzünden.
„Raumfähre“ (DEF) (space vehicle): ein „Raumfahrzeug“, das dazu konstruiert ist, Fracht oder
Personen zu befördern.
Anmerkung: „Raumfähren“ umfassen auch Fahrzeuge, die dazu konstruiert sind, sicher auf
die Erde zurückzukehren.
„Raumfahrzeuge“ (0011 9A904) (spacecraft): ein Fahrzeug, das dazu konstruiert ist, als „Satellit“,
„Raumsonde“ oder „Raumfähre“ im Weltraum betrieben zu werden, dort zu verbleiben oder sich
durch den Weltraum zu bewegen.
Anmerkung: „Raumfahrzeuge“ umfassen keine Lander, Rover oder andere Fahrzeuge,
die aufgrund ihrer Konstruktion auf den Betrieb auf oder unter der
Oberfläche oder in der Atmosphäre eines außerirdischen Himmelskörpers oder auf
„suborbitale Fahrzeuge“ beschränkt sind.
„Raumsonde“ (DEF) (space probe): ein anderes „Raumfahrzeug“ als ein „Satellit“ oder eine
„Raumfähre“, das dazu konstruiert ist, nicht zur Erde zurückzukehren.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ (0021) (cyber incident response): Vorgang des Austauschs der
erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder
Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des
Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.
„Reizstoffe“ (0007) (riot control agents (RCAs)): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen
bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der
Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkung hervorrufen, welche innerhalb kurzer
Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden. (Tränengase sind eine Untermenge von
„Reizstoffen“).
Anmerkung: „Reizstoffe“ schließen Folgendes ein:
1. α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-
Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1);
3. 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN)
(CAS-Nr. 532-27-4);
4. Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
5. 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit), (DM)
(CAS-Nr. 578-94-9);
6. N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9).
„Roboter“ (DEF 0017) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann,
Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
a) multifunktional,
b) fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche
Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
c) mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen
können, und
d) mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-
Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine
speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d.h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
1. ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
2. Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die
mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird
durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der
Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können
mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
3. mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf
(Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen
ausführen.
Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte
und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl
der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten
Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des
Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in
einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische
Vorgänge ausgeführt,
4. nicht antriebsgeregelte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf
(Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen
ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach
dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten
oder verstellbaren Anschlägen,
5. Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen
Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler
Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in
die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Satellit“ (DEF) (satellite): andere „Raumfahrzeuge“ als „Raumfähren“, die dazu konstruiert sind, in
einer Umlaufbahn um die Erde oder um einen anderen Himmelskörper betrieben zu werden.
"Satelliten" umfassen auch Orbitalstationen.
„Satelliten-Naviga
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Relationen
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